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.H irr Fretveeger »«»ei-er und Tageblatt. Sette S. — 4 Juni. Bekanntmachung. Das Verzeichniß der zur laud- und sortwirthschastlichen Berufsgenossenschast auf das Jahr 1898 gehörigen Betriebsunternehmer in Brand, aus welchem sowohl die beitragspflichtigen Steuer einheiten, als auch daS Ergebniß der Veranlagung ersichtlich ist, wird vom 5. Juni v. I. ab während einer Frist von zwei Wochen im hiesigen Stadtkassenzimmer zur Einsichtnahme für die Betheiligte» auSgelegt. Die ausgeworfenen Beträge sind daselbst bis zum 28. Juni 18SS uneriunert abzuführen. Brand, am 2. Juni 1899. Der Bürgermeister. »«iSr. Auktion. Mittwoch, den 7. Juni 1899, Bormittags 19 Uhr kommt in Tt. Michaelis 1 Vtanino gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Sammelort: Gasthof »zum Kronprinzen" in Brand. Brand, am 2. Juni 1899. 8111»«» m«mi. Gerichtsvollzieher. Gruudftücksversteigerung. Auf Antrag der Erben sollen die zum Nachlasse des Wirthschaftsbefitzers Ernst Heinrich Eicker in Dorfchemnitz gehörigen Grundstücke, und zwar: a. die Häuslernahrung, Fol. 86 des Grundb., Nr. 74 des Br.-Kat., Nr. 158 des Flurb. für Dorfchemnitz, — 42,4 ar, 29,92 St. Einh., 2340 Mk. Brandlasse —, d. das Feldgrundstück, Fol. 250 des Grundb., Nr. 691 a und 766 a des Flurb. für Dorfchemnitz, — 6 da 24 ar- 105,69 St. Einh. —, beide Grundstücke zusammen ortsgerichtlich auf 8136 Mk. geschätzt, Montag, den 12. Juni 1899, ' «12 Uhr BormittagS im MoralSavttvu «»8tl»at« in Dorfchemnitz öffentlich unter den daselbst auShängendev Bedingungen durch das unterzeichnete Gericht versteigert werden. Sayda, den 2. Juni 1899. Königliches Amtsgericht. 1.8.1 /99. »r. rslkrlvUt. Bekanntmachung für Freibergsvorf. Das Unternehmer-Verzeichnis; der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenoffenschast, sowie die Heberolle über die auf das Jahr 1898 zu leistenden Beiträge nebst sonstigen Unter lagen liegen vom 5. bis 19. Juni dfs. Js. znr Einsichtnahme der Betheiligten m der Gemeinde-Expedition aus. Areibergsdorf, am 3. Juni 1899. C. Hofmann, Gem.-Vorst. Gemeindesparkafse zu Ervisdorf, ist jeden Montag, Nachmittags von 2 bis 6 Uhr geöffnet, verzinst Spareinlagen zu 3'/, "/g und gewährt Darlehen auf Grundstücke zu mäßiger Verzinsung. Der Gemeinderath. AlvuttLus««!?, G.-Vorst. Dou der Fnedens-Louftrenr. Der russische Schiedsgerichts-Entwurf führt den Titel: „Elemente zur Ausarbeitung einer Konvention, die von den an der Haager Konferenz theilnehmenden Mächten zu schließen ist" und hat folgenden Wortlaut: I. Theil. Gute Dienste und Vermittelung. Artikel 1. Sm so viel als möglich die Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen zn verhindern, sind die unterzeichneten Mächte übereingekommen, alle ihre Anstreng ungen aufzubieten, um durch friedliche Mittel die Lösung der Streitigkeiten herbeizuführen, die zwischen ihnen entstehen können. Art. 2. In Folge dessen haben die unterzeichneten Mächte beschlossen, daß sie im Falle einer ernsten Differenz oder einem Konflikt vor dem Gebrauch der Waffen, soweit es die Umstände gestatten, die guten Dienste oder die Vermittlung einer oder- mehrerer befreundeter Mächte anrufen werden. Art. 3. I« dem Falle, wo durch die Mächte, welche sich im Streit befinden, aus sreien Stücken eine Vermittelung angenommen worden ist, besteht der Zweck der vermittelnden Regierung in der Aussöhnung der einander widersprechenden Forderungen und der Besänftigung der feindlichen Stimmung, die zwischen diesen Staaten entstanden sein mag. Art. 4. Die Aufgabe der vermittelnden Regierung hört von dem Augenblick auf, wo der von ihr vorgeschlagene angeregte Vergleich oder die von ihr vorgeschlagene Grundlage zu einer