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/» trschetnt jeden Wochentag Ab md» >/,v .Ihr für dm !i /Vo 1 Lli -»deren Lag. Preis vietteljährlich 2 Mk. 2S Pfg. «/ zweimonatlich 1 Ml.50 Psg.». «inmonatlich75Pfg. sj 18SS Inserat« werdm bi« Bormittag U Uhr angenommen. Preis für die Spaltjetle IS Pfg. Außerhalb de« LaudgrrichtSbeztrk« LS Pfg. und Tageblatt «mMlau Ui die Mgliche» md Wüschen Behörden zn Freiberg md «mW. Verantwortliche Leitung Ver «evattionr Georg Burkharvt. bS. Jahrgang. — Sonnabend, den 3. Juni. . .. w Nr- 121 dieses Blattes verfügte Sperrung der alten Meitznerftratze i« Halfer Flur wird hiermit bis auf Weiteres aufgehoben. Freiberg, am 31. Mai 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. - Vr. Zwangsversteigerung. DaS im Grundbuche auf den Namen der in Konkurs gerathenen Anna Ida Verehel. Arnold geb. Lieber in Halsbrücke eingetragene, zum Betriebe der Bäckerei und Krämerei eingerichtete Hausgrundstück unter Nr. 726 des Brandkatasters, Nr. 453d des Flurbuchs und Folium 72 des Grundbuchs für Halsbrücke, Tuttendorfer Lehngutsantheils, einen FlLchenraum von 5,8 s, umfassend, mit 134,10 Steuereinheiten belegt und lokalgerichtlich auf 14000 Mark geschützt, soll im hiesigen Königlichen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und eS ist der 11. Juli 1899, Vormittags 11 Uhr, als Anmelvetermin, ferner der S8. Juli 1899, Vormittags 10 Uhr, als Berfteigerungstermin, sowie der 11. August 1899, vormittag 11 Uhr al» Termin »u Verkündung de» VertheUungSplan» auberamnt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen sowie Kostenforderungen spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts ein« gesehen werden. Zum Bieten wird nur zugelafsen, wer seine Bereitschaft zur Zahlung oder Sicherstellung den bestehenden Bestimmungen gemäß nachweist. Freiberg, den 27. Mai 1899. Königliche» Amtsgericht, Abth. I. 2a. 16/99 No. 14. »r. >o«el. Gtsch. StaiW- und Brennholz-Versteigerung. Im Gasthof zum „Kronprinz" in Brand sollen Sonnabend den 10. dieses Monats von früh 9 Ahr au nachverzeichnete im „untern Freiwald" aufbereitete Hölzer meistbietend gegen Baarzahlung ver steigert werden: 290 Stück fichtene Derbstangen von 8 bis 15 om Unterstärke in Einzelposten zu 5 und 10 Stück unter No. 60 bis 95 im Holzschlag der Nbtheilung 7 an der Eisenbahn, 150 Raummeter fichtene Scheite, Rollen und Zacken unter No. 163 biS 294 daselbst und den Abtheilungen 1—12, 50 Raummeter fichtene Stöcke im Holzschlag der Abtheiluug 12, 154 „ fichtenes Abraumreisig, sowie 25,7 Wellenhunderte dergleichen unter No. 138 bis 214 ,im Hvlzschlag der Abtheilung 7. Freiberg, den 1. Juni 1899. Der Stadtrath. Ibr Fhrg Fel-verpachtung. Die der Stadtgemeinde Freiberg eigenthümlich gehörigen, am Hornmühlenweg hier gelegenen drei Feldparzellen Nr. 1100a, 1100d und 1100a deS hiesigen Flurbuchs mit einem Flächeninhalte von 83,5 a werden vom 1. Oktober 1899 ab pachtfrei. Es ist hierfür ein jährliches Pachtgeld von 80 Mark geboten worden. Pachtliebhaber, die dieses Gebot übersetzen wollen, werden gebeten, bis zum 1«. Juni 1899 schriftlich oder mündlich an Rathsstelle — Zimmer Nr. V — ihre Gebote zu eröffnen. Freiberg, am 80. Mai 1899. Der Stadtrath. Vw. Mllr Danksagung. Die im März 1898 in Freiberg verstorbene Rentnerin Fräulein OIu» VI»««»» hat durch letztwillige Verfügung der Königlichen Bergakademie daselbst den Werth der Hälfte eine» KuxscheineS über 0,65 Kux vom Berggebäude „Alte Hoffnung Gottes zn Kleinvoigtsberg" »u einem Stipendium für einen unbemittelten Bergakademisten unter der Bezeichnung „Viertel-Stiftung" vermacht. Nachdem das Königliche Finanz-Ministerium zur Annahme dieses Vermächtnisse- Ge nehmigung ertheilt hat, sei hiermit dem Danke öffentlich Ausdruck gegeben, welchen die Berg akademie der hochherzigen Schenkgeberin schuldet. Freiberg, den 1. Juni 1899. Der Direktor der Königlichen Bergakademie. HVImLI«». Konkursverfahre». Da» Konkursverfahren über daS Vermögen deS Zigarrenfabrikanten Paul Neubert in Firma F. A. Neubert in Großhartmannsdorf wird nach Abhaltung des SchlußtermineS und beendigter Schlußvertherlung hierdurch aufgehoben. Brand, den 30. Mai 1899. . Das Königliche Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. L 15/98, Nr. 65. ^p. HVvIxsmck. Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Tischlers und Glasers Ernst Hermann Schaarschmidt in Kleinhartmannsdors wird, nachdem der in dem VergleichStermiue vom 6. Mai 1899 angenommene ZwangSvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 6. Mai 1899 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Brand, am 30. Mai 1899. Da» Königliche Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. L. 2/99, Nr. 58. Exped. Auktion. Dienstag, den S. Juni 1899, Vormittag */,10 Nhr kommt in Berthelsdorf 1 Bulle gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Sammelort: Gasthof zum Deutsche« Adler. Brand, am 1. Juni 1899. Silk»»»»««, Gerichtsvollzieher. BckauntnmchMg für Hilbersdorf. DaS llnternehmerverzeichniß der land- und forstwirthschaftlichen Berussgenossenschaft, sowie die Heberolle über die aus das Jahr 1898 zu leistenden Beiträge nebst den übrigen Unterlagen liegen vom S. biS 17. Juni d. I. zur Einsichtnahme der Betheiligten im hiesigen Gemeindeamt« a«S. Hilbersdorf, den 1. Juni 1899. Der Gemeinderath. V'lavlivw, G.-B. Die „Zuchthausvorlage", mit deren Ankündigung die Sozialdemokratie unter wohlwollen der Unterstützung durch die Demokratie, so lange „gekrebst" hat, ist nunmehr dem Reichstage zugegangen. Wie zu erwarten war, ist keine der übertriebenen Vorstellungen durch den Entwurf be stätigt worden. Das Koalitionsrecht ist nicht „bedroht", die Streikfreiheit nicht „unterbunden", Zuchthausstrafen wegen Wah rung von Arbeiterinteressen sind nicht ausgesprochen; es handelt sich nur um eine schärfere und präzisere Fassung der bereits in 8 153 der Gewerbeordnung niedergelegten Vorschriften, wie dies nach dem Beispiele des Auslandes schon längst als Bedürfniß empfunden worden ist. Der neue Entwurf trägt den Titel „Gesetz zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhältnisses". Schon hieraus geht hervor, daß von einem gegen die Arbeiter gerichteten „Aus nahmegesetz" nicht die Rede sein kann. Ausdrücklich ist denn auch ebenso für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber dieselbe Strafe vorgesehen, wenn sie sich eines „körperlichen Zwanges, wie Drohung, Ehrverletzung, Verrufserklärung" schuldig machen, um auf das Arbeitsverhältniß einzuwirken. Daß gewerbsmäßige Friedensstörer höher in Strafe genommen werden sollen, ist selbstverständlich; im Uebrigen ist die Strafandrohung eine sehr mäßige, sie ist gegen das geltende Gesetz, nach dem bis zu drei Monaten Ge- sängniß erkannt werden konnte, auf die Dauer bis zu einem Jahre Gefängniß erhöht worden. Neu hinzugefügt ist die Bestimmung, daß Anwendung der oben erwähnten Gewaltmittel auch mit Bezug auf die Förderung von Ausständen und Aussperrungen und hier ebenfalls sowohl für Arbeiter als auch für Arbeitgeber mit Strafe bedroht ist. Dem körperlichen Zwange ist die Vorenthaltung von Arbeitszeug und die planmäßige Ueberwachung gleich zu achten; eine Ver russerklärung oder Drohung liegt aber nicht vor, wenn befugter weise die Arbeit eingestellt, ein Streik fortgesetzt wird oder eine Aussperrung erfolgt. Ferner ist ausdrücklich ausgesprochen, daß der Zwang gegen Nichtstreikende behufs Niederlegung der Arbeit auch ohne Antrag strafrechtlich zu verfolgen ist. Zuchthausstrafe ist nur für diejenigen Fälle angedroht, wo infolge eines Arbeiterausstandes oder einer Aussperrung eine Gefährdung der Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaates eingetreten oder eine Gefahr für Menschenleben oder Eigenthum herbeigesührt ist. Für diese Fälle ist jedenfalls gemäß der be ¬ reits nach dem Strafgesetzbuche geltenden Bestimmungen die hohe Strafe gerechtfertigt. Im Allgemeinen aber wird die Sozial demokratie in große Verlegenheit kommen, wenn sie den vor liegenden Entwurf mit den vielen „Andeutungen" und „Befürch tungen", durch die sie die Arbeiterschaft aufzuregen versucht hat, in Einklang bringen will. Die Nothwendigkeit des Gesetzentwurfes ist in der beigegebenen Begründung schlagend dargethan. Einzelheiten wird man noch bei der Berathung selbst erwarten dürfen. Daß die Anwendung physischen oder psychischen Zwanges seitens der „Organisation" in erschreckend steigendem Umfange zugenommen hat, geht daraus hervor, daß die auf Grund des Z 153 der Gewerbeordnung er folgten Verurtheilungen von 74 im Jahre 1892 auf 254 im Jahre 1897 gewachsen sind. Der Entwurf lautet: 8 1. Wer eS unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr verletzung oder Verrufs-Erklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Theilnahme an Vereinigungen oder Verabredungen, die eine Einwirkung aus ArbeitS- oder Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen oder von der Theilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen abzuhalten, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Um stände vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark zu er kenne». 