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T «nd Tageblatt o «MAM ftr die lSniglichkn md städtischen Behörden z» zrcibcrg md Brand. Verantwortliche Leitung der Redaktion: Georg Burkhardt. »— > . " - - - >>> - — > »— « Hz, Jahraaua. , —---- m , - -»/» Erscheint jeden »ochvltag Abmd« '/.«llhr für de« _ Inserate werden bi« Vormittag 11 Uhr >1 . /UV lIlLH ! äderen Lag. »rei« vierteljährlich2M. LSPfg. MttttNljlÜ ÜLL 1 angenommen. Prei« für di, Svaltzetle 1S Pfz. »/k-- LOEFch , zweimonatlich lMk.bvPsg. n.einmonatlich7bPjg. ^)N»t. Außerhalb de« LandgMncht-bezirk« 15 Psg. LWv» Mgen Reinigung d«r viensträume des Königlichen Landgericht- ««d der König lichen Staatsanwaltschaft hierselbst werden de« 1«. «nd 17. J««i 1899 nm: DienstgeschSst« erledigt, die keinen Aufschub erleiden. Derartiger Sachen wegen wolle man sich in dar Dienerzimmer de- Landgerichts wenden. Kreiberg, den 1. Juni 1899. Königliches Landgericht. Präsident. Auf Folium 296 des Handelsregisters für die Stadt Freiberg, die Hirm^ Dietrich in Freiberg betreffend, wurde heute Herr Emil Müller, Kaufmann in Freiberg als Prokurist eingetragen. Freiberg, am 13. Juni 1-899. Königliche- Amtsgericht. Kox. V. 185/99. irr«t8«I»»«1S»i7. Gentsch. Urwählerliste für die diesjährige Landtagswahl. Behufs Vorbereitung der im laufenden Jahre im 6. städtischen Wahlkreise vorzunehmenden Ergänzungswahl zur 2. Kammer der Ständeversammlnna ist von uns für die Stadt Freiberg eine Liste der stimmberechtigten Urwähler (Urwählerliste) gemäß 8 11 des Gesetzes vom 28. März 1896 und 8 10 der Ausführungsverordnung dazu vom 10. Oktober 1896 aufgestellt worden. Diese Liste liegt in Gemäßheit der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. April 1899 vom Donnerstag den 18. Juni 1899 bi- mit Mittwoch den 21. Juni 1899, also eine Woche lang, in unserem Polizeimeldeamt — RathhauS, Halbgeschoß — an den Wochentagen während der Expeditionsstunden von Vormittag» 9 bis 12 Uhr und Nachmittags 2 bis 5 Uhr, am Sonntag den 18. Juni 1899 von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr öffentlich aus. Das Recht der Einsichtnahme für jeden Betheiligten ist auf die Befugniß beschränkt, von der eigenen Veranlagung uud der Veranlagung derjenigen Personen Kenntniß zu nehmen, die dazu schriftliche Vollmacht ertheilt haben. Ueberdies wird jedem Urwähler auf Verlangen münd liche Auskunft über den weiteren Inhalt der Liste mit Ausnahme der Angaben über Steuer verhältnisse ertheilt. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser List« find, bei Verlust der selben, binnen drei Tagen nach Ablauf der obenerwähnten Auslrgrfrist, das ist vom Donners tag den 22. Juni 1899 bis «rit Sonnabend de« 24. Juni 1899 schriftlich oder Mündlich hier anzubringen. Der Tag des Abschlusses der Urwählerliste ist vom Königlichen Ministerium deS Innern auf den 8. Juli dieses Jahres festgesetzt worden. Personen, die bis zu diesem Tage in die Liste nicht ausgenommen worden sind, dürfen an der Wahl nicht theilnehmen und können daher keine Ausnahme in die später aufzustellenden und auszulegenden Abtheilungslisten finden. Als stimmberechtigte Urwähler gelten diejenigen männlichen Personen, die a) im Besitze der Königlich Sächsischen Staatsangehörigkeit sind, d) am Tage des Abschlusses der Urwählerliste, also am 8. Juli 1899 das 25. Lebens jahr erfüllt haben, o) zu diesem Zeitpunkte seit mindestens sechs Monaten, das ist seit 8. Januar 1899, ihren Wohnsitz und Aufenthalt in Freiberg haben, ä) staatliche Grund- oder Einkommensteuer entrichten und e nicht vom Stimmrechte nach § 2 des Anhangs zum Gesetze vom 28. März 1896, die Wahlen für die Zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, aus geschlossen sind. Freiberg, den 10. Juni 1899. Der Stadtrath. Vr» Sotlroostor. Mllr Bekanntmachung. DaS 4. und 5. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für daS Königreich Sachsen vom Jahre 1899, enthaltend: No. 13. Verordnung vom 7. März 1899, die Ermittelung der Anbauflächen betreffend. No. 14. Verordnung vom 7. März 1899, eine Aenderung der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend, No. 15. Verordnung vom 11. März 1899, die Enteignung von Grundeigenthum zur Er bauung einer elektrischen Straßenbahn bon Dresden nach Kötzschenbroda betreffend, No. 16. Verordnung vom 14. März 1899, die ärztlichen Bezirks- und Kreisvereine und die pharmazeutischen Kreisvereine betreffend, No. 17. Verordnung vom 15. März 1899 zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubig ungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, No. 18. Dritter Nachtrag vom 15. März 1899, zu den Aussührungsvorschriften vom 26. September 1885 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110 flg.), die Unfall versicherung betreffend, No. 19. Bekanntmachung vom 21. März 1899, die Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahnverwaltung betreffend, No. 20. Bestimmungen vom 28. März 1899 über militärische HülfSkommandoS bei öffent lichen Nothständen, No. 21. Bekanntmachung vom 28. März 1899, anderweite Aussührungsvorschriften zu dem Reichsgesetze über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159 flg.) für den Bereich der sächsischen Heeres verwaltung betreffend, No. 22. Bekanntmachung vom 28. März 1899, die Konzessionirung der Feuerversicherungs- Genossenschaft Deutscher Buchdrucker in Leipzig betreffend, No. 23. Verordnung vom 29. März 1899, die Enteignung von Grundeigenthum für eine Verlegung der Staatseisenbahnlinie Hainsberg—Kipsdorf betreffend, No. 24. Verordnung vom 30. März 1899, eine anderweite Aenderung von § 6 der Aus führungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend, No. 25. Bekanntmachung vom 6. April 1899, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen Ausschulung der im Königreiche Preußen ge legenen Landgemeinde Möritzsch aus dem im Königreiche Sachsen gelegenen Schul bezirke Großdölzig abgeschlossenen Rezeß betreffend, No. 26. Bekanntmachung vom 10. April 1899, die Gliederung des Kriegsministeriums betreffend, No. 27. Bekanntmachung vom 20. April 1899, eine Anleihe der Stadt Zwickau betreffend, No. 28. Gesetz vom 20. April 1899, die Errichtung eines Amtsgerichts in Jöhstadt betreffend, No. 29. Verordnung vom 21. April 1899 zu Ausführung deS Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Jöhstadt betreffend, sind hier eingegangen und liegen in unserer Rathskanzlei zu Jedermanns Einsicht ans. Freiberg, den 8. Juni 1899. Der Stadtrath. Vr Wgr Stangen- ««» Brennholz-Berfteigerung im Hospital- «nd Freiverger'sche« Walde. In der Schankwirthschaft „Fernefiechen" sollen Donnerstag, de« 18. Juni dieses Jahres, vo« früh « Uhr an: 72,10 Hundert fichtene Reisstangen von 1/7 em Unterstärke 342 Stück „ Derbstangen „ 8/15 „ „ Abthl. 1, 4— 18 d. 217 rw w. Scheite, Rollen und Zacken s Hosp.