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MeckergerZnzei^ 2- und LauidlaN Tageblatt nügend erachtet. 8. O. z«. Anzeige zu machen. L 33/00 Nr. 3. man zwischen denZcilen der mit englischer—Vorsicht abgefaß- Führer der Buren ihre Hoffnungen noch darauf richten, daß ten Meldungen zu lesen Hai. Freilich, die Sache der Buren ist doch die eine oder andere ocr Großmächte einen Versuch machen trkanft- freaitk- tscher him« eyfteme cke s« md MlllU »eschenke» werde, dem schrecklichen Blutvergießen in Südafrika durch einen Vermittlungsversuch ein Ende zu bereiten, in so weit fürchten wir, haben die Buren ihre ,Sach' aus nicht» gestellt". nur insoweit allem Anschein nach noch nicht ganz verloren, als ste auf die Tapferkeit der Buren, auf ihre zähe Ausdauer in der Fortführung d,S Guerillakrieges gestellt ist. So weit ober die : grau! A-l iWm, ftigen wa und somit de >en Fabrikat» ErkLeMt ledm Wocbemag Abends '/,6 Uhr für den anderen Tag. Preis vierteljährlich I Mk. 80 Pfg. einmonatlich 60 Psg.; durch die Post 2 Mk. 2S Psg. -s gemäß m se nd d 15,00. «.KlUWs wichst rie »LV» iehlt »«», Fischers > bebor» Dit Zache der Duren ist noch nicht verloren. DaS zeigen die Meldungen vom süd afrikanische» Kriegsschauplatz und noch mehr dasjenige, Wajs AuMM sür die MiMm md Bdlistzcu Behörde» zu Freiberg mid Brimd verantwortlich« Leitung der Redaktion: Georg Burkhardt. st- rlage« n Mustern, »kttch, iehlt .cheull-stg, paarens«^ ! d. Stollngaist. " o K3. Jahrgang. --- Mittwoch, de» 19. Dezemver rund .Aus». Ise und Gemeindesparkasse Halsbrücke. Am 24. und 31. Dezember wird dre Kasse um ti Uhr geschlossen. Alle am 7. Januar 1S01 gezahlten Einlagen werden «och vom 1. Januar an verzinst. Der Gemeinderath. Haute, G.-V. Berordnang di« AutzerkurSsetzung de« BereinSthaler österreichischen Gepräges betreffend, vom 15. December 1900. Nachdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vo« 8. No vember lfd. Js. die Außerkurssetzung der bis zum Schlüße deS Jahres 1867 in Oesterreich ge prägten BereinSthaler und Vereinsdoppelthaler zum 1. Januar 1901 mit Einlösung bei den ReichS- u»d LandeSkasten bis zum 81. März 1901 beschlosten hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß Thaler der bezeichneten gattung zwar bis zum 31. MLrz 1901 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichsgeld anzunehmen, jedoch nicht ihrerseits weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. Die zur Einlösung kommenden Thaler sind, insoweit ste nicht bei den Oberpostkasten oder einer Reichsbankanstalt umgrwechselt werden können, 1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüste an die Finanzhaupt- kasie einliesern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüste eiuliesernden Kaste gegen audereS Geld umzuwechseln, L. von den unmittelbar Ueberschüste an die Finanzhauptkaste einliefernden Kasten mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkaste zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. Dresden, den 15. December 1900. Gämmtliche Ministerien. Sebnrigs- v. Letrsvl». vo» Sow L*1aa1tL. v. v. TV«t»Sort. Naumann. Inserate werden btS Bormittao» tt Uhr . angenommen. Preis für die Spaltzeile 16 Psg. Außerhalb deS LandgerichtSbezirkS 18 Pfg. LVW * Konlursverfahreu. Ueber daS Vermögen deS Kaufmannes Max Löwenstein in Freiberg, alleinigen In habers der Firma H. Toller, daselbst, wird heute, am 10. Dezember 1900, Nachmittags 4 Uhr. das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann August Straubel in Freiberg wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 2S. Januar 1901 bei dem Gerichte anzumelden. ES wirb zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Dahl «ine» anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines GlSubigerausschusseS und eintretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 4. Januar 1901, Vormittags 9 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den S. Februar 1901, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 33, Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmaste gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmaste etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verab folgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auserlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, sür die sie auS der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum Bckavntmachünz. Auf Grund deS tz I des Gesetzes, betreffend die BereinSthaler österreichischen Gepräge» vom N. Februar 1892 (Reichsgesetzblatt S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen «troffen. 