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M- Taacblatt und Tageblatt sowie IL » r. »5Svr. Das «eue Kürgerliche Lesehbach. Nachdruck verboten. »r«bil L wo tll«. der S». August 1898, Vormittag- 1« Uhr, als Bersteigerungstermin, beider ;uusech Gatte«, rbeiteck MM ;l«M und da! nRuhp !N Danl lstM ti« Nmd! :st«n» t< ritio« wen «r? ! M nWef iden ir utSa«!> irt, ceMM lttt Grundbuchbeamten ist eine Vorschrift in Aussicht genommen, wo nach bei Unvermögen des betreffenden schuldigen Beamten der Staat haftet. Politische Umschau. Freiberg, den 18. August. ung Recheub-rg «. Köuigl. Forstrentamt Frauenstei«, am 15. August 1896. AmtsdlM für die Miglicheu mid städtische« Behörde« zu Freiberg Md Brand Verantwortttche Leitung: Georg Burkhardt. ! Mittwoch, de« IS. Augusts I «TU Bekanntmachung. Die Lieferung des Petroleums für die Hospitäler St. Johannis und St. Bartholomät, ferner für daS Stadtkrankenhaus, Waisenhaus, Armenhaus und für die Arbeitsanstalt während der Beleuchtungsperiode 1896/97 soll vergeben werden. Bewerber wollen ihre Preisangebote in unserer Geschäftsstelle im Waisenhause, am Gymnasium 2, bis zum 25. August d. I. abgeben. Die Auswahl unter den Bewerbern, eventuell die Zurückweisung sämmtlicher Angebote bleibt Vorbehalten. Freiberg, am 17. August 1896. DaS Kuratorium der Arme«» uud Kranken-Anstatten —————— der 9. September 1898, Bormittags tv Uhr , °ls Termin zur Verkündung des Bertheilungsplans an beräumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses rann m der Gerichtsschreiberei deS unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Braud, am 9. Juli 1896. Königliches Amtsgericht. — Ür. «»««««. Sch Zwangsversteigerung. 1-,. ün Grundbuche auf den Namen Heinrich Herman« Donat eingetragene HauS- Grundstuck Nr. 1086 deS Brandkatasters und Folium 806 des Grundbuchs für Berthelsdorf, « ik 6'? K groß, mit 12,28 Steuereinheiten belegt, geschätzt aus 1911 Mk. — Pfg., soll im hiesigen Amtsgenchte zwangsweise versteigert werden und eS ist wird also ausgeschloffen. Umgekehrt soll auch Derjenige, für den eine Grundgerechtigkeit eingetragen ist, diese nicht mehr durch bloßen Nichtgebrauch verlieren können. Die zur Zeit bestehenden ue Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu ver- Weitergehende Vorschriften über die Verpfändung land- virthschaftlicher Güter, insbesondere eine Verschuldungsarenze estzusetzen, hat die Kommission nicht als Aufgabe des Burger- , - ,— —«av >vu n,mi o»,«» lachen Gesetzbuchs angesehen. /schränkt werden. Aber ein Monarch, wie HMH, M eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben; Grund und Boden gehört also einem Andern als das darauf errichtete Ge bäude, jeder Eigenthümer beschränkt den Andern. Die Verpfändung eines Grundstücks kann in der Form der Hypothek und der Grundschuld geschehen. Bei letzterer haftet lediglich der Werth deS Grundstücks, nicht aber, wie bei der Hypothek, auch daS sonstige Vermögen des Schuldners. Die Grundschuld ist von dem Schuldverhältniß, auS dem sie hervor gegangen ist, vollständig losgelöst, während bei der Hypothek daraus möglicher Weise noch Einreden gegen den Gläubiger her geleitet werden können. Die Grundschuld ist gegenwärtig in weiten Gebieten des Reichs nicht zulässig, sie ist nur in Preußen, Oldenburg, Waldeck und beiden Lippe bekannt, ähnlich ist die Rechtslage in Folge selbständiger Gestaltung der Hypothek in Hamburg und Lübeck, sowie in Mecklenburg. WaS die Hypothek angeht, so