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Früher Woche«- und Rachrichtsblatt Tageblatt str ßchvks, Mit. r«iÜKs, Wvlf, St Win. HeinWnt, «ninn, 1itiUlstI.LitimÄ»rs. Mst! Lt. Ä-lis, A. Zilü. St. Well. ZtMM A«L MEn. Mimtl mi BMti> Amtsblatt för das Kgl.Amtsgerichtnud deaSta-trat zaLichtenstel« """ Atteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirk —— — > - - - — «v. J«hr»«« - Nr. 237. L"LLWchWW Mittwoch, den 12. Oktober 1910 «>ul»e «mmn«« 10 psg. «rßtllmlge» »h»« sußrr r« «Wt-Mem t» Lütztttstit», ß»M«« Ltratz- «r. bi», <UW «ÄstrUch« p^außalt«, Postboten, sowie die Austräger entgegen . »nserate »erden die sSnsgesd-tten« «nmdM» mit 10, für »uswtrti^ Snstrenten »it 1b psg. dereetznet. «itümneMe 80 ps^ S» «Mich«, «eile kostet die rweispaMge Seile SO psg. Fernsprrch Anschluß «r 7. Luser-ten-Aiuintp«« täglich di, ldätest«, mnnMtt»», 10 «tzr. «elegraunn-Adresse: Tageblatt. Bekannlmachung, Bei dem unterzeichneten Stadtrat ist die Ziehungsliste der Verwaltung der Königlich Sächsischen Staatsschulden (Michaelis 1910) «ingegaugen und kann von Interessenten während der nächsten 14 Tage in der hiesigen RatSkanzlei ringesrhen werden. Lichtenstein, am 6. Oktober 1910. Der Stadtrat. Bekanntmachung. Die Urliste derjenigen, welche in der Stadt Lichtenstein einschließlich des Gutsbezirks zum Schöffen- und Geschworenrnamte berufen werden können, ist aus gestellt und liegt vom 12. bis 19. Oktober dieses Jahres im Rathause — Rats- kanzlei — zu jedermanns Einsicht aus. Unter Hinweis auf die unten abgedruckten Gesetzes bestimmungen wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit und Voll ständigkeit der Liste innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei IMS erhoben werden können. Lichtenstein, am 7. Oktober 1910. K GerichtTverfassungsgefetz vom 27 Januar 1877 8 31. Das Amt eines Schöffen ist rin Ehrenamt. Dasselbe kann nur von «inrm Deutschen versehen werden. - § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgrrichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche daS Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützungen aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Auf stellung der Urliste gerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: I. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbramte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landrsgrsetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; S. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. richterliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. Dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Lendesgrsetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen »erden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für di« Wahl der Schöffen dient zugleich als Urlist« für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 33 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. «. Gesetz, die Bestimmnuge« der Ausführung des GerichtSver- sasfuugsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc., enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. Der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauptleute; 5. Die Vorstände der Sicherheitspolizribehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung, Kircheuvorstandswahl iu Calluberg betreffend. In der Kirchengemeinde Callnberg scheiden mit Ende dieses Jahres nach Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Kirchenvorstande die Herren: Schuldirektor W. R. Schmidt, Stadtrat Herma«« Müller und Kirchenrechnungsführer Paul Zscherp aus. — ES wird deshalb am Resormatio«sfesttase, Montag, de« 31. Oktober d. I. von vorm. —12 Uhr in der „Ratskapelle" der Kirche zu Callnberg Kircheuvorstandswahl gehalten Wahlberechtigt sind dabei nach 8 8, Absatz 1 des Kirchenvorstands und Synodalordnung vom 22. Nov. 1906 „alle selbständigen Hausväter der Kirchen gemeinde, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder nicht, und in die Wählerliste der Kirchgemeinde ausgenommen