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UN- Tageblatt 49. Jahrgang. AmMatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. Inserate werden bis Vormittag 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. H Außerhalb deS Landgerichtsbezirk« 15 Pfg Erscheint jeden Wochentag Abends Uhr für den Sonnabend, den 12. September. Bekanntmachung. Es ist bei der Königlichen Amtshauptmannschaft darüber Beschwerde geführt worden, daß gelegentlich der Feldbestellung in den Fluren Colmnitz und Oberbobritzsch mehrfach die die Richtung der Bahnlinie Klingenberg-Frauenstein kennzeichnenden Pfähle beim Pflügen augefahren, beschädigt und aus ihrer Lage verdrückt worden sind. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich daher zur Verhütung solcher Beschädigungen veranlaßt, die Grundstücksbesitzer der von der erwähnten Bahnlinie im hiesigen Bezirke betroffenen Fluren zu bedeuten, daß sie die auf ihren Grundstücken ausgesteckten Pfähle und Zeichen unver sehrt zu lassen haben, insbesondere bei der Bestellung der Grundstücke dieselben nicht beseitigen oder versetzen dürfen. Die Nichtbefolgung dieser Anordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet, auch würden die Contravenicnten für den durch die Wiederherstellung be schädigter oder beseitigter Pfähle entstehenden Aufwand aufzukommen haben. Freiberg, am 9. September 1896. Königliche Amtshanptmannschast. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Kanzleilokalitäten der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmann schaft können Montag, den 21. nnd Dienstag, den 22. September ds. IS. mir die dringlichsten Geschäfte erledigt werden. Freiberg, am 4. September 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. Ibr. 8t«1nert. Bekanntmachung. Anläßlich der infolge Erweiterungsbaues auf dem Bahnhofe Freiberg künftig während der Mittagszeit von 12—1 Uhr vorzunehmenden Sprengarbeiten sind vom 14. September d. I. ab bis auf weiteres täglich die an der Südseite des Bahnhofs gelegene Güter- und die Kohlenstraße sowie sämmtuche Ladeplätze an den daselbst befindlichen Güterböden, Rampen und Ladegleisen von Personen, sowie Zug- und sonstigen Thieren bis spätestens 12^ Uhr Nachm. zu räumen und bis 1 Uh* freizuhalten. Dresden-A., den 7. September 1896. Königliche BetriebS-Oberinspektion der Sächsischen Staats-Eisenbahnen. Sonderzug nach dem Erzgebirge. Sonntag, den 20. September 1896. 5 Uhr 85 6 „ S ,, 10 „ 58 13 29 Min. Vorm. n n n n n kl d aus Dresden-Ältst, in >c „ Freiberg in Annaberg aus 4 „ Weipert „ t 12 Uhr 39 Min. Vorm. 11 „ 23 „ Nachm. Ermäßigte Fahrkartenpreise. Siebentägige Fahrkartengiltigkeit. Schluß des Fahrkarten verkaufs am 19. September abends 9 Uhr. Näheres ergiebt die bei den beteiligten Stationen unentgeltlich zu erhaltende „Uebersicht." Dresden, am 7. September 1896. Königliche Generaldirektion der Sächsischen StaatSeisenbahnen. 7822 6 I.j Das Bürgerliche Gesetzbuch. Nachdruck verboten. VIU. Mann und Frau. Aus einem Verlöbniß kann wie bisher nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, die Pflicht zur Vollziehung der Ehe ist nur eine moralische. Das bestehende Recht erklärt aber den ohne Grund zurücktretenden Theil für verpflichtet, den verlassenen Theil wegen der demselben entgangenen Besserung seiner Lage schadlos zu halten. Fortan braucht, wer von dem Verlöbniß ohne wichtigen Grund zurücktritt oder durch sein Verhalten den andern Theil dazu veranlaßt, diesem und dessen Eltern lediglich die Auf wendungen zu ersetzen, welche sie in Erwartung der Eheschließung gemacht haben. Hierunter würden z. B. Ausgaben für einen Trauanzug, für Reisen und dergleichen