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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 12.08.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189908127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18990812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18990812
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Freiberger Anzeiger und Tageblatt
-
Jahr
1899
-
Monat
1899-08
- Tag 1899-08-12
-
Monat
1899-08
-
Jahr
1899
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 12.08.1899
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Freiberger Anzeiger und Tageblatt. Seite S. — 12. August. ^186. Er zesses brieflich dankte, glaubte er, es handle sich jetzt nur noch um eine gerichtliche Formalität behufs seiner Rehabilitirung. L. sagte: „So muß denn noch weiter gekämpft werden?" das erste lebende Wesen wäre, welches ihr über den Weg ge laufen, sondern daß ein Hund ihr ganz nahe gekommen sei. Der Hund wurde sogleich ausfindig gemacht, und Sueina schwang ihr langes Schlachtmesser in einem Wirbel über ihrem Kopse. Wie einen Blitz ließ sie es dann niederschießen und zerschnitt den Hund in Stücke, trat auf den Leichnam und nahm ihren Marsch wieder auf. Der zitternde Knabe floh jetzt, so schnell ihn seine Füße tragen konnten. Die Truppen kehrten siegreich auS der Schlacht zurück. Oertliches und Sächsisches. Freiberg, den 11. August. — König Albert unternahm gestern früh von Rehefeld aus unter Benutzung eines Sonderzuges von Frauenstein nach Klingenberg einen Jagdausflug m das Naundorfer Revier. In Frauenstein wurde der Monarch vom Bürgermeister Göhler be grüßt. Die Tochter des letzteren überreichte dem König einen Rosenstrauß. Unter begeisterten Rufen des zahlreichen Publikums setzte sich der Souderzug um 6 Uhr 40 Min. in Frauenstein in Bewegung. Abends kehrte der König mittelst Sonderzuges, der den Freiberger Bahnhof um 6.19—6.24 passirte, nach Rehefeld zurück. Morgen begiebt sich der König wiederum nach Klingen berg. Dort trifft der Monarch 7.30 vormittags ein. Die Rückkehr nach Rehefeld erfolgt mit Sonderzug, der in Freiberg 6.19—6.24 nachmittags verkehrt. — Prinz Albert wird in seiner Eigenschaft als Rittmeister und Chef der 4. Eskadron des 1. Ulaneu-RegimentS Nr. 17 vom 30. August bis 1. September d. I. Quartier in Hilbersdorf nehmen. — In wie weit stnv Erkrankungen unv Todesfälle durch Hitzschlag als Betriebsunfälle anzufehen? Von berufener Seite wird uns geschrieben: In der gegenwärtigen heißen Jahreszeit ereignen sich nicht selten Fälle von Hitzschlag. Am meisten werden Arbeiter, die lange unter dem direkten Ein fluß der Sonnenstrahlen zu arbeiten haben, von Hitzschlägen heimgesucht. Es kommt oft vor, daß Erkrankte oder die Hinter bliebenen solcher, die in Folge Hitzschlags bei ihrer Arbeit ver storben sind, sich wegen der durch den sogenannten Sonnenstich verursachten Einbuße an Erwerbsfähigkeit oder gar wegen des Verlustes ihres, den Lebensunterhalt beschaffenden Ernährers an die Träger der Versicherung aus industriellem Gebiete, an die Berufsgcnossenschasteu, wenden, um — in der mehr oder minder gerechtfertigten Annahme, daß es sich bei den Erkrankungen an Hitzschlag um einen „Unfall" handle — bei ihnen die gesetzlichen Entschädigungsansprüche zu erheben. Sehr interessant ist es nun, wie sich das Reichs-Bersicherungsamt, als höchstinstanzielle Recht- sprechnngsbehörde, in diesem Punkte den Entschädigungsansprüchen gegenüber stellt, welche einen nicht unansehnlichen Theil seiner rechtsprechenden Thätigkeit auf dem Gebiete der Unfallversicherungs gesetze m Anspruch nehmen. Das Gesetz selbst giebt keine nähere Begriffsbestimmung des Wortes „Unfall". Die Merkmale eines