sind." Alle hiermit an sich wahlberechtigten Hausväter der Kirchengemeinde, die noch nicht in die — seit 1906 dauernd gültige — Wählerliste ausgenommen sind, in sonderheit die seitdem zugezogenen und die, die unterdessen das 25. Lebensjahr erfüllt haben, werden hierdurch aufgefordert, ihre Aufnahme i« die Liste mög lichst umgehend bei dem unterzeichneten Kirchenvorstande zu beautrage«. For mulare dazu sind bei jedem der Kirchenvorstandsmitglieder, insbes. auch auf dein * Pfarramte erhältlich. Dort können auch jetzt schon solche, die im Zweifel darüber sind, ob ihr Name schon in der Wählerliste steht, in den üblichen Geschäftsstunden unentgeltlich durch Einsichtnahme in die Liste sich Gewißheit verschaffen. Die Liste muß mit Sonntag, den 16. Oktober abgeschlossen werden. Sie liegt dann 14 Tage lang bis mit Sonntag, den 30. Oktober öffentlich zur Einsichtnahme für jedermann auf dem Pfarramte aus. Wählbar zum Kirchenoorstand sind nach 8 8 Absatz 8 oben genannter Ver ordnung „nur selbständige Hausväter der Kirchengemeinde von gutem Rufe, be währtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebens jahr vollendet haben." Uebrigens sind die zur Zeit aus dem Kirchenvorstand ausscheidenden obengenannten Herren bei der angekündigten Wahl wieder wählbar. Callnberg, 21. September 19l0. Der Kircheuvorstaud. Pfarrer Erich Backhaus, Bors. Stadtrat Louis Berger, stellvertr. Vors. Fabrikant Reinhold Kreißig. Stadtrat Hermann Müller. Schuldirektor W. R. Schmidt. Stadtrat Paul Zierold. Kirchrechnungsführer Paul Zscherp Bekanntmachung, die Kircheuvorstandswahl i« Hoh«dorf betr. Mit Ende des Kirchenjahres scheiden aus dem Klrche«vorsta«d die Herren Obersteiger Ernst Richter, Gutsbesitzer Oskar Scheibner und Kirchschul lehrer Maximilian Arlt aus. Die Neuwahl — für die nächsten 6 Jahre giltig — findet am 25. Sonntag «ach Triu., de« 13. November 191V, nach dem Predigtgottesdienst in der Sakristei statt und dau«rt bis ^12 Uhr. Die wahlberechtigten Männer der Gemeinde, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und das kirchliche Leben in Uebereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu fördern gewillt sind, werden gebeten — insoweit dies nicht schon früher geschehen ist — sich spätestens bis zum 29. Oktober nachm. 6 Uhr im Pfarramt zur Wählerliste anzumelden. Vom 30. Oktober an liegt die Wählerliste öffentlich im Pfarramt aus. Wählbar sind nur selbständige Hausväter der Kirchgemeinde von gutem Rufe, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben. Selbstredend sind auch die ausfcheidenden Kirchen- vorstehrr wieder wählbar. Giltig sind nur die mit dem Kirchenvorftandsstempel versehenen, persönlich im Wahllokal abgegebenen Stimmzettel. Dieselben können während der Dauer des Wahlverfahrens in der Sakristei entnommen werden, auch wird vor dem Wahl tag jedem Wahlberechtigten ein Stimmzettel ins Haus gebracht werden. Der Kircheuvorstaud zu Hahndorf. Pfarrer Zeißig, Vorsitzender. Das Wichtigste. * Das Luftschiff „P. 6" ist gestern auf der Fahrt UoiH Berlin in Plauen eingetroffen. Heutiges Ziel ist Bitterfeld. * Die Arbeit ist gestern in der Werftindustrie nur MU Teil wieder ausgenommen worden. In dem Ha fen von Bremen sind durch die Entlassung von hundert Hafenarbeitern neue Schwierigkeiten entstände«. * In Portugal dauert die Bewegung gegen die klerikalen Orden an. König Manuel wird sich wahr scheinlich mit seiner Mutter in Spanien niederlassen. * Der portugiesische Großindustrielle Grandella stellte der republikanischen Regierung seinen gesamten Besitz im Werte von 30 Millionen Frank zur Ver fügung als Sicherheit für eine vielleicht notwendige An leihe. * In Amapala in Honduras scheint Leben und Eigentum der Ausländer durch den rabiaten Stadtkom mandanten bedroht. * Alle Versuche, die in einer Grube der Colorado Fuel and Iran Company verschütteten Bergleute zu ret ten, waren bisher vergeblich, da die Grube mit gif tigen Gasen angefüllt ist. Von den .Verschütteten siitid 28 Polen.