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Lesnng noch nach manch besserer Lösung der strittigen Fragen gesucht werden müsse. Wie dem auch sei, soviel steht jetzt bereits unzweifelhaft fest, daß aus dem Gebiete deS Ladenschlusses tiefgreifende Einschränk ungen in kurzer Zeit geltendes Gesetz sein werden. Diese Be stimmungen unterscheiden sich insofern grundsätzlich von den vor gestern beschlossenen Schutzbestimmungen für die HandelSange- stellten, als sie sich auch auf die Arbeit deS Prinzipals und seiner Familienglieder beziehen. DaS erwies sich ja allerdings schon aus Konkurrenzgründen als nöthig, wollte man nicht die mit Gehilfen arbeitenden Unternehmer empfindlich schädigen. Aber die Stimmung des Reichstages ging auch überwiegend dahin, daß ein gesetzlicher Ladenschluß vor allem aus ethischen Gründen und im Interesse der kleinen Geschäftsleute selbst nöthig sei. In der Debatte wurde eine Unzahl von Gutachten und Be schlüssen von Handelskammern und anderen kaufmännischen Korporationen angeführt, die sich für eine gesetzliche Beschränkung deS Offenhaltens der Verkaufsstellen auSsprechen, wenn es aller dings auch nicht an Stimmen fehlt, die den entgegengesetzten Standpunkt vertreten, der im Reichstage von den GroS der Freikonservativen und Freisinnigen verfochten wurde. Diese suchten möglichst zu bremsen, und eS gelang ihnen in der That, kleine Milderungen der Kommissionsbeschlüsse durchzusetzen. Für festes Zugreifen sprachen sich die Natwnalliberalen, die Anti semiten, ein Theil der Konservativen und vor Allem das Centrum unter Führung des vr. Hitze aus, der neben dem Schutze der Angestellten auch einen energischen Schutz der Prinzipale gegen die unberechtigten Ansprüche des Publikums, gegen illoyale Kon kurrenz und gegen Kurzsichtigkeit und Widerspenstigkeit einzelner ErwcrbSgenossen forderte. Sehr weit in diesen Forderungen ging auch Abg. Stöcker (wildkons.), der eS für nothwendig er- klärte, dem Volke mehr Ruhe zu verschaffen und mehr Behagen in den arbeitenden Klaffen zu verbreiten. Am radikalsten waren natürlich auch hier wieder die Anträge der Sozialdemokraten. Beschlossen wurde nach dem Anträge der Kommission gegen die freisinnigen und reichsparteilichen Stimmen der obligatorische Ladenschluß von 9 Uhr abends biS 5 Uhr morgens. Ausnahmen sind davon gestattet in unvorhergesehenen Notfällen, ferner mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde an 40 Tagen im Jahre biS zu 10 Uhr und endlich in Landgemeinden, in denen sich der Verkehr auf einzelne Tage oder Stunden zusammendrängt, nach Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde. Aus Antrag von 2/, der betheiligten Geschäftsinhaber kann aber für eine Gemeinde nach Anhörung der Ortsbehörde durch die höhere Verwaltungsbehörde für alle oder einzelne Geschäftszweige die Schließung der Verkaufsstellen von 9—7 oder von 8—6 an geordnet werden. Auf Antrag von */, der Betheiligten muß die Behörde alle Geschäftsinhaber zu einer Aeußerung über diesen Punkt veranlassen; über den Kreis der Betheiligten trifft der Bundesrath die nöthige^ Anordnungen. Das Feilbieten aus Straßen uud öffentlichen Plätzen, sowie im Umherzichen ist während der Ruhestunden gleichfalls verboten. Ferner wurde geg' Lie Stimmen der Linken noch aus Antrag v. Salisch (k.) k Abg. Münch- Ferber (nl.) erkennt die Nothwendigkeit der vorqeschlagenen Maßregel an, weil zur Zeit geradezu unglaub liche Zustände in diesem Gewerbebetrieb« herrschen. Da»Be- dürfniß zu einem längeren Ofsenhalten der Läden als bis 9 bezw. 8 Uhr liege nicht vor. Die Geschäftsinhaber würden da zu nur durch tue Konkurrenz genöthigt und sie werdtu eS als eine Erlösung empfinden, wenn das Konkurrenztreiben in die ser Beziehung aufhört. Die große Mehrzahl der Ladeninbaber werde sehr zufrieden sein, wenn d«r allgemeine Ladenschluß, wie er in Süddeutschland besteht, allgemein einaeführt wirb. Er bitte daher um Annahme der KommiffionSvorschläge. Abg. CahenSky (Ct.) wendet sich gegen den Ladenschluß um die Mittagszeit. Dadurch würden die Arbeiter und die Geschäftsleute gleichmäßig geschädigt. Der allgemeine Laden schluß des Abends sei ihm sympathisch, man dürfe aber nicht so weit gehen, den 9 Uhr-Schluß allgemein vorzuschlagen. Abg. Bebel (Soz.) begründet den Antrag seiner Partei, betreffend die Einführung des obliaatorischen 8 Uhr-Laden schluffes. Die Petitionen gegen diesen Vorschlag gingen nur von Cigarren- und Tabakshändlern