Demonstration, die auS den Fenstern deS „Narodni dum" Blumen auf die Czechen und Steine auf die Deutschen warfen. Frankreich. In dem Streik der GaSarbeiter in Paris beharren nur noch die Laternenanzünder auf ihren Forderungen. Die mit dem Laternenanzünden beauftragten Leute werden von FriedenSwächtern begleitet. Wie wir bereits meldeten, ist an Stelle deS Generals de Mgrier ; durch ein unter dem 7. August erlassenes Dekret der DivisionS« General Pierron, Befehlshaber des 7. Armee-Corps, zum Mitglied des Oberkriegsraths ernannt worden. Der am 3. Oktober 1835 in Moyenvic (Elsaß Lothringen) geborene General trat im Jahre 1857, nachdem er die Offiziersschule von Saint-Cyr absolvirt hatte, in die Arme« ein und nahm an den meisten Feldzügen des . dritten Kaiserreichs in Italien, Mexico, wo er als Adjutant des unglücklichen Kaisers Maximilian fungirte, und gegen Deutschland Theil. Er war eS, der bei Sedan allen Corps den Befehl , überbrachte, ihre Fahnen zu verbrennen, damit keine derselben in ' die Hände der siegreichen Feinde fiele. Mit der Armee Bazaines sn Metz gefangen nach Deutschland geführt, gelang es ihm, zu entweichen; im weiteren Verlaufe des Krieges avancirte er darauf schnell. Im Jahre 1885 wurde er zum Brigade- und 1891 zum DivisionSgeneral ernannt und mit dem Kommando über das 7. Armeecorps betraut. Der General Pierron gilt als einer der hervorragendsten Militär-Schriftsteller Frankreichs; er war auch mehrere Jahre hindurch an der Oberkriegsschule als Professor der allgemeinen Taktik und Strategie thätig. Von seinen Werken haben besonder? die „LlsUwäss Ls xuerrs uotueUes" die beifällige Anerkennung der kompetenten Kreise nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb Frankreichs gefunden. Vereinigte Staaten. Bryans Programm. Der Gegenkandidat Mac Kinleys für die Präsidentschaftswahlen, i Bryan, hat in der Sitzung des demokratischen Nationalaus- schufses in Chicago sein Programm in folgenden Sätzen nieder- ! gelegt: Bezüglich der Doppelwährung: 1. Indem Präsident Mac Kinley zwecks Herbeiführung internationaler Doppelwäh- , rung eine Kommission nach Europa schickte, hat er zugegeben, daß die Goldwährung nichtbefriedigt. 2. Der Umstand, daß es der Kommission nicht gelang, internationale Doppelwährung herbeizusühren, beweist, daß die Doppelwährung nur durch ein unabhängiges Vorgehen unsererseits erreicht werden kann. 3. Die Goldwährung herrscht heute nicht darum, weil das ameri kanische Volt sie will, sondern weil einige englische Grotzfinan- ziers, welche die Politik Englands beherrschen, mittels der re publikanischen Partei auch die Finanzpolitik der Vereinigten Staaten beherrschen. 4. Wenn die vermehrte Goldproduktion in Klondyke und der Goldimport aus Europa die in Umlauf befindliche Geldmasse vermehrt und bessere Zeiten herbeigeführt haben, so geht daraus hervor, daß eine vermehrte Geldmenge die wirthschaftliche Lage bessert und daß daher die wirthschaftliche Läge noch gebessert und dauernd zu einer guten gemacht werden kann, wenn die Doppelwährung, durch welche sowohl Silber wieGold für Münzzwecke zur Verfügung gestellt wird, in Kraft tritt. — Bezüglich der Trusts: 1. Die Trusts sind eine Gefahr tfür das amerikanische Volk, denn sie schaffen Monopole und geben den wenigen, welche diese Monopole beherrschen, eine fast unbeschränkte Macht über das Leben und die Wohlfahrt der Konsumenten, Angestellten und Rohmaterialproduzenten in die Hand. 2. Der Präsident ernennt den Bundesgeneralanwalt, «r kann daher, wenn er es will, mit diesemAmt einen Mann be kleiden, der entschlossen ist, die Antitrustgesetze auszuführen. 3. Der Bundesgeneralamvalt kann wirksamere Gesetze em pfehlen, wenn die bestehenden Gesetze nicht ausreichen. 