fallen. Nur der verlassenen Braut sind weitergehende Ansprüche eingeräumt, wenn sich die Verlobten in pflichtwidriger Weise zu nahe ze tteten sind. Das zur Eheschließung erforderliche Alter ist für den Mann von 20 auf 21 Jahre hinaufgesetzt; Vie väterliche Einwilligung zur Eheschließung soll für junge Männer und Mädchen statt wie bisher bis zum 25. bezw. 24., nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, also bis zur Volljährigkeit, erforderlich sein. Wird sie ohne wichtigen Grund verweigert, so kann sie auch fortan noch durch das Gericht ersetzt werden. Aber dieses Gericht wird nicht niehr das Prozeßgcricht sein, in welchem sich Eltern und Kinder wie feindliche Parteien gegenüberstehen, sondern das Bormundschaftsgericht. Die Anfechtung einer geschlossenen Ehe sollte nach der Vor lage der verbündeten Regierungen, wie nach protestantischem Eherechte wesentlich schon jetzt zulässig sein, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung „über solche persönliche Eigenschaften oder solche persönliche Verhältnisse des andern Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eheschließung abgehalten haben würden." Der Reichstag hat in Uebereinstimmung mit seiner Kommission die Worte: „oder solche persönliche Verhältnisse" gestrichen, womit ein Jrrthum über die Familienverhältnisse, über Stellung, Rang, Einkommen, Vermögen des andern Theils als Anfechtungsgrund ausgeschlossen ist. Anders verhält sich dies bei arglistiger Täuschung über wichtige Umstände, wozu aber die Bermögensverhältnisse nicht zählen sollen. Wegen Täuschung über Einkommen und Vermögen wird eine Auflösung der Ehe nur im Wege der Scheidung herbeigeführt werden können, wenn die Täuschung eine so gröbliche und ehrlose war, daß sie zur völligen Zerrüttung des ehelichen Lebens führt. Man wird also die abgeschlossene Ehe als ungiltig z. B. anfechten können, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der andere Theil wegen entehrender Verbrechen verurtheilt war, oder daß er an einer unheilbaren ekel haften Krankheit leidet. Was die Ehescheidung anbelangt, so vertreten bekanntlich im schroffen Gegensatz zu der katholischen Kirche, welche die Ehe scheidung verabscheut, die liberalen Parteien die Erleichterung der Scheidung. Das Gesetz läßt die Ehescheidung durch gerichtliches llrtheil zu, nicht auch, wie in einigen Staaten, die Scheidung durch den Landesherrn. Am meisten erleichtert gegenwärtig die Scheidung das preußische Landrecht, welches sie bei körperlichen Gebrechen, ferner auf Grund gegenseitiger Einwilligung bei kinderlosen Ehen, sowie ans Grund einseitiger Abneigung, wenn der Widerwille tief eingewurzelt und zu einer Aussöhnnng keine Hoffnung ist, gestattet. Dem preußischen Landrecht nahe kommt der eoäv Avil. Das Bürgerliche Gesetzbuch schließt sich der in den übrigen Staaten vorwiegend znr Geltung gekommenen Auffassung an, daß ein Ehegatte nur wegen schweren Verschuldens des andern Gatten die Scheidung verlangen kann. Es sollen folgende drei Hand lungen eines Gatten den andern zur Scheidungsklage berechtigen: n kann. Als schwere Verletzung gilt auch grobe!Amtsgericht geführte Güterrechtsregister eingetragen sein muß. Die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, daß Das Gesetzbuch kommt solchen Ehegatten zu Hilfe, indem es für Frau kann verlangen, daß der Mann den Reinertrag ihres ein gebrachten Gutes, soweit dieser zur Bestreitung des gemeinschaft lichen Unterhalts der Ehegatten und ihrer Kinder erforderlich ist, zu diesem Zwecke, nicht etwa zur Tilgung seiner geschäftlichen Verbindlichkeiten verwendet. Ist erhebliche Gefahr für ihr Ver mögen vorhanden, so