Volltext Seite (XML)
»Mrt. t. i». ^atze. atze 3 MN- llllh gevstangt« lüsch- nituren Arbeit zu M ateur ;e 3. eiv tälieeh iohsst ;en Husten, g,Lungen- sten der tutersaft Schleim- hützt vor lthmungs- in allen . durch die hemnitz. , gr. 1.50. chslnngen- fflattichsaft ast 62 Gr., varz, 110 20,3 Gr., ff 40 Gr. reiöergerAnzejKr und Tageblatt Inserate werden bi« Vormittag U llqr». angenommen. Preis für die Spaltzeile 1Z Pfg. !! I Außerhalb deS LandgerichtSbezirt« 15 Pfg. K.WV. 75 AwtSblall Wr die woigliche» und Wüsche» BeiSrden zu Freiberg und Braud. »erautworUtch- Leitung: Georg Burkhardt. — SL Jahrgang. — Freitag, den 31. März. krilbeint jeden Wochentag Ab mdS '/,8 Ihr für den andere« lag. Urei« vierteljährlich 2 Mk. Sb Pfg. zweimonatlich 1 Ml. SO Pfg. n. einmonatlich75Pig. und sowie Wgd. 2» 4/99 Nr. 11. Bgm. geplätzt! Dienstag, den 11. April, S. ch e Abfassung des Vertrags empfehle». Der g r o ß c l dabei ist. dak es den Betbeiliaten bei Ablcblleßu-^' Der Stadtralh. III. bei uns anznmelden. Freiberg, am 27. März 1899. vermiethet am 1. April 18 99 an L eine Wohnung von 5 Zimmern zum Miethpreise von 600 Mt. auf 3 Jahre, also bis zum 1. April 1902. Ter Miethvertrag enthält u. A. die Bestimmung, daß der Vertrag auf weitere drei Jahre, also bis zum 1. April 1905, Geltung haben soll, wenn bis zum 1. Oktober zum Bürgerlichen Gesetzbuch eine größere Beschleunigung der Uebe rg an gszeit angeordnet hat, gehören insbesondere auch die MiethverhLlt nisse, für welche der bevor stehende Ostertermin bereits von großer Be deutung , st im Hinblick auf die Rechtswirkungen aus dem neuen Gesetz. Gerade am Ostertermin werden Mietverträge in großer Zahl auf längere Dauer geschlossen, und da beißt es für die Interessenten, Bermiether wie Miether: k" "' ' " ' " ' - h abe ich zu beachte», Branv, den 28. März 1899. L. 14/98 Nr. 44. Exped. HVvIxaaS. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. von Vormittags 9 Uhr an: 78 rm h. n. 210 rm w. Brennscheite, 3 rm h. u. 49 rm w. Brennknüppel, 47 rm h. u. 87 rm w. Zacken, 1 rm h. u. 51 rm w. Aeste, 103 rm h. u. 1700 rm w. Brennreisig und 171 rm w. Stöcke. Näheres ist auS den bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Ort« schäften anshängenden Plakaten zu ersehen. Königl. Forstrevierverwaltung Deutsch-Einsiedel und Königl. Forstreniamt Frauenstein, am 30. März 1899. «Inolr. Lkrausv. großen Nachtheilen zu schützen?" Die Betreffenden, die am jetzigen Ostertermin in die Lage kommen, MiethvertrSge auf längere Dauer abzuschließeu, werden also gut thun, dabei die neuen Bestimmungen des Bürgerlichen Ge setzbuches zu berücksichtigen. Da der rechtsunkundige Laie sich aber in dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei seiner knappen Ausdrucksweise nicht ohne Weiteres zurechtfinden wird, soll ihm in den nachstehenden Ausführungen einige Auf klärung über dieses Kapitel, gewissermaßen ein Wegweiser geboten werden. , Die oben erwähnte BeschleunignngSvorschrift bezüglich der Miethverhältnisse findet sich im Artikel 171 deS Einführungs gesetzes, wo es heißt: „Ein zur Zeit deS Inkrafttretens deS Bürgerlichen Ge setzbuches bestehendes Mieth-, Pacht- oderDienst- verhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches." In diesem Artikel hat mau, beiläufig bemerkt, gleich eine kleine Probe der nicht ohne Weiteres verständlichen knappen Aus drucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch diesen Artikel erhalten die betr. Vorschriften des neuen Gesetzbuchs in ge wissem Umfange rückwirkende Kraft; den Sinn des Artikels erläutern wir am besten durch folgendes Beispiel: Das Königliche Amtsgericht. Ass. Nausw. Die Miethverhältnisse (bei Wohnungsmieihe) nach dem Kürgertilhen Gesetzbuch. (Nachdruck verboten.) Mit dem 1. Januar 1900 tritt bekanntlich das neue deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Es ist selbstverständlich und entspricht durchaus unsern Begriffen von Recht und Gesetz, daß mit dem Inkrafttreten dieses einheitlichen deutschen Gesetzwerkes die bestehenden Rechtsverhältnisse nicht mit einem Schlage beseitigt werden sollen; das würde eine Gefährdung der Rechtssicherheit sondergleichen bedeutet haben. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch hier eine Uebergangs- zeit, eine Ueberleitung der bestehenden Rechtsverhältnisse in das neue Rechtssystem, wie er es nennt, gelassen. Selbstverständ- >lich mußte er aber andererseits darauf achten, daß diese Ueber- jgangszeit bei solchen Rechtsverhältnissen, die auf eine längere Dauer berechnet zu sein pflegen, nicht gar zu weit über den Termin des Inkrafttretens des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, also über den 1. Januar 1900, hinausreicht, denn dann wäre der endlich erreichte große Zweck, ein einheitliches bürger liches Recht im deutschen Reiche zu besitzen, aus lange Jahre hinaus vereitelt worden. Zu denjenigen auf längere Dauer be- rechneten Rechtsverhältnissen, für welche das Emführungsgesetz Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Moritz August Fritzsche in MüdiSdors ein getragene Grundstück, Folium 34 des Grundbuchs für MüdiSdors, Nr. 53», 53d, 54, 442, 443, 444, 445, 446, 449, 450, 451, 452, 453 und 470 -- 27 da 94,1 ar -50 Acker 147 oRuthen groß, mit 731,62 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 36000 Mark, soll im hiesigen Amts- gerichtsgebäude zwangsweise versteigert werden. Es ist der 1. Mai 1899, vormittag 9 Uhr als Anmetvetermin, der 18. Mai 1899, vormittag 10 Uhr als Versteigcrungstermin Zwangsverstetgerung. Das im Grundbuche auf die Namen des Lagerhalters Ernst Heinrich Branne in DreSden-Pieschen und des GußmeisterS August Hermann Braune ollhier eingetragene, in Freiberg an der Neugaffe unter Nr. 7 gelegene Hausgrundstück, Folium 169 des Grundbuch- für Freiberg, vormaligen Stadtgerichtsantheils, Nr. 235 des Brandkatasters, Abth. und Nr. 244 des Flurbuchs für diese Stadt, geschätzt auf 8600 Mk. — Pfg., soll im hiesigen König!. Amts gerichte zwangsweise versteigert werden, und es ist der 18. April 1899, Vormittags 10 Uhr, als Verstetgerungstermin, Bekanntmachung. Die von unserer Sparkaffenverwaltung für Frau verwutwete Löher in Lößnitz, Paul Kobert Müller in Freiberg und Anna Marie Böhme in Niedereolmnitz ausge fertigten Quittungsbücher Nr. 102090, 63666 und 66954 sind als verbrannt beziehentlich ab handen gekommen bei uns angezeigt worden. Gemäß § 9 des Sparkassenregulativs fordern wir die etwaigen Inhaber dieser Bücher auf, ihre Ansprüche bei deren Verlust binnen 3 Monaten und spätestens bis zum 5. Juli 1899 der 81. Mai 1899, vormittag 9 Uhr als Termin zu Verkündung des BerthetlungSplanS anberaumt worden. der 2. Mai 1899, vormittags 11 Uhr, als Dermin zu Verkündung des BertheilungsplanS anberaumt worden. Die Brandversichernngsbeiträge für daS 1. Halbjahr 1899 find am 1. April dieses Jahre- fällig und mit 1^/, Pfennig von jeder Beitragseinheit binnen 8 Tagen an das Stadtsteueramt hier zu entrichten. Freiberg, am 28. März 1899. Der Vtadtrath. Nr. 8oUr»e«Ivr Koh-Mrsteigerung auf dem Einsiedler Staatssorftreviere. Im Lippmann'schen Gasthofe zum »Grünen Gericht"' in Neuhausen soll«« am 1V. und 11. April dss. Js. folgende im Einsiedler Forstreviere in den Kahlschlägen der Abiy. 18, 19, 25, 59, 60, 68, 68, 72, 73 sowie in den Buchenorten in den Aöth. 40 und 41 aufbereitete Stutz- und Brenn Hölzer an die Meistbietenden versteigert werden, und zwar: Montag, den 1v. April, von Vormittags 10 Uhr an: 438 fi. Stämme, 433 bu. u. 14907 fi. Klötzer, 68 fi. Drechslerklötzer, 6 rm bu. u. 2 r» fi. Nutzscheite; Stämme und Klötzer- in den Abtheilungen 59 und 60 geschnitzt dezw. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostensorderungen spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres RangverhältnisseS kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts ein» gesehen werden. Brand, den 28. März 1899. 