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Inserate werden bt» Vormittags 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 15 Pfg. DXzGrD Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 16 Pfg. llag Abends '/«v Uhr für den vierteljährlich 1 Mk. 80 Pfg. Pfg.; durch di« Post 2 Mk. 25 Pfg. UN- Tageblatt «MSdlM W die vaWchea mü> Wllfchcu BcPrdea M Kelberg wd Brand. Verantwortliche Leitung ver RevakLio«: Georg Bvrkharvt. — KL Jahrgang. Dienstag, den 3. Oktober. Die in Oberschöna und GrotzwatterSdorf ausgebrochene Maul-und Klauenseuche ist wieder erloschen. Freiberg, den 30. September 1899 Königliche Amtshauptmannschaft. Stangen- «nd Stockholzversteigerung im Hospital- nnd Freiberger'schen Walde. In der Schankwirthschaft Fernesiechen sollen Montag, den 9. Oktober dieses Jahres, früh 9 Uhr, 11,10 Hundert 2—4 om ficht. Stangen, aufbereitet am Quarzbruch 1 rm „ Zacken, daselbst 111 „ „ Stöcke, „ Abtheilung 8 HoSpitalwald und 20 Freiberger'schen Wald unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Freiberg, den 30. September 1899. Der Stadtrath. Dr. Fhrg. Freiberg, am 25. September 1899. 10 mm mm ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff 60 und mehr 4. Beschaffenheit der Rohre 9,80 ff ff ff ff 15 20 25 80 40 50 zu ff Der Stadtrath. Vr 8vIir«eL«k. Mllr. bis ff Nachdem der 3iath nachersichtliche Vorschriften über die Ausführung von Hauswasserleitungen genehmigt und beschlossen hat, werden solche hiermit zur Nachachtung mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß die in den Vorschriften erwähnten Formulare bei der Gasanstaltsverwaltung entnommen werden können. ff 8 Anlage l. W. ein Zuleitungsrohr von l. W. ff ff Die Rohre sind in bester Weise mit Hanfstrick und Weichblei zu dichten. 8 5. Beschaffenheit der Hähne. Die Zapfhähne, Klosethähne und alle Anschlußvorrichtungen müßen so beschaffen sein, daß «urch sie keine Rückschläge auf die Rohrleitungen hervorgerufen werden. Es sind nur Ventilhähne oder Niederschraubhähne aus Messing oder Rothguß zulässig, welche mit Drehung von links nach rechts schließen. Unter jedem Zapfhahne in den Gebäuden soll sich in der Regel eine Abflußvorrichtung befinden, welche im Stande ist, so viel Wasser abznsührcn, als durch den voll geöffneten Hahn zufließen kann. Selstthätige Hähne sind nur als Schwimmkugelhähne bei Hauswasserbehältern zu verwenden und müssen für den Fall des Versagens eine besondere Absperrvorrichtung haben. 8 6. Anbringung der Rohre. Die Rohre sind steigend entweder frei auf die Wand oder in eine rinnenförmige Aus sparung, welche mit einer leicht abnehmbaren Verkleidung verdeckt wird, zu verlegen. Horizontal- mtungen sind gegen Biegungen zu schützen. Nur in Ausnahmesälle» dürfen die Rohre in die Mauer gelegt, jedoch auch dann nicht überputzt werden. Rohrleitungen und Zapfstellen sind möglichst in Räume zu legen, in denen weder ein Ein- Men eme Beschädigung durch äußere Einflüsse zu befürchten ist. Wo ein Zernagen der . "„^'"ch Ratten in Betracht kommen kann, ist Las Anbringen von metallenen oder thönernen ^Huhrvhren zu empfehlen. Die Verlegung auf Außenwände ist zu vermeiden. Rohrleitungen, 12V m erhalte ^bäude in die Erde gelegt werden, müssen eine Deckung von mindestens der Hauptvertheilungs-Leitung abzweigende Nebenleitungen (Steigeleitungen) müssen N Avfperr- und Entleerungs-Vorrichtung versehen sein, sofern sie mehr als 2 Wasserentnahme- Weiten der Nnschluhleitungen. Die Weite der Rohre wird von der Wasserwerksverwaltung bestimmt. Dabei ist auf die Eröße des muthmaßlichen Wasserverbrauchs und auf die Länge.des Zuleitungsrohres Rücksicht zu nehmen. Vorschriften über die Ausführung von Haus-Wasserleitungen. 8 1- Für die Einführung von Wasser aus dem Wasserwerke der Stadt Freiberg in die Grund stücke ist das „Regulativ für die städtische Wasserversorgung zu Freiberg" vom 10. Dezember 1886 mit seinen Nachträgen maßgebend. 