8 2. Die Strafvorschristen des 8 1 finden auch auf denjenigen An wendung, welcher cs unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverletzung oder Verrufs-Erklärung 1. zur Herbeiführung oder Förderung einer Arbeiter-Aussperrung Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeit nehmern zu bestimmen oder an der Annahme oder Heranziehung solcher zu hindern, 2. zur Herbeiführung oder Förderung eines Arbeiter-Aus standes Arbeitnehmer zur Niederlegung der Arbeit zu bestimmen oder an der Annahme oder -Aufsuchung von Arbeit zu hindern, 3. bei einer Arbeiter-Aussperrung oder einein Arbeiter-Ausstande die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen die dabei vertretenen Forderungen zu bestimmen. 8 3. Wer es sich zum Geschäfte macht, Handlungen der in den §8 1, 2 bezeichneten Art zu begehen, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 8 4 Dem körperlichen Zwange im Sinne der §8 1 bis 3 wird die Beschädigung oder Vorcnthalumg von ArbeitSgeräth, Arbeits material, Arbeits-Erzeugnissen oder Kleidungsstücken gleichgeachtet. Der Drohung im Sinne der 83 1 bis 3 wird die plan mäßige Ueberwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern Arbeits stätten, Wegen, Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafen- oder sonstigen Verkehrs-Anlagen oleichgeachtet. Eine VerrusS-Erllärung oder Drohung im Sinne der hß 1 biS 3 liegt nicht vor, wenn der Thäter eine Handlung vornimmt, zu der er berechtigt ist, insbesondere wenn er befugterweise ein ArbeitS- oder Dienstverhältnis ablehnt be endigt oder kündigt, die Arbeit einstellt, eine ArbeitS-Einstellung oder Aussperrung sortsetzt, oder wenn er die Vornahme einer solchen in Aus sicht stellt. 8 5. Wird gegen Personen, die an einem Arbeiter-Ausstand oder einer Arbeiter-Aussperrung nicht oder nicht dauernd theilnehmen oder theilgenommen haben, aus Anlaß dieser Nichtbetheiligung eine Beleidigung mittelst Thätlichkeit, eine vorsätzliche Körperverletzung oder eine vorsätz liche Sachbeschädigung begangen, so bedarf es zur Verfolgung keines Antrags. 8 6. Wer Personen, die an einem Arbeiter-Ausstand oder einer Arbeiter-Aussperrung nicht oder nicht dauernd theilnehmen oder theil genommen haben, aus Anlaß dieser Nichtbetheiligung bedroht oder in Verruf erklärt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf Geldstrafe biS zu eintausend Mark zu erkennen. L 7. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der eine Handlung der in den 88 1 biS 6 bezeichneten Art mit vereinten Kräften begangen wird, theilnimmt, wird mit Gefängniß bestraft. Die Rädels führer sind mit Gefängniß nicht unter drei Monaten zu bestrafen. 8 8. Soll in den Fällen der KZ 1, 2, 4 ein Arbeiter-AuSstand oder eine Arbeiter-Aussperrung herbeigeführt oder gefördert werden, und ist der Ausstand oder die Aussperrung mit Rücksicht auf die Natur oder Bestimmung deS Betriebes geeignet, die Sicherheit des Reiches oder eines Bundesstaates zu gefährden oder eine gemeine Gefahr süz; Menschenleben oder für daS Eigenthum herbeizuführen, so tritt Ge- fängnißstrase nicht unter einem Monate, gegen die Rädelsführer Ge- fängnihstrase nicht unter sechs Monaten ein. Ist in Folge de- Arbeiter- Ausstandes oder der Arbeiter-Aussperrung eine Gefährdung der Sicher heit des Reiches oder eines Bundesstaates eingetreten oder eine gemeine. Gefahr für Menschenleben oder das Eigenthum herbeigesührt worden, so ist ans Zuchthaus bis zu drei Jahren, gegen die Rädelsführer auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. Sind in den Fällen des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrase nicht unter sechs Monaten, für die Rädelsführer Gefängnißstrase nicht unter einem Jahre ein. 8 S. Soweit nach diesem Gesetz eine gegen einen Arbeitgeber ge- richtete Handlung mit Strafe bedroht ist, findet die Strasvorschrift auch dann Anwendung, wenn die Handlung gegen einen Bettreter des Arbeitgebers gerichtet ist. 8 10. Die Vorschriften dieses Gesetze« finden Anwendung 1. auf ArbeitS- oder Dienstverhältnisse, die unter den 8 152 der Gewerbe ordnung fallen, 2. auf alle Arbeit»- oder Dicnstverbältnisse in solchen Reichs-, Staats- oder Kommunalbetrieben, die der Landesvertheidigung, der öffentlichen Sicherheit, dem öffentlichen Verkehr oder der öffentlichen