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ZchönlinM LagMtt AMsdlatt für dm Stadtrath M Waldeadarz. Zugleich wett verbreitet in den Städtm Penig, Lunzenau, Lichteuftein-Calluberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbeztrke: Lltstadt-Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn« und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster« scheinende Nummer bis nachmittags 2 Uhr. B« Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. SS Pf. Einzelne Nrn. 5 Pf. Inserate pro Zeil« 10 Pf., Linges. 20 Pf. Expedition: Waldenburg, Obergasse 291L. Filialen: in Lltstadtwaldenburg bei Her« Kaufmann Otto Förster, in Langenchm»« dorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Her« Kaufmann Rob. Härtig, Mandelgasse io Rochsburg bei Her« Paul Zehl; in Wollenburg bei Her« Ernst Rösch«; in Ziegelheim bei Herm Eduard Kirst««. «ud Waldenburger Anzeiger M 2K1. Mittwoch, den 9. November 1892. Witteruugsbericht, ausgenommen am 8. November, nach«. 4 Uhr. VarometerstauH 769 mm. reducirt aus den Meeresspiegel. Thermometerstau- -s- 8" 0. (Morgens 8 Uhr -s- 7°.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 85°/°. Thaupuukt -s- 6 Grad. Wtu-rtchtuug: Süd. Daher WitterNugsauZftchte« für den 9. November: Meist trübes und nebliges Wetter. Bekanntmachung, die städtische Einkommensteuer betreffend. Nach 8 9 des Regulativs für die Gemeindcanlagen hiesiger Stadt erfolgt die Heranziehung der Steuerzahler zur stii-tische» Einkommensteuer lediglich nach demjenigen Einkommen, welches zur staatliche» Einkommensteuer festgestellt worden «st; trotzdem ist aber nach 8 19 die Reklamation gegen die städtische Einschätzung an sich nicht unzulässig, auch wenn bet der Heranziehung zur staatliche« Steuer Beruhigung gefaßt wird. Von dieser Befugniß, welche bet dem Erlaß des Regulativs nur als eine sehr selten anzuwendende Ausnahme gedacht worden ist, wird zur Zeit sehr häufig Ge- i brauch gemacht. Es ist daher beschlossen worden, daß künftig bei Reklamationen ? ausschließlich gegen die städtische Einkommensteuer die Bestimmungen in § 21 ' des Regulativs, nach welchen der Reklamant den Beweis seiner Behauptungen zu erbringen und gleichzeitig mit der Reklamation bei Verlust derselbe» die Beweis mittel zu benennen hat, besonders streng gehandhabt werden sollen. Hierbei wird oarauf hingewiesen, daß die Etnkommensdeclarationen, zu welchen in den letzten Tagen die Formulare verthetlt worden sind, zwar bet dem unter- zeichneten Stadtrath eingeretcht, aber alsbald an die Königliche Bezirkssteuerein nahme Glauchau abgegeben werden und dort verbleiben, daß sie also dem unter zeichneten Stadtrath bet der Entschließung auf Reklamationen wider die städtische Einkommensteuer nicht zur Verfügung stehen. Eine Verweisung auf sie in diesen Reklamationen genügt also den Anforderungen des 8 21 keineswegs. Waldenburg, den 4. November 1892. Der Stadtrath. Kretschmer, B. "Maldeubrrrg, 8. November 1892. Ueber den für den Reichstag bestimmten neuen Ge setzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte lesen wtr in der „H. Ztg." Folgendes: „Abzahlungsgeschäfte sind Kreditgeschäfte. Der Verkäufer einer Sache gewährt dem Käufer In der Art Kredit, daß dieser den Kauf preis nach und nach in vorausbestlmmten Thetlzahlungen abtrugen soll. Jedes Kreditgeschäft ist mit einer mehr oder minder großen Gefahr verbunden. Es ist wirth- schaftlich gerechtfertigt, daß der Kreditgeber sich die Uebernahme dieser Gefahr vergüten läßt. Bei dem Abzahlungsgeschäft ist die Gefahr verhältnißmäßig groß, weil die