Volltext Seite (XML)
WOck-LrOHMMiM Tageblatt für Kohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kermsdorf, Bemsdorf, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Kirchberg, Erlbach, Langenberg, Falken, Langenchursdors, Meinsdors, Küttengrund re. Der .Kohenstein-Ernstthaler" Anzeiger erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Kaus Mk. 1.50, bei Abholung in der KeschSflsstelle Mk.1.25, durch die Poft bezogen (außer Bestellgeld) Wk. 1.50. Einzelne Nummern to Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbriesträger entgegen. Ms Extra beilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonnlagsblott'. — Anzeigengebiihr für die «gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts >S Pfg.: im Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Sämtliche Anzeigen finden gleichzeitig im .Oberlungwther Tageblatt' Aufnahme. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags l t Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeien. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe eingcsandter Manuskripte macht sich die Redaktion tLtLLerserstLsstLtLertLertLLtLLiLLrLLLLLLiLt-LLLLLiLtLLrtLtLeriL nicht verbindlich. Nr. 99. Fernsprecher Nr. 151. Sonntag, den t. Mai 1910. s-jch°Mft->i. B-hnft-. s. 37. Jahrgang. kslvkskoß kdvwmlL Krononair. U Vdswmlr 84 84 WttK. «»Ko, ttoeb»>!btn»»sroU krisäriek Uotkinauo rLrrrrrrrr r r r r r MM rrrlrr r r r r rr vordvr VLoNtor Usr »4 »4 »4 84 84 84 84 -z -s >s »z -s Sssts uoci billiZsts SsruAsqusIIs für Kleiäk^loffk o Konfektion 2 ö^3ul3U88lAttungvn ^0i88^vrirtzn, oU^rii'tzii, Oriräinoii, lyWiob« kl-8tting83U88lattUNg6N -9 ci o kofO^M-kvItotvilvN. HZsorlo^ Isgsi* Osisrnriiiri, nur Rvitdudnstr. 4, vmpüeblt büngo^. Ll'3UlAU88lattUNgvN ill Slvkaekstör, sovsis ölsMotsstsr ^uefllkrung unter lauxMirlxer Oaraotts. Illastr. Lutalog kraulio. kriwa kskersvrsu. fornepreoker 2238. franko-l-istsrung. >ea erbaut! !UoU«ro«« u. xeateLeuate» Itter-Ileatauruot am Llatr«, ^u»»«k»llk anertrauot vorrtlxileber Ittvr«: ickt kkE I. zttimdmisii, ttüncknir lmdoni. v. leck»:- Alsiidis« llrinlnn k«!»n!i«Iin. Srvsgt« in »Uon äor ^»Lrouivlt «u oaL»1xov t'rvlseo. vov 12—8 dr, soMls k 1» orkrtv. Von v Mrr »d tL^Uvt» rvlede Xus^Ll»! In 8pv,I»IxvrIcbtvo. kM8 vMUlvöMü, fsrtigo Aüliedsn- unci s(nsbvn-6srllvrods, solilis ll»mon-lilsiü«r-81otfv empüeklt bei t'ortgesetrtem Kiugang vou blsu- bsits» in grösster Ausvabl ra billigsten kreisen Lnuno 86dtz1l6Lb6I'A6I', ZWN ZskMLdsiss' iksodopuusr ^ads llusesrs 81rn3S8 2, 1ok»nnl«s1r. —psrivrrs unü i. Ltsgs —— Spssisl-Aussskank äsr daakranommlsrtsn Letrulttrsiss-Dlors. LLsuau: Supp», 3 OAog», ülbc 1.3» vou 1L—8 Mir. Ld 6 L^kr rvlekd»ltlxs Lu»vr»bl roi» AM* SpeAlolUorlekte». "WW LÜIarä- anä Voroinssinunor. 8teiger«a!!i L kai-M ^lai'IrtA'üssobön. »4 Bekanntmachung über die Veranstaltung öffentlicher tinematographischer Vorführungen. 8 ' .. . . Die Veranstalter öffentlicher kmematvgraphischer Vorführungen haben die Bestimmungen der Mimsterialverordnnng vom 24. November 1900, sonne alle ihnen sonst erteilten bam und feuerpolizeilichen Anordnungen genau zu beachten. 8 2. Die Vorstellungen haben mit 11 Uhr abends zu enden. Sie sind an den beiden Bußtagen, am Karfreitage nnd am Totensonntage völlig, an den übrigen Fest-- und Sonntagen vor beendetem Vormittagsgvttesdicnste verboten. 8 3. Zu den Vorführungen dürfen nicht mehr Personen zugelassen werden, als Plätze »vr- handen sind. Keinesfalls dürfen während der Vorführungen Personen im Vorführungsräume und in den Gängen stehen. Ebenso darf während der Vorführungen nicht geraucht werden. 