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reiSergerA«zei^ .3 Ml- Tageblatt s» Urelbers, am 16. September 1898. Der Stadtrath. Anzeige zu machen. L 21/98 Nr. 2. 81I1»VI7M>»MM, Gerichtsvollzieher. Ins «rar, werdeu bi« Bormtti angenommen. Prrit für die Loaltzeile r» : Luherbalb de« LandgerichtSbrzirtS 15 Psg. Als gesunde» sind 2 Paar Schuhe sowie t Paar Pantoffel abgegeben worden. Abzuholen im Gemeindeamt Oberlangenau. «MSdliw sw die MiMw mü> MMe» BeWdcu M Frctüerz Md Brand. Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. ——————bl. Jahrgang. Dienstag, den 3. Januar Ausloosnng Freiberger Stadtschuldscheine. Bei der am 14. dieses Monats stattgefundenen Ziehung der am 1. April 1899 einzu lösenden Freiberger Stadtschuldscheine sind folgende Stücke ausgeloost worden: AnNion in Mnlda. Mittwoch, den 4. Januar 1899, vormittag- 10 Uhr kommt in Mulda eine große eiserne Hobelmaschine, eine Abrichtmaschine, eine große Bandsäge gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Versammlungsort: Egg's Gasthof. Braud, am 2. Januar 1899. Die städtische Sparkasse Oederan nimmt stets Spareinlagen in jeder Höhe bei s ev 3^ °/o Verzinsung an. Grpevitionszeit: 8—12 Uhr vor- und 2—5 Uhr nachmittags an jedem Werktage. Die Spartaffe expevirt auch schriftlich. WoLrutag Abend« '/,« Ihr für vm «. drei« vieneljährltch SMt. Lü Big. 6 1 MI. bO Hsg. u. emmonalltL Vb Wz. Eine amerikanische Unverschämtheit! Wie der „Ber liner Zeitung" mitgetheilt wird, hat ein amerikanischer Verleger dem Kaiser einen Check über 5000 Dollar- (!) mit der Bitte über sandt, ihm dafür einen Artikel einzusenden (!), in welchem er seine Ansicht über den letzten spanisch-amerikanischen Krieg dar legen möge. Der Check ist natürlich alsbald durch die deutsche Botschaft in Washington dem Verleger zurückgestellt worden. Zwei Gnadengesuche an den Kaiser haben jetzt ihre Er ledigung gefunden. Bekanntlich hatten vor einiger Zeit die Schutzleute Seele, Hilpert und Lehmann aus Danzig, welche wegen roher Mißhandlung und Freiheitsbcrabung zweier Juristen zu längeren Gefängnis fen verurtheilt worden waren, dem kaiserlichen Hauptqua^i in Potsdam ein Gnadengesuch um Prüfung ihrer Angeleg rheit überreicht. Das Gesuch ist jetzt abschlägig beschieden wo n. Seele und Lehmann Haven daher königliches Amtsgericht zu Ureiberg, Abth. I. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: Sekr Uilvolul. von der Anleihe de- Jahre- 1872: Ltt. Nr. 106, 178 zu je 1500 Mark, 1,1t. L Nr. 19, 42, 139, 278, 328, 614, 996, 1162, 1186 zu je SOO Mark, 1,1t. 0 Nr. 74, 83 zu je 150 Mark. Der Nennwerth dieser auSgeloosten Schuldscheine kann gegen Abgabe der Stücke und der dazu gehörigen ZinSleisten und ZinSscheine V0M 1. April 1899 ab, von welchem Tage ab die Verzinsung der Schuldbeträge aufhört, bä der Stadthauptkaffenverwaltung hierselbst oder bei der Allgemeine« Deutsche« Kreditanstalt in Leipzig erhoben werden. « Von den früher au-geloofte« Stadtfchuldscheinen wurden bisher nicht zur Ein lösung vorgelegt: 1) von der Anleihe de» Jahre» 1872 : lüt. L. Nr. 928, zahlbar gewesen am 1. Ostober 1894, Nr. 977, 1169, zahlbar gewesen am 1. April 1896, > Nr. 636, zahlbar gewesen am 1. April 1898; Ickt. 0. Rr. 236, zahlbar gewesen am 1. Oktober 1897 Ickt. v. Nr. 116, zahlbar gewesen am 1. April 1896; 2) von der Anleihe de- Jahre- 1880: Ickt. 6. Nr. 3, zahlbar gewesen am 1. Ostober 1897. 