-Wald. u. 7 „ „ Stöcke 15—20 d.Fretb. WaldeS 39 „ „ Reisig 1 unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Freiberg, den 8. Juni 1899. Der Stadtrath. Vr. SolueaaSav. Fhrg. Mrschenverpachtung. Die diesjährigen Kirschennutzungen an der Annaberger-, Brander-, Olbern hauer-, Chemnitzer- und Kasernenstrabe, sowie an dem Zuger- bez. StollnhauSweg in Freiberger Flur sollen Sonnabend, den 17. Juni d. I. Bormittags 11 Uhr im Sta-tbauamte, Stadthaus, H. Obergeschoß, im Wege des Meistgebots und gegen sofortige Baarzahlung, sowie unter den vor Beginn der Verpachtung bekannt zu gebenden sonstigen Bedingungen öffentlich verpachtet werden. Die Auswahl unter den Bietern, sowie die Zurückweisung aller Gebote bleibt ausdrücklich Vorbehalten. Freiberg, am 9. Juni 1899. Der Stadtrath. Vr Lt Die unentgeltlichen öffentlichen Impfungen betreffend. Die diesjährigen unentgeltlichen öffentlichen Impfungen beginnen für den hiesigen Stadtbezirk Mittwoch, den 14. Juni dieses Jahres und werden tn de« Monate« Juni und Juli jede Mittwoch Nachmittags von 3—4 Uhr, die Revision der Geimpften dagegen Bormittags von 11—»/zlL Uhr im Kaufhause (1. Stockwerk) stattsinden. Jmpfpflichtig sind im Jahre 1899 außer den in § 1 Ziffer 1 deS Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 näher bezeichneten Zöglingen öffentlicher Lehranstalten, wegen deren Wieder impfung noch besondere Termine werden anberaumt w.^. a. alle im Jahre 1898 geborenen Kinder und b. die in früheren Jahren geborenen Kinder, welche der Erstimpfung noch nicht oder ohne Erfolg genügt haben, oder der Jmpfrevision entzogen geblieben sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben. Wir fordern alle Eltern, Pflegeeltern und Vormünder hiesiger Stadt auf, mit ihren impf pflichtigen Kindern beziehentlich Pflegebefohlenen zu diesen Terminen behufs Vornahme der Erst impfung und ihrer Controle zu erscheinen, ober spätestens i« Venselbe«, wenn dies nicht schon an Rathsstelle (RathhauS, Polizeimeldeamt) geschehen, die außerhalb der öffentlichen Impftermine ausgestellten Impfscheine oder Jmpsbesreiungszeugnisse der Jmpf- veyörde vorzulegen. Für jedes zur öffentlichen Impfung gebrachte Kind ist dem dort anwesenden Listenführer ein Zettel mit vollständigem Namen, Geburtszeit und Geburtsort des Impflings, sowie Namen Stand und Wohnung des Vaters — bei außerehelichen Kindern der Mutter, des Pflegevaters oder Vormundes — zu übergeben. Hierbei wird noch darauf hingewiesen, daß nach H 14 des Reichsimpsgesetzes vom 8. April 1874 Mein, Pflegeeltern und Vormünder, welche — für den Fall, daß sie ihre impfpflichtigen Kinder und Pflegebefohlenen nicht zu den öffentlichen Terminen bringen — den ihnen deshalb obliegenden Nachweis, daß die Impfung erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, der Jmpfbehörde gegenüber zu sühren Unterlasten, mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, sowie daß diejenigen, deren Kinder bez. Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung zur Revision entzogen geblieben, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen sind. Gleichzeitig geben wir die Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge unter D zur strengsten Nachachtung hiermit bekannt. Freiberg, am 2. Juni 1899. Die Gtadtpottzeibehörde. L-olmv. Zrnr G Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge. 8 L Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, DiphtheritiS, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2.' Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 8 » Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung der Impflinge die wichtigste Pflicht 8 Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigsten» die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 8 Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 8 « Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hoch sommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Be schmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reize»/