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. . .." z . ... . ,< r . / ^-sj' 'V - -- ' -'. * ., .. - ' ^i-ergerMz«»^ «nd Tageblatt «MSbliw W dit Slltglt-cll M Wtijlvcii Bl-rrdm zi zretderz Md vram. vsraMworttiche Lew»«- ver Nedaktion: Georg Burkhardt. -»/» erscheint jeden Wochentag Abends '/,S Uhr sür den anderen Tag. Preis vierteljährlich 1 Mk. 80 Psg. einmonatlich 60 Psg.; durch di« Post S Mk. 25 Psg. 5L Jahrgang. - Sonntag, den 27. Angnft. Inserate werden bi» Vormittag» 11 Uhr ß angenommen. Prei» für di« Spaltzeil« 15 Psg. » Außerhalb de» Landgericht-bezirkS 16 Psg. 1«ss. M-.---SSM»»» Ortssperre. DK unkr de« Viehbeständen de» Orte» Niederbobritzsch auSgebrochene Maul» und ÄlEuseuche hat einen solchen Umfang angenommen und sich derart von Hof zu Hof verbreitet, daß die Königliche Amtshauptmannschaft im Einverständnisse mit dem Königlichen Bezirksthierarzte beschlossen hat, zur wirksamen Bekämpfung dieser Seuche von heute ab die Ortssperre aber den Ort und die Feldmark Niederbobritzsch zu verhängen. I« Gemäßheit von 8 59a der Instruktion zur Ausführung der HZ 19 bis 29 deS Gesetzes 23 ^um 1880 «M» j—Hfai' 1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 27. Juni 1895 sind daher alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer uxd Schwein« unter polizeiliche Auf- M zu stellen. Aus dem Beobachtungsgebiet dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Ge nehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann. Zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung ist die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere nur gestattet, wenn die unmittelbar vorausgehende thierärztliche Versuchung ergiebt, daß kein Thier deS betreffenden Transportes von der Maul- und Klauen seuche befallen ist. Mit dieser Maßgabe ist sie unter der Bedingung zu genehmigen, daß die Thier« zu Wagen oder auf Wegen transportirt werden müssen, die von Wiederkäuer» oder Schweinen aus seuchefreien Gehöften nicht betreten werden. 1. nach benachbarten Orten; L. nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstattonen, behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welch« unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt: u. daß die Polizeibehörde des SchlachtorteS sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat; d. daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation auS mittels Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Verein barung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Be gleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Wenn «in Besitzer di« polizeilich angeordneten Verkehrs- oder NutzuugSbeschränkungen übertritt, so ist auf Grund deS § 60 der obengedachten Instruktion dir Stallsperre über das Dich deS betreffenden Besitzers zu verhängen. DaS Weggeben der Milch auS dem Orte Niederbobritzsch in unabgekochtem Zustande ist bechok» 61 der Instruktion und 8 44» Absatz 1 deS Reichsseuchengesetzes). DaS Durchtreibeu von Wiederkäuer» und Schweinen durch den Ort und die Feldmark Auderbobritzsch fit verboten. (Z 64 Abs. 3 der Instruktion). Di« Abfuhr von Viehdünger und Jauche aus den Seuchengehösten, der Weidegang kranker Her verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feld arbeit ist innerhalb der Feldmark nur gestattet, wenn solche Wege und Grundstücke, welche von seuchesreien Wiederkäuern oder Schweinen betreten werden, nicht berührt werden. Der Personenverkehr ist, soweit als irgend möglich, einzuschränken. Ferner müssen alle Personen, welche mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes, die Hände, die Kleider und da» Schuhwcrk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten. DaS Betreten von seuchenfreien Stallungen ist diesen Personen verboten. Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht die Bestimmungen m 8 328 deS Reichsstrafgesetz- bucheS eine höhere Straf« (Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre bez. von einem Monat bis zu zwei Jahre«) vorschreibe», mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet werden. Freiberg, am 25. August 1899. Königlich« Amtshauptmannschaft. I. V. Bi». BezirkSafsefsor. Huudcspcrre betr. Noch hierher gelangter Mittheilung der Königlichen Amtshauptmannschast Freiberg ist am 19. dieses MonatS ein dem Wirthschastsbesitzer Oswald Hermann Göhler in Zug gehöriger Hund — männlicher gelbweißer Spitzbastard, ungefähr 11 Jahr alt — getödtet und vom Königlichen BezirkSthierarzt bei der vorgenommenen Sektion als mit der Tollwuth behaftet befunden worden. Da der in Frage kommende Sperrbezirk das Stadtgebiet Freiberg mit umfaßt, so wird hiermit auf Grund von Z 38 flg. deS Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit § 20 der unter dem 27. Juni verhängt. Freiberg, den 23. August 1899. 