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IW Aretderg, am 14. Oktober 189S. «. ! gangene Agitation für den Schutz der Arbeitswilligen sei eitel I Heuchelei (!!); nicht um den Schutz der Arbeitswilligen handle es sich, ßetertstraß-' iedt» erst- lsr» ro utMen isumtck Die Stadtpolizetdehörde. I«IgI rbilsM ker, Nürn- einer erfolg. arauSsall, als besti! Förderung > schön«« gen Kaps- Anweisuoz o Psg, M erM.I.Ad. peterSstt. L Ein Geldtäschchen mit einem Geldbeträge ist alt gefunden hier abgegeben worden. Der Verlustträger wolle sich melden. LS. Jahrgang. —— Mittwoch, den 18. Oktober GemeMdesparkasse zu Ervlsdorf, ist jeden Montag, Nachmittags von 2 bis 6 Uhr geöffnet, verzinst Spareinlagen zu und gewährt Darlehen auf Grundstücke zu mäßiger Verzinsung. De* Semeinverath. NsmnInEuuamw, G^Borst sondern um den Schutz der höchsteigenen Interessen (!) und um die Pflege der eigenen Machtbedürfnisse. — An diesem Herrn können die Nationalliberalen noch manches erleben. AiöergerAnzeigex und Tageblatt Amtsblatt für die königlichen mb stiidtischen Behörden zu Freiberg mid Brand. Verantwortliche Leitung der Redaktion: Georg Burkhardt. gedeutet. Auf jeden Fall wird eine Verfassungsänderung, die dem Bayernvolle endlich wieder einen regierungsfähigen König giebt, im Lande nur mit Freuden begrüßt werden. Der jetzige Zustand ist auf die Dauer für den zweitgrößten Bundesstaat Deutschlands unhaltbar geworden. Auch eine Heirath del Prinzen Rupprecht, die bei seinem Alter — er ist am 18. Mai 1869 geboren — nur mehr eine Frage von beschränkter Zeit sein kann, drängt auf eine Lösung der schwebenden Königsfrage hin. Die Generalversammlung vom Bund« der Industriellen, « der Vertreter deS ReichSamteS des Innern, deS ReichsschotzamteS, deS Patentamte» und deS Handelsministeriums thrilnahme«, nahm eine Resolution an, wonach die Bildung eines deutschen Jndustrierathes für nothwendig und nützlich erachtet und der Vorstand beauftragt wird, zur Errichtung desselben mit dem Eentralverbande deutscher Industrieller und dem Vereine zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie in Verbindung zu treten. Ferner wurde eine Resolution ange nommen, wonach die Versammlung die Errichtung einer Central behörde für technische Angelegenheit al» einen nothwendige» Ausbau der öffentlichen Verwaltungsorgane bezeichnet und den Vorstand beauftragt, geeignete Schritte zu thun und in Verbindung hiermit die Förderung des Fachschulwesens in» Auge zu fassen. Der Kolonialrath ist gestern Vormittag unter dem Vorsitz deS Direktors der Kolonialabtheilung deS Auswärtigen Amtes, Dr. v. Buchka, zusammengetreteu. Der Direktor beim Reichstag, Geheimrath Knack, der in der Heilanstalt Göggingen weilt, überreichte einem Bericht erstatter zufolge seinen Abschied. Politische Umschau. Freiberg, den 17. Oktober. Hinsichtlich der angeblich geplanten Reise deS deutsche« Kaisers nach England erklären die „Berl. Ncuest. Nachr.", daß weder diejenigen Nachrichten, welche die Reise als positiv fest stehend behandeln, noch die Mittheilnngen über eine Aufgabe der Reise den Thatsachen entsprechen, in Wirklichkeit sei eine endgiltige Entscheidung noch nicht erfolgt. Ueber dieKönigSfrage inBayern wird der „Täal. Rdsch." auS München geschrieben: Unsere Regentschafts verhältnisse — d. h. nicht etwa die Art und Weise, wie Prinz Luitpold als des Königreichs Bayern Verweser schaltet und waltet, sondern die lange Dauer einer Regentschaft in einem an einen wirklichen König gewöhnten Staate — scheinen nachge rade nicht nur im Volke, sondern auch an höherem Orte einiges Mißbehagen zu zeitigen. Das Volk drängt nach einer Ver fassungsänderung: es will, wie schon neulich an dieser Stelle angedeutet, endlich wieder einmal einen König haben, „der sich sehen lassen kann". Dieser mag nun Luitpold I., Ludwig IH. oder Rupprecht I. heißen, nur regierender König muß er sein mit einer Hofhaltung in München, wie sie die Residenz- und Hauptstadt früher gewohnt war. Abgesehen von allem Anderen läßt schon das hohe Alter des Prinz-Regenten kaum erhoffen daß dieser noch den Thron besteigen werde. Der nächste Thron erbe, Prinz Ludwig ist aber auch nicht mehr gerade jung zu nennen. Bei