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Dezember 1928 Rr. 299 Ein schwerer Schlag gegen die Verständigungspolitik. Gegen d»S Urteil des Landauer Kriegsgerichts ist seitens der drnischen Vnteidignng Nevisian eingelegt worden. Stresemann hat mit Rücksicht ans die politische Lag« die geplante Erholungsreise vorläufig «nfgegrbe«. Ler deulsche Botschafter in Paris hatte eine Unter»«, dang mit Brian». in d«r auch die unerledigten Entwaff- nnngSforderungrn zur Sprache kamen. -wische« den russisch-polnischen veziehnnge« ist eine Spannung eingetreten. A« Warschau wurde ei« deutsch-polnisches «bkommeu über TtaatSangehörigkeitSfrageu unterzeichnet. Lie Amerikaner fordern eine Lerstärkuag ihrer Ver teidigung. Gegen den PiSsideuten von Per« mitzglückte ein vom« denanschlag. 'Waldenburg, 23. Dezember 1926. Der Mörder freigesprochen, sein Opfer zu -Wei Fahren Gefängnis verurteilt! So sieht die französi sche Militürjustiz im Zeichen von Locarno und Thviry aus! Das Urteil von Landau ist ein Schlag ins Gesicht der öffentlichen Meinung nicht nur Deutschlands, son dern der Welt, soweit sie die Dinge, die sich in Ger* mersheim abgespielt haben, verfolgt hat. Befremdend im höchsten Grade war schon der überaus milde Straf antrag des Militärstaatsanwaltes am Schlüsse eines Plaidohers, das für Rouzier geradezu vernichtend war. Die französischen Richter aber fanden keinen Fehl an ihm. Die Fragen auf Totschlag, schwere Körperver letzung mit tödlichem Ausgang und schwere Körper verletzung wurden einstimmig verneint, die Frage, ob sich Rouzier Holzmann gegenüber leichter Körperver letzung schuldig gemacht habe, mit drei gegen zwei Stimmen. Solange solche Urteile- möglich sind, kann von Üner wirklichen Versöhnungs- und Annäherungspolitik uvischen Deutschland und Frankreich keine Reoe sein, ''in dem guten Willen Briands soll nicht gezweifelt -'.erden; das Landauer Urteil zeigt aber, daß die iöriandsche Versöhnungspolitik durch den französischen Militarismus systematisch sabotiert wird, zur stillen Freude Poincarüs, der durch die französische Solda teska das besorgen läßt, was er als Ministerpräsident nicht tun kann. Der Geist des gallischen Heerführers Brennus, der mit dem Rufe Vae Victis! (Wehe den Besiegten!) sein Schwert auf die Wage warf, auf der die Reparationszahlungen der besiegten Römer abgewogen wurden, beherrscht auch heute noch den gallischen Mili tarismus. In Landau hat er sein Schwert auf di« Wage der Gerechtigkeit geworfen: Wehe den Be siegten! Für den Besiegten gibt es keine Gerechtigkeit, es gibt nur das Recht des Siegers, das Recht deS Stärkeren. > Amtlicher Teil. Wk erinnern an die und an die Befreiung der Fußsteige und Schnittgerinne von Schnee und Eis. RIchlbesolguna dieser Anordnung wird bestraft, außerdem machen sich Grundstücks-igentamer, die ihre Sireupslicht vernachlässigen, ^"Stadtrat ÄÄdenburg, den 2S. Dezember 1926 solche Urteile gießt man aber nur Oel ins Feuer, sie bedeuten eine Aufreizung der Bevölkerung gegen tue Besatzung, und das Verhältnis zwischen Bevölkerung und Besatzung kann dadurch nur verschlechtert werden. Damit steigt aber auch die Gefahr neuer Zwischenfälle, und darum gibt es hier nur eine Lösung: Weg mit der Besatzung! Von einer „Entgiftung der Atmo sphäre" kann keine Rede sein, solange französische Soldaten auf deutschem Boden stehen und im Geiste des Brennus Justiz üben. e _ Das Urteil von Landau zeigt aber auch die dcich- gende Notwendigkeit, endlich mit der Besetzung d«S Rheinlandes Schluß zu machen. Sie dient nicht dazu, den Frieden Europas zu sichern, sondern sie bedroht ihn. Die französischen Verteidiger RouzierS haben sich bemüht, die Tat Rouziers als ein Produkt der in Germersheim gegenüber der französischen Besat zung herrschenden Volksstimmung hinzustellen. Durch solche Urteile gießt man aber nur Oel ins Feuer, sie bedeuten eine Aufreizung der Bevölkerung gegen