1895 bekannt gemachten Instruktion z«r Ausführung der ZZ 19 bi- 29 dieses Gesetzes für den Stadtbezirk Freiberg die Hundesperre bis mit 1». November dieses Jahres Hiernach sind bis zum 19. November dieses JahreS alle Hunde festzulege« (anzukette» oder einzusperren). ' Der Festlegung gleichzuachten ist daS Führen der mit einem sicheren Maulkorbe ver sehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß auS dem gefährdeten Bezirke nicht auSgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches fest gelegt werden. Die Verwendung von HirtenhunVen zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunde« zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung ge stattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb deS Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Der Kaviller ist angewiesen, alle Hunde, welche im Stadtbezirk frei umherlaufend be troffen werden, einzusangen und iu sicheren Gewahrsam zu bringen. Darüber, ob dieselben zu tödten sind, behält sich die unterzeichnete Stadtpolizeibehörde in jedem einzelnen Falle die Entschließung vor. Verdächtige, auf Tollwuth hindeutende Erscheinungen bei Hunden und Katze» sind sofort hierher anzuzeigen. Ueber die Beschaffenheit der Hundemaulkörbe hat daS Königliche Ministerium de» Innern unter dem 18. Mai dieses JahreS Folgendes angeordnet: Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittels eines LederriemenS am Halsbande des Hundes befestigt sein. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht bloS durch ein über de» Nasen rücken liegende» Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes dergleichen Band in semer Lage erhalten werden. An Hundemaulkörben, welche nicht auS Metall hergestellt sind, muffen wenigsten» die de» vorderen Theil des KopfeS quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorgfältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein. Zuwiderhandlungen gegen die angeordnete Hundesperre werden nach 8 328 des ReichS- strafgesetzbuchs beziehentlich nach § 65 Ziffer 4 und 8 66 Ziffer 4 deS Reichsgesetzes vom 23. Ium 1880 . Die Stadtpolizeibehörde. Bgl. Verdingung. Die Arbeiten und Lieferungen für die Verlegung der Olbernhau-Katharinenberger Staatöstratze zwischen La» 4,3 und 4,6, bei Niederlochmühle und zwischen Lei» 5,6 und 6,6 am Malerberge auf zusammen 560 i» Länge sollen mit Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern ungetheilt vergeben werden. Verdingungs-Anschläge können bei der Königlichen Straßen- und Waffer-Bauinspektton Freiberg gegen Erstattung der Druckkosten entnommen, Bauzeichnungen und Baubedingungen daselbst eingesehen werden. Die ausgefüllten VerdingungS-Anschläge sind in verschlossenem und mit „Bauverdingung betr." überschriebenem Umschläge spätestens am 8. September d. I. vormittags 11 Uhr bei der Königlichen Bauverwalterei Freiberg, Schloßplatz 3 einzureichen, wo die Eröffnung der Angebote zu vorgenannter Zeit in Gegenwart etwa erschienener Bewerber stattfinden wird. Bis zum 16. September d. IS. bleiben die Bewerber an ihre Gebote gebunden. Freiberg, am 25. August 1899. KSuiAiche Straßen- und Wafser-Bauinspektion. Königliche Bauverwalterei. i. B. Voxvl- Auktion in Neu-Eouradsvorf. Dienstag, den SS. August 18SS Nachmittags 3 Uhr sollen im Restaurant »Hohe Esse" — an Halsbrücke angrenzend — 40 Stühle, 3 Tische, 3 Spieltische, 1 SchnapSregal mit 10 Fässern, 1 Ladentafel, 1 Spiegel, 1 Sopha, 3 Hängelampen, Portieren und Vitragen versteigert werden. Freiberg, den 26. August 1899. Sekr. SlsuoiTsderxor, G.