Abzahlungen in der Regel auf eine längere Zeit htnaus bedungen werden, und weil cs meist offen zu Tage liegt, daß bet Abschluß des Geschäftes der Käufer gar nicht in der Lage ist, für den ganzen Preis aufzukommen, er vielmehr die Mittel, mit welchen er bezahlen will, erst zu erwerben gedenkt. Es ist daher natürlich, und nach den Verhältnissen auch berechtigt, daß bet Abzahlungsgeschäften der Verkäufer sich einen größeren Preis ausbedingt, als er bet Baarzahlung für die Waare gefordert haben würde. Die Gefahr des Verkäufers, der den Kaufpreis stundet, wird aber gemindert und es wird dadurch zu gleich die Möglichkeit einer Minderung des Preises herbeigesührt, wenn der Käufer im Stande ist, dem Verkäufer eine dingliche Sicherheit zu bestellen. Nach der Natur der Verhältnisse wird der Käufer beim Ab- zahlungsgeschäft eine soiche Sicherheit nicht anders stellen können, als mit der verkauften Sache selbst. Würde diese Sicherheit in der Form einer Verpfän dung der verkauften Sache bestellt, so würde sich das ganze Geschäft naturgemäß abwtckcln. Allerdings würde auch «n diesem Falle der Verkäufer, wenn der Käufer mit den Zahlungen zurückbletbt, die verkaufte Sache wieder an sich ziehen und vor allen anderen Gläubigern zu seiner Befriedigung benutzen können. Aber nicht in der Art, daß er sie einfach dem Käufer wegnehmen und sie wieder als sein Eigenthum benutzen dürfte, sondern nur in der Art, daß er sie zum öffentlichen Verkauf bringen müßte, aus dem Erlös aber den Ueberschuß, der nach Befriedigung seiner Restforderung übrig bliebe, an den Käufer herauszugeben hätte. Dies würde namentlich die durchaus gerechte Folge haben, daß der Käufer, wenn er schon einen großen Theil der Abschlagszahlungen geleistet hätte, also die Restschuld noch gering wäre, bet der Befriedigung des Verkäufers aus der Sache doch in der Regel nicht ganz leer aus- ginge, sondern in dem ihm zu erstattenden Ueberschufse einen Theil des Werthes der Sache zurückerhielte. Nun verbieten aber neuere Gesetze die Bestellung eines Pfandrechts an Mobilien, wenn der Gläubiger nicht zugleich in den Besitz der Sache gesetzt wird- Dies hat zur Folge gehabt, daß die Verkäufer beim Abzahlungsgeschäft die dingliche Sicherheit an der Sache in einer anderen Rechtsform sich bestellen lassen. Sie behalten sich das Eigenthum an der Sache vor, dergestalt, daß sie, sobald der Käufer mit einer Zah lung zurückbletbt, diesem die Sach« wieder abholen und als ihr Eigenthum betrachten dürfen. Die innere Ungerechtigkeit dieser Art des Vorgehens liegt darin, daß die Rücknahme der Sache als Eigenthum (ohne die Pflicht, sie zum Verkauf zu bringen und einen Ueberschuß des Erlöses an den Käufer herauszugeben) ganz verschieden wirkt. Bleibt der Käufer schon gleich Anfangs mit einer Theilzahlung zurück, so ist es keine große Härte für ihn, wenn ihm die Sache wieder ab genommen wird. Er mag den Verlust der ersten Zah lung als Strafe für die leichtfertige Eingehung des Geschäftes hinnehmen. Ganz anders, wenn der Käufer bis auf die letzte Zahlung den Preis abgetragen hat und ihm nun die Sache abgcnommen wird. Die Sache ist dann vielleicht weit mehr werth, als der Rückstand feiner Schuld, und der Verkäufer macht auf Kosten des unglücklichen Käufers an der zurückgenom- mcnen Sache ein sehr gutes Geschäft. Allo nicht darin, daß überhaupt die verkaufte Sache zur Sicherheit des Verkäufers dient, liegt der Vor wurf gegen den bestehenden Rechtszustand. Vielmehr liegt der Vorwurf gegen das bestehende Abzahlungs geschäft vor Allem darin, daß sich in der Form