tue Alenn man den Fall Rouzier ganz objektiv be trachtet, wie er sich auf Grund der Beweisaufnahme darstellt, so wird man sagen müssen, daß auch ein deutsches Gericht nicht hätte auf Mord erkennen können. Rouzier war stark augetrunkcn, und es fehlte ihm da her die Ueberlegung, die zum Tatbestands des Mordes nötig ist. Aber zweifellos lag im Falle Müller Tot schlag vor und rm Falle Matthes zumindest schwere Körperverletzung. Rach deutschem Recht handelte es sich sogar Um qualifizierten Totschlag, da er bei Aus übung einer strafbaren Handlung begangen war, um sich der Verfolgung zu entziehen. Die Trunkenheit kann man auch nicht al» strafmildernd ansehen, sondern eher al» strafverschärfend, da man von einem Offizier der französischen Besatzungsarmee ganz besonderen Takt verlangen muß. Rouzier hat durch sein Verhalten auch das Ansehen und die Ehre der französischen Armee geschändet, wofür aber seine französischen Richter gar kein Verständnis gehabt zu haben scheinen. Daß weder Notwehr, noch Putativnotwehr vorlag, ist ebenfalls durch die Beweisaufnahme einwandfrei nachgewiesen worden, das hat auch der Anklagever treter ausdrücklich anerkannt. Das Landauer Urteil ist daher schlechthin unverständlich; man kann darin nur eine beabsichtigte Provokation sehen, die mit Recht und Gerechtigkeit nicht das Geringste zu tun hat. Der französische Militarismus will nichts von Versöhnung wissen, er treibt Politik auf eigene Faust, gegen Briand, die Politik des Brennus: § Wehe den Be siegten! ' Das Echo von Landau. Die deutsche» Berteidiger legen Revision ein. Gegen das Landauer Urteil ist seitens der deut schen Verteidiger sofort Revision angemcldet worden. Sie kann sich natürlich nur auf die gegen die deutschen Angeklagten verhängten Strafen beziehen, nicht aber auf das freisprechende Urteil gegen Rouzier. Ob hier gegen der Anklagevertreter Revision einlegen wird, ist noch nicht bekannt. Von den deutschen Angeklagten erhielt der von Rouzier niedergeschossene Matthes zwei Jahre Gefäng nis wegen „beleidigender" Haltung und Beteiligung an den Vorgängen in Sondernheim, Holzmann zwei Monate, Fechter sechs Monate, Kegel drei Monate, Ar bogast sechs Monate und Kögler ebenfalls sechs Mo nate Gefängnis. Deutscher Protest tu Paris. „Die Verständigungspolitik erschwert und gefährdet." In Berlin hat das Urteil den denkbar ungün stigsten Eindruck hervorgerufen. Botschafter v. Hoesch wurde beauftragt, bei der französischen Regierung Vor stellungen wegen des Falles Rouzier zu erheben, um alle juristischen Möglichkeiten zu erschöpfen. Ebenso sind durch den Reichskommissar für die besetzten Gebiete, Freih. Langwerth von Simmern, ber der Rheinlandkommission Vorstellungen erhoben worden, welche von dieser an die französische Regierung wei tergegeben werden dürften. Beide Vertreter wiesen darauf hin, daß die ge samte Bcrständignngsaktion zwischen Deutschland und Frankreich durch derartige Borffille wie den Frei spruch des Leutnants Rouzier auf das schwerst« bedroht wird. Die deutschen Vorstellungen in Paris und Kob lenz mußten so rasch erfolgen, weil nach französischen Recht etwaige Einsprüche gegen ein Urteil binnen 24 Stunden einzureichen sind. Das französisch« Revisionsgericht, an das appelliert werden müßte, sitzl in Mainz. Das Revisionsgericht kann das angefoch tene Urteil nur daraufhin prüfen, ob es aufgehoben und ob die nochmalige Entscheidung einem anderen Gericht überwiesen werden soll. Bet der Beantwor tung dieser Frage kann es sich nur auf formale Fehle» stützen, ferner auf die Prüfung der Frage, ob die zum Schutze des Angeklagten erlassenen gesetzlichen Bestimmungen auch beobachtet worden sind. Eine Kas. Mion ist nur bei mangelnder Zuständigkeit möglich Eine Erklärung Dr. VellS. Der Reichsminister für die besetzten Gebiete Dr Bell gab einem Vertreter des Wolff-Bureaus eine Er klärung ab, in dec es u. a. heißt: „Jeder, der der