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M- Tageblatt tlmMM silr die MMm mü> WWW BchSrdm zu Freiberg Md Braud. Verantwortliche Lett««- der Redaktion: Georg Burkhardt. Hz» ! Erscheint jeden Wochentag Abends V.SUHr für den 5L Jahrgang. Inserate werden bis Vormittag« 11 Uhr ! . /vo ZaUH anderen Tug. Preis vierteljährlich I Mk. 8O Pfg. 1 AltKItU angenommen. Preis für die Spaltzelle 16 Pfg. «/ k- E einmonatlich 60 Pfg.; durch die Post 2 Ml. 2b Pfg. Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 16 Pfg. j LWv» Für de» zweiten diesjährigen Termin sind die Staatsgrundsteuer vnt 2 Pfennig von jeder Steuereinheit und die Anlage vom Grundbesitz mit 1 Prozent deS Nutzertrages in der Zeit vom 1. dis Mit 14. August dieses JahreS »» die Stadtsteuereinnahme hier -u entrichten. Ureiberg, am 28. Juli 1899. Der Stadtrath. Idr 8«Iur»vS«r. Bgm Städtische Schwimmhallen. Wegen vorzunehmender Reinigung und baulicher Herstellungen bleiben die städtischen Schwimmhallen vom 1. bis mit 15. August dieses JahreS -schloffen. Ureiberg, «n 28. Juli 1899. Der Stadtrath. Ibr 8«I»we»»S»w. Kßlg Inkrafttreten des ersten Nachtrags zu SrmBanregnlativ für das Areal zwischen Berthelsdorfer-, Franensteiner- stratze und Eisenvahndamm. Durch die Verbreiterung des Straßentheils 61 (jetzt Thurmhofstraße) von 7 auf 12 Meter ,rst eine theilweise Aenderung des obenbezeichneten Regulativs nothwendig geworden. Der infolgedessen aufgestellte und vom Königlichen Ministerium deS Innern unter dem 20. Juli dieses JahreS genehmigte erste Nachtrag ist nachstehende abgedruckt und kann, wie der dazu gehörige Bebauungsplan, im Baupolizeiamt, Burgstraße 3, III, eingesehen werden. Ureiberg, den 29. Juli 1899. Der Stadtrath. Dr 8oI»»»S»r. Wbr. s Erster Nachtrag MM Regulativ über Bebauung des zwischen der Berthelsdorferstrahe, dem Roh- Platz, der Frauensteinerstratze und dem Eisenbahndamm gelegenen Areals und die auf demselben anzulegeuden Stratzen in Freiberg. Nachstehend« Paragraphen werden unter Zustimmung der Stadtverordneten abgeändert: Au Stelle deS 1. Satzes in ß 3 tritt folgende Vorschrift. 8 3. Di« Breite der Straßen S, S, D, äl, N und 0 wird auf 14 Meter, diejenige der Straßen kst, S, 6, (Thurmhofstraße einschließlich deS Straßentheils 61) v, L und P auf 12 Meter fest- Die Vorschrift deS Absatzes 5 im 8 7 wird aufgehoben. III. Absatz 2 deS § 8 erhält folgende Fafiung: Abgesehen hiervon dürfen in allen unter das Regulativ fallenden Straßen außer zu Wirth» /schafklichen und gewerblichen Zwecken dienenden Hinter- und Nebengebäuden, wobei jedoch An- lagou der in 8 16 der Gewerbeordnung gedachten Art, sowie Fabrikanlagen mit Dampfbetrieb ausgeschlossen sind, nur zu Wohnungen bestimmte Häuser von 8 Stockwerkshöhen, also Erdgeschoß mW 2 Obergeschosse, errichtet werden. IV. Dieser Nachtrag tritt sofort nach seiner Bekanntmachung mit ortsstatutarischer Wirkung in Kraft. Freiberg, den 21. April 1899. Der Stadtrath. (Iz. 8.) (gez.) Bürgermeister Idi». SostrsvLsw. Die Stadtverordneten. (D. 8.) (gez.) Alexis« v««vl>i»»r. Wbr. Der vorstehende Regulativnachtrag wird mit Ermächtigung des Königlichen Ministeriums d«S Innern bestätigt und hierüber gegenwärtiges Deeret auSgefertigt. Dresden, am 20. Juli 1899. Königliche Kreishanptmannschast. (I-. 8.) (gez.) v. 1Llr« I»k«<l». Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir daS Regulativ, die Benutzung der Hunde als Zugthiere und den Verkehr von Hundefuhrwerken betreffend, vom 5. Juli 1899 zur allgemeinen Kenntniß. Freiberg, den 31. Juli 1899. Die Stadtpolizeibehörde. I. V. »r. »«wo. Vgl. Regulativ, die Benutzung der Hunde als Zugthiere und den Berkehr von Hundesuhrwerken betreffend. Für den Stadtgemeindebezirk Freiberg wird nach Gehör des Stadtverordneten-Kollegiums auf Grund von 8 2 der Verordnung der Königlichen Ministerien der Finanzen und deS Innern vom 9. Juli 1872, der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1899, die Hundemaulkörbe betreffend, und unter Aufhebung der Bestimmungen in den §8 41 bis mit 43, 14 und 15, sowie 8 und 9 der Straßenpolizei-Ordnung für die Stadt Freiberg, soweit die vier letztgenannten Paragraphen Bestimmungen auch über die Hundesuhrwerke und die Hunde mit enthalten, endlich, unter Aushebung der Bekanntmachung der Stadtpolizeibehörde in Freiberg vom 30. August 1898 hiermit Folgendes angeordnet: 81- Beschaffenheit der Hunve betreffend. Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig ausgewachsen, ge nügend kräftig, gesund und nicht zu alt sind. Insbesondere dürfen Hunde, welche in Folge von Krankheit oder Verletzungen zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, für die Dauer dieses Zustandes, sowie Hündinnen in der Zeit von 14 Tagen vor und 14 Tagen nach dem Wersen nicht eingespannt werden. 8 2. Beschaffenheit des Geschirrs betreffend. Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselbe» nicht drücken. Diejenigen Geschirrtheile, welche anliegen oder scheuern, müssen mit einem weichen Stoff unter legt sein. 8 3. Beschaffenheit des Wagens betreffend. Es sind nur vierräderige und mit Schleifzeug versehene Wagen zu benutzen. Sie sind nach dem Gebrauche, namentlich bei nassem Wetter, zu reinigen und die Räder leicht fahrbar zu erhalten. Die Deichsel muß am Vorderwagen möglich fest angebracht und darf nur nach oben be weglich sein. < 8 4. Bestimmungen zum Schutz der Hunde. Die Hundefuhrwerke dürfen nur mit einer den Kräften der Hunde entsprechenden Last beschwert werden. 8 5. ' Mit Ausnahme dringender Krankentransporte darf ein mit Hunden bespanntes Fuhrwerk zum Transport von Personen nicht benutzt werden. Insbesondere ist daS Aussteigen oder Auf sitzen des Führers oder Begleiters verboten. 8 6. Außerhalb der Zeit der Hundesperre empfiehlt es sich, dem Zughund während deS Ziehens den Maulkorb abzunehmen. Jeder Hunde-Maulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittelst eines LederriemenS am Halsbande des Hundes befestigt sein. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht blos durch ein über dein Nasen rücken liegendes Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestellt sind, müssen wenigstens die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorgfältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein. 8 7- Bei längerem Halten deS Fuhrwerks ist der Hund abzusträngen und so anznbinden, daß er sich bequem legen kann und der Kops beim Liegen nicht in der Schwebe hängt. » 8 8. Der Führer des Hundefuhrwerks ist verpflichtet, ein Gefäß znm Tränken des Hundes, eine mit Querleisten versehene hölzerne Unterlage, sowie eine warme Decke für die Hunde bei sich zu führen. Er hat die Hunde rechtzeitig mit reinem Wasser zu tränken und ihnen bei kaltem oder nassem Wetter, dasern er länger als 10 Minuten anhält, die Unterlage zum Liegen zu unter breiten und die Decke aufzulegen. 8 S- Bei Benutzung eines Zughundes muß dieser rechts von der Deichsel gehen Änd darf der Führer die letztere während der Fahrt nicht aus der Hand kaffen. 8 10. Innerhalb des Stadtgebietes darf mit Hundefuhrwerk nur im Schritt gefahren werden. 8 11. ' ' Bezeichnung des Hunvefuhrwerks. Jedes Hunbefuhrwerk muß mit dem Namen uud Wohnort deS EigenthümerS, und falls letzterer mehrere derartige Fuhrwerke hält, noch mit einer besonderen Nummer bezeichnet sei». Diese Bezeichnung ist auf der linken Seite deS Wagens und zwar entweder an diesem selbst, oder auf einer Tafel m deutlicher und unverwischbarer Schrift anzubringen. 8 12. Beleuchtung des Hundefuhrwerks. Jedes Hundefuhrwerk muß während der Dunkelheit (das ist Stunde nach Sonnenunter gang bis */, Stunde vor Sonnenaufgang) mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein, welche an der linken Seite des Wagens sest anzubringen ist. 8 13. Mit Hunden bespannte Fuhrwerke dürfen nicht an andere in der Fahrt begriffene Fuhr werke angehängt werben. < . , 8 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden auf Grund von 8 1 der ein gangserwähnten Verordnungen vom 9. Juli 1872 und vom 13. Mai 1899 in Verbindung mit 8 366/10 Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Freiberg, am 5. Juli 1899. , Der Stadtrath» I, 3 Vr 8l liro«<t«r. Die Stadtpolizeibehörde. L. 8. LnA«». Vgl. Hmweunmllörbe vctr. Nachersichtliche Verordnung wird hiermit veröffentlicht. Freiberg, den 81. Juli 1899. Die Stadtpolizeibehörde. I. V.: »«««. Vgl Verordnung die Hundemaulkörbe betreffend, vom 18. Mai 1899. Mehrfache Klagen über die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemanlkörbe, insbesondere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Verwendung von Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, veranlassen das Ministerium des Innern, beziehentlich auf Grund von 8 2 und 38 des Reichsviehseuchengesetzes vom ^gO und 8 1 und 20 der Instruktion hierzu vom 27. Juni 1895 Folgendes anzuordnen: 1 .) Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auslegen im Genickstück mittels eine- Leder riemens am Halsbande des Hundes befestigt sein. 2 .) Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht blos durch ein über dem Nasenrücken liegendes Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ei» vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden. 8 .) An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestellt sind, müssen wenigstens die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorgfältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein; nur bei kleineren Hunden können die Orts polizei-Behörden hiervon Ausnahmen znlassen, wenn die Dichtheit des den Maulkorb bildenden Netzwerkes ein Durchschieben des Maules an sich verhindert. 4 .) Die vorstehends unter Nr. 1 bis 3 ertheilten Anordnungen treten mit dem 1. August 1«VS in Kraft; es ist ihnen überall nachzngehen, wo und soweit das Tragen eines MaulkorbeS für Hunde gesetzlich oder behördlich vörgefchrieben ist. Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat, sofern nicht nach anderen Vorschriften höhere Strafen Platz greifen, Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge. Dresden, am 13. Mai 1899. Ministerium des Inner«. Für den Minister: ' - ' (gez.) »di«. ' ' Kreher.