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Schönburger Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 , Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.8V Mk„ monatlich 1.2»Mk. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Pfg., von auswärts 30 Pfg-, Rellamezeilenpreis 50 Pfg., die dreigespaltene Zeile im und Walen: in Aiisladt Waldenburg bet Herrn Otio Für- ck V iier: in Callenberg bei Herm Strumpfwirker Friedr. MW» D M I Hermann Richter, in Langenchursdorf bei Frau Emma H A » I LZ7 V verw. Stiegler; in Penig bei Herm Wilhelm Dahler; . amtlichen Teile 50 Pfg.- Nachlaß nach festem Taris. . ,. — ponr-nllkr-k-u, »r».». Amtsblatt für das Kintsgerickt und den Stadtral zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandeSamtSbezirte Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufüngen, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, LattgenchurSdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel,, Reichenbach, Remse, Schlazwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 184. Sommbcud, den 1S. Juli 1S1S. »*l«»>>»aMSSäWMSSSWSSWiiSSSSWS«»SSWWWSSSSS>SWSmäSSW»S»äMi»MWS»SSSWSSWiSSiW»SS»>»chM>MM»SäWWiWW>»SS^^ Witterungsbericht ausgenommen am 18. Juli, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 761 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerftaud -s- 19° L. (Morgens 8 Uhr -I- 17,5 L. Tiefste Nachttemperatur -s- 13,5°^ L-> Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 60°/o. Taupunkt -s- 12 . Windrichtung West. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,, mm. Daher Wittervngsausfichten für den 19. Juli: Vorwiegend bewölkt. Amtlicher Teil. Höchstpreise für Erbsen. Auf Anweisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst wird mit sofortiger Wirkung der Erzeugerhöchstpreis für Erbsen für daS Pfund auf 25 Pfg. festgesetzt. Mit Wirkung vom 20. Juli ab beträgt an Stelle des jetzigen für das Pfund Erbsen der Grotzhandelshöchstpreis 35 (37) Pfg. und der Kleinhandelshöchstpreis 46 (48) „ . Die in Klammern gesetzten Höchstpreise gelten für die Kommunal Verbände Dresden-Stadt und -Land, Leipzig- Stadt, Chemnitz-Stadt und Plauen Stadt. Die neuen Preise treten von dem jeweilig festgesetzten Zeitpunkt ab an die Stelle der in der Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums vom 10. Juli d. I. über Höchstpreise für Frühgemüse — Nr. 156 der Sächsischen Staatszeitung vom 12. Juli 1919 — unter l Ziffer 1 für Erbsen auf- geführten Preise. Dresden, den 16. Juli 1919. Wirtschaftsministerin m, Landeslebensmittelamt. Besondere Bauvorschriften zum Teilbebauungsplan der Stadt Waldenburg. 1. Das Gelände des Teilbebauungsplans soll als Wohn viertel landhaus- und gartenstadtmäßig bebaut werden. 2. Für die Bebauung gelten die landesrechtlichen und orts gesetzlichen Bestimmungen (Bauordnung vom 20. Juni 1914 mit 1. Nachtrag vom 25. Juni 1915, Bauerleichterungen bei Kleinhausbauten betreffend, Straßen- und Schleusen- dauordnung vom 9. September 1915), für Herstellungen an der Staatsstraße die besonderen Bedingungen der staatlichen Straßenbauverwaltung. 3. In § 9 der Bauordnung bezeichnete Anlagen dürfen im Plangediet nicht errichtet werden. Schlächtereien und Bäcke reien sind mit Genehmigung des Stadtrats zulässig. 4. E Im Plangediet dürfen im allgemeinen nur Einzelhäuser errichtet werden; Doppel- und Gruppenhäuser können vom Stadtrate ausnahmsweise zugelassen werden; ein selbständiger Anbau an die nur 4 m breiten Wege O und ff ist aus geschlossen. 5. Gebäude an der oberen Seite der Straße L dürfen nur aus zwei Wohngeschossen bestehen; im Dachgeschoß sind außer Bodenkammern nur einzelne Erker- und Giebelzimmer zulässig, die an alleinstehende Personen vermietet werden können. 6. ' Der Ausbau und die Befestigung der Straßen, die An pflanzung von Bäumen, die Herstellung der vorgesehenen zwei öffentlichen Plätze, die Anlegung von Fußsteigen — an einer oder beiden Seiten, nur mit Schnittgerinne oder erhöht mit Bordkante — und deren Breite werden vom Stadtrate mit den Stadtverordneten von Fall zu Fall bestimmt. Waldenburg, den 2. Januar 1919. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. (Stpl.) vr. Rechenberg, (Stpl.) O. Kirchhof, Bürgermeister. Vorsteher. Für die Fürstliche Herrschaft Schönburg-Waldenburg. Fürstliche Kanzlei Waldenburg. (Stpl.) Or. Lamprecht, Generalbevollmächtigter. 