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Leiden teuren unä hmittag Ui«. speise rlicken Geleite räurck UL. d. M., abend» »Milios ^trauensminnep ommanvo. szer: Braun and -reiberg. — La> »ttiomllea LHÄ Friedeburg, s« rdor Wagner, in tck: Buchdruck« »st Mamkisch in chl uz «r. 7- ress« «nM für die Wend« bis pätesten« U Expedition e>m ne gelangen e« Abdruck. Ew' -inen der A-E Tagen kann E uschriften^ n die ExP^'iA n Theil a« W Leiden derW ue liebe Kitter HerNstz, von 72 Zehre» an r 1900. Tochter rendant VE j W? viel zu H innigstgtlM m Gattend steiger W« der Erd« ödv uns Herzend , welche uni st Ziebe und!lheil< Schrift, dich und zahlreich! Ruhestätte >v unsern iuuigßa c, rufen Wirtin wigkeit nach, hndorf, : 1900. nde Satti» d Tochter. HL W SS» Erscheint jeden Wochentag Abends '/,6 Uhr für den anderen Tag. Preis vierteljährlich 1 Mk. 80 Psg. einmonatlich 60 Psg.; durch die Post 2Mk. 25 Psg. Inserate werden bis Vormittags 1t Uhr angenommen. Preis für die Spaltzelle 15 Psg. Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 16 Pfg. — 53. Jahrgang. —> > Donnerstag, den 4. Oktober ''al' MikergerAnzeiqE Md SaMM El Amtsblatt für die königlichen vnd städtischen Behörden zn Freiberg und Brand. »erantwortliche Leitung der Revaktion: Georg Burkharvt. Belanntmachung. Die Kassenstelle des Gas- und Wasserwerks befindet sich von heute ab im Rath- hauS, Zimmer Str. H Freiberg, den 3. Oktober 1900. Der Stavtrath. Blüher. Lt. Avortgruben-Räumung betr. Gegen diejenigen Grundstücksbesitzer und bez. Pachter, sowie Verwalter, welche die in tz 4 Abs. 1 des Statuts, die Grubenräumung und Düngerabfuhr in Freiberg betreffend, vom 6. Mai 1895 vorgeschriebene Räumung der Abortgruben im ersten Halbjahr 1SOV unterlassen haben, würde in Gemäßheit von tz 15 dieses Statuts Strafverfügung erlassen werden müssen, falls diese Räumung nicht noch bis längstens Ende dieses Monats nachgeholt werden sollte. Der Antrag auf Räumung ist deshalb ungesäumt bei der Meldestelle der Freiberger Dünger- absuhr-Gesellschast (Petersstraße 34) zu stellen. Hierbei bemerken wir gleichzeitig, daß diese nachträgliche Räumung keinesfalls von der Ver pflichtung im zweiten Halbjahr 1SVO nochmals räumen zu lassen, entbindet. Freiberg, den 3. Oktober 1900. Die StadtpolizeibehSrde. I,»!»»«. V Feilvieten durch Kinder. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß nach § 42b Absatz 5 der Reichsgewerbe-Ordnung Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten dürfen. Diejenigen, die Kinder unter 14 Jahren zn diesem verbotenen Gewerbebetriebe anleiten oder ausschicken, werden nach Z 148,7ä der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Freiberg, den 2. Oktober 1900. Die StadtpolizeibehSrVe. V Bekanntmachung. Sonnabend, den 6. Oktober 1900, nachmittags 2 Uhr, sollen einige pachtsrei werdende fiskalische Fürstenhosparzrllen auf die Zeit vom 15. Oktober 1901 bis mit 14. Oktober 1907 mit Vorbehalt der Entschließung des Königlichen Finanzministeriums über die Annahme oder Zurückweisung der einzelnen Gebote in öffentlicher Versteigerung an Ort und Stelle wieder verpachtet werden. Zusammenkunft im Schössergute zu Loßnitz. Die Pachtbedingungen werden im Termine bekannt gegeben, können aber auch vorher bei der unterzeichneten Behördeeingesehen werden. Freiberg, am 28. September 1900. Königliche Bauverwalterel. 