Volltext Seite (XML)
«nd Amtsblatt siir den Stadtrath Waldendmz. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herr« Kaufmann Bernh. Schuppe; in Penig bei Herrn Kaufmann Rob. Härtig, Mandelgaffs; in Rochsburg bei Herrn Buchhalter Fauth; in Lunzenau bei Hrn. Buchhdlr. E. Dietze^ in Wechselburg bei Herrn Schmied Weber; in Lichtenstein b. Hrn.Buchh. I. Wehrmann. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichtenstein-Callnberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursoorf, Langen leuba-Niederham, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Obergräfenhain, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Steinbach, Wechselburg, Wiederau, Wolkenburg und Ziegelheim. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn« und Festtagen. Annahme von Inseraten für dis nächster- tcheinende Nummer bis nachmittags 2 Uhr. Der Abonnementsprsis beträgt vierteljähr- , lich 1 Mk. S5 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., Einges. 20 Pf. »rpedition: Waldenburg, Kirchgasse 255. 242. Dienstag, den 18. October 1887. Witteruugsaussichten für deu 18. October: Ziemlich kühles und trockenes Wetter bei abnehmender Bewölkung. Barometerstand am 17. October, nachmittags 3 Uhr: 766 mm. Bekanntmachung. Die durch Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Ge schworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenenwahl ist beendet. Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird diese Urliste vom IS. bis mit 28. Oktober 1887 öffentlich zu Jedermanns Einsicht an Rathsexpeditionsstelle ausliegen. Unter Bezugnahme auf die nachstehends abgedruckten Gesetzesbestimmungen wird dies zugleich mit dem Bemerken veröffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit der Liste innerhalb einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung derselben ab schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Waldenburg, am 14. Oktober 1887. Der Stadtrat h. Kretzschmar, B. Rchtr. II. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal- tungsbcamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. c, 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines -Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zustän digkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 'Waldenburg, 17. October 1887. Das energische Auftreten Ferron's dem General Boulanger gegenüber hat außer in den Kreisen der Radikalen in Frankreich nicht geringe Befriedigung erregt und vor der Energie des Kriegsministers hat man allseitig den größten Respect bekommen. In dem Ministerrath, der mit der Verhängung eines dreißig tägigen strengen Arrests schloß, sprach man sich sehr erregt über die Haltung Boulangers aus und discu- tirte. lebhaft seine Versetzung in Nicht-Acsivität. Der strenge Arrest bedingt vollständige Jsolirung, Boulan ger darf sein Haus nicht verlassen und außer seiner Familie Niemanden empfangen. Der Verbannte von Clermont-Ferrand ist außerdem gezwungen, dem Offi zier, der ihm die Strafe ankündigt, seinen Degen ein zuhändigen; vor der Thür wacht ein Doppelposten über die strenge Beobachtung der Strafnormen. Fast alle Parteien, mit Ausnahme der intransigenten Elemente, billigen das energische Vorgehen der Regie rung. Boulanger hat die Strafe bereits angetreten; die Meldung einzelner Blätter, daß er gegen seine Be strafung protestiren werde, scheint demnach unbegründet zu sein. Jedenfalls hat Boulanger wieder einmal erreicht, was seiner ganzen Eigenart stets als das er- strebenswertheste Ziel gegolten hat, daß ganz Paris sich mit ihm und nur mit ihm beschäftigt. Man hätte eine energische Entschließug der französischen Regierung schon erwarten sollen, als der ehemalige Kriegs minister seine Komödie auf dem LyonerBahnhofeaufführte, als er seine ausführlichen Reden gegen die Mitglieder des neuen Kabinettes veröffentlichte, oder als er seine injuriösen Briefe gegen Rouvier und Ferron der Presse übergab. Indessen es scheint, als habe die französische Regierung lange Zeit Sorge getragen, daß ein be herztes Vorgehen gegen den volksthümlichen General ihre eigene Stellung gefährden könnte. Was die Re gierung zu der Ueberzeugung gebracht hat, daß jene Gefahr für ihre Existenz jetzt nicht mehr bestehe, läßt sich mit Sicherheit noch nicht bestimmen, aber es scheint, daß die Volksstimmung den Schluß zulasse, daß die Tage, da der Volkssänger Paulus seine Weise an stimmte und die große Menge mitsang, vorüber ist. Man wird heute nicht mehr so häufig wie vor einem halben Jahre in Frankreich den Ruf hören, daß dem Lande und der Armee ein Boulanger fehle. Der ehr geizige General hat offenbar den günstigen Augenblick, der ihn auf das Kapitol erheben konnte, muthlos ver säumt, jetzt scheint ihm der tarpejische Felsen beschieden. Was dem Commandanten von Clermont-Ferrand ohne Zweifel am meisten in den Augen seiner Landsleute schaden wird, ist seine unbedachtsame Jgnorirung des französischen Sprichworts: „Wer sich entschuldigt, klagt sich an." Ohne äußere Nöthigung hat Boulan ger seine Stellung zu der Angelegenheit der Ordens schwindeleien öffentlich gekennzeichnet und in einer so heftigen Weise die Regierung und insbesondere General Ferron angegriffen, daß man unwillkürlich an den alten Satz denken muß: „Wer schimpft, hat Unrecht!" Hätte Boulanger der Untersuchung freien Raum ge- lallen, hätte er wenigstens die Vorgänge beklagt oder ge tadelt, hätte er ohne Zweifel die öffentliche Meinung auf seiner Seite gehabt. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Aus Baden-Baden wird gemeldet, daß sich das Be finden der Kaiserin, die in der letzten Woche un päßlich gewesen war, wieder gebessert hat. Der Kai ser hat während seines ganzen Aufenthaltes in Baden- Baden niemals über Störungen in seinem Gesundheits zustände zu klagen gehabt. In Folge des Witterungs wechsels konnte sich der Kaiser in den letzten Tagen nicht mehr so viel wie früher im Freien bewegen. Morgen, Dienstag, wird im Kreise der kaiserlichen Familie der Geburtstag des deutschen Kronprinzen ge feiert werden. Donnerstag reist der Kaiser nach Ber lin zurück. Der Londoner Correspondent der „Boss. Ztg." telegraphirt über das Befinden des Kronprinzen seinem Blatte Folgendes: Ich sprach mit Ür. Ma ckenzie. Derselbe war sehr zurückhaltend und ver wies auf eine von ihm verfaßte Notiz im Britischen Medicinischen Journal, welche, wie er sagte. denThat- sachen völlig entspricht. Mackenzie erwartet am Mon tag spätestens neuere Nachrichten aus Baveno. Die erwähnte Notiz in dem ärztlichen Fachblatt lautet in wortgetreuer Uebersetzung: „Wir freuen uns, zu er fahren, daß das Befinden des Kronprinzen fortgesetzt ein hochbefriedigendes ist. Es ist keine Spur von einer Wiederkehr der Wucherung im Kehlkopfe vor handen, die Stimme ist klar und klangvoll, während das Allgemeinbefinden vortrefflich ist. Seit der Ab reise von Schottland hatte der Kronprinz einige An fälle subakuter Kehlkopfentzündung, die unzweifelhaft