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rss i. oirs von . 3Ü. 1V. M. iä 3Ü6 II». eto. Leäeclceo, r, 8elü»k- irsolmmiA or«. i» rtz 8««ro- ckv«, lster re. Friedhof. und Tageblatt AmlSblau sür die kiiiiiglichen md städtischen Behörden zu Frciderg and Brand. verantwarUich« LeUung ver «edattion: »e»„ »»"harvt. W 286. j ! Sonnabend, den S. Dezember. § "Ns L'L '.L.NS1-8?^!? 189S. Stadtverordneten-Ergönznngswahl. Für die mit Ende diese- JahreS in Gemäßheit de- OrtSstatutS für die Stadt Freiberg aut dem Stadtverordneten-Kollegium ausscheidenden Mitglieder, alS: 1. Herrn Restaurateur Wilhelm Butze, 2. , Fabrikbesitzer Ernst Ewald Paschke, 8. „ vr. w«ä. Heinrich Richard Philipp, 4. „ Fleischermerster August Paul Ad. tkortz, 5. , Baugcwerken Max Zemmrich, 6. „ Vorwerksbesitzer Karl Brückner, 7. , Kaufmann Max Wächtler, 8. „ OberamtSrichter Richard Bretschneider, S. „ Schneidermeister Gustav Handmann, 1V . „ Gymnasial-Oberlehrrr vr. R. Schellhorn, ferner für den infolge freiwilliger Niederlegung des Amte- ausscheidende» 11. Herrn RechtSanivalt Justizrath A. Täschner, für den infolge seiner Wahl zum unbesoldeten Stadtrath ausgeschiedenen 12. Herrn Baumeister William Seim, für de» infolge Wegzugs auSgeschiedenen 13. Herrn Oberturnlehrer Albin Franke somit für de» durch Tod ausgeschiedenen 14. Herr» Jleischermeister Emil Matthes «d endlich sür 18. de» Unterzeichneten, der infolge seiner Wahl zum Bürgermeister auSzuscheiden hatte, sind auf Grund KK 4 folgend« der OrtSstatutS und KZ 49 folgend« der Revidirten Städte-Ordnung ErgänzungSwahlen vorzu» »ehlllen und ist dazu Montag der 11. December dieses Jahres «beraumt worden. Wir bringen Solche- mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß hiernach S Ansässige und 6 UnansLssige zu wählen sind, sowie daß die nachverzeichneten Herren, al» Herr Fabrikant Franz Streubel, , Kaufmann Theodor Stötzner, , Kunst- und HandelSgirtner Hermann Seifert, „ Privatmann Karl Gottlob Mey, „ Lohgerbermeister Karl Heinrich Mülle», , Fabriktheilhaber Georg Schippan, „ Zahlmeister a. D. I. H. Lehman«, , Malermeister Karl Konst. Hahn, , Kupferschmiedemeister Gustav Adolph Wetse, , Fleischermeister Heinrich Berger, „ Fabriktheilhaber Theodor Auch», , Klempnerobermeister Adolph Witt, , Obrrdirektor Karl Heinrich Fischer, „ Geh. Bergrath Kurt Merbach und „ Privatmann Franz Fuch» im Stadtverordneten-Kollegium verbleiben, weshalb Stimmen, welche auf diese Herren fallen sollten, ungültig sein würden. Die Wahl findet am obenerwähnten Montag, ven 11. December diese» Jahre ¬ in der Zeit von Vormittags 10 Uhr bis Abends 6 Uhr im kleinen Saale des SaufhaufeS vor dem von unS bestellten Wahlausschüsse statt. Die Stimmzettel sind mit den Namen von neun (S) ansässigen und sechs (6) unansässiger» wählbaren Bürgern zu versehen und eS sind die zu Wähleuden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel entstehen kann. Insoweit die Stimmzettel, die von den Wählern persönlich abzugeben sind, dieser Vorschrift nicht entsprechen, oder Namen Njchtwählbarer enthalten, sind die Stimmzettel ungültig. Werden zu viel oder zu wenig Namen auf einem Stimmzettel gefunden, so wird hierdurch zwar besten Gültigkeit nicht ausgehoben, eS sind aber die letzten auf dem Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht beigesügt zu betrachten. Am Wahltage liegen im