8 1. Die in Oesterreich bis zum Schluss« deS JabreS 1867 geprägten BereinSthaler und VrreinS- dsppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist »on diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kasten Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2 Dir Thaler der im 8 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum N. März 1901 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Werthverhältniste von drei Mark glerch «wem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechielung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und uiderS als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münz stück« kein« Anwendung. Berlin, den 8. November 1900. 12590 Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr vaa Hilelinauu. " Die Königliche Amtshauptmannschast Freiberg hat zufolge der Bestimmung in 8 31 der kliSführungSverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 mit Zustimmung de» ÄzirkSauSschusteS für chren Verwaltungsbezirk, einschließlich deS Bezirks der Delegation Sayda nachstehende ' Polizeiverorvnung, betreffend den Arbetterschutz auf Baute« erlaßen, deren Inhalt den Betheiligten hiermit zur Kenntniß gebracht wird: Die Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 6 finden Anwendung: a., bei Hochbauten, wenn einschließlich der Police und Lehrlinge sowie der Zimmerleute mehr als 10 Personen zur Zeit der Rohbauaussührung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; Mährend der RohbauauSführung vorübergehend beschäftigte Arbeiter werden nicht in diese Zahl eingerechnet. b., bei Tiesbauten, welche von Unternehmern auSgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues mehr als 10 Personen länger als 1 Woche gleichzeitig beschäftigt merden. ' 2. Zur Unterkunst für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei ungünstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden, welche im Mittel mindesten» 2,20 m im Lichten hoch mit dichten die Zugluft abschließenden Wänden umgeben und mit einem Dache versehen sind md deren Grundfläche derart bemessen sein muß, daß auf jeden am Bau dauernd beschäftigten Arbeiter (vergl. Ziffer 1) eine Fläche von wenigstens 0,75 gm entfällt. Der betreffende Raum muß einen festen trockenen Fußboden haben und in der Zeit vom l. Oktober bis 1. April heizbar sein. Diese Baubuden, sowie die Abtritte dürfen nach Vollendung deS Rohbaue» nicht abgebrochen nurden, sondern sind bis zur Fertigstellung des Baues und zwar so lange, als noch mindesten» »Bauarbeiter dauernd beschäftigt sind, zu belassen, es sei denn, daß entweder im Baue selbst oder m besten Nähe ein gegen Witterung geschützter Raum den Arbeitern zur Verfügung gestellt wird Md eine Bedürfnißanstalt vorhanden ist. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter (Ziffer 1) sind in den UnterkunftS- riumen Sitzplätze zur Verfügung zu stellen. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Zäumen nicht gelagert werden. » Bei Tiesbauten müssen die Ünterkunftsräume so belegen sein, daß der BeschäftigungSort eines jeden Arbeiters von der Unterkunftsstätte der Regel nach höchstens 750 m entfernt ist. Für schwimmende UnterkunftSräume findet die Vorschrift über die nothivendige lichte Höhe keine Anwendung. 