77 Stadtverordnete« Sitzung am 5. Oktober 1SVV, AbenvS 6 Uhr. 1. Rathsbeschluß, kostenlose Ueberlassung des Kaushaussaales für die Diöcesanversammlung betL 2. Desgl., kostenlose Ueberlassung deS Stadttheaters und der KaufhauSräume zur Jubiläumsfeier deS Gymnasiums betr. 3. Desgl., Jnwegfallstellung von 83,60 Mk. Brauchwassersteuer und 42,82 Mk. GaSzuleitungS« kosten betr. -> 4. Desgl., Nachverwilligung von 400 Mk. zu Nr. 143 der AuSg. — EhrenauSgaben — deS diesjähr. Haushaltplans betr. > 5. Desgl., Nachverwilligung von 2000 Mk. zu Nr, 20 der AuSg. — Anschaffung von LeihgaS- messern — deS Haushaltplans der Gasanstalt betr. 6. Desgl., Bewilligung von 2800 Nik. für Gas- und Brauchwasserzuleitung zur Korbwaarenfabrss von Roßberg L Zscheile (Branderstraße) betr. a 7. Bericht des Finanzausschusses über Bewilligung von 1867 Mk. 62 Pfg. Kosten für Herstellung einer interimistischen Fußwcganlage, des Schnittgerinnes und der Fahrbahn vor dem Dachsel'schen Neubau (Ecke der Kasernenstraße und Claußallee). 8. Bericht des Verfassungsausschusses über a Ankauf der Bürgcrselder Nr. 2278 um 14 Mk. und Nr. 1849 um 17 Mk. für daS Ar; d die Ordnung der Nusterstistung; r- o die Ordnung deS Nuster'schen Stipendiums für daS Gymnasium. ä einen Nachtrag zu Z 6 der Lehrergehaltsordnung vom 21. Juli 1898. Freiberg, am 3. Oktober 1900. IL Bekanntmachung für Brau». Von heute ab gelangen die HauSlisten für die Einschätzung der nächstjährigen staatlichen Einkommensteuer in hiesiger Stadt zur Vertheilung. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden hiermit aufgefordert, diese Listen unter genauer Beobachtung der auf der ersten Seite derselben befindlichen Vorbemerkungen nach dem Stande am 12. Vieses Monats richtig und vollständig auszufüllen und darnach innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Ver meidung der nach Inhalt dieser Bemerkungen angedrohten Geldstrafen in der hiesigen RatHS- schreibstube wieder einzureichen. Branv, am 3. Oktober 1900. Der Stavtrath. Bürgermeister. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Verniögen der Produktenhändlerin Wilhelmine Friederike verehel. Preißler geb. Fritzsche in GrohhartmannSVorf soll im Anschluß an den auf den 8. Oktober tStttt nachmittag 3 Uhr anberaumten Prüfungstermin eine Gläubigerversammlung zur Beschlußfassung über Ergänzung des GläubigerauSschuffkS stattfinden. Königliche- Amtsgericht Branv, am 2. Oktober 1900. Bekannt gemacht durch den GerichtSschreiber: X 11/00. Exp. SHletsllknvU. Nachbestellungen auf den „Freiberger Anzeiger" für die Monate Oktober, November vnd Dezember werden von unserer Expedition, Rinnengasse, von unseren sämmtlichen Ausgabestellen, den Stadt- und Landboten, von allen tandbriesträgern und von allen Postanstalten entgegen genommen. Der „Freiberger Anzeiger" ist Amtsblatt für die könig lichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Er ist die älteste und gelesenste Zeitungin Freiberg; in den umliegenden Ortschaften, sowie den über HOO Ortschaften des Landgerichts stark verbreitet. Die große, stetig wachsende Auflage des „Freiberger Anzeigers", sowie sein kaufkräf tiger Leserkreis verbürgt den Inseraten den sichersten Erfolg. Der „Freiberger Anzeiger" kostet einschließlich der drei Gratisbeilagen vierteljährlich L 8O Mk. u. einmonatlich «Q Pfg. Durch die Post: vierteljährlich 2 Mk. 25 Pfg. und einmonatlich 75 pfg. Verlag des „Freiberger Anzeigers." „China und das Völkerrecht" ist der Gegenstand eines Aufsatzes von Prof. Jellinek in Heidel berg in der neuesten Nummer der „Deutschen Juristen-Ztg.". Wir heben daraus folgende Sätze hervor: Es ist dem weit