des Etgenthumvorbehaltes die Befriedigung des Verkäufers nicht in gerechter Weise vollzieht. Nun will man durch ein neues Gesetz den Mißständen abhelfen. Der dem Bundesrath vorgelegte Gesetzentwurf be stimmt nach den bisher veröffentlichten Berichten Fol gendes: Wenn der Käufer mit einer Theilzahlung zu rückbletbt, und der Verkäufer die Rückgabe der Sache fordert, so soll der Käufer berechtigt sein, gegen Rück gabe der Sache die Zurückgewährung aller von ihm geleisteten Thetlzahlungen zu fordern und überhaupt vom Vertrage zurückzutreten, d. h. auch die Restschuld ntcht zu bezahlen. Der Verkäufer soll alsdann nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung und für eine etwaige Beschädigung der Sache fordern können. Diese Vergütung darf auch nicht im Voraus vertrags mäßig festgestellt werden. Vielmehr soll darüber, wenn keine Einigung erfolgt, im Wege des Civtlprocesses entschieden werden. Wenn der Reichstag diesen Vor schriften seine Zustimmung gtebt, so ist es wohl frag lich, ob die Abzahlungsgeschäfte in bisheriger Weise überhaupt noch existtren können. Politische RrmdschMr. Deutsches Reich. Der Kaiser und die Kaiserin find am Montag Morgen von der Wildparkstation aus über Berlin und vom dortigen Stettiner Bahnhof aus um 9 Uhr mit tels Sonderzuges nach Stettin gereist, wo die Ankunft um 11 Uhr vormittags erfolgte. Auf dem Bahnhofe wurden die kaiserlichen Majestäten vom Oberpräfiden- ten von Puttkamer und dem Geh. Commerzienrath Schlutow empfangen. Sodann wurde die Fahrt nach der Werft des „Vulkan" mittelst Dampfer angetreten, wo der Kaiser und die Kaiserin von den Dtrectoren begrüßt wurden und gemeinschaftlich längere Zett die „Hohenzollern", ferner den Aviso und den Pan zer „Brandenburg" besichtigten. Um 1'/r Uhr kehr ten die kaiserlichen Majestäten nach Stettin zurück und traten unter den enthusiastischen Kundgebungen der Bevölkerung die Weiterreise nach Kiel an. Dort wird der Kaiser heute, Dienstag, der Rekrutenvercidigung persönlich beiwohnen. Von Kiel aus gedenkt das Kai- serpaar auf Schloß Grünholz der Schwester der Kai serin einen Besuch abzustatten. Das große Vermögen, welches die verstorbene Königin Olga von Württemberg hinterlassen hat, und dessen Zinsen Ihre Verwendung bei den Wohlthätigkeitsan- stalten in Württemberg fanden, geht, wie man hört, durch Erbschaft auf Ihre Nichte, die Herzogin Vera, eine Tochter ihres verstorbenen Bruders, des Groß fürsten Konstantin, und auf deren Töchter, die Herzo ginnen Elsa und Olga von Württemberg, über. Das Testament liegt in Petersburg und wird dort eröffnet werden. Bekanntlich werden die Zahlung und Verrechnung der Unfall-, Invaliden- und Altersrenten, sowie der Vertrieb der Bersicherungsmarken zur Altersver sicherung durch die Retchspostverwaltung bewirkt. Die Gesammtsummc der durch die Postanstalten ausgc- zahlten Renten hat, der Magd. Ztg. zufolge, im Jahre 1891 betragen 36 Mill. Mk. in fast 2 Mill. Etnzel- posten; an Bersicherungsmarken find 375 Mill. Stück im Werthe von 78 Mill. Mk. abgesetzt worden. Die Abrechnung über die ausgczahlten Unfall- und Alters renten, die im Retchspostamt jusammengestelll und ge prüft werden mußte, umfaßte 3000 Bände mit 2,012,470 Belägen. Fürst Bismarck widmet dem verstorbenen Lothar Bucher in den Hamb. Nachr. einen Artikel, der in dessen Neues nicht bietet: Bucher sei ntcht nur sein treuster und selbstlosester Mitarbeiter gewesen, mit dem ihn enge Freundschaft verbunden habe, sondern auch einer seiner besten. Bucher habe weit mehr geleistet, als mancher Herr mit großem Namen.