Wahllokale Stimmzettel-Formulare zur Benutzung auS. Freiberg, den 29. Novembe r 1899 Der Stadtrath. Blüher. Fhrg. Bekanntmachung. Nachdem der Bergakademiker Herr «eorx »orlssav au» Rikolafeff dem unterzeichneten Rektorat auf Ehrenwort versichert hat, daß er die für ihn au-gestellte berg- akademische Legitimationskarte verloren habe, so wird dies der Verordnung des Königlichen Finanz-Ministerium- vom 5. März 1861 gemäß andurch zur Verhütung von Mißbrauch mit jener Legitimationskarte öffentlich bekannt gemacht. Freiberg, den 4. Dezember 1899. Der Rektor der «Sniglichen Bergakademie. I-vck«l»«r. " Auction. Sonnabend, den d. December 1889 Nachmittag» 8 Uhr werden im Molkerei» grnndftücke — Fürstenthal — L grobe Schweine — darunter 3 hochtragend — unwider ruflich versteigert. Freiberg, den 6. December 1899. Sekr G -B Bekanntmachung. Die städtische Sparkasse zu Brand verzinst Einlagen mit 8*/, "/<> und gewährt Darlehne auf Grundstücke bei mündelmäßiger Sicherheit. Expeditionszeit: «—1S Uhr Bormittags «nd S—5 Uhr Nachmittag» a» jede« Werktage. j Brand, am 1. August 18SS. Der Stadtgemeinderath. I-vl«!-. Aas dem Keichstage. (Eigenbericht.) nd. Berlin, 7. Dezember. Je länger die Tagesordnung, desto kürzer die Sitzung. Da- ist ein Satz, der auf die Parlamente sehr häufig zutnfft und den man auch auf die heutige Reichstagssitzung in Anwendung bringen kann. Am Montag beginnt die große EtatS-Redeschlacht, und da räumte man heute noch, natürlich vor leeren Bänken, mit einigen Ueberbleibseln auf, damit bei Eintritt der Weihnachts- ferien möglichst alles glatt ist. Auf einen Punkt hatten allerdings manche unkundige Tribünenbesucher einige Hoffnung gesetzt: auf die 3. Lesung des Antrags betr. Aufhebung des Verbindungsverbots für politische Bercine, dieses Antrags, besten erste Berathung gestern zu so dramatischen Szenen geführt hatte. Die guten Leute täuschten sich gründlich. Ohne eine Spur von Diskussion wurde der Antrag mit der gestrigen Mehrheit endgiltig angenommen, ohne daß sich auch nur einer der Volksvertreter in seinen geräusch vollen Privatunterhaltungen stören ließ. Unter denselben Um ständen wurde sodann der Antrag v. Heyl (nl.) betr. Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die Heimarbeiter debattelos einstimmig in 3. Lesung gebilligt. Bekanntlich werden beide An träge die Zustimmung der verbündeten Regierungen finden. Es folgte die Berathung einer großen Zahl von Petitionen, die zum überwiegenden Theil sür die Oeffentlichkeit nicht das geringste Interesse haben und meisten- nach den Anträgen der Petitlonskommission erledigt wurden. NennenSwerthe Erörter ungen riesen nur die erste und die letzte Petition hervor. Bei jener handelte eS sich um eine Milderung deS Strafgesetz paragraphen betreffend die Gefährdung von Eisenbahnen. Dieser Paragraph, der grundsätzlich Gesängniß vor schreibt, hat infolge der Verbreitung der elektrischen und Dampf-Straßenbahnen zu Härten geführt. Darüber war sich das ganze Hau- einig, und diese Einigkeit verdichtete sich zu einem Antrag Gröber (C.) und Genossen, der von allen bürger lichen Parteien deS Hauses unterschrieben war und der neben der Gesängnißstrafe bei mildernden Umständen Geldstrafe bis 900 Mk. zulasten wollte. Dieser Antrag wurde nach Ablehnung eines weitergehenden sozialdemokratischen Antrages in 1. und 2. Lesung einstimmig