kann die Frau Sicherheitsleistung verlangen. Die Gläubiger des Mannes können das Frauengut nicht angreifen; anderseits genießt aber auch die Frau, wenn der Mann in Ver- mögensvcrfall geräth, keinerlei Vorrechte vor dessen Gläbigern, sondern ist einfache Gläubigerin. Der Verwaltung und Nutznießung des Mannes ist nicht unterworfen das Vorbehaltsgut der Frau. Dazu gehört nicht nur dasjenige, was durch Ehevertrag ausdrücklich Vorbehalten ist, sondern auch dasjenige, was ihr von einer anderen Person mit der Bestimmung zugetvendet wird, daß cs Vorbehaltsgnt vier andere Arten des ehelichen Güterrechts Grundsätze aufstellt, die gelten sollen, insoweit nicht alle Einzelheiten des gewählten Systems von den Brautleuten oder Ehegatten vereinbart sind. Diese vertragsmäßigen Güterrechtssysteme sind: Gütertrennung, allgemeine Gütergemeinschaft, und zwei Systeme der theilweisen Gütergemeinschaft, nämlich die auf die bewegliche Habe beschränkte sogenannte Fahrniß-Gemeinschaft und die sich nur auf den Er werb in der Ehe erstreckende Errungenschafts-Gemeinschaft. häuslichen Fleiß zum Wohlstand beigetragen hat, erschien den vorberathenden Kommissionen nickt als ein auszusondernder Vermögenstheil, sondern man hat der Fran dadurch gerecht zu werden gesucht, daß deren Erbtheil an dem nächstigen Nachlaß im Vergleich zum geltenden Recht erhöht ist. Diejenigen, die nach einem andern ehelichen Güterrecht leben wollen, als nach der gesetzlichen „Verwaltungsgemeinschaft", müssen einen gericht lichen oder notariellen Vertrag errichten, der, wenn er unbedingte Wirkung auch gegen dritte Personen haben soll, in das vom Ehebruch, Lebensnachstellung, bösliche Verlassung; letztere liegt vor, wenn ein Gatte in böslicher Absicht sich gegen den Willen des andern ein Jahr lang von der häuslichen Gemeinschaft fern gehalten hat. Außer diesen namhaft gemachten Vergehungen läßt das Gesetzbuch die Scheidung allgemein zu, „wenn der andre Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe be gründeten Pflichten oder durch ehrloses oder unsittliches Ver halten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ver schuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemuthet werden kann. Politisch« Umschau. Freiberg, den 11. September. Deutschland. Aus Kiel, 9. Sept., wird der „Voss. Zeit." ge schrieben: Da der Kaiser-Wilhelm-Kanal durch den verunglückten dänischen Dampfer „Johann Siem" gesperrt ist, hat die Herb st il b u n g s f l o t t e den Weg in die Nordsee wieder über Skagen nehmen müssen. Die erste und zweite Division ging bereits gestern Abend um 10 Uhr in See, heute Vormittag folgte die dritte und vierte Division mit dem Flaggschiff des kommandiren- den Admirals „Blücher". Die Manöver-Disposition hat durch Mißhandlung." l die Scheidung nur wegen Verschuldens gefordert werden kann, ist deren Zulassung auch wegen Geisteskrankheit, wenn dieselbe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Für katholische Ehegatten ist die Klage auf bloße „Aushebung der ehelichen Gemeinschaft" zugelassen. Dieselbe führt keine Trennung des Bandes der Ehe herbei, eine Wiederheirath ist also nicht zulässig. Sie verschafft nur die Berechtigung zum ge trennten Leben. Der andere Theil, z. B. ein unkirchlicher katholischer oder bei Mischehen der protestantische Gatte, ist in solchen Fällen stets berechtigt, volle Scheidung zu verlangen. Ueber das Verhältnis; der Ehegatten zu einander bestimmt das Gesetz: „Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung." „Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Haus wesen zu leiten. Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätig- keit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist." Sollte der Mann seine Stellung als Hausherr in einer Weise ausüben, die sich „als Mißbrauch seines Rechtes darstellt," so kann die Frau sich an das Vormundschaftsgericht wenden, das die Entscheidung des Mannes aufhebt oder ergänzt. — In der Geschäftsfähigkeit soll die Ehefrau nicht mehr beschränkt sein. Beschränkt ist sie naturgemäß nur insofern, als sie nicht das dem Manne an ihrem in die Ehe eingebrachten Gute zustehende Nutzungsrecht durch einseitige Verfügungen schmälern und ohne Zustimmung des Mannes sich nicht zu einer „von ihr in Person" zu bewirkenden Leistung verpflichten darf, z. B. zur Annahme von persönlichen Diensten als Lehrerin, als Anfwärterin, weil dies mit ihren häuslichen Pflichten in Widerspruch gerathen kann. Auch hier kann bei grundloser Hinderung des Mannes das Vormundschaftsgericht der Frau die Ermächtigung ertheilen. Nach dem gesetzlichen ehelichen Güterrecht unterliegt das ein gebrachte Gut der Fran, — dazu gehört kraft des Gesetzes von selbst deren ganzes Vermögen mit Ausnahme des Vorbehalts gutes, — der Verwaltung und Nutznießung des Mannes. Die die Rückkehr des Geschwaders zur Begrüßung des Zaren eine erhebliche Störung erlitten; für die Haupt- und Schlußmanöver bleiben jetzt nur noch wenige Tage, denn diese sollen bereits am 12. d. M. vor Wilhelmshaven enden. Als das Geschwader am 2. September von Kiel aus die Fahrt in die Nordsee antrat, war die Rückkehr der Flotte nach Kiel nicht in Aussicht ge nommen, sie ist erst nach der Monarchenbegegnung in Breslau befohlen worden und sie darf als eine besondere Aufmerksamkeit betrachtet werden, die der Kaiser dem ü la suite der deutschen Marine gestellten Zaren erweisen wollte. Kaiser Nikolaus hat im Rittersaale deS Kieler Schlosses die deutschen Admirale und Schiffskommandanten empfangen nnd auf dem Flaggschiffe der ersten Division, dem Panzerschiffe „Kurfürst Friedrich Wilhelm", zusammen mit dem Prinzen Heinrich einen Besuch gemacht. So weit uns bekannt geworden ist, hat der Zar die deutsche Uniform nicht angelegt, er trug bei seiner Ankunft die Jnterimsuniform der russischen Seeoffiziere, die er auch im Laufe des Tages nicht abgelegt hat. Als er zum Besuch nach „Kurfürst Friedrich Wilhelm" fuhr, ließ er seine Flagge nicht setzen. Auf seinen Wunsch unterblieb der Salut auch, als er an Bord des deutschen Schiffes kam. Erst als der „Polarstern" um 7 Uhr in See ging, salutirten die deutschen Schiffe die russische Karserstandarte. Abgesehen von den offiziellen Persönlichkeiten ist der Zar hier höchstens von einem paar hundert Menschen gesehen worden, da er das königliche Schloß nur auf dem Wasserwege betreten und verlassen hat. „Die endlosen Hurrahs der dichtgedrängten Menschenmassen" (von denen der offiziöse Bericht des „Wölfischen Tel.-Bureans" zu melden wußte, Red.) gehören der kühnsten Reporterphantasie an. Es wäre viel richtiger zu sagen: Der Zar ist in Kiel gewesen, aber Niemand hat ihn gesehen. Das undankbare Frankreich! Die Ausweisung der „Genossen" Bebel und Bueb, dieser beiden nm Frankreich so hoch verdienten Reichstagsabgeordneten, über die Grenzen der freien „ .. — frmnösischen Republik wird vom „Vorwärts mit folgenden sein soll, sowie schließlich dasjenige Vermögen, das die Frau tüttereu Worten glossirt: „Dich d>e frnnzopic;e . durch ihre Arbeit oder den selbständigen Betrieb eines Geschäftes ihrer blinden Angst vor d^ auch einen de» erwirbt. Was die Frau als Gehilfin des Mannes in dessen Ge- Männer aus ausi^ ? dw schäft erwirbt oder was sie durch sorgsames Zusammenhalten undjAnnexwn von Elsaß-Lothrmgen protesttrt haben, das kann nach