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Grlchckt täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und F-litagen. Annahme von Inseraten bis Bormittag 10 ''he des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 3.15 Mit«, monatlich 1.05 Mk. Einzelne Nummer 10 Psg. Nnleratenpreis 1 Zeile 25 Pfg-, von auswärts 30 Pfg-, «eNamezetlenpreis 50 Psg-, die drcigejpaltene Zeile im r-Mchrn TeUe 50 Psg. Nachlatz nach festem Tarif. Walöenburger Anzeiger. FiLalen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto AL, Iier; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr Hermann Richler; in Langenchursdorf bei Frau Em.mo veno. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahier; in Wallenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ^I-. 4. — poltslkUesssx» e. ««n>«ln«l«v«i>d»nel»-Slro- H»n«o «lal-lrndueg 1». Amtsblatt für das ^mtsgerickl und den Zladtrat zu Waldenburg. Postscheckkonto dein» Post scheckamt Lerprig fir. 44»- Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandeSarntsbezirke Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langen! ^rba- Niederham, Langenleuba-Oberhain, LangenchurSdorf, diiederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim «r. 84. Freitag, Seo 2». April 1019. Witterungsbericht ausgenommen am 24 April, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 757 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstand -j- 9,,° L. (Morgens 8 Uhr -s- 4" L Tiefste Nachttemperatur -j- 0,b° O Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymetcr 29"/». Taupunkt — 7.» Windrichtung West. Riedeefchlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,« mm. Daher Witterungsanssichten für den 25. April: Bewölkt mit Neigung zu Niederschlägen. Amtlicher Teil. krUtt» M MMumte IW. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Vcr sorgungsregelung vom 25. Septembcr/4. November 19l5 (R.-G.-Bl. S. 607/728) und über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R.-G. Bl. S. 604) wird folgendes ange- »rdnet: § 1. Die Versendung von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiss, auch als Stückgut (Expreßgut) »der als aus Fahrkarte aufgcgebenes Gut oder als Trag last ist nur zulässig aus Grund eines von der Landerstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung ausge stellten Bersandscheines. Die Gültigkeitsdauer des Bersandscheines beträgt * Tage, wobei der Tag der Ausfertigung als erster Tag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdauer wird auf den« Bersandschein vermerkt. 8 -- Der Bersandschein wird s) für Sendungen nach Orten austerhalb Sachsens »»n der Landesstellc sür Gemüse und Obst — Geschäfts abteilung —, b) sür Sendungen nach Orten innerhalb Sachsens von dem Kommunalverband des ErzeugungsvrteS oder den vom Kommunalvcrband bestimmten Stellen ausgehändigt und ist bei den genannten Stellen schristlich oder mündlich zu beantragen. 8 r Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stückgut- (Exprcßgut-)scndungcn wird der Bersandschein i» Form eines Stempelaufdruckes auf den Verladepapieren erteilt, der fol genden Wortlaut hat: Erdbeeren ><8 -Kj^chx,, Lur Beförderung mü Eisenbahn innerhalb Sachsens Schiff nach außerhalb Sachsens bis zum " Für ans Fahrkarte aufgegebenes Gut sowie für Traglasten wird der Versandschein in schriftlicher Form erteilt. Er trägt außer dem oben genannten Wortlaut noch die Auf schrift: ..Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Bersandschein ist bei der Annahme des Gepäck stückes von der Bahn oder dem Schiffahrtsunternehmen zu entwerten. Der Reisende hat den Versandschein während der Fahrt bei sich zu führen und ihn auf Verlangen dem Polizeibeamtcn oder sonstigen UeberwachungSstellen vor- zuzeigcn. k 4. Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorge- jchriebenen Stempelaufdruck (§ 3 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmigung (§ 3 Abs. 2) erfolgen, werden von der Bahn (dem Schiffahrtsunternehmen) zurückgewiesen Ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, vor gelegt werden. Nach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landesstclle sür Gemüse und Obst — Geschäftsaktes lung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an einen anderen als den in der Urkunde bezeich neten Empfänger zu erfolgen hat. § ö. Der Versandschein ist zu versagen, wenn 2) Interessen der Volksversorgung cntgegcnstehen, insbe sondere Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Ver sendung die Erfüllung von Lieferungsverträgcn oder von durch die Landesstelle sür Gemüse und Obst erfolgten Lic- ferungSauslagen gefährdet wird, b) Verdacht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Anordnung begründet ist. Der Versandschein darf nicht verweigert werden, wenn der Erzeuger die von ihm erbauten Früchte an einen an deren Ort als den Erzeugungsort zur Verwendung in seinem eigenen Haushalt verbringen will. r 6. Gegen die Versagung des Bersandscheines ist Beschwerde an die Landesstelle sür Gemüse und Obst — Verwaltungs abteilung — zulässig. Die Beschwerde ist schristlich oder telegraphisch einzurcichen, sie ist an einen Ausschluß von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Vcr sagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landes stnlle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehcn. 8 7. Kür die Ausstellung eines Bersandscheines (tz 3 Abs. 1 und 2) wird eine Gebühr erhoben, die bei Sendungen nach Orten außerhalb Sachsens 1 Mark für jeden angcsangenen Zentner, bei Sendungen innerhalb Sachsens 60 Pfg. sür jeden angcsangenen Zentner beträgt. 