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ess» Früher Wochen- und Nachrichtsblatt Tageblatt str s»w«f Mit, ?M«s, Mas, St. 8Bn, tzaililsAii, «ninu, Mitstl, SiimmÄns. Mn St. UM. Et. ZM, St.M-tIi, St«i«M, A»«, Wemils«. SiWMl «ü ÄsUti» Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein Älteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk «8. Jahrgang. — Nr 82. LLWLMill Sonntag, den 11. April 1915 Mes« Olatt erscheint täglich, anßrr Lom»- und Festtag», nachmittag» für de» folgende» Tag. — Vierteljährlicher LeMysprei« 1 MK. SO pfg., durch die Post bezogen 1 Mk. 75 pfg. Gi»rel»e Nummer» 10 pfg. L«stellu»ge» nehme» «»her der Geschäft»stelle i» irichte»stei», Wilhelm Udert Ltraste Sb, alle Laiserlkchrn Postaustaltru, Postboten, sowie die Ävstrager entgegen Inserate »erde» die fänfgespaltrn» Grnndzetle mtt lO, str anewärtige Inserenten »üt 15 pfg- berechnet, Veklomezeile 30 pfg. Zm amtlichen Teil kostet die zweispaltige Seile 30 pfg Ferustrrch-Änschtnß Nr. 7. Luserate» L»nahme täglich di» späteste»» vormittag, Ist Nhr. Telegramm-Adresse: Tageblatt. Bekanntmachung. SS find ««chfal,r»de Etttur« fäSt» Gkwkfe«: am 1. Februar dS IS. der 1. Tkrwi« G»«»dfle«er 1915, am 3l. März ds. IS. der 1. Trrwi« La»detzkult»rre«te» 1915 und am 1. April ds. IS der 1. Terwt» Bra«dverftcher««,SheUr»Ae 1915. Die Brondverfichkrungtzdritrüge werden mit 1 Pfennig pro Einheit und Termin unter Hinzurechnung von 1/4 Pfennig pro Einheit auf den 2. Termin 1914 erhoben. Wir fordern hiermit alle Beitragspflichtigen auf, die obenerwühnte« Beträge umgehend, spätestens aber bis zum 24 April dieses Jahres unter Vorlegung des Steuerzettels für 1914/15 an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzyführen. «ach Ablauf der varrrmShute« Frist wird «ege« die Sü«»iOt« das Zwaugsdeirretduvgsverfahre« eiagrleitet «erde». Lichtenstein, am 10. April 1915. Der Stadtrat. Schbt. Durch die iw Reichsgesetzblatt Seite 200 und 201 veröffentlichten beide» Verordnungen d«S Bundesrats vom 31. Mär- find di» Verordnungen über die Regelung deS Verkehr- mit Hafer vom 13. Februar und über daS Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 2>. Januar diese- Jahre- hinfich tlich der Hoferverfütterung geändert morde». Eine solch« VerMerang soll künftig nicht mehr, wie bisher, nur an GiMtzNser zulässig sei», vielmehr sollen Hatter von Einhufern befugt fei», die ihnen nach 8 4 Absatz 3» und »ach 8 8 Absatz 2» der Verordnung vom 13. Februar per Berfütlernng an diese Einhafer frejgegebeuen Hasermenge», — von 1'/, Kilo täglich bepehuugtmeis« von 300 k, öMMsam, 8klkWM«lki ll. SliVWama ürkkN». Hinsichtlich deS Ver triebe- von Kriegspostkarten und KrregSbilderbogen wird für den Bereich der stellvertretenden Geuerolkrmmandos XII «nd XIX folgendes ungeordnet: I. Dos Auslegen, Aushängen, Ausstellen und der Vertrieb von Postkarten und Bilderbogen mit auf den Krieg bezüglichen Darstellungen, in denen eine rohe oder geschmack- und würdelose Auffassung zum Ausdruck kommt, wird untersagt. 2. Tie in den Korpsbereichen hergestellten Postkarten und Bilderbogen mit Darstellungen, die auf den Krieg Bezug haben, find dem Königlichen Ministerium deS Innern zur Prüfung einzureichen. Zu deren möglichster Beschleunigung ist e- notwendig, daß die Vorgesetzten Drucksachen oder Entwürfe doppelt eingereicht und mit dem Namen deS Herausgebers ver sehen werden, sowie daß zur Rücksendung des einen Druckstück- ein fran kierter und adressierter Umschlag beigefügt wird. 3. Hinsichtlich der Erzeugnisse vichtsächfischer Firmen, die im KvrpSbereich verbreitet werden sollen, ist die Zulassung oder daS Verbot der Zeusur- stelle des HerstellungsortrS maßgebend 4. Auf allen Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen sind Name und Wohn ort deS Verlegers oder Herstellers anzugeben; die Angabe beider Adressen ist unstatthaft. Anstelle der verlangten Adresse darf ein Firmenzeichen treten, wenn dieses Firmenzeichen bei dem Ministerium des Innern angemeldet und vou ihm als ausreichend anerkannt worden ist 5. Postkarten und Bilderbogen, in denen eine rohe oder geschmack- «nd wür delose Austastung zum Ausdruck kommt, unterliegen, wen« nicht die Ge nehmigung einer Zensurstrlle nochgewiesen werden kau», der Beschlagnah me durch die zuständigen Polizeibehörden, ebenso alle Kriegspostkarten und Kriegsbilderboge«, die weder ein« Adresse noch «in Firmenzeichen ausweifen. 