4. Der Äundesgeneralanwalt kann eine Verfassungsänderung Vor schlägen, wenn die bestehende Verfassung es unmöglich macht, Äe Trusts zu beseitigen. 6. Die republikanischePartei ist den ^Trusts gegenüber machtlos, so lange die Trusts es sind, welche chas Gelo liefern, wodurch die republikanische Partei ihre Herr schaft behält. — Bezüglich der Philippinen: 1. Regierungsmacht beruht entweder auf Gewalt oder auf Zustimmung. Monar chien sind auf Gewalt begründet, Republiken auf Zustimmung. 2. Unsere Unabhängigkeitserklärung besagt, daß alle Regie rungen auf der Zustimmung der Regierten beruhen müssen. 3. Wenn unsere Unabhängigieitserllärung für uns gültig ist, so können wir uns rechtmäßigerweise nicht durch Eroberung oder durch Kaus von einem fremden Monarchen, dessen rebelli schen Unterthanen wir selbst Waffen lieferten, in den Besitz der Philippinen bringen. 4. Wenn die Bewohner der Philippinen freie Menschen sein sollen, was ihnen von Rechtswegen zusteht, 4>ann sollte ihnen unverzüglich unsere Absicht kundgegeben wer den, ihnen Unabhängigkeit zu sichern, sobald die Einsetzung einer dauernden Negierung möglich ist. 6. Die Bewohner der Philippinen, die durch den Zufall eines Krieges in unsere Hano gegeben wurden, sollten nach amerikanischen Grundsätzen be handelt, und es sollte ihnen nicht nur Unabhängigkeit, sondern auch Schutz gegen auswärtige Einmischung zugesichert werden. Eamoa. Nach der Meinung der Samoaner kann Niemand anders die Truppen der Vaimaunga in den Kampf führen als die „Taupon" oder das Mädchen von Vaiala. Ohne ihre an feuernde Gegenwart würden sich die Krieger kaum in Bewegung setzen, und jede Hoffnung auf den Sieg würde ausgeschlossen sein. Das Mädchen von Vaiala ist dasselbe, welches in dem Kriege von 1893 berühmt wurde, indem sie die Anhänger des Königs Laupepa zum Siege führte über den Rebellen Mataafa. Das Schlachtfeld war eine Meile im Westen von Apia; das Lager der Königstreuen befand sich eine halbe Stunde entfernt im Osten der Stadt. Bei Tagesanbruch brach das Heer aus und marschierte durch Apia. An seiner Spitze erblickte man die Jungfrau Sueina, bekleidet mit einem Schurz aus getrocknetem Gras, über und über glänzend durch die Einreibung mit Kokosnußöl; auf dem Kopfe trug sie «ine ungeheure Perrücke, und das Gesicht hatte sie mit Ruß gefärbt, um die Feinde durch ihren furchtbaren Anblick zu erschrecken. Indem sie so ihr mädchenhaftes Aussehen voll ständig in das Gegentheil verwandelt hatte, geleitete sie ihre Truppen auf dem Wege, welcher auf das Schlachtfeld führte. Eine alte Ueberliefrrung lebt unter dem Volke der Vaimaunga, daß der Sieg sich auf die Seite ihrer Streiter wenden wird, wenn das Mädchen, welches sie ansührt, mit seinen eigenen Händen das erste lebende Wesen tödtet, welches seinen Weg kreuzt. Zwei Männer liefen schreiend und rufend voran, um Bahn zu machen. Ein verwegener Knabe rannte über den Weg. Dieser Knabe sollte sterben, wie es die alte Gewohnheit erheischte. Dem Knaben gelang es, in einen Haufen aufgethürmter gefällter Baumstämme zu schlüpfen, wo er nicht angegriffen werden konnte. Während die Krieger begannen, die Hölzer auseinander zu reißen, um das Opfer herauszuholen, überlegte Sueina rasch. Sie war in der Schule der Mission erzogen worden und gehörte zu den wenigen Samoanern, welche englisch lesen und sprechen können, sie war viel mit Weißen zusammen, und die alte Sitte war ihr widerwärtig; dennoch galt sie gleich einem Gesetz, dem man ge horchen mußte. Sie verkündete deshalb, daß der Knabe nicht Der Dreyfus-Prozeß in Rennes. DaS Kriegsgericht in Rennes plagt sich jetzt mit dem Studium der geheimen Dossiers, und es ist ein Wunder, daß bis jetzt