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"Otz r verantwortlich« Leitung der Redaktion: Georg Burkhardt. — Erscheint iedm Wochentag Abend« '/,S Uhr für dD/ß anderen Tag. Preis vierteljährlich I Mk. 80 i einmonatltch 60 Psg.; durch die Post 2 Mk. 25 i den t en. twxvQ. Freiberg, den 20. October 1900. Sekr. AInnvrsksrxvr, G.-B. Freiberg, den 11. Oktober 1900. !l Li» «ek» zu 60,70, fach preit» :r und im ederHaui« -mpsohle«. lpreisen m > Müller, nhosftr., 4 .t t Iliov 'M gen Preis« >ng bei v, MechM aße 23. »len > til» vUa-, Sorten do, hlt in g<w ihrung sch.; N an sbrsiiij rot tnä kSSÜIIH. ter. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. lStviuvrt. 1>r. Hertzsch. kM W ielit«, n«. Auetion. Montag, den SS. Oktober 1900 Nachmittag» 3 Uhr wird im amtsgerichtlichen Auctwnslocale 1 Jagdgewehr, 1 Stutzuhr, 9 Fl. Cognac bez. Rothwein, 1 Schreibtischsessel, 1 gr. Zinnleuchter, 5 Jahrg. Gartenlaube, 10 Bde. SchorerS Familienblatt bez. zur guten Stunde und unser Vaterland in Waffen pp. versteigert. Weiter soll noch 1 Pianino, 1 Wirthschaftsmagen, 1 Schuhmacher-Nähmaschine, 1 Regulator, 1 Pfeilerspiegcl, 4 Wandbilder, Gardinen, 1 dreitheil. Plüschsopha, 1 Schreibsekretär und weiter« Möbel versteigert werden. ' - Regulativ über die Beseitigung «mgeftanvener und getöteter Tiere. —" S3. Jahrgang. ——— Sonntag, den 21. Oktober 'chen Herre« iswahl iUIMM rensabrik, 1 >er Ttollng. ! Durch Errichtung der Extraktion«- und Verarbeitungsanlage für Tiercavaver und Fleisch- «bsällr von Gebrüder Sehme in Freiberg an der Dresdener Straße — gegenüber dem Bassin der Düngerabsuhrgesellschaft — ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Körper von an Seuchen „mgeslandenen oder getöteten Tieren aus die durch die Instruktion vom 27. Juni 1895 zur Aus- fthrung deS Reichsmehseuchengesetzes vom 1. Mai 1895 in erster Linie vorgeschriebene Weise, »Lmlich durch Anwendung hoher Hitzegrade, vollkommen unschädlich zu machen und überhaupt Kadaver jeder Art schnell und rationell zu beseitigen. Mn Rücksicht hierauf und, nachdem die Gebrüder Sehme die auS der Anlage O ersichtlichen Verpflichtungen eingegangen sind, verordnet die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des LezirkSauSschusseS für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Freiberg und Brand Folgende-: 8 1. ! Alle an Seuchen oder sonst nmgestandenen Pferde und alles dergleichen Rindvieh (sogen. Groß vieh), ferner alle an Seuchen oder sonst umgestandenen Fohlen, Schweine, Schafe, Hunde, Ziegen gnd Kälber (sogen. Kleinvieh) von 60 Kilo und mehr, ingleichen alle auf polizeiliche Anordnung oder sonst oder im Verenden getöteten Tiere der vorgenannten Gattungen, soweit deren Fleisch dei der Fleischbeschau gemäß Z 1 der Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches — Beilage VI ui 8 16 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899, Gesetz- und Verordnungsblatt 1899 U. Stück Seite 331 — als ungenießbar erklärt wird, sind der Extraktion?- und VerarbeitungS- klnlage der Gebrüder Sehme mit der Haut zu überlassen und die betreffenden Viehbesitzer hoben ungesäumt der genannten Anlage telegraphisch, telephonisch oder in sonst geeigneter Weise Nachricht zu geben, damit die betreffenden Cadaver mittels des SenchentranSportwagens abgeholt »erden können. In denjenigen Fällen, in denen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Entschädigung gewährt wird, ist wegen der vorerst vorzunehmenden Taxation bei der Benach richtigung gleichzeitig anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann. t Ingleichen ist bei dieser Benachrichtigung jedesmal genau anzugeben, ob es sich um ein um- DaudeneS oder getötetes Tier handelt und an welcher Krankheit dasselbe gelitten hat. l Dem Führer des TranSportwagenS ist die Zufahrt bis zu dem Orte, an dem sich der abzu- holende Tierkörper