8 . Kinder unter 14 Jahren und solche, die aus der Volksschule noch nicht entlassen sind, dürfen, gleichgültig, ob sic sich in Begleitung Erwachsener befinden oder nicht, nur zu sogenannten Kindervorstellungen zugelassen werden. Diese sind als solche ausdrücklich nm Eingänge in dem Schaustellungsraum, sowie an der Kartenausgabe durch deutlich lesbare Aufschriften auzukündigen und müssen spätestens abends 0 Uhr beendet sein. 8 .... Bilder, die gegen die gute Sitte verstoße», sind von der Vorführung in Vorstellungen jeder "Art ausgeschlossen. Dieses Verbot erstreckt sich nicht nur auf solche Bilder, die .msitllich in geschlechtlicher Ve ziehung sind, sondern auch auf alle Bilder, die abstoßend und verrohend auf die Sitte zu wirten geeignet sind. Daher hat insbesondere die Darstellung von aufregenden Schreckensszenen (Hin richtungen, Tierquälereien u. s. w.) und die Darstellung schwerer Verbrechen, namentlich von Mord taten, Raubanfälten, Einbrüchen und dergleichen, zu unterbleiben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Gegenstand der Tarbictung der Geschichte, der Sage oder der Dichtung entnommen ist. Jede Art öffentlicher Ankündigung, die schlüpfrige Darbietungen m Aussicht stellt (z. B. „nur für Herren", „nur für Erwachsene", „Pariser Bilder" u. s. w.), ist untersagt. 8 0. Die Bilder sind, um eine rechtzeitige Prüfung-zu ermöglichen, mindestens 24 Stunden vor Beginn der Vorstellung, in der sie in dem SchaustellungSraume erstmalig vorgcführl werden sollen, unter der in der öffentlichen Bekanntmachung gebrauchten Bezeichnung ihres Inhalts, sowie nnler Angabe ihrer Titel nnd etwaiger Untertitel, sowie der Fabriknnmmer des Filius, der Polizeibehörde auzuzeigeu. Hierbei ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkte die polizeiliche Prüfung erfolgen kann. Sämtliche Bilder dürfen nur unter der Bezeichnung augekündigt und vorgeführt werden, unter der sie zugelassen worden sind. 8 Beruhigl sich der Besitzer des Kinematographen bei der Entscheidung des mil der Prüfung der Bilder beauftragten Beamten nicht, oder bestehen irgend welche Zweifel hinsichtlich der Zu lassung eines Bildes, so ist die Entschließung des Natsvorstandes cinzuholen, der nach Befinden eine Nachprüfung in dem Vorführungsräume des Kinematographen abhält. Solange diese Nachprüfung nicht erfolgt ist, darf die öffentliche Vorführung des beliessen den Bildes nicht stattfinden. 8 Nicht angemeldete oder von der Polizeibehörde beanstandete Bilder sind vou der Vor führimg ausgeschlossen. In den Kindervorstellungen dürfen nur solche Bilder vorgeführt werden, die zur Vorsüh nmg für diese Vorstellung ausdrücklich angemeldet und zugelasseu worden sind. 8 9-, Rezitatorische Vorträge, namentlich solche, in denen die auf den Bildern dargestellten Personen redend eiugefübrt werden, dürfen mit den Bildervorführungeu nicht verbunden werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob auf Grund eines zuvor augefertigtcn Textes oder aus dein Stegreife gesprochen wird. Ebensowenig ist cs zulässig, daß bei Tonbildern die gesanglichen und deklamatorischen Vorträge durch lebende Personen ausgeführi »'erden. Zuwiderhandlungen haben die Einleitimg des Strafverfahrens nach tztz 33 s, 147 Ziffer l der Reichsgewerbeordnung zur Folge. 8 w. Die Kmematographeubesitzer sind verpflichtet während der Dauer der Vorführungen jcder- zen persönlich amvcscnd zu sei», oder aber für geeignete Stellvertretung zu sorgen. 8'n.' Den mü gehörigem Ausweise versehenen Beamten des Stadtrates ist jederzeit unentgelt licher Zutritt zu den Vorstclluugeu zu gewähren. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetze» eirizutrete» hat, bis zu löO Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Hohenstein-Ernstthal, am 19. April 1910. Der Stadtrat. Dr. Patz, Bürgermeister. Am 2. Mai 1010 findet eine -lrbeiterzähluug statt. Es werden daher alle Gewerbe unternehmer in hiesiger Stadt veranlaßt, die ihnen in den nächsten Taften zugehenden Formulare am 2 Mai 1810 auSzufüllen, sodann aber die au-gefüllten Formulare spätesten- bi- zum 0. Mai dss Js zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 M. im Rathause hier — Zimmer 9 — zurückzugeden. Hohenstein-Ernstthal am 26. April 1910. Der Ktadtrat. Die bei der Höheuaufuahme für de» BebauungSptau Hüttengrund von dem be auftragten Geometer angebrachten Merkzeichen (Späne mit ausgeschriebenen Ziffern) sind wieder holt von Unberufenen entfernt worden. Der Stadtrat macht ausdrücklich daraus ausmerksam, daß eine Entfernung dieser Merkzeichen unzulässig uud strafbar ist, und daß er gegebenenfalls gegen Zuwiderhandelnde unnachsicht lich mit Ordnungsstrafen vorgehen wird. Vor allem werden Eltern veranlaßt, ihre Kinder aus das Strafbare ihrer Handlung hinzuweisen. Hohenstein-Ernstthal, den 29. April 1910 Der Dtadtrat. Die Wassersteuer für das 1. Vierteljahr ist spätestens bis zum 2. Mai 1V1V zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung au die Stadtstenereinnahme zu bezahlen Hohenstein-Ernstthal, am 23. April 19W. Der Siadtrat. Jahrmarkt in Hohenstein-Ernstthal Montag und Dienstag, den 9. und LO. Mai 1S10. Der Stadtrat. Oertliches «n- Eächstsches. *— Im Mai. Da wären wir also wüder einmal beim Wonnemonat und können daS „Komm', lieber M«i, und mache die Bäume wieder grün" anstimmen, wir eS laut Festprogramm auf dem Brocken, auf dem Hexeutanzplatz im Harz, auf der Rudelsburg an der Saale und an allen anderen Orten, wo die Walpurgisnacht im lustigen Kom merse durchs«« t werden soll, um Mitternacht ge sungen wird. Der holde Mat! Auch ihm geht- nicht mehr so wie «inst; und wenn auch die Jahre nur knapp sind, seitdem dec berühmte Sang „Nur einmal blüht im Jahr der Mai, nur einmal im Leben die Liebe" auskam, die Mensche» find seit dem mit Siebenmeilrnstiefeln vorgeschritten. Die Maipoests hat sich in die Maipraxis umgewandelt; wer Maifeste veranstaltet, der will verdienen, wer sts besucht, sich amüsieren. Und was di« Maien- liebe betrifft, so sagt ein drastisches Scherzwort: „Lieben kann man in jeder Jahreszeit, Maispargel essen ober nur -dann, wenn man hungrig ist." Die veränderte Lebenshaltung, der Sport rc. haben dem Maienzauber viel genommen; wenn die Früh partien und Wanderungen vorbei sind, dann wird ohne viel Tränen von der schönsten Zeit im Jahre Abschied genommen. Denn daS ist sie und bleibt sie, und w nn auch jetzt die Witterung etwa- un wirsch war, wir werden doch bald ein wunder- prächtiges Blühen in Garten und Flur und Feld und ein reizvolle- Sprießen unter dem Nadelholz im Walde haben. Wirklich, wir sollten jetzt alle die modernen Schnelligkeitsvehikel ein wenig bei seite stellen und zu Fuß all' die Wunder der Schöpfung betrachten. Haben wir Vinn dafür, so werden sie uns nicht weniger mit Staunen er- füllen, wie die Eifindungen der modernen Technik. Go viel bietet un» der Mai sllr» Auge und auch für dir Zunge, daß wir ihm schon ein Entgegen kommen zrtgen und rechtschaffen „Natur kneipen" können, wie der geschmackvoll« Autdruck lautet. Groß ist dcS Landwirt- Hoffen auf einen günstigen Mai. Ist er kühl und naß, soll er dem Bauer Gcheun und Faß füllen, der Hausfrau aber die Butterpreise ermäßigen. Und «in« halbe Woche nach dem L. Mai haben wir schon Himmelfahrt-fest.