noch nichts darüber „durchgesickert" ist. Indessen wird man m den nächsten Tagen ja die Hauptsachen erfahren. — Die Zeugen, welche in den letzten Tagen wegen der großen Hitze auS der Hauptstadt der Bretagne geflüchtet waren, kehren allmählich dahin urück. ' - ES liegen heute die folgenden Meldungen auS RenneS vor: Rennes, 10. August. In der heutigen geheimen Sitzung >eS Kriegsgerichts hat General Chamoin die übrigen Dokumente >es militärischen Geheimaktenstücks vorgelegt. Palöologue begann odann seine Ausführungen über das diplomatische Teheim- aktenstück. , Rennes, 10. August. DaS Kriegsgericht ist nunmehr in ikenntniß aller Schriftstücke, von denen eine große Anzahl in deutscher Sprache abgefaßt ist. Zwei der Richter lesen deutsch und ließen sich die Dokumente noch zur genauen Untersuchung vorlegen. Paldologues Kommentar wird zweifellos die ganze morgige Sitzung in Anspruch nehmen. Die Aufgabe dieses Ver treters des Ministeriums des Aeußeren ist nicht allein darzuthun, daß die Depesche Panizzardis einen vollgiltigen Beweis dafür bietet, daß der genannte Attachs den Namen Dreyfus erst durch die Zeitungen erfuhr, sondern Palsologues Vortrag dürfte auch einige vor dem Kassationshofe nur fluchtig berührte Themata genauer erörtern. Dabei handelt es sich, wie verlautet, auch um Briefe von Frauenhand. Palöologue, welcher Berlin durch mehrere längere Besuche kennen gelernt hat, wird in seinem Kommentar vielleicht auch eine Darstellung der Bedingungen geben, unter denen Fremde das Potsdamer Schloß besuchen dürfen. Palevlogue weiß sehr genau, daß selbst die Erlaubniß des Hofmarschallanits nicht immer ausreicht, um alle Räume be- ächtigen zu können. Rennes, 10. August. General Chamoin legte im Ganzen 370 Schriftstücke vor. Das diplomatische Aktenstück enthält 220 Stück. — Das Kriegsgericht wird am Sonnabend seine öffent- ichen Sitzungen wieder ausnehmen, am Sonntag und am Diens tag jedoch nicht tagen. Daß das Kriegsgericht in Rennes sich mehrere Tage hindurch mit der Prüfung des sogenannten Geheim-Dossier beschäftigen Muß, dessen Werthlosigkeit von dem höchsten französischen Ge richtshöfe anerkannt worden ist, hängt auch mit der Zähigkeit zu- ammen, mit der die kompromittirten Generale des großen fran zösischen Genrralstabes ihre verlorene Position noch in letzter Stunde zu retten suchen. Bon dem ersten Tage der Prüfung dieses Geheim-Dossier bemerkt der „Figaro", dieser Anfang sei „nicht charakteristisch" gewesen. Als General Chaimin, der dem Kriegsgerichte die Geheimakten des Kriegsministermms mitzu- theilen hat, in Gegenwart deS Hauptmanns Dreyfus und seiner Vertheidiger die verschiedenen Dokumente vorlegte und erläuterte, konnte Dreyfus seine Verwunderung nicht verhehlen. Besorgniß war es nicht, aber der Angeklagte hatte offenbar keine Ahnung gehabt, daß derartiges Material gegen ihn anfgestapelt worden ivar. Wenn man erwägt, daß die Advokaten Demange und Labori und die Sekretäre Beider seit einem Monat täglich stunden lang mit dem Gefangenen verkehrten, so klingt diese Bemerkung etwas sonderbar; aber wenn man sie mit einer Meldung des „Temps" vergleicht, so hat sie ihre Berechtigung. Der Korre spondent dieses Blattes tclegraphirt nämlich aus Rennes, Dreyfus sei sehr erstaunt darüber gewesen, daß er als Angeklagter er scheinen mußte. Das Verhör kam ihm unerwartet. Er ist beim Jahre 1894 stehen geblieben und fragt, warum wegen seiner Sache so viel Aufhebens gemacht werde. Seitdem er dem General de Boisdeffre für das Zustandekommen der Revision seines Pro- solchen hat daher bei Auslegung dieses Begriffe- der Absicht deS Gesetzgebers und dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen werden müssen. Voraussetzung