befindet, unweigerlich zu gestatten und letzterer mit der Haut auszuliefern. Für die Abholung und Vernichtung sind für einen Cadaver von Großvieh, das an Milz- troiib, Tollwut oder Rotz (Wurm) gelitten hat, 6 Mark und für einen eben solchen Klemvieh- todaoer von 60 Kilo und mehr 3 Mark an die Gebrüder Sehme zu zahlen, da diese Seuchen- aäum ganz und mit der Haut zerkocht werden müssen und sonach keinerlei Erlös aus denselben äzielt wird. Sind jedoch bei einem Viehbesitzer mehrere solcher Cadaver auf einmal abzuholen, so erhöht sich die Eutichädigung für jedes weitere Stück Großvieh um nur 2 Mark und für jedes weitere Stück Kleinvieh von 60 Kilo und mehr um nur 1 Mark. . Alle anderen Seuchen- und sonstigen Cadaver sind nicht nur unentgeltlich abzuholen und zu lernichten, sondern es sind überdies an die betreffenden Viehbesitzer noch die aus der Anlage O ^sichtlichen Entschädigungen zu zahlen. 8 2. Kleintiere unter 60 Kilo sind, soweit der Fall des § 1 vorliegt, dergleichen die bei der Fleischbeschau für ungenießbar erklärten Teile geschlachteter Tiere, unter behördlicher Aufsicht tu vergraben. / 8 s. Im Falle deS tz 2 hat der Besitzer hiervon der nach Z 74a der revidirten Landgemeinde- «dnung hierfür zuständigen Gemeindcpolizeibehörde (Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Die Gruben sind möglichst abgelegen und von Gebäuden und Gewässern mindestens 30 Meter, ton Wegen mindestens 3 Meter entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Cadaver »der Cadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 Meter starken Erd schicht bedeckt ist. o Nach Einbringung der Cadaver oder Cadaverteile in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Rasenschicht abzustoßen und mit zu vergraben, i Ueber die zu vergrabenden Körper oder Körperteile ist, nachdem die Haut der ersteren durch PehrfacheS Zerschneiden unbrauchbar gemacht worden, soviel Petroleum zu gießen, daß die Ver bindung zu menschlicher Nahrung unmöglich ist. ü Die Wiederausgrabung ist verboten. Für die Aufsicht beim Vergraben ist von dem betreffenden Viehbesitzer 1 Mark zu zahlen. Es bleibt natürlich jedem Viehbesitzer unbenommen, und es ist sogar im gesundheits-und vetennär- polizeilichen Interesse wünschenswert, auch diese Körper und Körperteile, anstatt sie zu vergraben, ter Anlage der Gebrüder Sehme zu überlassen, falls die Letztgenannten zur Uebernahme derselben hereit sind. C 8 4. Die Nichtbefolgung vorstehender Bestimmungen wird, bez. nach Z 66 Ziff. 4 des Reichsvieh- stuchcngesetzes, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 8 5. Die Gebrüder Sehme haben nach an sie ergangener Benachrichtigung binnen 12 Stunden die betreffenden Tierleichen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark abzuholen. Tie Ortsbchörden und Gutsvorsteher werden demzufolge hiermit veranlaßt, etwaige Verzögerungen »ad Unregelmäßigkeiten ungesäumt anher anzuzeigen. und Tageblatt Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen Behörden zu Freiberg Md Brand. istratze S. ^, en in geschah ek. billig. Preils iermstr.,BEj f O l! Entschädigung für Viehcadaver, welche an die Extractions- und Verarbeitungs-Anlage der Gebrüder Sehme in Freiberg abgeliefert werden: Die Inhaber der vorgenannten Anstalt haben sich der Königlichen Amtshauptmannschaft Freiberg gegenüber verpflichtet, für an ihre Anstalt abgclieferte Cadaver Entschädigung nach folgenden Grundsätzen zu zahlen. 1. f Im Falle deS 8 1 deS Regulativs wird für Großvieh mit der Haut eine Entschädigung von »Mark, für Kleinvieh pro Centner 1 Mark gewährt, wenn die Cadaver von den Gebr. Sehme hbgeholt werden. u Für Cadaver der an Milzbrand, Rotz, (Wurm) und Tollwut erkrankt gewesenen Tiere wird Hine Entschädigung gewährt, es findet vielmehr tz 1 Absatz 4 Anwendung. ? 