-B. Der Dreyfos-Prsreß vsv Keanes. Die romantische Aussage deS Herrn de Muller über seine Lahrnehmunaen im Schlafgemach deS deutschen Kaisers wird vermuthlich noch Gegenstand weiterer Verhandlungen vor dem Kriegsgericht sein. Einstweilen weiß man nicht einmal, in welchem der Schlösser Herr de Muller gewesen sein will, ob im Potsdamer Stadtschloß oder im Neuen Palais oder in SanSsouci üider wo sonst. Am 5. November 1894, wo Herr de Muller seine Entdeckungen gemacht habe» will, wohnte der Kaiser im Neuen Palais. Jedermann weiß, daß, sobald der Kaiser dort wohnt, Kin Fremder zum PalaiS, geschweige zum Schlafzimmer des Herrschers Zutritt hat. Wenn aber Herr de Muller in eines 1>er andern Schlösser geführt wurde, was hätte dort eine Nummer der „Libre Parole" zu bedeuten gehabt, wenn sie wirklich auf dem Schreibtisch gelegen hätte? Herr de Muller weiß nicht, von welchem Tage die Nummer war. Er weiß jetzt auch nicht, was auf dem Blatt geschrieben war, „Dreyfus ist . . ." Dieser zwei Worte will er sich erinnern. Aber wie daS dritte Wort «lautet habe, will er nicht mehr wissen. Zuerst hatte er in der lMcsse behauptet, daS dritte Wort habe gelautet: „gefangen". Da man Herrn de Muller darauf aufmerksam machte, daß kein Deutscher von einem Verhafteten sagt, er sei „gefangen", tritt « jetzt den Rückzug an und läßt das dritte Wort zweifelhaft. Nie nun, wenn er daS dritte Wort nicht weiß, was bedeutet denn fein ganzer Beweis? Der Satz könnte ja dann auch gelautet haben: „Dreyfus ist unschuldig". Aber der ganze Gedanke, daß Herr de Muller in daS Schlafgemach gerade an einem Tage, wo es der Kaiser bewohnte, gedrungen, daß eine Bemerkung auf einem französischen Zeitungsblatt gerade von des Kaisers Hand, daß diese Bemerkung ein Beweis für Dreyfus' Schuld sein müsse, ist so abenteuerlich und ungeheuerlich, daß es sich für einen ern sten denkenden Menschen der Mühe nicht verlohnt, ihn zu wider legen. Woher kannte denn Herr de Muller aus Lille die Hand schrift deS Kaisers? Selbst ein gegen den Angeklagten so vor eingenommener Gerichtshof, wie es der von Rennes allem An schein nach ist, wird den Zeugen de Muller der Lächerlichkeit überlassen und höchstens aus seiner Aussage entnehmen, mit welchen verzweifelten Mitteln die Leute arbeiten, die um jeden Preis eine abermalige Verurtheilung herbeiführen wollen. Ueber die gestrige Fortsetzung der Verhandlungen vor dem Kriegsgericht melden die Telegramme deS Wölfischen Telegr.- Bureaus und der „Voss. Ztg.": Rennes, 24. August. Nach Eröffnung der Sitzung theilt der Regierungskommissar Carriere mit, der Kriegsminister habe Gribelin auf 24 Stunden nach Paris zurückgerufen. Er läßt ferner ein ärztliche» Zeugniß vorlesen, wonach du Paty de Clam außer Stande sei, nach Rennes zu kommen. Labori: „Lesen Sie die Unterschriften!" Man hört vier unbekannte Namen. Labori: Bei der ausnahmsweise« Wichtigkeit der Aussage du Paty de Elams scheint es nothwendig, ein völlig zuverlässiges Gutachten zu haben. Ich beantrage also, der Vorsitzende wolle einen be amteten Arzt mit der Untersuchung du Paty de Clams beauf tragen." Vorsitzender Iouaust: „Wir haben nicht den ge-, ringsten Grund, den vier Privatärzten zu mißtrauen. Dem Antrag gebe ich nicht statt." Carriöre liest weiter einen Brief von Frau du Paty de Clam vor, die da» Unwohlsein ihres Gatten lebhaft beklagt und ankündigt, er werde nächste Woche eine schriftliche Aussage einsenden. Die Zeugenvernehmung wird fortgesetzt. Strong, Pariser Vertreter der „Pall Mall Gazette", erzählt seine Beziehungen zu Esterhazy, dessen Flucht nach London er begünstigte und vor dem Esterhazy sich als Ver fasser des Begleitschreibens bekannte. Es ist interefsant, zu beobachten, welchen Widerwillen daS Erscheinen dieses, mit stark englischem Accent aussagenden Ausländers, deS ersten, der hier geyört wird, bei den Richtern hervorruft, die ihr Mienenspiel nicht beherrschen können. Vorsitzender: „Esterhazy hat Ihnen also gesagt, er habe das Begleitschreiben versaßt?" Strong: „Ja!" Vorsitzender: „Hat er Ihnen auch gesagt, daß er die darin aufgezählten fünf Schriftstücke ausgeliefert habe?" Strong: „Nein." Der nächste Zeuge, Weil, ist nicht zur Stelle. Der Gerichtsschreiber liest deshalb WeilS Aus sage vor dem Höchsten Gericht vor. Sie bezieht sich aus Unter- stutzungen, die Esterhazy mehrfach bei Juden erbeten und von ihnen erhalten hat. Esterhazy hätte 1894 dein Zeugen gesagt, DreyfuS sei unschuldig, werde jedoch gleichwohl ver- urtheilt werden und zwar aus Antisemitismus. Der Gerichts- schreiber verliest weiter die Auskunft deS KriegsministerS über den gestern vernommenen Zeugen Savouraud, der für Picquart Briese an Scheurer-Kestner aufgegeben zu habe» be hauptete. Der Zeuge ist vorbestraft und nach der amtliche« Bv»