angenommen und hat die beste Aussicht, von der Regierung sanktionirt zu werden. Die zuletzt verhandelte Petition kam von Helgoland und bat um die Beibehaltung der durch das Bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Januar ab beseitigten sog. Fremdentrauungen, wenigstens noch auf die Dauer von 10 Jahren. Für diese helgoländische Einnahmequelle legte sich besonders, wie neulich schon, Abg. Stadthagen (soz.) ins Zeug, ohne den Uebergang zur Tagesordnung verhindern zu können. Die Helgoländer müssen nun sehen, ob sie von der preußischen Regierung eine Entschädigung für ihren Verlust erlangen können. Au Anfang der heutigen Sitzung wurde der Antrag der frei sinnigen BolkSpartei, da- Mandat ihres eigenen Hospitanten Jacobsen (gewählt für SchleSwig-Eckrrnfvrde) wegen Konkurses für erloschen zu erklären, debattelos der GeschSflsordnuligskom- mission überwiesen. Prinzipiell ist dieser Fall nämlich noch nie mals entschieden worden. Graf Posadowsky benützte die Gelegen heit um formell der Zeitungsnachricht entgegenzutreten, das ReichSamt deS Innern hätte sich sür die Giltigkeit des Mandats in diesem Falle ausgesprochen. Bekanntlich befindet sich noch ein Mitglied des Reichstags in Konkurs, Abg. Agster (soz., Pforz heim); eine merkwürdige Duplizität der Ereignisse. Rede des Abg. vr» Oertel über das Reichsberggesetz. (Schluß.) Doch nun zu dem Antrag selbst noch einige Worte! Die Herren werden wohl selbst ihren Antrag jetzt nicht ernst neh men, (Zurufe von den Sozialdemokraten) — bitte sehr, Sie werden mir gleich zustimmen —, dieses Reichsberggesetz noch in dieser Session zu beschließen. Sie sind doch alle mehr oder we niger Anhänger des Normalarbeitstages von 8 Stunden; Sie haben für die Handelsangestellten und sonstigen Angestellten in den letzten Tagen ein recht warmes Herz gehabt. Die Herren, die mit der Ausarbeitung eines Reichsberggesetzes noch für diese Session beauftragt werden, würden nicht mit einem 8-, 10- oder 12-stllndigen, sondern mit einem I6-stündigen — oder noch längeren Arbeitstage rechnen müssen, wenn sie in dieser Session noch das Gesetz vorlegen müßten. Ich glaube, Sie werden in dieser Session verzichten müssen, und es kann sich nur um die Frage handeln, ob es überhaupt opportun sei, ein Reichsberg- aesetz zu schaffen. — Der Geheime Bergrath Arndt, ein be deutender Kenner des Bergrechtes, meint, daß das Bergrecht wohl reichsgesetzlich zu regeln sei, und schließt das aus Art. 4. Ziffer 1 bez. Ziffer 13 der Reichsverfassung. — Was aber das Reich und die Reichsverfassung gewollt häiten, daß das Berg wesen reichsgesetzlich geregelt würde, dann, mein: ich, würde das in die jiittinsinn« verbi« ausgenommen worden sein. Da das nicht geschehen ist, da im Gegentheil alle zivil- und öffentlich- rechtlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, soweit sie das Berg- wesen betreffen, ausdrücklich den einzelnen Ländern überlassen worden sind, so glaube ich, daraus schließen zu sollen, daß nach dem Sinne und Geiste der Neichsverfassung das Bergrecht Sa che der Einzelstaaten sein soll. Das würde nur dann geändert werden können und müssen, wenn schreiende Mißstände vorhan den wären, die auf dem bisherigen Wege nicht beseitigt werden können. Das wird nun allerdings von unserer Seite aufs Leb hafteste in Abrede gestellt. Was kann ein Berggesetz und was muß es