aus. Diesen konnte man ja das Offenhalten der Läden bis 9 Uhr gestatten. Jedenfalls würde der 8 Uhr-Schluß nach allen Richtungen hin erzieherisch wirken. Abg. Frhr. v. Stumm (Rp.) beantragt die Streichung d«S 8 1396« und die Abänderung deS 8 139« dahin, daß ein Ladenschluß für die Mitte des TageS nicht vorgeschrieben wer den dürfe. Die Kommissionsvorschläge würden in beiden Thei len eine große Zahl von Geschäften schädigen und nur dem Wirthshaustreiben förderlich sem. Er könne Nicht annehmen, daß der Bundesrath dem obligatorischen Ladenschluß zustim men werde, ebensowenig dem Mittagsladcnschluß, der die Ar- beiterbevölkerung schwer schädigen mußte. Abg-Bl el l (fr. Vp.) wendet sich gleichfalls argen die ge nerelle Festsetzung des Ladenschlusses. Diese würde schwere Schäden zur Folge haben. Nachdem man erst vor einigen Ta gen für d,e Angestellten in den Großstädten die Mündige, in andern Orten die Ilstündiae ununterbrochene Ruhezeit be schlossen hat, müsse man doch den Geschäftsinhabern einen grö ßeren Spielraum für den Ladenschluß lassen. Die Angestellten behielten ja ohnehin ihre Ruhezeit. Das beste wäre es, die Re gierungsvorlage unverändert zu lassen. . Ab?'* (C.) ertheidigt die KommiffionSvorschläge, die endlich auch einmal den Arbeitgebern inen wirksamen Schutz gegen Konkurrenzzwang bieten. Die Mehrzahl der Ladenbe sitzer werde sehr bald «insehen, daß der 8Uhr-Ladmschlutz dir beste LösunL sei. Der vorgefchlageue 9 Uhr-Ladenschftch üe § 1Mev fordert allgemein und beding- ! fämmtlicher Verkaufsstellen von S Uhr Abends bi» 6 Uhr Morgens und laßt nur Ausnahmen für un vorhergesehene Nothfälle u. dergl. zu. — Die Sozialdemokra ten beantragen an Stelle beider Paragraphen den obligatori schen Ladenschluß von 8 Uhr Abend» bis 5 Uhr Morgen». Abg. v. Tiedemann (Rp.) wendet sich gegen jede «rt ... obligatorischen Ladenschlusses. Derselbe sei eine durch näht» gerechtfertigte obrigkeitliche Bevormundung der Gewerbetreiben den und ein Eingriff ins Familienleben, weil die meisten von dieser Maßregel getroffenen Geschäfte vom Ladeninhaber und seiner Familie versehen werden. Der vorgeschlagene ModuS, daß auf Antrag von zwei Dritteln der Gewerbetreibenden der Ladenschluß vorgeschrreben werden dürfe, mildere den Eingriff keineswegs ab. Man brauche sich nicht zu täuschen, daß de« Nutzen vom Ladenschluß nur die WirthShauser, die kleinen La- denmhaber aber einen großen Schaden haben. Jedenfalls bitte Ablehnung deS 8 1Mee. schlossen, daß der obige Mehrheitsbeschluß d«r Betheiligten evtl, al» nur für bestimmte Zeiträume giltig gefaßt werden kann. Aus Antrag Frh. v. Stumm (Rp.) wurde einstimmig der KommisfionS« beschluß umgestoßen, daß di« Mehrheit der Betheiligten auch in Bezug aus die Schließung der Läden während bestimmter Mittags stunden beschließen könnte. Für den sozialdemokratischen Antrag, den obligatorischen Achtuhr-Ladenschluß einzusühren, stimmten nur die Antragsteller. Graf Posadowsky al» Vertreter der Regierung verhielt sich diesen Beschlüssen gegenüber sehr reservirt. Er vermied eine feste Stellungnahme mit der Motivirung, daß die Regierung noch nicht Gelegenheit gehabt habe zur genauen Prüfung der Materie und dies erst bis zur 3. Lesung nachholen könne. Seine persön liche Meinung sprach er dahin auS, daß er einen Ladenschluß um 8 Uhr für wünschenSwerth und auch für durchführbar halte. Aber eS müsse nnt solchen Eingriffen langsam vorgegangen werden, und die Beschlüsse schienen ihm vorläufig bereits zu weit zu gehen. Er würde eS für das Beste erachten, zunächst abzuwarten, ob nach den vielfachen Anregungen nicht doch noch die private Initiative eingreife; schlage diese Hoffnung fehl, so sei immer noch Zeit zu gesetzlichem Vorgehen. Aber eS scheint, daß die Reichstagsmehrheit entschlossen ist, schneller vorwärts zu gehen, denn Dr. Hitze bezeichnete die heutigen Beschlüsse nur als einen „bescheidenen Anfang", dem der von den Sozialdemokraten beantragte Achtuhr-Ladenschluß bald folgen weide, und genau in demselben Sinne sprach sich auch Abg. Stöcker aus. — Der Rest der Kommissionsbeschlüsse, der nur formeller Natur ist, wurde debattelos angenommen, wobei die Erwähnung der Ztz 139Kb und 139bkb große Heiterkeit erweckte. Für morgen bleiben nun nur noch die Anträge, durch die die Sozialdemokraten nach ihrer Weise das gescheiterte Zuchthausgesetz ersetzen wollen. i Im Einzelnen sei Folgendes ergänzend berichtet: Die Berathung begann