Volltext Seite (XML)
veibergerAttzeig^ M- Tageblatt ,^53 AMSVIall Mr die vuigMen und Wtischeu Behörden zu Freiderg und Braud, verantwortlich« Leitung: Georg Burtharvt. ErsLeint jede» Wocbentag Nb md« >/,g lhr für de» andere» Lag. Preit vierleljührltL S M 2b Pfg. -wtiuionaOiL 1 Mk. KO Pjg.». «wmonatlich7öPig. > KL Jahrgang. — ——-— . » i Inserate werden bi- Bormittag 11 ll,r . TUttttlUa. deu 8 angenommen. Preis für die § alt,eile 13 Pfg I V. E «uherdalb de» Landgericht»^».-«« 1- Pfg. s L wv Oeffentliche Sitzung des Bezirks-Ausschusses Sonnabenv, ven 11. März 1899, Vormittags 19 Uhr. Freiberg, am 28. Februar 1899. Der Amtshauptman«. 11 r 8t»1a«rt. Auf Folium 200 des Handelsregisters für die Stadt Freiberg, die hier unter der Firma Vorschußbank zu Freiberg bestehende Aktiengesellschaft betreffend, ist heute verlautbart worden, daß die am 27. Oktober 1898 von der Generalversammlung beschlossene und am 3. November 1898 im hiesigen Handelsregister verlautbarte Erhöhung des Grundkapitals um 500000 Mark stattgefunden hat nnd daß demgemäß das Grundkapital nunmehr 1000000 Mark beträgt, bestehend in 800 auf den Inhaber lautenden Aktien zu je 300 Mark und in 760 ebenfalls auf den Inhaber lautenden Aktien zu je 1000 Mark. Freiberg, am 3. März 1899. Königliches Amtsgericht. Reg. V 76/99.Gtsch. Im Handelsregister für die Stadt Freiberg ist heute auf Folium 661 die Ftrnm Theodor Heyvel in Freiberg, als ihr Inhaber aber Herr Bernhard Theodor Hehdel, Kaufmann in Freiberg, eingetragen worden. Freiberg, am 3. März 1899. «Snigliche» Amtsgericht. Reg. V 80/99. L1i-»t««dunoScho». ^fch. Die diesjährige Musterung der militärpflichtigen Mannschaften im AnShebungSbezirke Freiberg, welcher den Amtsgerichtsbezirk Freiberg einschließlich der Stadt Freiberg umfaßt, findet an den nachstehend angegebenen Tagen in der Restauration »zum Tivoli" in Freiberg jedesmal von früh 8 Uhr an in folgender Ordnung und Reihenfolge statt: Es haben sich zu gestellen Montag, den 13. März: die Militärpflichtigen auS den Ortschaften Bräunsvorf, Colmnitz, ConradSdorf, Falkenberg, Freibergsdorf, Friedeburg, Großschirma, Großvotgtsbera: Dienstag, den 14. März: die Militärpflichtigen auS den Ortschaften Halsbach, Halsbrücke mit HalS und Neubau, Herrndorf mit Erlicht, Hetzdorf mitHutha, HtlberSdorf mitMulvenhütten, Klein- schirma,Kleinvoigtsberg,Kleinwaltersdorf, Krummenhennersdorf, Langenrtnne, Langhennersdorf; Mittwoch, den 15. März: die Militärpflichtigen auS den Ortschaften Lichtenberg, Lößnitz, Loßnitz, Naundorf, Niederbobritzsch, Niederschöna, Oberbobritzsch; Donnerstag, den 16. März: die Militärpflichtigen aus den Ortschaften Oberschaar mit Haida, Oberschöna, Reichen bach, Rothenfurth, Sand mit Grünevurg, Sohra, Tuttendorf, Wegefarth, Weißenborn mit Süßenbach, Zug; Freitag, den 17. März: die im Fahre 1877 geborenen Militärpflichtigen, eventuell auch frühere Geburt-, Jahrgänge» sowie die im Jahre 1878 geborenen Mannschaften mit den Namens- anfangsbuchftabe« bis mit <1 aus der Stadt Freiberg; Sonnabend, den 18. März: -er Rest des Geburtsjahrganges 1878, sowie die im Jahre 1879 geborene« Mannschaften mit den Namensanfangsbuchstaben bis mtt aus hiesiger Stadt; Montag, den 2«. März. der Rest de» Geburtsjahrganges 1879 auS hiesiger Stadt. Die Loosung für sämmtliche hierzu berechtigte Militärpflichtige wird Dienstag, den 21. März von früh 8 Uhr an i« dem eingangsbezeichneten MusterungSlokate vorgenommen werden. Alle Militärpflichtigen, über welche durch die Ersatzbehörden noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich befreit worden sind, haben in den für sie bestimmten Musterungsterminen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bi» zu 3 Tagen, sowie der Entziehung der Vortheile der Loosung pünktlich und in reinlichem Zustande zu erscheinen. Jedem der loosungsberechtigten Mannschaften ist nach § 66,6 der Wehr-Ordnung daS per sönliche Erscheinen im Loosungstermine überlassen. Für die Nichterschienenen wird durch «in Mitglied der Ersatz-Commission geloost. Wer durch Krankheit am Erscheinen im MusterungStermme behindert ist, hat ein ärztliches Zeugnitz einzureichen, welches, dafern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. können auf Grund eines solchen Zeugnisses von der persönlichen Gestellung überhaupt befreit werden. Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge auf die in ßtz 32 und 33 der Wehr-Ordnung zulässigen Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, oder auf Befreiung von der Aus hebung zu stelle«. Diese Anträge, deren Unterstützung durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen den Betheiltgten nachgelassen ist, sind mittelst der vorgeschriebenen Formulare, mit dem Gutachten des Gemeinve- rathes bez. Ttadtrathes versehen, sobald wie Irgend thunlich, spätestens aber im Musterungslermine -ei dem Unterzeichneten einzureichen. Reklamationen, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung nicht unter breitet worden sind, haben keinen Anspruch auf Beachtung Seiten der Ober- Ersatz-Behörde, dafern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa erst nach Beendigung des Rusterungsgeschäfts entstanden ist, und können ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Zur Bestätigung der tn ReNamationSanträgen behaupteten Arbeits- und AuffichtsunfShigtett hat sich diejenige Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, der Ersatz-Commission tm Musterungstermine persönlich vor- zustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierüber amtlich abhören zu lasten, oder das Zeugniß eines beamteten ArzteS beizubringen. Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden und auf seine Loos-Nummer verzichten, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst. Der einzige Vortheil, auf den sie mit Gewißheit rechnen können, ist der, daß sie am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt werden, oder überzählig bleiben. Meldungen zum freiwilligen Eintritt im Aushebungstermine sind unzulässig. An die mit Führung der Rekrutirungsstammrollen beauftragten Ortsbehörden deS Aushebungsbezirkes Freiberg ergebt hiermit in Gemäßheit von § 62,3 verbunden mit 8 61,3 der Wehr-Ordnung Veranlassung, nicht nur die an ihrem Orte aufhältlichen Militärpflichtigen rechtzeitig zu beordern und für deren pünktliches Erscheinen im Musterungstermine besorgt zu sein, sondern auch selbst in dem letzteren sich einzufinden und die Rekrutirungsstammrollen, welche ihnen demnächst wieder zugehen werden, mitzubringen. Freiberg, am 2. März 1899. Der CivUvorsitzende der Königlichen Ersatz Commission des Aushebungsbezirks Freiberg. Br 8t«lu«i»t, Amtshauptmann. zum 15. März dsS. IS. bei dem Gemrindevorstande bez. Stadtrathe ihres Aufenthaltsortes anzubringen und zu begründen und sich sodann zur Entgegennahme der hierauf zu fassenden Entschließung Dienstag den 21. Vss. Mts. Vormittags ^/,1O Uhr t« der Restauration »zum Tivoli" i« Freiberg einzufinden. Dir OrtSobrigkeiten haben die bei ihnen eingehenden ZurückstellungSanträge zu prüfen und darüber eine Nachweisung, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Ber- mögenSverhältniste der Antragsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, nach dem für Reklamationen Militärpflichtiger vorgeschriebenen Muster auszustellen und an den mitunterzeichueten Civil» Vorsitzenden einzureichen. Freiberg, am 2. März 1899. Königliche Ersatz-Commission deS Aushebungsbezirks Freiderg. Der Milttär-Borsitzenver Der Civil-Vorsitzender v. Vr. 8t»lnvr1, , Oberstleutnant z. D. Amtshauptmann. Hundesperre. Am 23. vorigen MonatS ist in St. MichaeliS ein dem dasigen Fleischer Ernst Wobst gehöriger Hund (großer grauer männlicher Bernhardinerbastard) verendet, welcher von dem Königlichen