ihm tritt jedoch, wie leicht begreiflich, weil menschlich, der Wunsch nach der KönigSwürde immer mehr in den Vordergrund. Er giebt dies auch jetzt öffentlich kund, wenn auch allerdings in verblümter Weise. So am letzten Sonntag ,wo er der Enthüllungsfeier der Prinz-Regenten- Denkmals in Bamberg als Vertreter deS Königshauses bei wohnte. Allgemein fiel hierbei auf, daß Prinz Ludwig in einer Rede zum ersten Male seine Anwartschaft auf den bayerischen Thron ausdrücklich hervorhob und dabei das (übrigens ganz selbstverständliche) Verlvrechen gab, daß er auch als König stets bestrebt sein werde, auf allen Gebieten ohne Unterschied für sei nes Volles Wohl einzutreten. Dieser Hervorhebung seines künf tigen Köniythums liegt entschieden eine Absichtlichkeit zu Grunde. Erne weitere Ueberraschuna brachte dann am Diens tag die Tbatsache, daß sein Sohn, Kronprinz Rupprecht, wie man ihn hie und da schon nennen hört, in der Rcichsrathskam- mer zum ersten Male als Berichterstatter auftrat und zwar in einer in das Volkswohl einschneidenden Frage, wo man sonst ältere Neichsräthe zu hören gewöhnt war. Es handelte sich um den von der Abgeordnetenkammer angenommenen Antrag, die Maßnahmen gegen künftige Ueberschwemmungsaefahren be treffend, einenAntrag, der nach der eingehenden und mit vielGe- schtck und Wärme vorgebrachten Darlegung des prinzlichen Re ferenten auch einstimmig Annahme fand. Auch hier geht man nicht fehl, wenn man annimmt, daß die künftigen Träger der Krone nachgerade mit Absicht sich dem Volke näher bringen I wollen. Worauf dies Alle» hinausläuft, habe» wir schon an- Jn einer in Bockenheim stattgehabten Wahlversammlung sprach der nationalliberale Reichstagsabgeordete Bassermann über die sogenannte Zuchthausvorlage. Er erklärte, die Vorgänge und Agitationen deS verflossenen Sommers bildeten für ihn keine Veranlassung, seinen ablehnenden Standpunkt zu ändern. Die von der Großindustrie und ihrer Presse auSge- Vermiethers an, so kann Vermiether, nach fruchtloser Abmah nung, zur sofortigen Räumung kündigen, auch wenn ein wich tiger Grund gegen die Person veS UntermietherS nicht vorliegt. Ist das Miethverhältniß beendigt, so kann Vermrether auch gegen den Untermiether direkt auf Räumung klagen, ohne Rück sicht auf dessen mit dem Miether geschlossenen Vertrag. Da gegen ist ein gegen den Miether erwirktes RäumungSurtheil nicht ohne Weiteres auch gegen den Untermiether vollstreckbar. L. Kündigung de- MiethvertrageS. Auch vor dem vereinbarten Termin kann das Miethverhält niß in Folge von der einen oder der andern Vertragspartei unter gewissen Umständen zustehender Kündigung endigen. Miether kann kündigen bei Mängeln der Wohnung und bei verspäteter Verschaffung oder Entziehung ihres Gebrauchs mit der Wirkunb sofortiger Vertragslösung; bei grundloser Nichtzulassung eines UntermietherS, hier unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, desgleichen bei Versetzung als Militär, Beamter, Geistlicher, Lehrer an einer öffentlichen Un terrichtsanstalt, jedoch nur für den ersten zulässigen Termin. Vermiether kann durch Kündigung den Vertrag sofort lösen bei erheblicher, trotz Abmahnung fortgesetzter Verletzung seiner Rechte durch den Miether over dre von diesem aufgenom menen Dritten (Angehörige, Gäste, Dienstboten, Untermiether), bei Rückständigkeit zweier auf einander folgender Miethraten im Ganzen oder theilweise. Stirbt Miether, so ist sein Erbe wie der Vermiether zur Kündigung unter Einhaltung der gesetz lichen Frist berechtigt, jedoch nur für den ersten zulässigen Termin. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist verschieden lang. Je nachdem der Miethzins täglich, wöchentlich, monatlich fällig ist, läuft sie ab mit dem auf die Kündigung folgenden Tage, mit Schluß der Kalenderwoche, an deren erstem Werktage spätestens, mit Schluß des Kalendermonats, an dessen 15. spätestens ge kündigt wurde. Bei noch längeren Zinsraten ist die Kündigung nur für denSchluß einesKalendervierteljahres zulässig und muß spätestens an dessen drittem Werktage erfolgt sein. Der ehemalige nationalsoziale Pfarrer a. D. Göhre nahm am sozialdemokratischen Parteitag als Zuhörer theil. Wie jedoch die „Welt am