6. Zuwider har dlungen gegen diese Anordnungen werden mit Geldrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft geahndet werden. Außerdem haben Geschäftsinhaber die dem Verbot unter 1 entgegenhandeln, behördliche Entfernung der zu beanstandenden Drucksachen und nach Befinde« Schlie ßung ihres Geschäfts z« gewärtigen. Die Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos XU unck XIX Nom 30. Oktober 1914 wird aufgehoben, desgleichen hat da- Ministerium deS Junern seine ergänzende Bekanntmachung vom 24. November 1914 i» Sache» der Postkartenzensur zurückgezogen. am 9. April 1915. Leipzig Die kow»a»diere«de« «e«er«e bi- zur nächsten Ernte —, künftig statt an ihre Pferde, auch an ihre Kälber, Lämmer, Spann- und Zuchttiere zu verfüttern. Von dieser Ermächtigung kann mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen, also sofort, Gebrauch gemacht werden Eine Erhöh»«g der ZN Futterzwecke» freigegede«e« Hafer» «e«>e tritt dadurch jedoch Nicht et«; diese bemißt sich nach wie vor NUT nach der Zahl der Einhufer. Dresden, den 8. April 1915. Aii«iVeri«m deS Inner«. Abteilung II 6. Gewerbeschule Lichtenstein. AdteilNNge«: Metallgewerbe, Baugewerbe, Bekleidungsgewerbe, Bäckers Maler und Buchdrucker. Umterrichtsfächer: Deutsch mit Geschäftsaufsatz, Geschäftsrechnen, Fach-- rechnen, Kalkulation, Doppelte Buchführung nach dem Kolonnensystem, Wechsel lehr«, Bürgerkunde. Natur- und Materialkunde, Freihandzeichnen, Projektion, Fachzeichnen. Anpassung de8 Unterrichts a« die Praxis mit Hilfe einer umfang reichen Lehrmittel- «nd Modellsammlung. Teil«ahme an einzelnen Unterrichtsfächer« für junge Leute, die nicht mehr fortbildungsschulpflichtig find (Fachzeichnen.) EchNlgkld t Vierteljährlich M. 2.— für Schüler, die in Lichtenstein wohne« oder lernen, M. 2 50 für alle anderen EjUschreidegetAhr: M. 2.— (Schüler, deren Väter oder Meister Mit-- glieder deS Gr Werbevereins find, zahlen keine Einschreibegebühr.) Aufnahme der «e«e« Schüler. So«mas, den 11 April 11 Uhr iw Nr. 33 (ll. Stock) der König Friedrich August-Schule. (Mitzubringen find; SchulentlastungSzeugnis, Einschreibegebühr und Schulgeld für das erste Vierteljahr). Die S,wnbefch«Idir»ltto«. 27. März 1915. Dittmann. Web» mid Wirkschule Lichtenstein. Das neue Schuljahr begrünt Montag» 12. April früh 7 Uhr. Die Aufuolme der neueintreteuden Schüler findet SdNÜtag, den11. ApriS vormittags 11 Uhr in Zimmer 27 der König Friedrich August-Schule statt. Mitzubringen ist das Echuleutlasiungszevgnis. DaS Schulgeld betrügt jährlich 3 Mk. nebst einmaliger Eiuschreibegebühr vou 50 Pfg. und ist vierteljährig im voraus zu entrichten. Ler SchAlvarstaad Ler Schulleiter Loui- Baunack. Gg. Guntrum. Schule zu Hohndorf. Die feierliche Ausnahme der schulpflichtig werdenden Kinder erfolgt R»«tag, per» 12. April nachm. 2 Uhr in der Aula der Schule. Zuckertüte« dürfe« im Sch«Iha«fe «icht verteilt werde«. Die Fortbildungsschule beginnt für alle Schüler Mittwoch, de« 14. April nachm. 3 Uhr. Die neueintretenden Knaben haben ihre Entlassungszeugnifle au- der Volks schule, frühere «och schulpflichtigen Jahrgänge die Zensurbücher vorzulegen. Die SchMdireMa«. Hohndorf, am 9. April 1915. Schule zu Rödlitz. Tie Aufnahme der neueintretenden Schulkinder findet M*«t«G, de» 12. April, nachm. 2 Uhr im Zimmer 8 (obere Schule) statt- Die Anmeldung und Aufnahme der «eAttAtrettade« F<rtdUd««gS» fchüler e»folgt am aleichen Tage nachm. 4 Uhr in Zimmer 8. DaS Schill» e»Uoff««tSzt»»«iS ist vorzulegen. Lie Sch«ldirettts«. Dietzel. Die Stadt-Bibliothek Lichtenstein. Di»»« tag- do» 11—12 Uhr, Mittwochs von 12—1 Uhr geöffnü. Katalog 20 Pgf.