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März, ebenfalls von früh 9 Uhr an und in demselben Lokale die Mannschaften aus Kleinneuschönberg, Neuwernsdorf mit Rauschenbach, Nleder- neuschönberg, Oberneuschönberg, Pfaffroda, Reukersvorf, der Stadt Sayda, Schönfeld, UllerS- und Pilsdorf, Voigtsdorf, Wolfsgrund, Zethau; Sonnabend, den 19. März, von früh 9»/, Uhr an im Gasthofe »Ulbert-Salon" zu Selffe« die Militärpflichtige« aus Deutscheinsiedel mit Brüderwiese, Deutschneudorf mit Deutschtatharinenbera, Dittersbach, Heidelberg, Neuhausen mitHeivelbach, Frauen bach und Purschenstein, Niederseiffenbach mit Hirschberg, Oberseiffenbach mit Vderlochmüyle, Seiffen mit Steinhübel; Montag, den 21. März, von früh 9 Uhr an im Gasthofe „zum Kronprinzen" in Brand die Militärpflichtigen aus Berthelsdorf, der Stadt Brand, Grbisdorf mit Mönchen- frei, Gränttz, Großhartmannsdorf, Grotzwaltersdorf mit NeuwalterSvorf; Dienstag, den 22. März ebenfalls von früh 9 Uhr an und in demselben Lokale die Militärpflichtigen aus den übrigen Ortschaften des AmtsgerichtsbezirkS Brand. Die Loosung für sämmtliche hierzu berechtigte Militärpflichtige wird Mittwoch, den 23. März von früh 9 Uhr an im Gasthofe „zum Kronprinzen" in Brand für den gesammten Aushebungsbezirk Brand vorgenommen werden. Alle Militärpflichtigen, über welche durch die Ersatzbehörden noch nicht endgiltig entschieden ist, oder welche von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich befreit worden sind, haben in den für sie bestimmten Musterungsterminen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Last bis zu 3 Tagen, sowie der Entziehung der Vortheile der Loosung pünktlich und in reinlichem Anstande zu erscheinen. Jedem der loosunasberechtigten Mannschaften ist nach Z 66,6 der Wehr-Ordnung das per sönliche Erscheinen im Loosungstermine überlassen. Für die Nichterschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behindert ist, hat ein ärztliches Zeugnih einzureichen, welches, dafern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. können auf Grund eines solchen Zeugnisses von der persönlichen Gestellung überhaupt befreit werden. Jever Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen find berechtigt, Anträge auf die in 88 32 und 33 der Wehr-Ordnung zulässigen Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, oder auf Befreiung von der Aus hebung zu stellen. Diese Anträge, deren Unterstützung durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen den Betheiltgten nachgelaffen ist, sind mittelst der vorgeschriebenen Formulare, mit dem Gutachten des Gemetnde- rathes bez. Stadtrathes versehen, sobald wie irgend thunlich, spätestens aber im Musterungstermtne bei dem Unterzeichneten einzureichen. Reklamationen, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung nicht unter breitet worden find, haben keinen Anspruch auf Beachtung Seiten der Ober- Ersatz-Behörde, dafern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa erst «ach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist, und können ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Zur Bestätigung der in Reklamationsanträgen behanpteten ArbeitS- und Aufstchtsunfähigkeit hat fich diejenige Perfon, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, der Ersatz-Commisfion im Musterungstermine persönlich vor- zustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierüber amtlich abhören zu lassen, oder das Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Jeder Militärpflichtige darf sich im MusterungStermine freiwillig zum Diensteintritte melden und auf seine Loos-Nummer verzichten, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst. Der einzige Vortheil, auf den sie mit Gewißheit rechnen können, ist der, daß sie am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt werden, oder überzählig. bleiben. Meldungen zum freiwilligen Eintritt im AuShebUNgStermine sind «mulässta. An die mit Führung der Rekrutirungsstammrollen beauftragten OrtSbeyörVe« de« Aushebungsbezirkes Brand ergeht hiermit in Gemäßheit von 8 62,3 verbunden mit 8 61,8 der Wehr-Ordnung Veranlassung, nicht nur die an ihrem Orte aufhältlichen Militärpflichtige« rechtzeitig zu beordern und für deren pünktliches Erscheinen im MusterungStermine besorgt za sein, sondern auch selbst in dem letzteren sich einzufinden und die Rekrlttirnn-SftaMMvolle«, welche ihnen demnächst wieder zugehen werden, mitzubringe«. Freiberg, am 18. Februar 1898. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Brand. . Mr. Amtshauptmann. Zwangsversteigening. Das im Grundbuche auf den Namen Ernst Albin Weber'S, Fleischer- in Niedersaida eingetragene Hausgrundstück unter Nr. 40V. des BrandcatasterS, Nr. 16a de- Flurbuch- und Folium 149 deS Grundbuchs für Hilbersdorf, umfassend eine Fläche von — da 8,9», belegst mit 118,62 Steuereinheiten und geschätzt auf 19500 Mk. — Pfg., soll im hiesigen König!« Amt»« gerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der 29. Mär, 1898, Vormittag- 10 UV* als Versteigerungstermin, sowie der 12. April 1898, Vormittag» 11 Uh-, als Termin zu Verkündung des VeriheilungSPlaaS anberaumt worben. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihre» RangVerhälttÜffeS kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. _ Zum Bieten wird nur zugelaffen, wer seine Bereitschaft zur Zahlung oder Sicherstellung den bestehenden Bestimmungen gemäß nachweist. Freiberg, am 2. Februar 1898. Königliches Amtsgericht, «dty. I. , , 2a. 18/97. No. 15. Mk. ILnaur. Nicolai. Bekanntmachung, AuSloofung von Freiberger Stavtschulvscheinen betreffend. Bei der am 13. dieses Monats stattgefundenen Ziehung der am 1. April 1898 eiy- zulösenden Freiberger Stadtschuldscheine der Anleihe Vom Jahre 1872 find folgende NEW» ausgeloost worden: Vit. Nr. 56, 174 zu je 1500 Mark, „ L. , 45, 55, 348, 564, 636, 642, 1147, L18S zu j« 800 MaH „ 6. , 183, 195, 266 zu je 150 Mark, „ v. „ 110, 139 zu je 75 Mark. Der Nennwerth dieser ausgeloosten Schuldscheine kann gegen Abgabe der Stücke sowie der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine vom 1. April 1898 an, mit welchem Tage die Lkw zinsung der Schuldbeträge aufhört, bei der hiesigen Stavthauptkaffenverwaltung oder der Allgemeinen Deutschen Ereditanstatt in Leipzig erhoben werden. Von den früher auSgeloosten Freiberger Stadlschuldscheinen sind bisher «och sicht zur Einlösung vorgelegt worden von der Anleihe vom Jahre 1872: Vit. L. Nr. 928 zu 300 Mark, zahlbar gewesen am 1. Oktober 1894; „ 730 zu 300 Mark, zahlbar gewesen am 1. Oktober 1895; , 409, 977, 1169 zu je 300 Mark, zahlbar gewesen am 1. April 1893; „ v. „ 116 zu 75 Mark, zahlbar gewesen am 1. April 1896. Freiberg, am 14. September 1897. Der Stadtrath. Mr. 8vl»ra«0«r^Kßlg Zwangsversteigerung. DaS im Grundbuche auf den Namen Ernst Emil Schmieder eingetragene HauS- Grundstück, Folium 138 des Grundbuchs für Brand, Nr. 139 des Brandkatasters und Nr. 98 des Flurbuchs für Brand, — da 5,2 a ----- — Acker 28 lüRuthen groß, mit 121,16 Steuer einheiten belegt, geschätzt auf 6500 Mk. — Pfg., soll im hiesigen AmtSgerichtSge bäude zwangs weise versteigert werden. Es ist der 24. März 1888, Vormittag 9 Uhr, als Verstetgerungstermin, und der 4. April 1898, Vormittag 9 Uhr, al- Termin zu Verkündung des BertheilungSpla«- anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihre- Rangverhäldüffe» kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Brand, den 2. Februar 1898. Das Königliche Amtsgericht. Ass. Schilling Der Aufruf zur Sammlung. Der in der Presse schon viel erörterte Aufruf, der in Kreisen des von der Regierung einberufenen wirthschastlichen Ausschusses seinen Ursprung hat, ist nunmehr veröffentlicht worden. Wir geben im Folgenden den Wortlaut desselben: „Am 31. Dezember 1903 laufen unsere Handelsverträge mit Belgien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, der Schweiz und Serbien ab und wir werden vorher rechtzeitig auch in eine Prüfung unserer anderweitigen Handelsverträge einzu treten haben. Bei dem erneuten Abschluß solcher Verträge er scheint es aber zweifelhaft, ob die bestehende Meistbegünstigungs klausel, die allen Staaten auch solche Konzessionen ohne Entgelt zufallen läßt, welche dritte Vertragsmächte mit wirthschastlichen Opfern von uns erkauft haben, in der bisherigen Form fernerhin aufrecht zu erhalten sein wird. Die wirthschaftliche Zukunft Deutschlands hängt von der künftigen Gestaltung unserer handels politischen Beziehungen zum Auslande ab. Die Reichsregierung hat durch Begründung des wirthschastlichen Ausschusses und durch wiederholte ausdrückliche Erklärungen den festen Willen bekundet, die vielseitigen und schwierigen Fragen unseres Erwerbs lebens zu vertiefen und begründeten Forderungen nach wirksamem Schutze unserer schaffenden Arbeit gerecht zu werden. Der Reichsregierung auf dieser Bahn zu folgen, liegt im gemeinsamen Interesse aller Stände. Die Entscheidung aber liegt bei dem neu zu wählenden Reichstage, der sowohl über den zeitgemäßen Ausbau unseres Zolltarifs wie über den Abschluß neuer Handels verträge zu beschließen haben wird. Von dem Ausfall der Reichs tagswahlen hängt die Durchführung einer nationalen Wirthschafts- politik ob. Daher ist die Sammlung aller derjenigen Parteien und wirthschastlichen Gruppen, welche an Stelle des Kampfes der Interessen gegen einander den friedlichen Ausgleich derselben ev> streben, für die bevorstehenden Wahlen geboten. Die Vertreter von Industrie, Landwirthschaft, Handel und Gewerbe müssen sich vereinigen, innerhalb der einzelnen politischen Parteien nur für solche Kandidaten einzutreten, welche fest auf dem altbewährten Programm deS Schutzes der nationalen Arbeit und gleichmäßiger Berücksichtigung aller Zweige des Erwerbslebens stehen. An alle Anhänger des Schutzes der nationalen Arbeit ergeht daher die dringende Aufforderung, schon bei der Aufstellung der Kandidaten sich über die Wahl von Männern zu einigen, welche rückhaltlos auf dem Boden der nationalen Wirtschaftspolitik stehen." Nachdem in den letzten Wochen im Reichstage und im preußi schen Abgeordnetenhaufe das Gesichtsfeld der wirthschaftliche« Sammlungs-Politik wesentlich geklärt war, ist jetzt durch die