Bezirksthierarzt nach erfolgter Sektion als der Tollwuth dringend verdächtig be zeichnet worden ist. Da dieser Hund frei umhergelaufen, insonderheit auch in Linda ausgetreten ist, wird tn Gemäßheit der Vorschrift in § 38 flg. deS Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 20 der unter dem 27. Juni 1895 bekannt gemachten Instruktion zur Ausführung der Htz 19 und 20 dieses Gesetzes und Z 4 Abs. 2 und 3 der zu letzterem erlassenen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 hiermit für die Stadt BranV und die Gemeinden bez. selbständigen Gutsbezirke BerthelSVorf, Erbisvorf, Freibergsdorf, Kleinschirma, Langenrinne, Linda, Set. Michaeli», Niederlangen««, Oberlangen««, Oberschöna, Oberreichenbach, Wegesarth und Zug die Hunvesperre bis z«m 23. Mat dieses JahreS vcrfügt. Hiernach sind bis zu gedachtem Zeitpunkte alle in den bezeichneten Gemeinden und GutS- bezirken befindlichen Hunde festzulegen (anzuketten oder einzusperren). Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sichere« Maulkorb« versehenen Hunde a« der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne von der Ortspolizeibehörde ertheilte Erlaubniß auS dem, durch obengenannte Orte gebildeten Sperrbezirke nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer oer Zeit deS Gebrauchs sestgelegt werden. Die Verwendung von Hirte«hunde« zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunde« »um Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung ge stattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs, bez. außerhalb deS Jagdreviers, festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden. Alle Hunde, welche innerhalb des obenbezeichneten Sperrbezirks frei umherlanfend betroffen werden, sind einzufangen und in sicheren Gewahrsam zu bringen. Die Ent schließung darüber, ob dieselben zu tödten sind, behält sich die unterzeichnete Königliche AmtS- hauptmannschaft, an welche deshalb unverzüglich Anzeige zu erstatten ist, für jede« einzelnen Fall vor. Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, umherkaufende Hunde, deren Einfangen mit be sonderen Schwierigkeiten verbunden ist, ohne Weiteres erschießen oder auf sonst geeignete Art tödten zu lassen. Im Uebrigen sind alle diejenigen Hunde und Katzen, welche von dem wuthkranken Hunde gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von diesem Thiere gebissen sind, sofort zu tödten. Zur Kontrole darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegengehandekt werde, haben die Ortspolizeibehörden öftere Umgänge des Cavillers anzuordnen und dafür, daß solche gehörig stattfindcn, in Gemäßheit von 8 26 Absatz 1, 2 und 3 der Kompetenz-Verordnung vom 22. August 1874 Sorge zu tragen. Verdächtige, auf Tollwuth hindeutende Erscheinungen an Hunden oder Katzen sind sofort zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen, welche letztere ihrerseits ungesäumt an die König liche Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten hat. Zuwiderhandlungen gegen die angeordnete Hundesperre werden nach Z 328 des Strafgesetz buchs bez. 88 65«, 66« deS Reichsgesetzes vom bestraft. Freiberg, am 2. März 1899. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Hivtnort. Im Anschluß an daS Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Freiberg wird das in 8 128 der Wehrordnung vorgeschriebene Zurückftellungsverfahren stattfinden. Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve, sowie ausgebildete Landsturm- pflichtige deS 2. Aufgebotes, welche wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse für den Fall einer nothwendigen Verstärkung deS Heeres oder einer Mobilmachung bez. Bildung von Ersatz truppentheilen hinter die letzte JahreSklasse der Reserve, bez. Landwehr oder Ersatzreserve oder der ausgebildeten Landsturmpflichtigen 2. Aufgebote- zurückgestellt zu werden wünschen, haben ihre Gesuche bis längstens