freundlichen Verständigung durch die streitenden Staaten nicht angenommen wird. Art. 5. Die Mächte erachten es für nützlich, daß im Falle einer ernsten Differenz oder eines Konfliktes zwischen ciwksirten Staaten mitBezug aufFragen politischen Interesses, abgesehen von der Berufung der streitenden Mächte an die guten Dienste 'oder die Vermittlung der nicht an dem Streite betheiligten Mächte, letztere aus eigenem Antrieb, soweit die Umstände es gestatten, den streitenden Mächten ihre guten Dienste oder die Vermittelung anbieten, um die entstandenen Differenzen anszu gleichen und ihnen eine gütliche Lösung vorzuschlagen, die, ohne die Interessen der anderen Staaten zu berühren, geeignet wäre, die Interessen der streitenden Parteien, so gut als möglich zu versöhnen. Art. 6. ES gilt als ausgemacht, daß die Vermittelung und die guten Dienste, sei es auf Initiative der streitenden Parteien, sei es auf diejenige der neutralen Mächte, streng den EharaUer freundschaftlicher Nathschläge und in keiner Weise ibligatorische Kraft haben. II. Internationales Schieds wesen. Art. 7. Was die Streitfälle, die Fragen des Rechts und in erster Linie diejenigen betreffen, die sich aus die Auslegung oder die Anwendung bestehender Verträge beziehen, so wird das Schiedsgerichtsverfahren von den unterzeichneten Mächten als das wirksamste und gleichzeitig als das billigste Mittel zur freundschaftlichen Lösung dieser Streitfragen aner kannt (rseannu). Art. 8. Die Vertrag schließenden Mächte verpflichten sich daher, ein Schiedsgerichtsverfahren in Fragen der unten erwähnten Art anzurufen, soweit diese weder dieLebcns- interessen noch die nationale Ehre der streitenden Parteien berühren. Art. 9. Jeder Staat bleibt alleiniger Richter in der Entscheidung der Frage, ob dieser oder jener Fall einem Schieds gerichtsverfahren zu unterbreiten ist, ausgenommen die in dem folgenden Artikel aufgeführten Fälle, und in welchen die den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnenden Mächte das Schiedsge richtsverfahren als obligatorisch für sie betrachten. Art. 10. Von der Vollziehung dieser Akte an wird das Schiedsgerichtsverfahren für sämmtlichc Vcrtrags- mächte in den folgenden Fällen verbindlich, so fern sie nicht Lebensinteressen und die nationale Ehre der Ver tragsmächte berühren: a) im Falle eines Streites oder eines Widerspruchs mit Bezug auf Geldschadeu, den ein Staat oder dessen Angehörige erlitten haben infolge einer unrechtmäßigen Handlung oder der Nachlässigkeit eines anderen Staates oder dessen Angehöriger; d) im Falle einer Uneinigkeit mit Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung von Verträgen und Abkommen, wie sie nachstehend angeben sind: 1. Verträge und Abkommen über Post, Telegraphie und Eisenbahnen sowie mit Bezug auf den Schutz unterseeischer Telegraphenknbel, Regeln über die Mittel zur Verhinderung von Zusammenstößen von Schiffen auf offcncr Sec, Abkommen über die Schifffahrt auf internationalen Flüssen und interozeanischen Kanälen; 2. Abkommen über den Schutz des literarischen und künstlerischen sowie des gewerblichen Eigenthnms lErfindungspntcnte, Fabrikmarken oder Handelsmarken und Firmenbezeichnungen), Abkommen über Geld und Maße, Gesund heitspflege, Vichpolizei und gegen die Reblaus; 3. Abkommen über Fortsetzung von Handelsrechten nnd gegenseitigen GerichtS- deistand; 4) Grenzabkvmmen, soweit eS sich nur um rein technische und nicht politische Fragen handelt. Art. 11. Die Auszählung der in dem vorigen Artikel er wähnten Fälle kann durch nachträgliche Vereinbarungen unter den diese Akte unterzeichnenden Mächten ergänzt werden, außerdem kann jede von ihnen mit einer andern Macht eine besondere Ver einbarung eingehen, um