verbreiteten populären Urtheil zu begegnen, daß das Völkerrecht nothwendig wie für jeden Staat, so auch für China gelte. Das in der europäischen christlichen Staaten welt entstandene Völkerrecht gilt vielmehr nur für die Staaten, die es anerkannt und nur, insoweit sie es anerkannt haben. So ist die Türkei erst 1856 in das Konzert der Mächte und damit in die volle Gemeinschaft des Völkerrechts ausgenommen wor den. Daß China jedoch das abendländische Völkerrecht in Bausch und Bogen angenommen habe, wäre eine ganz uner- weisliche Behauptung. Ungleich den Japanern, die bewußt mit ihrer ganzen Vergangenheit gebrochen haben, hat China nur höchst widerwillig, äußerem Drucke nachgebend, seine uralte Ab schließung gegen fremde Nationen durchbrochen und einen be schränkten Verkehr mit den civilisirten Staaten begonnen. Nie mals aber hat es seine hochmüthigen politischen Prätensionen und Fiktionen aufgegeben. Völkerrecht setzt in erster Linie An erkennung der Staatengemeinschaft und der selbstberechtigten Persönlichkeit von deren einzelnen Mitgliedern voraus. An die ser negirenden Haltung Chmas gegenüber dem Völkerrecht hat auch der moderne Gesandtschaftsverkehr nichts geändert. Wenn es auch die fremden Gesandten heute ablehnen, sich den entwür digenden Ceremonien zu unterwerfen, die bis vor Kurzem der Hof von Peking von ihnen forderte, so hat dieser doch keines wegs die Koordination der auswärtigen Mächte mit China öffentlich seinem Volke gegenüber anerkannt. Die Stellung der fremden Gesandten in China beruht nicht auf dem Völkerrecht schlechthin, sondern auf Privilegien, die in Verträgen enthalten sind. Ein Angriff auf einen Gesandten bedeutet daher für China bloß einen Vertragsbruch, nicht Verletzung einer grund sätzlich anerkannten Norm des Völkerrechts. Die Vorstellung von der Heiligkeit der Verträge, von der Bindung des Staates an sein einmal gegebenes Wort, ist in China nicht vorhanden. Lüge, Verstellung und Heuchelei gehören in dem Maße zum In ventar chinesischer Regierungskünst, daß ihr die Verwerfung derartiger politischer Mittel nicht als sittlicher Vorzug, sondern als tavelnswerthe Schwäche oder sträfliche Thorheit erscheint. Aller Fortschritt im Völkerrecht kann als Fortschritt in dem Be wußtsein der Nothwendigkeit der Vertragstreue bezeichnet wer den. Seit den ältesten Zeiten hat es Staatsverträge gegeben, die einen durch augenblickliche Umstände gebotenen woäus vivencU zwischen zwei Staaten darstellten. Ein Völkerrecht giebt es aber erst seit der Zeit, da die Staaten erkannten, daß sie durch die von ihnen vollzogenen Vereinbarungen und Ver träge unabhängig von den wechselnden Forderungen der Tages politik gebunden seien. Diese höhere Stufe hat China bis heute noch nicht erreicht, und darum kann dort ein oder der andere Satz des Völkerrechts vorübergehende Anerkennung finden; das ändert aber nichts an der Thatsache, daß es bis heute sich außer halb der Gemeinschaft des Völkerrechts gestellt hat. Am deutlichsten tritt dies im Kriege hervor. Das Völker recht im Kriege verdankt seine reichste Entwickelung den letzten Decennien; es bedeutet in vielen Punkten einen hervorragenden Fortschritt in den Rechtsüberzeugungen selbst der civilisirtesten Nationen. An diesem Fortschritt hat China sicherlich nicht theil- gcnommen. Eine Regierung, die ihre hohen Beamten ohne je des Verfahren köpfen läßt und die Hinschlachtung ungezählter Unterthanen mit Erfolg anzubefehlen vermag, ist gar nicht im Stande, ihren