8 8. Die Landesstelle für Gemüse und Obst und die von ihr Beauftragten sind unter Verpflichtung zur Geheimhaltung befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe einzusehen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, die Räume und Grundstücke zu besichtigen, in denen Vorräte gelagert oder feilgehalten werden, oder in denen Früchte zu vermuten sind. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspolizei- behörde zu verlangen. Die Ortspolizeibchörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 9. Wer den vorstehenden, sowie den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwidcrhandelt, wird nach Maßgabe von 8 17 der Bekanntmachung über die Preis- prüiungsstellen und die VersvrgungSregclung vom 25. Scp- tember/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht nach § 5 der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. Dresden, am 23. April 1919. Wirtschaftsministerium, LandeSlcdensmiltklamt. Neue Laudessperrkarteu für Magermilch Mark und Käse, sowie Kaffee-Ersatz- Karten Reihe gelangen am Freitag und Sonnabend dieser Woche bei Entnahme der Brotmarken mit zur Ausgabe. Die Karten sind unverzüglich mit dem Ramen des Haushaltnngsvorstandes oder des Inhabers zu beschreiben. Verloren gegangene oder sonstwie abhanden gekommene Karten werden in keine« Falle ersetzt. Die bisher giltigen Landessperrkarten sind zn- rüikzugeben. Anstelle dcs teilwcise noch unbelieferten Februar Abschnittes L wird aus Mai-Abschnitt Qusrk abgegeben. Waldenburg, den 24. April 1919. Der Stadtrat. Arbeitgeber in Stadt und Land werden gebeten, Bedarf an ArbeüS- kräften bei der hiesigen Erwcrdslosenkontrolle anzumelden und zur Vermeidung der Unterftützungsüberzahlung Be scheinigungen über die Entlohnungen der Angenommenen hierher zu erteilen. Waldenburg, am 23. April 1919. Der Stadtrat. z» KkMtiitW siHmr WmDal wird darauf hingewirkt, daß unbenutzte Wohnungen, insbe sondere solche auswärtiger Besitzer, jetzt sür Vermietung frei- gemacht werden. Vermietbare Wohnungen sind auf der Ratskanzlei unverzüglich anzumelden, ferner «uch jede künftig frei werdende Wohnung. Kündigungen, die nicht durch außerordentliche Umstände gerechtfertigt find, sollen unter bleiben; der Mieter kann erforderlichenfalls die Vermittlung des Stadtrats anrufen. Waldenburg, den 24. April 1919.' Der Stadtrat. Gesucht: Burschen und Knechte für die Landwirtschaft, möglichst solche, die mit Pferden umgehen und mähen können. 6) Laudarbeiterfarmlien: Sofortige Meldung im Bezirks-Arbeitsnachweis Glau chau, Fernruf 33- K.-L.-Nr.: 308b. XII. Polizeistunde. Die Polizeistunde ist nunmehr für den ganzen Regierungs bezirk Chemnitz auf 11 Uhr abends festgesetzt worden. Glauchau, den 22. April 1919. Die Amtshauptmannschast. Bezirksverband. Nr. 204. Ka. Kartoffel-Höchstpreiis. Der Kleinhandelshöchstpreis für den wochenweifen Ver kauf von Kartoffeln gegen Bezirks-Kartoffel-Karten wird ab 25. April 1919 auf 15 Pfennige sür das Pfund festgesetzt. Glauchau, am 24. April 1919. Amtshaupimann Frhr v. Watet. Nachdem die Einkommen und Ergänzungssiene»' zettel für das Jahr 1919 den Beitragspflichtigen in hie- igcr Gemeinde ausgehändigt worden find, werden Diejenige», welche einen solchen nicht erhalten haben, aufgefordert, sich beim Unterzeichneten zu melden. Altwaldenburg m. Eichlaidc, den 24. April 1919. Lindner, Gem.-Vorstand. Deutscher Völkerbund-Entwurf. Die deutsche Friedensdelegation wird ans 80 Personen bestehen. Die Tabaksteuer soll 800 Millionen Mark bringen. Der FriedcnSausschutz der Nationalversammlung ist sür den 2. Mai nach Berlin einberufen. Die Marokkofrage ist dahin gelöst, das; Deutschland auf alle Rechte verzichtet. Der amerikanische Lebensmittelkontrolleur Hoover be findet sich nicht in Berlin. Zn Westpreußen fanden Kundgebungen für das Deutsch tum statt. Der Besitz der Saarbergwerke ist Frankreich überwiesen. In Oberschlesien ist es zu neuen Kämpfen gekommen. Zn Nürnberg verhinderten Spartakisten die Anwerbung Freiwilliger für das Schützenkorps. Polnische Kavallerie hat Wilna eiugenommen. Kowno und Vrest-Kitowsk solle« an Pole« falle«. Die ungarische Regierung ist kriegsmüde. Die französischen Arbeiter fordern i» eine« Aufruf den Abschluß eines wahren Friedens. Die italienischen Abgeordneten iu Paris weiger« sich, an allen Besprechungen der Friedenskonferenz teilzuuehmen. Orlando verläßt Paris. Der in Irland ausgebrochene Streik -ehut sich a«s.