das Schiedsgerichtsverfahren für die er wähnten Fälle obligatorisch zu machen, somit die Kompetenz vor der allgemeinen Ratifikation auf »Ue Fälle, tue sic chm zu unter- »reiten für möglich erachtet, ausgedehnt wird. Art. 12. Für alle andern internationalen Streit fälle, die in den obigen Artikeln nicht erwähnt sind, ist indessen das Schiedsgerichtsverfahren, ivenn auch sicher sehr wünschens- werth und duxch diese Akte empfohlen, nur rein fakultativ, das heißt, es kann nur auf freiwillige Initiative einer der streitenden Parteien und mit ausdrücklicher und freiwilliger Zu stimmung des Anderen oder der anderen Parteien ungeordnet werden. Art. 13. Um die Berufung an das Schiedsgerichtsverfahren und seine Anwendung zu erleichtern, haben die unterzeichnenden Mächte eiugewilligt, in gemeinsamem Eiuverständniß für den Fall eines internationalen Schiedsgerichts die Grundprin zipien sestzustellen, die für die Einsetzung und die Geschäftsord nung während der Untersuchung des Streites und den Spruch der Schiedsrichter einzuhalten sind. Die Anwendung dieser Grund prinzipien, sowie das in einem Anhang zu diesem Artikel ange gebene schiedsgerichtliche Verfahren kann durch besondere Einver nehmen zwischen den das Schiedsgericht anrusenden Staaten ge ändert werden. III. Internationale Untcrsuchungskommissionen. Art. 14. Im Falle zwischen den unterzeichnenden Mächten Differenzen bei derBeurtheilung örtlicher Umstände entstehen, die zu einem Streitfall internationaler Art Anlaß gegeben haben nnd nicht auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gelöst werden können, wobei indes weder die Lebensinteressen noch die nationale Ehre dieser Staaten engagirt sind, kommen die betheiligten Re gierungen überein, eine internationale Uutersuchnngs- Kommission einzusetzen, um die Umstände sestzustellen, die zu der Meinungsverschiedenheit Anlaß gegeben haben und an Ort und Stelle durch eine unparteiische und gewissenhafte Nach forschung sämmtlichc thatsächlichen Fragen nuszuklärcu. Art. 15. Solche internationale Kommissionen werden folgen dermaßen gebildet: Jede betheckigtc Regierung ernennt zwei Mit glieder, und diese vier Mitglieder wählen zusammen ein fünftes, das zugleich Präsident der Kommission ist. Falls die Stimmen bei der Wahl des Präsidenten gctheilt sind, wenden sich die beiden betheiligten Regierungen in gemeinsamem Eiuverständniß an eine dritte Regierung oder an eine dritte Person, die den Präsidenten der Kommission ernnnen wird. Art. 16. Die Regierungen zwischen denen eine ernstliche Meinungsverschiedenheit oder ein Konflikt unter den weiter oben angegebenen Umständen entsteht, verpflichten sich, der Unter- j inchungSkommission alle nothwendigen Mittel und Erleichterungen für eine gründliche und gewissenhafte Prüfung derThatsachen zu gewähren, welche die Sache betreffen. Art. 17. Die internationale Untersuchungskommission unter breitet nach Feststellung der Umstände, unter denen der Zwist oder Konflikt entstanden ist, den betheiligten Regierungen ihren von sämmtlichen Mitgliedern unterzeichneten Bericht. Art. 18. Der Bericht der Untcrsuchungskommission hat keineswegs den Charakter eines Schiedsspruches, er läßt den streitenden Regierungen die volle Fähigkeit, sei es eine gütliche Abmachung aus Grund des erwähnten Be richtes zu treffen, sei es ein Schiedsgerichtsverfahren anzuwcnden, indem sic ein Abkommen aä boo treffen, sei es endlich, indem sic zu aktiven Maßregeln greifen, die in den gegenwärtigen Bezieh ungen zwischen Nationen erlaubt sind. In deni russischen Entwürfe wird ferner bestimmt, daß jeder streitende Theil seine eigenen und die Hälfte der allgemeinen Kosten zu tragen hat. Politische Umschau. Freiberg, den 3. Juni. AuS