bei dem neu vorgeschlagencn 8 139« der Gewerbeordnung betreffend den einheitlichen Ladenschluß, der nach den Beschlüssen der Kommission wie folgt lautet: „Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäfts inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittel bar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höhe ren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige anaeordnet werden, daß während bestimmter Stunden um die Mitte des Tages oder in der Zeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr Morgens oder in der Zett zwischen 9 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens die Ver kaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der 88 139c und 1396 werden hierourch nicht berührt. — Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Ver waltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch orts übliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. — Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. — Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in ihnen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus rm stehenden Gewerbebetriebe (8 42d Abf. 1 Ziffer 1), sowie tm Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 35 Um. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von d«r Orts- polizeibehörde zugelaffen werden. Die Bestimmung deS 8 66a i müßen n ötadt ) bestellt Ms- 13. «r, «n M slvä x. Uiiek uuer- »trrtt v null HA vllä k. 2- .vodsLIM. . 7656 , Prox, eine- en Versuch Freßpulver c. Schachtel iberg i. S. l 6 12M) W »dar, mit am, HM koupriu^ 27U) Sr., Vd. ' 9. üe - bi, SM, 7A) er Roggen >er Roggen mde Brau- k, Kutter, 'N M, 4«, neuer »ch-Lrdsm 8.00 Mk. ahme von > SLOÄ > 2.60 Rt! MikergerAnzeiger und Käseblatt und Tageblatt Amtsblatt für die königlichen Md städtischen Behörden zu Freiberg Md Braud, vrrmttmarttiche Lritt»«-der Rrdattio«; Gear, Burkhardt. H ' H V Lß I Wochentag Abend» '/.«Uhr für den I 1 " Sonnabend, den 2. Dezember. 18SS. Inserat» «erden bl» vmmüttag» " Uhr angenommen. Prei» kür die Gpaltjeile tS Psg- Außerhalb de» SandgertchtSbetirk» 1« P'«- Konlursberfahren. In dem Konkursverfahren über da» Vermögen d«S Gutsbesitzer» Sark Ananst Lößnitz m vberlangrna« ist zur Abnahme der Schlußrechnung de» Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen da» Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Wutzholzwassenauklion. Bon den Revieren d«S Forstbezirk» Grilleuburg sollen in dem Vewerbehau» (d«r früheren DebuS'fchen Restauration) zu Kreider- Montag, de« 1» Dezember 1»»», von vormittag» 11 Uhr ad tim HW Meter Mr AMzer zum Theil in bereit» aufbereitrtem, zum Theil in noch aufzubereitendem Zustande ««st aw Stammholz in einzelnen Holzposten von 10 bi» 600 Festmetcrn unter deu m der Auktion verannt iu machenden Bedingungen versteigert werden. . Nähere» darüber besage» die bei der unterzeichneten Oberforstmeisterrr und dem Komg- licheu Forstreutamte Tharandt in Empfang zu nehmenden speziellen Auktions-Bekanntmachung« sowie die von de» Herren Forstreviervenoaltern zu beziehenden speziellen Aumon»«xz«ymstr. Im klebrigen ist auf die i» den umliegend« Ärsthäuser» au»HLngenden Plakate za «»«tgliche Obers-rstmeisterei «Meobor«, an» 24. November 1899. Karl Litt««»«, Oberforstmeister. , ' / Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht ver^hbaren «erm^ stücke sordie über die Erstattung der Auslagen und di« Gewährung einer Bergutuu, au dw Mitglieder de» GläubigerauSschusse» der Schlußtermin . auf de» 22. Dezember 1899, vormittag» 10 Uhr vor dem hiesig« Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Braud, den 28. November 1899. Exp. L 7/98, Nr. 78. Gerichtsschreiber de» Königlich« AmtSgen«». Der Stavtgemeiuderath. . » , Auktion. . Donner-tag, de« 7. Dezember 1«»S kommen in Wulda I. Vormittags ^/,1O Uhr 1 Pferd und 1 «uh L Bormittags 10 Uhr 1 eiserne Hobelmaschine, B^^r»^?ormittag» Uhr 6 Sack Dischlerlei« gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Sammelort: Klemm'» Restauration. Brand, am 29. Rovember 1899. - ' . Gerichtsvollzieher. — Bclanutmachuug für Braud. > Nachdem am heutigen Tage Sparkasse und als Protocollant eidlich in Pflicht genommen und rmgew^ worden sst, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenn tmß gebracht. Brand, am 28. November 1899. Der Stadtgemeinderath. . —— Bürgermeister. Bekanntmachung. WerNage^ ""^' ^2 Uhr Bormittag» und 2—5 Uhr Nachmittag» an jedem Brand, am 1. August 1899.