2. Für von den betreffenden Viehbesitzern den Gebr. Sehme überbrachte unentbäutete Klein- «ichcadaver werden ohne Rücksicht aus das Gesammtgewicht der betreffenden Tierleiche pro Pfd. ? Pig. und sür jeden Großvichcadaver 8 Mark gezahlt, wobei bemerkt wird, daß Seuchencadaver m keinem Falle überbracht werden dürfen, sondern stets abgeholt werden müssen. d - b. . Für abgehäutete Cadaver, soweit deren Abhäutung überhaupt zulässig ist, wie für einzelne ßadaverteile kann auch im Falle deS Zubringens eine Entschädigung nicht gewährt werden, da die voraus gewonnenen Produkte kaum die Betriebs- und Transportkosten decken. Bekanntmachung. Herbst-Kontrolversammlung. Es nehmen theil: a-, Dispositions-Urlauber b., Reservisten Der Jahresklassen 189» bis 1900 einschließlich Halb- invaliden und zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassene Mannschaften. Mittwoch, den 7. November 1900 Vormittags 10 Uhr zu Grobhartmannsdorf im Gasthof die Ortschaften: Weigmannsdorf, Mulda, Randeck, Helbigsdorf, Müdisdorf, Großwaltersdorf, Großhart mannsdorf, Gränitz, Kleinhartmannsdorf und Zethau. Mittwoch, den 7. November 1900 Nachmittags S Uhr zu Brand im Kronprinz die Ortschaften: " Brand Berthelsdorf, Erbisdorf, Niederlangenau, Oberlangenau, St. Michaelis Linda und Oberreichenbach. ", ' Donnerstag, den ». November 1900 Vormittags 9 Uhr zn Freih-ra im Tivoli die Jahresklapen: 1900, 1899, 1898 und 1897 der Stadt Freiberg. «-V-MM, 19»« It Uh, „ ^IkE 1896 und 1895 der Stadt Freiberg. »«««-.-9. »MH »°°M,b„ >»«» »-chmlii-g» » u», im «».» 1894 und 1893 der Stadt Freiberg. 9 Uh, U„°U Großvmgtsberg. Reichenbach, Se.scrsdorf und Freitag, den 9. November 1900 Vormittags 11 Ulir die Ortschaften: " ""yr zu Freiberg im Tivoli Zug, Langenrinne, Weißenborn, Lichtenberg, Oberbobritckck „nX m- s. , Freitag, den 9. November 1900 Nach,nittags 3 uv» «.^'^^^britzsch. die Ortschaften: " »t» Freiberg im Tivoli Freibergsdors, Kleinschirma, Oberschöna, W-qesartb Loßnitz. .Tuttendorf, Conravsdorj und Falkenberg. Cunsdorf, Friedeburg. Lößnitz, id am BahnW ZWÄ ckkalk, Inserate Er^dl^Ält^le 15 M- 1900, ^L^chtsbezi^ « . unterzeichneten Gericht- ist heut» Auf Blatt 711 deS Handelsregister- für den Bezirk des u» Robert «»»»Vig in Zug Sandig daselbst einge» und als deren Inhaber der Stuhlfabrikant Herr Robert He tragen worden. die Firma Earl «lohn in Freiberg - eingetragen worden, und als deren Inhaber der Kaufmann Herr Earl Emil Stohn I Freiberg, den 19. Oktober 1900. Königliches Amtsgericht. Liebscher Zu Reg. V 856/00. Bekanntmachung. « Fr«tag. den IS. Oclbr. d. I. Nachmittag, ist 'm männlich.. Unbekannt., bruchS ein in der beigefügten Personenbeschreibung näher bezeichneter m d-.P°a°n Person,nbUchbeivung: Größe «wa 1,7« m, kräftige Statnc, schwarzes, schwachmelirleS blau gestreiftes Barcheathemd, blanwollene Strümpfe, weißlemener ^agen un Filzhut. Hornkuopf, schwarzer Shlips, rotheS Taschentuch mit blau-weißer Kante, schiMrz . w ° Im Besitz; des Tobten befand sich ein Messer, wie solch« bei der Tabakbranche^Üerwmdu^ Oeffentliche Zustellung. In Ehesachen 1. der Marie Auguste verehel. Klingst geb. Klix in CottbuS, Däbel» 2. der Selma Sidonie verehel. Siegert verw. gew. Rudolph geb. PärsH M ^ooem, ./ Klägerinnen, gegen zu 1. den Tischlergesellen Ernst Georg Klingst früher m Hainichen, zu 2. den Maler Eduard Louis Otto Siegert vormals in Döbeln, beide jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagte, » e laden die Ersteren ihre Ehemänner vor daS Königl. Landgericht Freiberg, Civilkammer II, zu dem auf Ven 5. Dezember 1900, vormittags 9 Uhr, bestimmten Termin zur Ableistung der den Klägerinnen auferlegten Eide und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelaffene» Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladungsschriftsätze bekannt gemacht. . - Freiberg, den 16. Oktober 1900. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Sekretär Ilniiinavv.