Montag" mittheilt, hat er den Gedanken, ins Pfarramt zurückzugehen, endgiltig aufgegeben und wird in allernächster Zeit offen zur Sozialdemokratie übertreten. Die „Neue Zeit", daS wissenschaftliche Organ der Sozialdemokratie, hat kürzlich noch einen überaus scharfen Artikel gegen Göhre gebracht. Göhre hätte also, wenn die Nachricht der „Welt am Montag" richtig ist, von vornherein mit einem starken Widerstand eines Theils seiner neuen Parteigenossen zu rechnen. Dieamtliche „Berl. Korresp."kommt meinem „Die Sozial demokratie und das M i l i t ä r w e s e n" überschriebenen Artikel ans die Verhandlungen des sozialdemokratischen Partei tages in Hannover über die Militärfrage zurück und weist auf die völlige Unbrauchbarkeit deS Milizsystems für den Schutz und die Vertheidigung des Vaterlandes hin, die bereits der KriegS- minister von Goßler gegenüber der Bebelschen Broschüre über die vermeintlichen Vorzüge der Volkswehr dem stehenden Heere gegenüber im Reichstage darthat. „Die Verweigerung jeglicher Mittel zur Landesvertheidigung", schließt der Aufsatz, „so lange das Heerwesen den sozialdemokratischen Endzielen nicht dienstbar ist, stempelt „die Genossen" zu Feinden des Vaterlandes, mit denen eS für die Vertreter und Vertheidiger unseres nationale« Staates und der bestehenden Gesellschaft keinen Frieden und keine Einigung geben kann." Der frühere Bevollmächtigte bei der österreichisch-ungarischen Botschaft zu Paris, Oberst Schneider, liegt iu einem Wiener Sanatorium hoffnungslos darnieder. Frankreich. DaS in Montölimar in Garnison liegende 22. Infanterie-Regiment, dessen Offiziere gegen den Präsidenten Loubet demonstrirt hatten, ist nach Gap in Garnison verlegt worden. ES ist nicht ohne Interesse, daß jetzt auch die russische panslavistische Presse sich einigermaßen von den Czechen ab- zuwenden beginnt; so richtet jetzt die „Moskauer Ztg." eine Art von Absage an das Czrchenthum und dessen Großmanns sucht. Das Blatt erklärt, daß diese slavischen StammeSgenossen angefangen hätten, Tendenzen zu verfolgen, die den Be stand und die Einheit deS österreichischen KaiserstaateS Frage zn stellen drohten und die demgemäß von jedem guten Russen mißbilligt werden müßten. Der Segnungen zarischer Selbstherrschaft und des wahren Glauben» seien die Czechen nicht theilhastig geworden und dadurch auf falsche, dem Geiste deS Slawenthums fremde Wege gerathen, indem sie sich an der Be seitigung deutscher Einflüsse und Vergewaltigungen nicht mehr genügen ließen, sondern maßlose, dem StaatSgedanken feindliche Forderungen aufstellten. Türkei. Der Mörder Djavid Beys, des Sohnes des SroßvezirS, wurde gestern de« bekannten Inquisitor Hassan 18« fr. Friedrich l Schetlma, »wald, gib Lnger, gib rdn-Ähun r »ostaüco. ». »--VS. m 'M bi, Mw, 8.10 chn Ro^ »d«rR»ggi, cewdeUk^ OK, Ättz, 175 Rl 'ich«, av« r»ch-r»,i, » 8.W H »nähme dm t» MN, «dtl N°k «HvUUdilg, vüilnri, SVIlvi, rd. Odemutt, Ais Miethverhältniß an Mahnungen nach dem Knrserticheu Gesetzduche. Nachdruck verboten. Bon Amtsrichter a. D. Mantey. 4. Pflichten des MtetherS. Der Miether hat den Miethzins postnumerLnüv zu ent richten nach Ablauf je eines Kalenderquartals am ersten Werk« tage deS folgenden Monats, wenn er nicht nach kürzeren Zeit abschnitten bemessen ist. Hat Miether am 1. Mai auf ein Jahr ür 360 <-^ in Quartalsraten zu entrichtenden Zins gemiethet, o sind am ersten Werktage des Juli 60 am ersten Werktage >eS Oktober, Januar und April;e 90 und die ttstlichen 30 o-/ am ersten Werktage des Mai fällig. — Der Miethzins ist Bring schuld, also dem Vermiether an seinem Wohnsitz zu übermitteln auf Gefahr und Kosten des Miethers. Abzüge am ZinS darf Miether nicht machen, wenn er durch Krankheit, Rei sen, Bersetzungoder sonst in seiner Person liegende Gründe am gebrauch der Wohnung gehindert wird. Vermiether muß sich aber die während dieser Zeit ersparten Aufwendungen (z. B. für GaS und Wasserleitung) und die Vorlhcile, die er durch ander weitige, vom Miether gestattete Verwerthung der Wohnung hat, anrechnen lassen. Veränderungen und Verschlechterungen der Wohnung in Folge des vertragsmäßigen Gebrauchs hat Miether nicht zu vertreten, wohl aber soweit sic auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Schaden, den Dritte zufüoen, hat Miether zu vertre ten, wenn ihm kraft Gesetzes über sie eine Aufsichtspflicht ob liegt, so über seine minderjährigen Kinder. Dienstboten und Lehrlinge anlangend haftet Miether nur für den von diesen in Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen zugefügten Schaden und nur insofern er (Miether) hierbei es an der nöthigen Sorgfalt hat fehlen lassen. Stets hat der Miether den Schaden zu vertreten, welchen sonstige Dritte, denen er den Ge brauch der Wohnung ganz oder theilweise, unentgeltlich oder durch Untermiethe überläßt, schuldhaft anrichten, auch wenn Vermiether die Erlaubniß zur Uebcrlassung ertheilt hat. Unterläßt Miether die unverzügliche Anzeige von Mängeln oder von der Nothwendigkeit von Schutzvorkehrunaen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr, so ist er zum Ersätze des da raus entstehenden Schadens verpfichtet. Rückgabe der Wohnung nach Beendigung deS Miethverhält- nifseS kann vom Miether erst mit Ablauf der ortspolizeilich be stimmten Räumungsfrist verlangt werden. Verzögert er die Rückgabe, so lapn Vermiether als Schadensersatz zum minde sten den der Dauer der Vorenthaltung entsprechenden Micth- zinS verlangen, auch wenn Miether den Gebrauch nicht fortge setzt hat. Eine Pflicht des MictherS, nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Wohnung in angemessenen Tagesstunden zum Zweck anderweitiger Vernnethung zu gestatten, ist auS dem all gemeinen Chikaneverbot herzuleiten. Das Pfandrecht an den in die Miethräume einge brachten Sachen ist geaen bisher dahin eingeschränkt: 1. eS besteht nur wegen allen rückständigen, sowie wegen des Miethzinses für das laufende und das nächste Mieth- (nicht Kalender-) jahr, schließlich wegen der fälligen Entschädigungs forderungen, 2. ihm unterliegen nur Sachen des Miethers selbst, nicht auch Sachen seiner Kinder und seiner Ehefrau, wenn diese im gesetzlichen Güterstande mit ihm verheirathet ist, 3. es erstreckt sich nicht auf die einer Pfändung nicht unterworfenen Sachen deS Miethers. Es erlischt, wenn die einoebrachten Sachen mit Wissen und ohne Widerspruch des Bermiethers vom Grundstück entfernt werden; bei heimlicher oder unter Widerspruch erfolgter Ent fernung erst mit Ablauf eines Monats, nachdem Vermiether von der Entfernung Kenntniß erlangt hat, ohne gerichtlich seinen Anspruch geltend zu machen. Vermiether kann der Ent fernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe deS Geschäfts des Miethers oder den gewöhnlichen Lebensver- hältnissen entsprechend (z. B. zur Reparatur, als Reiseeffekten) erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung deS Bermiethers offenbar ausreichen. Vermiether darf die un befugte Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sa chen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, also durch Selbsthilfe, und, wenn Miether auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen. Wird eine dem Pfandrechte des Bermiethers unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Mieth- zinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfän dung geltend gemacht werden. Weiterüberlassung der gemietheten Sache an Dritte, selbst unentgeltliche, ist dem Miether ohne Erlaubniß des Bermiethers, die formlos erfolgen kann, nicht gestattet, abgesehen von der Aufnahme von Familienmitgliedern, Dienstboten und Besuch, wu sie der Verkehrssitte entspricht. Verweigerung der Erlaub- wichtigen Grund (solcher »ist z. B. unehrbareS oder tchadsickes Gewerbe des UntermietherS) berechtigt den Miether unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigung», frist. Nimmt Miether «men Untermiether ohne Srlaubniß ve» r . «rrtt gensUs ««i-. «ex« muek! imx! Moken, iVLM» iss voll moktet - ttl, iSgewachsw Eilgut sm jeder Bat«' n dur<M roße Gios!, 18.50 M en21.50M, M. 20. loqy-la, !. tu-verli« li momeM orfa.Fchk tinutt urrbart di« ge bei ilo- rat. gesch rl»la" in Sie aA nicht, M «uhw Hier bei Vermarkt. Inserate werden bis Bormittag« 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 15 Psg. I ck»»» Außerhalb de» LandgerichtSbezirkS 16 Pfg. si K. 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