unterscheidet das Gesetzbuch Brief- und Buch-Hypothek und versteht unter ersterer eine Hypothek, über die ein Hypothekenbrief auSgefertigt wird, unter einer Buch-Hypothek eine solche, bei der die Hypothek lediglich durch das Grundbuch beurkundet wird. Will man die Hypothek leicht in Verkehr bringen, so wird man die Briefhypothek wählen, denn tue Abtretung an einen Anderen ist schriftlich ohne gerichtliche Mitwirkung, insbesondere ohne Umschreibung im Grundbuche giltig. Hat man sich die Hypothek als Bnch- hypothek bestellen lassen, so braucht man keinen Hypothekenbrief aufzubewahren, spart dessen Kosten, muß aber bei etwaiger Abtretung zum Gericht gehen und dort die Umschreibung bean ¬ tragen. Eine Eigenthümerhypothek erwirbt gegenwärtig in Bayern und Württemberg der Eigenthümer an seinem Grundstück nur in dem Falle, wenn er eine fremde Schuld, z. B. eine von ihm nicht übernommene Schuld des vorigen Eigenthümers, hat be zahlen müssen. In Zukunft soll überall eine Eigenthümer- Grundschulb entstehen, auch wenn der Eigenthümer eine von ihm übernommene Schuld getilgt hat. Der Platz der bezahlten Hypothek bleibt also für ihn frei. Die Absicht des Gesetzbuchs, den Hypothekenverkehr möglichst zu erleichtern, kommt auch darin zum Ausdruck, daß an die Stelle der Forderung, für die die Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt, die Hypothek also auf eine ganz andere Forderung übertragen werden kann. Folgerichtig ist es auch eder Zeit zulässig, eine Hypothek in eine Grnndschuld umzu- wandcln und umgekehrt eine Grundschuld in eine Hypothek. Den Wünschen landwirthschaftlicher Kreise kommt daS Gesetz insofern entgegen, als es Bestimmungen für unkündbare Renten- yufstcllt. Nur wenn in Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Schuld gefährdet wird und eine Be eüigung der Gefährdung nicht innerhalb angemessener Frist er olgt, soll der Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein, Mch B-WM d-» E-m-v-d-ra^M da» dar GM-i-d- B-d.«dV 7i, Lftq-»d in IW M». Gackn, ' "UW «»2 Die Pachtbedingunzen können zuvor bei Unterzeichnetem eingesehen werden. Nieveriangenau, den 17. August 1896. Dei^Gememve« Deutschland. Aus dem Wirrwarr der Meinungen um, Urtheile über den Rücktritt deS preußischen Kriegsministers schält sich als greifbarer Kern die Thatsache heraus, daß daS Äerhältntß , deS Militärkabinetts zum Kriegs Ministerium im Laufe der Jahr, ein abnormes geworden ist, das den früheren Stand der Dinge auf den Kopf stellt uud eine Einrichtung, die früher dem Mime sterium untergeordnet war, ihm neben-, wenn nicht überordnet- DaS Militärkabinett war früher einfach eine. Abtheilung des Kriegsministeriums und wurde von diesem erst loSgetrennt unter Kaiser Wilhelm I., als dem langjährigen Chef deS Kabinetts, dem General von Albedyll das Institut auf den Leib zugeschnitten wurde. General von Albedyll war zu einem Dienstatter ge langt, das das seines Vorgesetzten, deS KriegSministerS, erheblich überstieg. Kaiser Wilhelm wollte ihn aber nicht von seiner Seite lassen, und so umkleidete man die Stellung des MilitärkabinettS mit einer Selbständigkeit und Machtvollkommenheit, die dem alten General eine würdige Position neben dem an Dienstjahren jüngeren Kriegsminister gab. AuS dem Nothbehelf wurde dann eine ständige Einrichtung, und so entstand der Dualismus, der etzt einen so anerkannt tüchtigen Minister Wie Herrn vonBron- sart aus dem Amte drängte. Ueber den Kampf zwischen