8 2. Anmeldung. Vor Beginn der Herstellung von Neuanlagen und größerer Erweiterungen an den Wasserleitungs-Einrichtungen imAnschluß an das städtische^Wasserwerk hat der Grundstückseigenthümer unter Benutzung des darüber aufgestellten Formulars (:^:)die Genehmigung der städtischen Wasser- werksverwaltung einzuholen. Der schriftliche Antrag muß enthalten: 1. Name und Wohnort des GrundstückseigenthümerS und des mit den Arbeiten be trauten selbstständigen Installateurs, 2. Lage der Zuleitung in Bezug auf die Vorderseite des Grundstücks unter Aus füllung der im Formular vorgedruckten Handskizze, 3. Anzahl der Wasserentnahmestellen (: Zapfhähne, Wasferklosets, Pissoirs, Badeein richtungen, Springbrunnen pp.^) Erst nach schriftlicher Erlaubnis Seitens der Wasserwerksverwaltung darf mit der Aus führung der Arbeiten begonnen werden. Der Arbeitsbeginn ist der Verwaltung (auf Formular L) anzuzeigen. 8 3. „ 40 „ „ „ „ „ „ 9,80 „ 6,0 „ „ Für Hausleitungen von mehr als 40 mm l. W. sind normale gußeiserne, innen und außen asphaltirte zu und auf 20 Atm. inneren Wasserdruck geprüfte Muffenrohre zu verwenden. Für die inneren Hausleitungen ist nur die Verwendung innen geschwefelter Bleirohre aus doppeltrasfinirtem Blei zulässig. Diese Rohre müssen bei vollständig gleichmäßiger Wandstärke nachstehendes Mindestgewicht haben: In der Regel ist erforderlich bei einer 3 Zapfstellen von " 10 10—20 20—40 40—60 ein 15 WM weites Bleirohr das laufende Meter 2,70 4,0 mm Wandstärke, „ 20 ff ff ff ff ff „ 3,90 „ 4,5 „ ff , „ 25 ff ff ff ff ff „ 5,40 „ 5,0 , ff k , so ff ff ff ff ff , 7,70 „ 6,0 „ ff f stellen haben; auch empfiehlt eS sich, die an der höchsten Stelle solcher Leitungen anzubringenden Zapfhähne zur Vereinfachung des Entleerers mit einem Luftventil zu versehen. Nach Außen führende Nebenleitungen und solche, welche durch der Frostgefahr ausgesetzte Räume führen, sind stets absperr- und entleerbar einzurichten. Wo Bleirohre durch Gewölbe, Decken und Dielen geführt werden müssen, ist es zweckmäßig, sie mit eisernen Röhren zu umhüllen. 8?. Anbringung Ver Waffermeffer und Hähne. Die Waffermeffer, die Privatabsperr- und Entleerungsvorrichtungen werden im Innern der Gebäude (Keller) unmittelbar hinter der Frontmauer an einer leicht zugänglichen Stelle an- gebracht. Es gilt dies auch für den Fall, daß Vorgärten vorhanden sind. Befinden sich in den Vorgärten Wasserentnahmestellen, so sind die Waffermeffer nebst den Absperr- und Entleerungs vorrichtungen in wasserdichten Schächten unterzubringen, welche im Lichten mindestens 1,0 m lang, 0,75 m breit und 1,60 m tief sein müssen. Die Einsteigeöffnungen müssen wenigstens 0,60 m im Gevierte groß sein, und sollen die Schächte zum bequemen Einsteigen Steigeisen enthalten. Zapfhähne im Freien sind so zu schützen, daß ein Einfrieren nicht stattfinden kann (:Durch- laufventile mit Entleerung in besonderen Schächten, Druckftänder, Hofhähne:). 8 8. Wasserbehälter. Für die Spülung der Kloset-Anlagen sind die Wasserbehälter mit Schwimmerventil und Ueberlaufsrohr anzulegen; bei Pissoir-Anlagen ist dies zu empfehlen. Die Einmündung des Schwimmerventils in den Wasserbehälter ist oberhalb des höchsten Wasserspiegels anzuordnen. DaS Spülfallrohr bei Klosetanlagen muß mindestens 30 mm l. W. haben, um eine ausreichende Spülung zu gewährleisten. Die unmittelbare Speisung von nicht unter Druck stehenden Dampf kesseln, Kondensatoren, und ähnlichen Anlagen aus der Wasserleitung ist nicht gestattet. Vielmehr find für diese Zwecke Wasserbehälter anzuordnen. 