3. Bereitet in dicht bebauten Ortstheilen die Herstellung besonderer Ünterkunftsräume unver- hältnißmäßige Schwierigkeiten, so kann auch in anderer Weise sür die nöthige Unterkunft gesorgt werden. Auf Schankwirthschasten dürfen die Arbeiter jedoch nur dann verwiese» werden, wenn ihnen der Aufenthalt daselbst auch ohne Entnahme von Speisen oder Getränken gestattet wird. 4. Bei allen Bauten müssen für die in Punkt 1 bezeichneten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß ein Abort sür höchstens 25 Personen dient. Die Aborte müssen derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Erforderlichen Falles sind vor den Thüren Blenden anzubrinaen. Die einzelnen Abortsitze sind durch Bretscheidungen von einander zu trennen. Die Aborte für weiblich« Arbeiter find von den Aborten der Männer vollständig getrennt zu errichten. 5. Für die nach Ziffer 4 herzustellenden Aborte dürfen kein« durchlässigen Gruben angelegt, sondern die Aborte müssen entweder an eine öffentlich« Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig angeschlosten werden, oder eS müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf rechtzeitig fortzu schaffen und durch leere, mittelst Kalkanstrichs deSinfizirte Tonnen zu ersetzen sind, ausgestellt werden. Diese Tonnrn sind durch Sitz- und Stoßbretter zu verdecken. Bei Tiefbauten in freier von Wohngebäuden entfernter Lage ist die Herstellung einer Erdgrube nachgelasten. 6. Die UnterkunftSräume für die Arbeiter und die Abort« müst«n genügend erhellt sein und sind stets m reinlichem Zustande zu halten. Zu diesem Zwecke ist namentlich in d«n UnterkunitS- räumen Gelegenheit zum Waschen zu geben und für geeignete Reinhaltung de» Fußboden» zu sorgen; auch ist ein Kasten mit Verbandszeug und Medicamenten für die dringlichste Hilfeleistung bei Unfällen bereit zu stellen. 7. Vom 1. Oktober bis 1. April dürfen Stuckateur-, Putzer- und Töpferarbeiten in Neubauten nur dann auSgeführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet Wird, durch Thüren und Fenster verschlossen sind. Die nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse wird sür ge S. Januar 1901 Königliches Amtsgericht zu Freiberg, Abth. I. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: Sekr Mtoulat. In Räumen, tu denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solch« Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzw» schließen. Sie dürfen nur vorübergehend von den di« Kokskörb« beaufsichtigenden Person«« betreten werden. Die Anwendung von KokSfruern ist möglichst zu beschränken. 9. Arbeiterinnen dürfen nur auf solchen Gerüsten Beschäftigung finden, deren Stockwerk« durchaus dicht mit Brettern belegt und unter einander nicht durch Leitern, sondern durch schiefe Ebenen verbunden sind. t 10. Die Gerüste sind solid herzustellen, dürfen nicht übermäßig mit Baumaterialien belastet werden und es sind d,e Arbeiter sowohl al» die Vorübergehenden durch angebrachte Schutzbretter oder Schutzdächer gegen etwa herabsallende Baugegenstände zu schützen. Zuwiderhandlungen gegen die vorflehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafen bi» Eintausend Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen geahndet werden, außerdem kann auf so lange, als einer dieser Bestimmungen nicht nachgegangen wird, daS Bauverbot verhängt werden. , 12. Verantwortlich für die Beachtung dieser Bestimmungen find die Bauausführende». 13. Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft. 14. Soweit eS sich um die Sicherung gegen Betriebsunfälle handelt, sind die Unfallverhütung», vorschriften der Sächsischen BaugewerlS-BerufSgenossenschaft und der Tiefbau-BerusSgenoffenschast auch fernerhin maßgebend. ., Auf Bauten, welch« für Rechnung de» Reich»- oder StaatSfiSku» auSgeführt werden, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. Freiberg, den 17. Dezember 1900. Königliche Amtshauptmannschast. »17. Stetuemt. Wegesperrung. Der beim Gretzschellschen Gasthose in Rothensurth von der Dorfstraße abzweigend«, nach der alten Meißnerstraße führende sogenannte Fürstenweg, Parz. Nr. 359, wird während der Dauer des Winters für den Fährverkehr gesperrt. Freiberg, am 15. Dezember 1900. Königliche Amtshauptmannschast.