Truppen Achtung feindlichen Lebens und Eigen thums einzuprägen. Wer gewohnt ist, den eigenen Volksge nossen niederzumetzeln, kann es schwerlich fassen, daß er den gefangenen Feind schonen soll; einen dahinzielenden Befehl hielte er um so mehr für nicht ernst gemeint, als der Chinese die seinem Volkscharakter so sehr entsprechende doppelzüngige Po litik seiner Vorgesetzten wohl kennt und nach seiner Weise zu interpretiren suchen würde. Der sicherste Beweis für die Rich tigkeit vorstehender Ausführungen besteht wohl darin, daß China sich nie beklagen wird, daß ihm nunmehr Unrecht geschehe, was immer ihm widerfahren sollte. Es hat durch seine Thaten die Leugnung des abendländischen Völkerrechts bewiesen, und es wird ihm nicht einfallen, sich auf dieses Völkerrecht zu berufen. Von Protesten Chinas wegen Verletzung des Völkerrechts wird man sicherlich nichts hören. So vollzieht sich denn das große geschichtliche Schauspiel des Kampfes der Kulturwelt gegen die große Macht des Ostens außerhalb des Völkerrechts. Dieser Kampf ist ausschließlich von der Politik beherrscht. Daß mit dieser Erkenntniß nicht barbarischen Thaten von Seiten der ver bündeten Truppen das Wort geredet werden soll, bedarf kaum näherer Ausführung. Aber Humanität soll geübt werden, nicht weil China sie als em Recht fordern darf, sondern weil sie Völ ker, die sich als Kulturträger fühlen, davor bewahrt, sich vor dem Richterstuhl der Geschichte zu bemakeln. Dazu kommt noch ein wichtiger Grund. Wie immer Chinas Geschicke sich gestalten mögen, es ist unmöglich, diese Riesenmacht aus der Reihe der selbstständigen Staaten gänzlich zu streichen. Aber sie wird eine tiefe Umwandlung erfahren und gewaltige Reformen vorneh men müssen. Dann wird die Heit kommen, wo China in die Gemeinschaft des Völkerrechts wird ausgenommen werden. Die ser Gedanke muß heute schon dem Sieger Mäßigung in der Art des Kampfes auferlegen. So tritt denn das letzte Ziel des Kampfes mit der Rechtsidee in nahe Verbindung. Diese Ausführungen sind sehr zutreffend; es ergiebt sich auS ihnen aber auch ein Gesichtspunkt, den der Berfasser nicht her vorgehoben hat, und über den die „Nat.-Zeit." ausführt: Weil China nicht zur völkerrechtlichen Gemeinschaft gehört, brauchen Unthaten, welche dort verübt worden, nicht so aufgefaßt zu wer den, als ob sie von einem dieser Gemeinschaft angehörenden Staate gegen ein anderes Mitglied derselben begangen wären. Gerade wie zwischen Gesellschaftsklassen, welche durchaus ver schiedene Ehrbegriffe haben,, nicht von derjenigen Genugthuung für Beleidigungen die Rede sein kann, die innerhalb einer be stimmten Klasse üblich ist. Auch der entschiedenste Anhänger- des Duells schlägt sich nicht mit jedem „Beleidiger"; und wer in einer Beleidigungsklage vor Gericht Genugthuung erblickt, frägt sich doch im einzelnen Falle, ob er durch Anstrengung einer solchen nicht zu tief herabsteige. Wir haben im Hinblick auf den Unterschied der europäischen und der chinesischen Vorstellungen von Anfang an lieber von der nothwendigen Bestrafung der chi nesischen Frevel gesprochen, als von einer „Sühne"; dieser Be griff ist dem der Genugthuung allzu verwandt. Für die prak tische Politik ist der Unterschied nicht bedeutungslos; die Strafe kann man einem barbarischen Staate gegenüber nach freiem Er-, messen bestimmen; man ist nicht durch internationale Ehrbe griffe zu einer Erzwingung bestimmter Formen der „Sühne" genöthigt, welche einem civilisirten Staate gegenüber für ein«