Malmö wird berichtet, der deutsche Kaiser werde zum Herbst nach Schweden kommen, um an den Jagden, die von dem Besitzer deS Gutes Skabersstk, Hosjägcrmeistcr Graf Tagc- Thott, veranstaltet werden sollen, Theil zu nehmen. Der Kaiser hat eine neue Fahrradvorschrift für Militär erlassen: über Bewaffnung und Munition für Radfahrer werden in nächster Zeit besondere Festsetzungen ge troffen werden. Zum Besuche der Gruftkapelle deS Fürsten Bismarck ist nachfolgende Ordnung ausgestellt worden: Die Gruftkapclle ist vorläufig während der Sommermonate am Montag, Mittwoch nnd Sonnabend jeder Woche (Feiertage ausgeschlossen), Vor mittags von 10—12 Uhr nnd Nachmittags von 2—6 Uhr ge öffnet. Eintrittskarten find in dem bei der Obcrförsterei gelegenen Bureau an den betreffenden Tagen bis 5 Uhr Nachmittags zu empfangen. Nur gegen Abgabe dieser Karten darf der Pförtner Personen in die Gruftkapelle ciulassen. Ferner dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von dem Pförtner eingelassen werden. Der Pförtner ist angewiesen, Zunuderhandeltc von dem Besuche der Kapelle auszuschließen. Der vielgenannte „Arbeitgeber Paragraph", welcher vom klerikalen Prinzen v. Arcuberg m der Kommission zur Berathung der „lex Heinze" eiugebracht worden und von dieser auch augcuommen wordeu ist, sieht bekanntlich die Bestrafung mit Gefängniß vor für „Arbeitgeber oder Dienst herren und deren Vertreter, welche unter Mißbrauch deSArbeitS- oder Dienstverhältnisses, durch Androhung oder Verhängung von Arbeitseullassung, von Lohnverlürzung oder von anderen mit demArbeitsverhältnißzufammcnhängeudcuNachtheileu oderdurch Zusage oder Gewährung von Arbeit, von Lohnerhöhung oder von anderen auü dem Arbcitsvcrhältniß sich ergebenden VorthcUcn ihre Arbeiterinnen zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten." Die Regierung hat, wie bekannt, diesen Paragraphen für unanehmbar erklärt. Aus dem jetzt vorliegenden Kommissions- - berichte heben wir hervor, was hierzu der Vertreter der Regierung in zweiter Lesung ausführte; er sagte: „Die verbündeten Regierungen hielten an der Auffassung fest, daß die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so vielgestaltig seien, daß auf denselben ein neues Sittlichkeitsvergehen nicht aufgebaut werden könne. Die Eingehung eines Arbeits- oder Dienstver trages mit wirthschaftlich gleichstehenden Personen erzeuge kein Respekts- und Pflichtverhältniß zwischen den Kontrahenten und könne deshalb nicht zur Grundlage einer Strafbestimmung ge macht werden. Aus diesem Gesichtspunkte erscheine die Bezug nahme auf den Z 174 des Strafgesetzbuchs, dessen Grundlage ein Respekts- und Vertrauensverhältniß sei, verfehlt, wobei noch weiterhin in Betracht zu ziehen sei, daß dieser Paragraph keinen Unterschied zwischen männlichen und weiblichen Personen ftatuire, was die fragliche Bestimmung thue, die nicht einmal ein dauerndes Arbeitsverhältniß voraussetze, sondern auch schon im Falle eines vorübergehenden Arbeitsverhältnisses zur An wendung kommen solle. Die Eingehung eines Arbeitsvertrages erzeuge nicht immer ein wirthschaftlicheS Abhängigkeitsverhältniß auf Seiten des Arbeitnehmers, und daß es sich bei der vor liegenden Bestimmung um einen Mißbrauch des wirthschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses handle, komme in derselben nicht zum Ausdruck. Konsequent würde es sein, auch die Gesellen und Gehilfen zu bestrafen, welche die Töchter ihrer Arbeitgeber ver führten. Zur Schaffung dieser Strafbestimmung liege ein Bcdürfniß nicht vor, da unsittliche Zumuthungen bereits als grobe Beleidigungen gemäß 8 185 des Strafgesetzbuchs mit Gefängniß- strafe bis zu einem Jahre bedroht seien. Der Erlaß der Straf bestimmung erwecke den