enthalten? Es muß zivilrechtliche Fragen — auf die kommt eS den Herren dadrüben sehr wenig an —, «S muß öf- fentlichrechtliche und polizeirechtliche Fragen lösen. Für die Lösung der zivilrechtlichen Fragen liegt augenblicklich kein Bc- dürfniß vor; auch für die öffentlich rechtlichen, soweit ich sehe, liegt ein Bedürfniß nicht vor; denn diese Fragen sind schon in der Gewerbeordnung und anderen Reichsgesetzcn, wie in der Versicherungsgesetzgebung u. s. w. gelöst. Was aber die B e r g v o l i z e i anlangt, so wird man doch, auch wenn man ein Neichsberggesetz schafft, die einzelnen berg polizeilichen Bestimmungen den Landespolizeibehörden über lassen müssen, wenn man nicht das Gegentheil von dem errei chen soll, was man erreichen will. Es ist eine alte Erfahrung, daß jede polizeiliche Vorschrift um so wirksamer ist, je mehr sie Rücksicht nimmt auf die Verschiedenheit der einzelnen Dinge, daß sie aber um so unwirksamer wird, je allgemeiner sie gesagt sein muß. Deshalb würden Sie, wenn Sie bergpolizeiliche Wünsche haben, sie durch ein Reichsgesetz nur auf einem Umwe ge erreichen; es bleibt immer der nähere Weg: der Weg durch die Landesgesetzgebung. Und dann nur noch zwei kurze Worte über da- sächsi sche Bergrecht, in denen mir auch der Herr Abgeordnete Sachse zum Theil zustimmen wird. Er hat im Laufe seiner längeren Rede sehr oft auf das sächsische Berggesetz hingewiefen, als eines, das gegenüber anderen Berggesetzen gewisse Vorzüge habe. Der Geheime Bergrath Arndt hat das sächsische Berg gesetz geradezu ein ausgezeichnetes genannt, und es liegt doch für uns Sachsen keine Veranlassung vor, ein so anerkannt aus gezeichnetes Gesetz zu Gunsten eines noch wesenlosen Zukunft phantoms irgendwie preiszuaeben. Ich habe das Gesetz studirt, habe auch die bergpolizeilichen Vorschriften von 1896 genau geprüft und muß sagen, daß nach meiner Auffassung Gesetz und oergpolizeiliche Vorschriften so peinlich sorgfältig durchgearbei- tet sind, wie man cs von der sächsischen Gesetzgebung und sächsi schen Polizeiverordnungen nur erwarten kann. Die Herren Sachse und Horn haben auch nur im Allgemeinen zwei große Mängel hervorgehoben. Das ist die Bestimmung m 8 80 u Abs. 5, wonach Arbeiter entlassen werden können, wenn sie ohne Urlaub und triftige Entschuldigung länger als einen Tag von der Arbeit ferngeblieben sind. Vom Standpunkte des Berg baues halte ich diese Bestimmung für durchaus geboten und ihre Aufrechterhaltung nothwendig, denn der Bergbau gehört zu den Betrieben, wo das unvermuthete und nicht mehr zu repa- rirende Fehlen vieler Arbeitskräfte geradezu eine Gefahr für Leben und Sicherheit der anderen Hervorrufen oder den Betrieb überhaupt zur Einstellung zwingen kann. Deswegen wird eine solche Bestimmung auch in jedem Reichsberggesetz Aufnahme finden müssen, wenn es vernünftig sein soll. Das Zweite ist das Arbeitsbuch. In diesem ist nach dem sächsischen Bergrecht der Arbeitgeber nicht nur befugt, sondern verpflichtet, Zeugnisse auszustellen über das Verhalten des Arbeiters und die Ursache seines Abganges. In einer Ausführungsbestimmnng ist noch hinzugefügt, daß die Zeugnisse über das Verhalten sich nur be schränken sollen auf die Angaben über den Fleiß, die Ordnung und die Ehrlichkeit des Arbeiters. Der Bergbetrieb bei seiner grenzenlosen Gefährlichkeit setzt in die Eigenschaften der Lrb«-