ist darnach einmal, daß der Be troffene, sei «S durch äußere Verletzung, fei eS durch organisch« Erkrankung, ein« Schädigung seiner geistigen oder körperlichen Gesundheit — Körperverletzung oder Tod — erleidet, und sodann, daß diese Schädigung auf ein plötzliche-, d. h. zeitlich bestimm bares, in einen verhältnißmäßig kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereigniß zurückzuführen ist, welche- in seine» — möglicher Weise erst allmählich hervortretenden — Folgen den Tod oder die Körperverletzung verursacht. Da die Frage, ob eine plötzliche oder allmählige Einwirkung stattgefunden hat, unter Umständen eine schwer zu beantwortende ist, weil die Begriffe „plötzlich" und „allmählich" an der Grenze auseinandergehen, so ist die Recht sprechung in den auf Erkrankungen an Hitzschlag beruhenden Entschädigungssachen auch eine dementsprechend schwierige; sie stellt die größten Anforderungen an eine genaue Unterscheidung in der angegebenen Richtung. DaS Reichs-Versicherungsamt hat nun bei der Entscheidung der Frage, ob die Erkrankung oder der Tod infolge Hitzschlags als Unfall zu erachten sei, folgenden allgemeinen Grundsatz ausgestellt: Erkrankungen und Todesfälle, w-lche bei der BetriebStyätigkeit durch Hitzschlag herbeigeführt werden, sind nur dann als Betriebsunfälle zu erachten, wenn der Verletzte durch seine Thätigkeit im Betriebe der Gefahr eine- solchen Unfalles in erhöhtem Maße auSgesetzt gewesen ist, wenn also die Art der Beschäftigung (die eigenthümlichen Anforderungen der Betriebsthätigkeit) und der Ort der Beschäftigung (die un günstige Lage der Beschäftigungsstelle) wesentlich dazu beigetragen hatten, die natürliche große Hitze und deren Einwirkung noch zu steigern. Bon diesen Gesichtspunkten ausgehend, hat daS ReichS- VersicherungSamt u. A. in folgenden Fällen von Hitzschlag (Sonnenstich) daS Borliegen eines Betriebsunfalls bejaht und damit die erhobenen Entschädigungsansprüche anerkannt: Tin Maurer wurde beim Mauern in brennender Hitze, welche durch die von dem Mauerwerk zurückgeworfenen Sonnenstrahlen noch erhöht wurde, durch Hitzschlag getödtet. ES wurde dieser Unfall als bei dem Betriebe eingetreten erachtet, weil die Einwirkung der Hitze und der Sonnenstrahlen auf daS Gehirn des Verstorbenen durch dir eigenthümlichen An forderungen seiner Thätigkeit im Betriebe veranlaßt wurde. Einen ähnlichen Fall behandelt folgende RekurSentscheidung: Ein Zimmermann war am Nachmittage eines ungewöhnlich heißen SommertageS nach mehrstündiger Arbeit in voller Sonnenhitze damit beschäftigt, auf einem Stapel Bretter stehend, die einzelnen Bretter herunterzuschieben. Er war auch hierbei voll den Sonnen strahlen ausgesetzt, während die Temperatur der ihn umgebenden Luft durch das Zurückstrahlen der Hitze von den in der Sonne lagernden Brettern auS noch gesteigert wurde. Während dieser Arbeit wurde er tödtlich vom Hitzschlag getroffen. Auch hier waren für die Entscheidung des Rekursgerichts (dahin, daß «in Betriebsunfall vorliege) die besonderen Umstände, unter denen sich die Thätigkeit des Verstorbenen vollzog, maßgebend. Ein auf dem Kohlenplatz einer Gasanstalt mit Abfahren von Kohlen beschäftigter Arbeiter wurde während dieser Betriebsarbeit vom Hitzschlags getroffen. Es wurde hierin ein Betriebsunfall erblickt mit besonderer Rücksicht darauf, daß nachgewiesenrrmaßen am Unfalltage eine ganz ungewöhnliche Hitz« geherrscht hat, daß die Arbeit auf einem Kohlenplatze erfolgte, dessen abgeschlossene Lage dem Zutritt der frischen Luft immerhin hinderlich war und daß die dadurch erhöhte Temperatur insbesondere noch dadurch ge steigert wurde, daß sie von den auf dem Platz befind lichen Kohlen und Kohlentheilen