Anschein, daß die Arbeitgeber und Dienstherren lauter Wüstlinge seien, eine Annahme, die nicht zutresfe." Wie Abonnenten für die Centru msblätter gewonnen werden, ergiebt sich aus einem Artikel in der „Theolog. prakt. Monatsschrift". Es heißt da: Etwas mehr Offenheit als auf der Kanzel darf sich der Geistliche im Beicht stuhl erlauben. Er mag da zuerst ganz allgemein fragen: Lesen Sic keine schlechten Blätter? Der Pönitent wird ihm dann häufig gleich mit Namen aufwarten. Geschieht dies nicht, so kann der Priester mehr Detailfragen stellen. Hat er nun den Namen eines evident glaubens- oder sittengefährlichcn Blattes vernommen, so wird er mit Güte dessen Beseitigung verlangen. Weigert sich aber der Pönitent ohne wichtigen Entschuldiguugs- grund, so muß mit Absolutionsentziehung gedroht und diese Drohung schließlich auch durchgeführt werden. Hiervon sind auch nicht auszunehmcn die Honoratioren auf dem Lande und m kleineren Städten, die notorische Leser schlechter Blätter sind." Es ivird dann noch gesagt, daß in den Familienmüttern in der Regel ein Kern von Frömmigkeit stecke und ihrem Bitten und Drängen sich der Mann schwerlich lange widersetze, weshalb es zu empfehlen sei, die Familienmüttcr an ihre Pflicht zu mahnen, keine schlechten Zeitungen im Hause zu dulden. Ein neuer Laudcsverrathsprozeß wird infolge der schon knrz gemeldeten Verhaftung eines früheren Artillerieoffiziers augekündigt. Der Verhaftete, dessen Name geheim gehalten werden soll mit Rücksicht darauf, daß noch auf einen Komplizen gefahndet wird, stand schon seit längerer Zeit im Verdachte des Berrathcs militärischer Geheimnisse. Ein gewandter deutscher Kriminalbeamter machte sich in Lüttich unauffällig mit chm be- kauut und gelangte auf diese Art zu ziemlich sicheren Beweisen seiner Schuld. Der Geheimpolizist machte seinen „Freund" am Pfingstsonntage betrunken; er lud ihn dann zu einem Ausflüge nach Brüssel ein, bestieg aber mit dem Betrunkenen den in um gekehrter Richtung fahrenden Zug. DaS Erstaunen und Er-, schrecken des Offiziers, der sich zuletzt als Zeichner in einer tech nischen Fabrik zu Amsterdam in Stellung befand, war groß, als er in Hcrbcsthal (der preußischen Grenzstation) von einem Gen darmen und einem telegraphisch aus Aachen herbeigerufenen Schutzmann in Civil in Empfang genommen wurde, und der „Freund" sich m seiner wahren Eigenschaft vorstellte. Der Ver haftete wurde unter scharfer Bewachung sofort nach Berlin und von dort nach Leipzig gebracht. Im dortigen UntersuchungS- gefäuguiß figurirt er unter einem Pseudonym. Die Behörden an der Grenze sind mit dem Signalement des zweiten Ver dächtigen versehen. Wegen Majestätsbeleidigung wurden nach amtlicherZu- sammcnstellung im Jahre 1897 von deutschen Gerichten 643 An klagen verhandelt. Davon endeten 457 mit Verurtheilung der Angeklagten und nur 186 mit Freisprechung. Die meisten dieser Fälle entfallen aus den Bezirk deS Oberlaudesgerichts Berlin, umfassend die Stadt Berlin nnd die Provinz Brandenburg. Hier wurden 97 Anklagen verhandelt und 68 Verurtheilungcn bei 29 Freisprechungen ausgesprochen. Dann folgt Breslau (Provinz Schlesien) mit 93 Anklagen, 60 Vernrtheilungen und 33 Frei sprechungen. Danach Naumburg (Provinz Sachsen) mit 51 An klagen aber nur 30 Verurtheilungen. Hamm (Westfalen und Theile der Rheinprovinz) weist bei 44 Anklagen 33 Verurtheil ungen auf. Köln (Rhcinprovinz) 37 Anklagen, 30 Verurtheil ungen. Posen (Provinz Posen) 36 Anklagen, 22 Verurtheilungen. Der Bezirk des Oberlaudesgerichts Bamberg weist trotz !,2 Millionen Einwohnern nur eine einzige Anklage aus, urw diese endete mit Freisprechung. Rostock (Mecklenburg-Schwerin und Strclitz mit 700 000 Einwohnern) hat zwei Anklagen und