8 S. Prüfung während der Ausführung «nd Abnahme. Die Verwaltung der städtischen Wasserwerke hat das Recht, die Ausführung der LeitungS- anlagen zu überwachen. Den Weisungen des beauftragten Beamten ist Folge zu geben. Nachdem die gesummte Bewässerungsanlage m allen Theilen fertiggestellt ist, ist dies mit Formular 0 anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Abnahme wird dem GrundstückSeigenthümer oder dessen Beauftragten von der Wasserwerksverwaltung schriftlich mitgetheilt. Die Prüfung der Anlage auf ihre vor schriftsmäßige Ausführung und die Abnahme hat in Gegenwart des JnstallationsmeisterS zu erfolgen. Sie geschieht durch einen Beamten der Verwaltung und werden dabei die fertigen Leitungen mit 10 Atm. Wasserdruck geprüpft. Jede Undichtigkeit oder vorschriftswidrige Aus führung ist nach Aufforderung zu beseitigen. Die Verbindung mit dem öffentlichen Straßenrohr wird erst hergestellt, nachdem alle Anstände gehoben sind. Die bei der Abnahme erforderliche Arbeitshülfe hat der Installateur zu gewähren, auch hat er die mit dem gesetzlichen Manometer-Kontrolstutzen versehene Druckpumpe und andere nothwendigen Gerätschaften zu stellen. Die Pumpe kann auch von der Wasserwerksverwaltung gegen eine Gebühr von 1 Mark geliehen werden. Die erste Abnahme erfolgt kostenlos, ist eine zweite oder mehrmalige Abnahme erforderlich, so wird für jede derartige Abnahme eine Prüfungsgebühr von 3 Mk. — Pfg. erhoben. 8 io. Zuwiderhandlungen. Für die Befolgung dieser Vorschriften ist der Eigenthümer des Grundstückes allein verant wortlich. Die Verwaltung des städtischen Wasserwerks ist berechtigt, in allen Fällen, in denen die Einrichtungen diesen Vorschriften nicht entsprechen, bis zur Erfüllung der deshalb erlassenen Auflagen die Wasserabgabe aus dem städtischen Rohrnetz vorzuenthalten. Auf bereits bestehende Wasserleitungseinrichtungen leiden diese Vorschriften nur insoweit Anwendung, als diese Ein richtungen nicht mehr gebrauchsfähig sind oder künftig werden. Freiberg, den 22. September 1899. Der Stadtrath. vr. Schroeder. Mllr Oeffentliche Zustellung. Der landwirthschaftliche Creditverein im Königreiche Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt J.-Rth. Heisterbergk hier, klagt gegen den Gutsbesitzer und Zahnarzt Friedrich Ludwig Max Voigt, früher in Frankfurt a. M., jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Rückzahlung eines Dar- lehns, mit dem Anträge, den Beklagten kostenpflichtig zu vernrtheilen, bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen und der AwangSverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks Fol. 23 des Grund- und Hypothekenbuchs für Ebersbach an den Kläger 3000 Mk. in Pfandbriefen des Landwirthschaftlichen CreditvereinS im Königreiche Sachsen von der Serie VIII nach dem Nennwerthe nebst Zinsen zu 5*/, vom Hundert vom 1. Januar 1899 ab zu zahlen, sowie das Urtheil gegen Sicherheitsleistung in Werthpapieren des Landwirthschaftlichen Creditvereins für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die zweite Civil- kammer deS Königlichen Landgerichts zu Freiberg auf den 9. Dezember 1899, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Freiberg, den 19. September 1899. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Ox. II 223/99. Nr. 2. Sekretär Bekanntmachung Konfirmation betr. Alle Kinder, welche zu Palmarum 190V m den hiesigen evangelisch-lutherischen Kirchen confirmirt werden sollen, sind bei den betr. Herren Geistlichen Montag und Dienstag, de« 8. und 9. ds. Mts., von den Eltern, bez. Pflegern u. s. w. anzumelden. Berechtigt, bez. verpflichtet zur Konfirmation find diejenigen Herren Geistlichen, in deren Pnrochie die Eltern, bez. Pfleger u. s. w. der Kinder wohnen, oder zu denen dieselben in Beichtverhältniß stehen. Für die St. Petrigemeinde ist die bestehende Ordnung der Seelsorgerbezirke maßgebend, wonach wie alle geistlichen Handlungen, so auch die Confirmation jedem Geistlichen in seinem Bezirke zusteht. Jedoch gilt auch hier die Bestimmung: „Wenn seitens der betheiligten Gemeinde- Glieder für die Vollziehung einer Amtshandlung der nicht zuständige Geistliche gewünscht wird, so soll von Seiten des Zuständigen etwas nicht eingewenvet werden können." Die Eintheilung der Bezirke wird unter D bekannt gegeben. Für diejenigen Kinder, welche nicht in einer hiesigen Kircke getauft sind, ist der Taufschein beizubringen.