festgehalten und zurückgestryhlt werden mußte. — Auch hier ist davon ausgegangen worden, daß solche Umstände, zumal wenn sie zusammenwirken, zu den Gefahren eineS Betriebe- gehören. Ein in un mittelbarer Folge dieser Umstände mit plötzlicher Wirkung eintretender Hitzschlag erscheint daherzweifelloS alS Betriebsunfall im Sinne des Z 1 deS Unfallversicherungsgesetzes. Die gleichen Erwägungen sind maßgebend gewesen bei der Beurtheilung der Folgen einer Erkrankung eine- Postillon- in Folge Sonnen stichs, von welchem derselbe um die Mittagszeit bei besonderer Schwüle betroffen wurde. Nach der Annahme d«S Rekursgerichts war die Veranlassung zu dieser Erkrankung insbesondere darin zu erblicken, daß der Erkrankte der schädlichen Einwirkung der um die Mittagszeit des UnfalltageS herrschenden Schwüle auf seinem Sitz als Postillon in gesteigertem Maße auSgesetzt war, daß also eine elementare Einwirkung von außen erfolgte und zwar in bestimmbarer, in einem verhältnißmäßig kurzen Zeitraum eingeschlosscner Entwicklung. Es wurde Betriebsunfall ange nommen. Auch in folgendem Falle wurde die an sich als Gefahr des gewöhnlichen Lebens zu erachtende HitzschlagSgefahr als Betriebsgefahr angesehen, weil es neben den Erfordernissen der besonders ungünstigen Umstände bei der Art und dem Ort des Betriebes auch nicht an der Voraussetzung der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung gefehlt hat: Ein im Juli v. I. mit Steinkarren beschäftigter Arbeiter hatte um 3'/« Uhr nachmittags die ersten Erscheinungen eines Hitzschlags aufgewiesen und war kurz nach 7 Uhr abends desselben TageS verstorben. Es war festgestellt worden, daß bereits um 8 Uhr morgens -s- 22 Grad Celsius beobachtet worden waren und daß völlige Windstille geherrscht hatte. Es wurde ferner in Rücksicht gezogen, daß beim Steinkarren für den Verstorbenen die Einwirkung der Sonnen hitze durch die sehr erhebliche körperliche Anstrengung und durch die von Zeugen bekundete Thatsache vermehrt wurde, daß das Steinkarren größtentheils im Sonnenschein zu bewirken war. Es wurde demgemäß ein beim Betriebe eingetretener Tod ange nommen. Den Hinterbliebenen eine- beim Kachel-Sortiren tödtlich getroffenen Töpfergesellen wurden die gesetzlichen Renten zugesprochen. Der Verstorbene war am 29. Juli v. I. in der Mittagszeit vor und in einer gedeckten Remise bei einer TageS- temperatur von 30—33 Grad CelsiuS in der angegebenen Weise thätig. Auf dem Platz vor der Remise war er der Einwirkung der Sonnenstrahlen unmittelbar ausgesetzt. Auch im Jnnen- raume der Remise herrschte bei der Art deS Bauwerks eine ziemliche Hitze. Dazu kam nun die Art der Arbeit (Kachel- Sortiren), welche ein häufiges Bücken erforderte und dadurch die Dnrchhitzung des Körpers beförderte. Diese Umstände zusammen- gcuommen haben die Gefahr, von einem Hitzschlag getroffen zu werden, nicht unerheblich gesteigert und die Annahme eine- Be triebsunfalls auch in diesem Falle vollkommen gerechtfertigt. — Dagegen hat das Rcichs-Versicherungsamt in den Fällen von Hitzschlag (Sonnenstich) das Vorliegen eines Unfall- bei dem Betriebe verneint, wo die Voraussetzungen fehlten, unter denen bei Hitzschlag oder Sonnenstich das Vorhandensein eines Betriebs unfalls angenommen werden konnte: Ein Maurergeselle erkrankte am 2. Juli unter den Erscheinungen des Sonnenstichs. Er hatte am Tage vorher und am Uufalltage vor Beginn der Arbeit über Unwohlsein geklagt, die Arbeit auch nur in den Morgenstunden verrichtet und sie schon um 9 Uhr vormittags anfgegeben. Da überdies nicht hatte sestgestellt werden können, daß der Morgen jenes 2. Juli ein über daS Gewöhnliche hinausgehend heißer ge-
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