1. April 1902 kündigt, so gelten für beide Parteien vom 1. April 1902 die neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht im Vertrage durch besondere Bestimm ungen die Rechte und Pflichten der beiden Vertragschließenden besonders geregelt sind. Es müßte dann z. B. zufolge der Be stimmungen in § 566 des Bürgerl. Gesetzbuchs der auf fernere 3 Jahre zu erneuernde Vertrag schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn dies nach dem alten Recht nicht erforderlich gewesen wäre; es würden dann auch vom 1. April 1902 ab die neuen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetztuchs über daS Pfand recht des Vermiethers platzgreisen, die gegenüber dem alten Recht einschneidende Aenderungen aufweisen! Für ein zweites Beispiel greifen wir eine weitverbreitete Spezialität, den „möblirten Herrn", heraus. Angenommen, ein Herr miethet am 1. Oktober 1899 ein möblirtes Zimmer und bezahlt, wie in der Regel, die Miethe monatlich. Wenn daS Miethverhältmß bis über den 1. Januar 1900 hinaus fortdanert und keiner von beidenTheilen spätestens am 15.Januar 1900 dasMiethverhältmß kündigt, so kommen auf dieses vom 1. Februar 1900 an die neuen Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuchs zur Anwendung. Auch das ist von besonderer Wichtigkeit, da der i? 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz neue Bestimmungen über die Untervermiethu ng (Astervermiethung) enthält, auf welche wir weiter unten kurz zu sprechen kommen, und da dem Vermiether (HauSwirth) an den Sachen des Untcrmiethers kein Pfandrecht zufteht. Aus diesen Beispielen ersieht man schon, wie vortheilhaft es sich bereits jetzt über die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu orientiren. Wir heben zu diesem Zweck folgende wesentlichen Punkte heraus. 1 Miethvertrag. Der Miethvertrag kann mündlich oder Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres RangverhältnisseS kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Zum Bieten wird nur zugelassen, wer seine Bereitschaft zur Zahlung oder Sicherstellung den bestehenden Bestimmungen gemäß nachweist. Freiberg, den 16. Februar 1899. Königliches Amtsgericht, Abth. I. 2a. 26/98 Nr. 16. Nr. »Odin», Ass. Nicolai. Bekanntmachung. Au Ehren de- Gedächtnisse- des Altreichskanzler- Fürsten von Bismarck wird der Rath am 1. April dieses Jahres am Bismarck-Denkmal einen Lorbeerkranz mit Schleife in den Stadtfarbrn niederlegen. Mittags 12 bis 1 Uhr soll mit den Kirchen, glocken geläutet werden. Am Bismarck-Denkmal wird auf Halbmast geflaggt sein und nach Einbruch der Dunkelheit werden Flammenbecken am Denkmal angezündet werden. Wir bringen Solches zur allgemeinen Kenntniß. Freiberg, am 29. März 1899. Der Stadtrath. Nm. Hmtiroeilvr. Kßlg Hebammen-Gesuch. Die Stelle der zweiten Bezirkshebamme für den Hebammen-Bezirk Niederbobritzsch ist anderweit zu besetzen. Bewerberinnen haben sich bei dem Unterzeichneten zu melden. Niederbobritzsch, den 29. März 1899. NN«, Gem.-Borstd. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Bäckermeisters Ernst Bruno Preihker in ErbiSdorf ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Ein wendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderung«» und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Bermögensstücke der Schluß termin auf den 28. April 1899, vormittag- 9 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. großer Zahl auf l L n g e r e i 1901 von keiner Seite eine Kündigung erfolgt. Für daS Mieth- Der Miethvertrag kann mündlcch oder schriftl nd da heißt es für die Interessenten, verhältniß kommt in diesem Falle bis zum 1. April 1902 daS geschloffen werden; für beide Theile wird sich aber stets Vorsicht! Aufpassen! WaS jetzt noch bestehende a lte Recht in Betracht. Wenn aber schrif ttiche Abfassung des Vertrags empfehlen. Der gro um mich eventuell vor kein« von beiden Parteien vor dem 1. Oktober 1901 zum Vortheil dabei ist, daß eS den vetbeiliaten bei