Beweisaufnahme vor dem französischen Gerichte folgte, sah die Schuld Rouziers klar hervortrete». Trvbdem dieser Freispruch, ber der Gerechtigkeit Hohn spricht Diese Verhältnisse sind einfach untragbar. Wenn das Leben der Einwohner dem Kriegsgericht so leicht wiegt, so fühlt sich die Bevölkerung in einem Zustand der Rechtslosigkeit, der im schreiendsten Gegensätze steht zv den Bemühungen der letzten zwei Jahre, eine Rechtsordnung des Friedens zwischen Deutschland und Frankreich zu schaf fen. Im ganzen Volke können solche nnbegreislichen Vor kommnisse nnr als ein Schlag gegen die Verständigungspoli tik wirken. Alte Deutschen müssen ans dem Landauer Urteil die Lehre ziehen, daß wir keine dringendere Aufgabe haben als die, unseren Volksgenossen am Rhein die Freiheit und dem deutschen Staat die volle Souveränität in jenem Ge biete wiederzubringen. Diesen Appell richte ich an das ganze deutsche Volk. Wir erwarten, daß die berufenen französischen Instanzen gerade im Landancr Falle alles tun, nm das begangene Un recht wieder gnt z« machen. Die einzige Sicherheit gegen die Wiederkehr solcher die Gesamtpolitik beider Länder schwer gefährdender Vorkommnisse bietet aber die alsbaldige Besei tigung der Bcsatzuno." Die Aufnahme in London und Paris. Die Londoner Blätter veröffentlichen eine Reu ter-Meldung aus Berlin, worin es heißt, die Nach richt vom Urteil des Landauer Kriegsgerichts sei in amtlichen Kreisen in Berlin mit großer Empörung ausgenommen worden. Das Urteil werde sicher beträchtliche Erregung in der deutschen öffentlichen Meinung Hervorrufen und in maßgebenden Kreisen werde befürchtet, daß die ganze Angelegenheit einen großen Teil des in Locarno be gonnenen Werkes für die Besserung der Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland zunichte machen werde. Die Pariser Blätter haben sich zumeist damit begnügt, das Urteil abzudrucken, ohne Stellung dazu zu nehmen. In den Prozeßberichten wurden die d«it- schen Verteidiger recht stiefmütterlich behandelt. Nur „Oeuvre" äußerte sich sofort zu dem Urteil, und zwar in recht bemerkenswerter Weise. „Was besonders ernst an dem Urteil von Landau ist, ist, -atz cs im voraus diktiert zu sein scheint; das ist ein poli tisches Urteil. Man brancht nnr die Rede des anklagende» Kapitäns Tropct zu lesen. War cs eine Anklagerede gegen de« Beschuldigte»? Nein, cs war eine Anklagerede gegen die äntzcre Politik Frankreichs. Man erkennt, datz cs sich weniger darnm handelt, Ronzier freiznsprechen nnd die drei Lente von Germersheim z« verurteilen, sondern datz cs sich darnm handelt, die Abkommen von Locarno zu verurteilen. Gegen das Landauer ilrleil. Der Einspruch in Koblenz, Ueber die Protestaktion des Reichskommissärs für die besetzten Gebiete gegen das Landauer Kriegsgs- richtsurteil wird folgende amtliche Mitteilung aus gegeben: > — Koblenz, 23. Dezbr. Der Ncichskommissar für die besetzten Gebiete, Botschafter Freiherr Langwerth vo» Simmern, ha» am Mittwoch dem Stellvertreter des fran zösischen Oberkommandos gegenüber die tiefe Erregung der Bevölkerung des besetzten Gebietes über das Urteil von Landan znm Ausdruck gebracht uud die Besorgnis ausge sprochen, datz dieses Urteil die von den Locarno-Mächten verfolgte Politik der Verständigung und Befriedung in beklagenswerter Weise beeinträchtigen könnte. Im glei chen Sinne hat sich der Ncichskommissar telegraphisch au den in Paris weilenden Präsidenten der Interalliierte» Nheinlandkommission Tirard gewandt. * In Berliner diplomatischen Kreisen hat, wie die dem deutschen Außenminister nahestehende „Tägliche Rundschau' mitteilt, das Landauer Kriegsgerichtsurteil das allergrößte Aussehen erregt, da man darin einen Versuch derfranzösi scheu Militärfronde sehen zu müssen glaubt, die Verständigungspolitik zwischen Deutsch land und Frankreich zu durchkreuzen. Sollte das mit dem deutschen Rechtsempfinden unvereinbare, Landauer