1. Oeffeatliche Sitzung der Stadtverordneten zu Freiberg Donnerstag, de» S. Januar 1899 Nachmittag- G Nh» im Stadtverordnetensaale. Tagesordnung: 1. Einweisung de« Kollegium«. 2. Wahl deS Herrn Vorstehers. Der Bürgermeister. Vr. Kßlg. Konkursverfahren. lieber daS Vermögen der Schnittwaarenhändlerin Earoline Uriederike verw. Betze« «b. Seidel in Niederbobritzsch wird heute, am 20. Dezember 1898, Nachmittag- 4'/. Nhr, daS Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann August Straubel in Freiberg wird zum Konkursverwalter eruarmt. Konkursforderungen sind bis zum 81. Januar 1899 bei dem Gerichte anzumelden. ES wiro zur Beschlußfassung über die Beibehaltung deS ernannten oder die Wahl eine- anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines GläubigerausschusseS und eintretende« Falle- über die in Z 120 der KonkurSordnung bezeichneten Gegenstände auf Ureitag, den 20. Januar 1899, vormittag- 10 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Dienstag den 14. Februar 1899, Vormittag- 10 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 33, Termin anberaumt. Allen Personen, die eme zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an die Gemeinschuldneriu zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und vo« de« Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehme«, dem Konkursverwalter bis zum 10. Januar 1899 im Gericktsgesängniß zu Pr.-Stargard ihre Strafe antreten müssen; Hilpert, der dritte, ist kürzlich verstorben. — Zwei Postbeamten in Saalfeld i. Th. war kürzlich ihre Stellung gekündigt worden, weil sie dem Organ des Post-Assistenten-Bereins, der „Deutschen Postzeitung", den Saalfelder Stundenplan mitgetheilt hatten. Beide wandten sich mit einem Gnadengesuch an den Kaiser, doch wurde es abschlägig beschieden, sodaß es dennoch bei derLösung des Dienstverhältnisses bleibt. DaS Gesammthaus der Hohenzollern umfaßt am Beginn deS neuen Jahres 54 Häupter, von denen 44 geborene Hohenzollern und 10 angeheirathete Damen sind. Auf die preußische KönigSfamilie kommen davon 35 Häupter, und zwar 19 männliche, 11 weibliche und 5 angeheirathete Mitglieder. Das fürstliche HauS Hohenzollern zähst 19 Mitglieder, unter chue« als geborene Hohenzollern 9 männliche, S weiblich^ u«d al- am Politische Umschau. Freiberg, den 2. Januar. Deutschland. Der Kaiser hat dem Professor Adolf Menzel eine Ehre erwiesen, wie sie bisher keinem deutschen Künstler zu Theil geworden ist: er hat ihm den Schwarzen Adlerorden verliehen und dies dem Professor Anton v. Werner durch folgende Drahtung mitgetheilt: Ich habe Sr. Exzellenz dem Professor vr. von Menzel meinen hohen Orden vom Schwarzen Adler verliehen; es soll diese höchste Ehrung, die einem Künstler je zu Theil geworden, ein Zeichen meiner Dankbarkeit sein für die durch seine Knnst meinem Hause geleisteten Dienste, sowie ein Sporn werden für die Jünger der Kunst der Malerei, auch aus den von Menzel so erfolgreich betretenen Bahnen zu folgen und zu streben, es ihm gleichzuthun. Wilhelm L. Regulativ, di« Benutzung der Hunde al- Zugthiere und de« Verkehr von Hundefuhrwerken betreffend. Für den gesammten Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Freiberg wird unter Zustimmung des ihr beigeordneten Bezirksausschusses auf Grund von 8 2 der Verordnung vom 9. Juli 1872 und unter Aufhebung aller in dieser Beziehung zeither erlassenen Bestimmungen hiermit Folgendes angeordnet. 8 1. Beschaffenheit der Hunde bet». Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig ausgewachsen, ge nügend kräftig, gesund und nicht zu alt sind. Insbesondere dürfen Hunde, welche in Folge von Krankheit oder Verletzungen zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, für die Dauer dieses Hu standes, sowie Hündinnen in der Zeit von 14 Tagen vor und 14 Tagen nach dem Werfen nicht eingespannt werden. 8 2. Beschaffenheit des Geschirr- betr. Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselben nicht drücken. Ins besondere müssen diejenigen Geschirrtyeile, welche anliegen oder scheuern, mit einem weichen Stoff unterlegt sein. 8». Beschaffenheit deS Wagen- betr. ES sind nur vierräderige und mit Schleifzeug versehene Wagen zn benutzen. Dieselbe« sind nach dem Gebrauche, namentlich bei nassem Wetter, zu reinigen und die Räder leicht fahrbar zu erholten. Die Deichsel muß am Vorderwagen möglichst fest angebracht und darf nur nach oben be weglich sein. § 4. Bestimmungen zum Schutz der Hunde. Die Hundefuhrwerke dürfen nur mit einer den Kräften der Hunde entsprechenden Last be schwert werden. 8». ... ' Mit Ausnahme dringender Krankentransporte darf ein mit Hunden bespanntes Fuhrwerk zum Transport von Personen nicht benutzt werden. Insbesondere, ist daS Aufsteiger» oder Auf fitze» deS Führer« oder Begleiter« verboten. 8 6. Augeryaro der Zeit der Hundesperre empfiehlt eS sich, den Zughund während deS Ziehen? den Maulkorb abzunehmen. Derselbe muß übrigens so beschaffen sein, daß er zwar den Hund am Beißen verhindert, jedoch daS freie Athmen und das Herausstecken der Zunge zur Abkühlung gestattet. Bei längerem Halten deS Fuhrwerks ist der Hund abzusträngen und so anzubinden, daß er sich bequem legen kann und der Kopf beim Liegen nicht in der Schwebe hängt. 8 8. Der Führer deS Hundefuhrwerks ist verpflichtet, ein Gefäß zum Trinken, eine Unterlage sowie eine warme Decke für die Hunde bei sich zu führen. Er hat die Hunde rechtzeitig mit reinem Wasser zu tränken und ihnen bei kaltem oder nassem Wetter, dafern er länger als 10 Minuten anhält, die Unterlage zum Liegen zu unter breiten und die Decke aufzulegen. Bei Benutzung eines Zughundes muß derselbe rechts von der Deichsel gehen und darf der Führer die letztere während der Fahrt nicht auS der Hand lassen. 8 10. Innerhalb bewohnter Ortschaften sowie bergabwärts darf mit Hundefuhrwerk nur im Schritt gefahren werden. Ebenso muß der Führer im Schritt fahren und auf Anrufen anhalten, sobald andere Fuhrwerke oder Reiter vorbeikommen. Bezeichnung des HunvefuhrwerkS. Jedes Hundefuhrwerk muß mit dem Namen und Wohnort deS EigenthümerS, und falls derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, noch mit einer besonveren Nummer bezeichnet sein. Diese Bezeichnung ist auf der linken Seite deS Wagens und zwar entweder an diesem selbst oder aus einer Tafel in deutlicher und unverwischbarer Schrift anzubringen. 8 12. Beleuchtung des Hundefuhrwerks. Jedes Hundefuhrwerk muß während der Dunkelheit >d. i. */, Stunde nach Sonnenunter gang bis */, Stunde vor Sonnenaufgang) mit einer hellbrennenden Laterne versehen sein, welche an der linken Seite des Wagens fest anzubringen ist. 8 13. Mit Hunden bespannte Fuhrwerke dürfen nicht an andere in der Fahrt begriffene Fuhr werke angehängt werden. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden auf Grund von Z 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verb, mit Z 366/10 R.-St.-G.-B's. mit Geldstrafe biS zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Freiberg, am 19. Dezember 1898. Königliche Amtshauptmannschast. Br. 8t«lM«rt.