Kriegs- ' Ministerium und Militärkabinett schreibt die „Köln. Ztg.": Zu nächst scheint es sicher, daß die kommandirenden Generale v. Schlich- ' ting und v. Blume, Beide hervorragende Heerführer und über- zeugte Stützen der Militärgerichtsreform, trotz des Widerspruches - des Kriegsministers und gegen seinen Willen in den Ruhestand - versetzt worden sind. Ferner soll auch der Departementschef im Kriegsmmisterinm, General v. Spitz, obwohl er sich bereit erklärt der Anciennetätsverhältnisse zu bleiben, gegen den aus- druckluhen Widerspruch des .Kriegsministers auS einem der wich tigsten Zweige deS Ministeriums herausgenommen worden sein. Ebenso wenig wurden die Wünsche deS Ministers berücksichtigt, Centralabtheilung deS KriegSministeriumS, Generalmajor Haberlmg, aus dem Ministerium herauSnahm und in die Front versetzte . . . In der That ist eS doch wohl baS Mindeste, waS ein Minister verlangen kann, daß ihm Niemand gegen seinen Willen diejenigen Kräfte wegnimmt, deren er zur Ausführung der ihm gestellten Aufgaben zu bedürfen glaubt. ES giebt Leute, die da glauben, ein Kriegsminifter sei allmächtig,' wie eS scheint, war er nicht einmal mehr Herr im eigenen Hause ... Wir uchen den Fehler weniger in den Personen als in der Einrichtung elbst, die einen Dualismus bedeutet, einen DualiSmuS in der Arinee, wo gerade straffe Disziplin und Centralisation eine Hauptbedingung ist. Als oberster Kriegsherr muß die Spitze der ^iser sem und seine Befchlsbcfugniß kann und soll nickt emae- ickrankt werden. Aber ein Mnnnivl. , W aun«ü twortlq rg Buck Theoi« Nation* Kohverkeigerung auf dem Rechenberger Staatsforstreviere. folgende im Rechenberger Forstreviere m den Abth. 7, 29, 84, »» u. i Brennhölzer an die Meistbietenden versteigert werden, und zwar. von Vormittag- /,1O UHr an. Nutzscheite; 1288 fr. Stämme, 3 bu. u. 4262 fi. Klötzer, 772 st-Stangenklötzer, und 3 rm v von Nachmittags 2 Ahr a«. g - 171/, IM 192 rm w. Brennscheite, 103 rw w. Brennknüppel, 2^/° rm h- u. /, h. u. 6^/, rm w. Aeste und 18,9 Wllhdrt. h. u. 73,0 Wellhdrt. w. Reisig. —.-Eden Ord- d MhereS ist auS den bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umtlegtnoen ^rv- Mit Rücksicht auf die in den -inzelmn Maaten sehr ver schiedene Entwickelung gerade deS Gwnderwerbsrrchtes ist Regelung des Verfahrens in Grundbuchsachen und die Be- ,. Grunddienstbarkeiten bleiben den Berechtigten auch ohne Ein- stimmung der Behörden der LandeSgesetzgebung überlas tragung erhalten; den einzelnen Staaten soll es aber anheim- Grundlagen hierfür sollen von Reichs wegen m einer besonderen gegeben werden, vorzuschreiben, daß alle bestehenden Grunddlenst- Grundbuchordnung festgestellt werden, deren Entwurf bereits eS- barkeiten oder einzelne Arten von ihnen eingetragen werden vorliegt. Die mehrfach gewünschte Uebertragung der Grundbuch- ird müssen. geschäfte an die Amtsgerichte einheitlich im ganzen Reich ist m ich- Erhalten bleiben trotz mancher Anfechtungen daS Erbbau- dem Entwurf nicht vorgesehen, es ist vielmehr in das Ermessen icht recht und das dingliche Vorkaufsrecht. Elfteres ist daS ver- der einzelnen Staaten gestellt, ob sie die Grundbuchfuhrung den eßt äußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche zur Zeit damit betrauten Kataster- oder sonstigen Behörden be er- eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben; Grund und lassen wollen. Für Zufügung von Schaden durch Schuld von Grundeigenthum und dessen Belastung. Das