98 VI. Chemnitz, den 3. Februar 1919. Zu 6 2088 c. Genehmigt zufolge Ermächtigung seitens des Ministeriums des Innern. « Die Kreishauptmannschaft. (Stpl.) Lossow. Pr. I. Sonnabend gegen Lebensmittelbezugskarte «'s 225 Gramm Graupen I ASM»« o 175 „ Graupen / (Sonderzuteilung) für zusammen 36 Pf., Abschnitt 3 500 Gramm Haferstoeten (Sonderzuteilung) für 62 Pf., Abschnitt 3 250 Gramm frisch eingetroffene gute Suppe für 90 Pf, Lebensmittelbezugskarte 8 Abschnitt 32 1 großen Hering für 70 Pf. oder 2 kleine Heringe für je 40 Pf, oder - Pfd. Delikateßheringe in alhn Geschäften, Lebensmittelbezugskarte 6 Abschnitt V 250 Gramm Kifldernahrung für 40 Pf. bei Roth, Konsumverein und Fo. Eugen Wilhelm. Die Marken sind vom Verkäufer abzuschneiden, zu je 100 Stück zu bündeln und am 21. Juli an die Firma Eugen Wilhelm abzuliefern. Bereits abgetrennte Marken dürfen nicht beliefert werden. II. Sonnabend vvn 2—6 Uhr Nachmittags Abgabe von Landbutter bei Fa. Eugen Wilhelm, Schreck upd im Konsumverein. 50 Gramm für 42 Pfg. auf Marke W. Paffendes Geld mitbringen. III. - - Sonnabend vqn 2—6 Uhr Nachmittags als vierte und fjlnfte Sonderzuweisung Auslandsfchmalz (Rinderfctt), 100 Gramm für 1,04 Mk. bei der Firma Eugen Wilhelm und im Konsumverein auf telmarke April der Landes- settkarte. . . - IV. Beim Fleischwarenverkauf am Sonnabend dieser Woche erhalten auf Reichsfleischkarte Marke V Erwachsene 100 Gramm frisches Fleisch und 50 Gramm Konserven-Leberwurst, Kinder bis zu K Jahren die Hälfte. Für Militärurlauber wird das Fleisch auf die Woche 14.—20. Juli beim Fleischermeister Ahnest bis 11 Uhr Bormittags ausgegeben. Waldenburg, den 18. Juli 1919. Der Stadtrat. K.-L.-Nr. 726. Getr. a. I. Ernteschätzung. In den nächsten Tagen findet in den Stadt» und Land gemeinden des Bezirks eine Schätzung der Getreide Ernte für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb statt. Die Ortsbehörden find verpflichtet, den Besitzern und Be wirtschaftern von Grundstücken Auskunft über die Höhe der Schätzung ihres Getreides zu geben. Gegen die Schätzung kann bis spätestens zum 27. Juli 1818 schriftlich Ein spruch unter Angabe der Gründe bei der Ortsbehörde er hoben werden, andernfalls die Einspruchsfrist erlischt. Auf erhobene Einsprüche ist von den Ortsbehörden so fort eine Nachschätzung der Ernte vornehmen zu lassen und die Unterlagen hierüber find unverzüglich an den Bezirks- H verband weiterzugeben. . . Bezirksverband. Nr. 969. M. II. Avzeigepflicht bei Veräußerung von Brotfabriken, Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker gehandelt wird. Gemäß Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 3. Juli 1L16 wird angevrdnet: 8 1- Werden Brotfabriken, Bäckereien oder Lebensmittelgeschäfte, in denen mit Brot, Mehl oder Zucker gehandelt wird, ver äußert, so ist der Veräußerer verpflichtet. Tag und Stunde der Uebergabc spätestens acht Tage vorher hierher anzu- zeigen. In der Anzeige hat der Veräußerer ausdrücklich zu be stätigen, daß keine Fehlmengen an Brot, Mehl oder Zucker vorhanden find, oder etwaige Fehlmengen aufzuklären. .82- Ter Bezirksverbänd wird zur Uebergabe einen Beamten abordnen, der die ordnungsmäßige Uebergabe der Bestände an Brot, Mehl und Zucker überwacht und die Ursache etwai ger Fehlmengen feststellt. 8 3. Tie Inhaber von Lebensmittelgeschäften, in denen der Kleiuverkauf von Zucker betrieben wird, haben Listen zu führen, auS denen Name und Adresse der Personen ersicht lich sein muß, die ihre Zuckerkarte. zur Belieferung ange meldet haben. 8 Zuwiderhandlungen werden nach ßß 12 Ziffer 1, 17 Ziffer 2 der Reichsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstcllen und die Versorgungsregelung vom September ^5 Z. 607/728) bestraft. 4. November Bezirksverbänd. Nr.: 833. Fe. . III. Nährmittel. (Hauptverteilüng.) I. Es gelangen im Auftrage des LandeslebrnsmittelamtS auf den Kops der versorgungSberechtigteu Be völkerung zur Verteilung: * In der Woche: Le.-Karte, auf: Für die versorgungSbcrechtigte Bevölkerung: Auf Kinder-N.-Karte: Für Kinder bis 4 Jahre: v. 20.-26. Juli Marke k 3 250 xr Graupe» Marke III graue Karte je 500 L rote Karte Zwieback v. 27. Juli bis 2. August - 8 3 250 - Rudeln — — v. 3.—9. August - 13 100 - Kartosfelstärkemehl 125 - Graupen - IV graue Karte je 500 xr Keks l) rote Karte V. 10.-16. August - v S 300 - Rog-enmehlsttppe . - V graue Karte je 375 gr Pani«» ff rote Karte oder Kinder» - -erpenmehl. II. Wer sich in die Lifte eines Konsumvereins hat eintragen lassen, wird von diesem beliefert. III. Selbstversorger mit Fleisch oder mit Butter oder mit Gerste oder mit Hafer find nicht bezugsberechtigt. IV. Etwaige vom LandeSlebenSmittelamt noch zu gewährende Sonderverteilungen bleiben Vorbehalten. Glauchau, am 17. Juli 1919. Freiherr v. Wetck, Amtshauptmann.