Gesetzbuch nimmt das bereits in den meisten Bundes staaten eingeführte Grundbuchsystem an. Die Auflassung wird erleichtert, indem sie nicht nur, wie nach den jetzigen Grundbuch- ordnnngen, vor dem Grundbuchamt, sondern vor jedem Gericht oder Notar abgegeben werden kann. Diese Vereinfachung schließt sich an da» Grundbuchsystem der Rheinprovinz an. Sie er leichtert den Verkehr, indem man fortan die Auflassung schon vor dem nämlichen Gericht oder Notar vornehmen kann, von dem der Kauf- oder sonstige Veräußerungsvertrag ausgenommen wird. Bis zur Eintragung inS Grundbuch bleibt allerdings der Veräußerer Eigentbümer. Wer ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, seit dreißig Jahren als ihm gehörig besitzt, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens den etwaigen Eigenthümer mit seinen Rechten ausschließen lassen. Anderseits kann Jemand, der rechtswidrig als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen ist, daS Eigen thum erwerben, wenn er dreißig Jahre daS Grundstück besessen und die Eintragung während dieser Zeit bestanden hat. Hieraus ersieht man, daß der Eintragung in das Grundbuch keine Recht begründende Bedeutung beigelegt, sie vielmehr nur mit der Kraft eines formellen Legitimationsmittels ausgerüstet wird. Unge hörige Eintragung soll also ein Recht nicht begründen, ungehörige Löschung das Recht nicht aufheben können. Bei der Regelung des Inhalts des Eigenthums folgt das Gesetzbuch der römisch-rechtlichen Lehre von der unbeschränkten Macht deS Eigenthümers über seine bewegliche und unbewegliche Sache, indem eS sagt: „DaS Recht deS Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich aus den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat." Er wird, wie schon jetzt Rechtens ist, insofern beschränkt, als er die Zuführung von „Gasen, Dämpfen, Ge rüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähn liche von einem andern Grundstück ausgehende Einwirkungen" insoweit nicht verbieten kann, als er dadurch überhaupt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder die Belästigung nach den örtlichen Verhältnissen (z. B. in einer Fabrikstadt) gewöhnlich ist. Neu ist die bei der letzten Revision hinzugefügte Bestim mung, wonach der Eigenthümer die Einwirkung eines Andern dulden muß, wenn es sich um eine Nvthlage bandelt oder, um . mit dem Gesetz zu reden, wenn sie „zur Abwendung einer gegen wärtigen Gefahr nothwendig und der drohende Schade gegenüber dem auS der Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnißmäßig groß ist.« Ich darf also über die Blumenbeete eines fremden ' Gartens gehen, nicht nur, um schleunigst zu meinem im jenseitigen Bache ertrinkenden Freunde zu gelangen, sondern auch, um einen Dieb zu verfolgen, der mir die Taschenuhr gestohlen hat. Dem 1 Eigenthümcr niuß ich den verursachten Schaden ersetzen. Beschränkungen des Eigentyums zu Gunsten eines andern, meist benachbarten Grundstücks nennt man Grunddienstbarkeiten oder, vom Standpunkt des Berechtigten, Grundgerechtigkeiten. Nach dem geltenden Recht können solche entstehen, ohne daß eine < Eintragung in daS Grundbuch erforderlich wäre. Man hielt j diese für undurchführbar. Nach dem Gesetz soll der Grundsatz thunlichster Offenlegung der Belastungen des Eigenthums a och auf die Grunddienstbarkeiten Anwendung finden. Selbst solche Handlungen, die ständig und vor den Augen des Eigenthümers ausgcübt sind, können nicht mehr ein Siecht begründen, Ersitzung i