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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 09.08.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-189608097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18960809
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18960809
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- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Zeitung
Freiberger Anzeiger und Tageblatt
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-08
- Tag 1896-08-09
-
Monat
1896-08
-
Jahr
1896
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 09.08.1896
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184. Freiberger Anzeiger und Tageblatt. Seite S. 18»«. vereinbaren. welche der kaiserliche Wagenzug passirte, stellt eine Nachbildung >er Burg Adolfs II. von Cleve dar. Bei der Ankunft am Denkmale wurde Ihrer Majestät ein Blumenstrauß überreicht, worauf die Vorstellung der Vertreter der Stadt und des Denk- PoNtische Umschau. Freiberg, den 8. August. Jnharabane, Chinde und Mozambique fahren. Es besteht jetzt die seltsame Thatsache, daß Beira, der künftige Endpunkt der Eisenbahn, die eine britische Besitzung mit der See verbinden soll, zur Zeit hauptsächlich von einer deutschen Dampferlinie wegen seiner regelmäßigen Verbindung mit der Außenwelt abhänat. Die deutsche ostafrikanische Linie wird, wie ich höre, in Bälde vier weitere Schiffe auf diese Route setzen, um einen dreiwöchentlichen, statt einen monatlichen Dienst bis Durban herzustellen." Im Uebrigen singt der Konsul natürlich wieder das alte Lied. „Die deutschen Handlungsreisenden sind intelligent und energisch und wissen sich den örtlichen Verhältnissen anzubequemen. Als ich kürzlich in Johannesburg war, sagte man mir, daß dort viel englisches Bier getrunken werden würde, und zwar lieber als deutsches Bier, wenn englische Brauer nur ein leichteres Bier brauen würden. Von den internationalen Gewerkschaftskon gresses hat mau biS jetzt nichts gehört, und doch haben sie Das Reichsbankdirektorium hat über die Beleihung von Getreide auf dem Grund und Boden des Besitzers an die Reichsbankstellen Weisungen ergehen lassen, welche besagen: 1) Die Zulässigkeit der Beleihung hängt zunächst davon ab, daß sich auf dem Gute geeignete, trockene und luftige Speicher befinden, die eine völlig abgesonderte Lagerung und eine angemessene Bearbei tung des Getreides ermöglichen, und ob eine sachverständige, un abhängige und zuverlässige Persönlichkeit vorhanden ist, welche im Auftrage der Reichsbank die Lagerräume dauernd unter Verschluß halten und die Bearbeitung des Getreides beaufsichtigen könnte. 2) Die eingetragenen Realgläubiger müssen das zu lom- bardirende Getreide aus der Mithaft entlassen und die Eintrag ung eines darauf bezüglichen Vermerkes im Grundbuch bewilligen. 3) Der Besitzer muß eine Kautionshypothek in Höhe des Lombard- Darlehns auf das Grundstück eintragen lassen, um der Reichs bank hinsichtlich der verpfändeten Früchte ein unanfechtbares Vorrecht gegenüber den etwa später zur Eintragung gelangenden Realgläubigern zu sichern. Für Gutspächter kommen selbstredend diese beiden letzteren Bedingungen nicht in Betracht. Hier ver langt die Reichsbank nur eine Erklärung des Verpächters in rechtsgiltiger Form, daß derselbe auf das ihm nach § 11 Nr. 2 der Reichs-Konkursordnung zustehende Vorrecht in Bezug auf die Früchte verzichtet. DaS zu lombardirende Getreide würde alsdass vis zu zwei Dritttheüo» des Werthes zu einem Zinsfuß von 1 Prozent über dem jeweiligen Bank-DiSkont — gegenwärtig also mit 4 Prozent — beliehen werden, wobei allerdings der Darlehnsnehmer sämmtliche Unkosten derBerpsändung zu tragen hat Nunmehr veröffentlicht auch der „Reichsanzeiger" die Be gründung zu dem Entwürfe über die Organisation des Handwerkes. Sie ist noch einmal so lang als der Entwurf selbst. In der Begründung wird zunächst die Wirkung der bis herigen Jnnungsgesetze dargelegt. Von den bisher gebotenen Handhaben habe der Handwerkerstand vornehmlich in Nord- und Mitteldeutschland zu seiner Wiedererstarkung und einer zweck entsprechenden Ordnung seiner Verhältnisse einen ziemlich aus gedehnten Gebrauch gemacht. Die Annahme aber, daß sich der überwiegende Theil der Handwerker den fakultativen Innungen anschließen werde, habe sich als irrig erwiesen. In den breiten Schichten deS Handwerkerstandes sei der Gemeinsinn augenscheinlich nicht lebendig genug, soweit das vorliegende statistische Material dies zeige; es könne angenommen werden, daß nur etwa ein Zehntel sämmtlicher Handwerker den Innungen beigetreten ist. Dieser Entwicklungsgang habe zu der Ueberzeugung geführt, daß jede Organisation des Handwerks so lange des rechten Erfolges entbehren müsse, als sie auf den Boden der Freiwilligkeit gestellt sei. Wenn die Regierung, heißt eS weiter, sich hierbei in Ueber- einstiMmung mit weiten Kreisen des Handwerkerstandes, insbe sondere mit den Vertretern des organisirten Handwerks befindet und sich entschloßen hat, den Weg der zwangsweisen Zusammen fassung des Handwerks zu betreten, so vermag sie auf der andere» Seite nicht der namentlich von dem organisirten Handwerk unter stützten Forderung der Wiedereinführung des Befähigungsnach weises, als der allgemeinen Voraussetzung für den Beginn deS »andwerksmäßigen Betriebes, zu entsprechen, da sie sich weder von der Zweckmäßigkeit, noch von der Durchführbarkeit dieser Maßregel überzeugen kann. Die in der Sache liegenden großen Schwierigkeiten, welche bei den Aufgaben des vorliegenden Entwurfs zu überwinden sind, würden übrigens auch bei einer gegen- theiligen Auffassung dringend davon abrathen, eine die Interessen >es Handwerks so tief berührende und selbst in den Kreisen der Betheiligten strittige Frage gleichzeitig mit der vorgeschlagenen Organisation zur Erledigung bringen zu wollen. Im Anschluß daran wird die vorgeschlagene Organisation eingehend erörtert und alsdann den gegen eine Zwangsorganisation des Handwerks erhobenen Bedenken auf Grund stattgefundener statistischer Er hebungen entgegengetreten. Diese Bedenken sind: dje Unmöglichkeit der Abgrenzung des Handwerksbetriebes gegen andere Gewerbe betriebe und die Schwierigkeiten, welche sich auS der örtlichen Vertheilung des Handwerks ergeben. Bei den erwähnten Er hebungen ist auf etwa 1000 solcher Betriebe, in denen in der Regel mehr als 5 Hilsspersonen beschäftigt werden, nur ein Fall vorgekommen, in dem es zweifelhaft war, ob man es mit einem handwerksmäßigen oder mit einem fabrikmäßigen Betriebe zu thun habe. Auch bezüglich des 'zweiten Bedenkens hat die Erhebung ergeben, daß die Jnnungsbildung bei umsichtiger Durchführung so werde erfolgen können, daß sie die überwiegende Zahl der Handwerker umfaßt. Die wesentliche Bedeutung der geplante» Organisation wird darin erblickt, daß mit ihr dem Handwerker stand ein fester Boden gewonnen wird, ans welchem er den Kampf gegen die Mißstände seiner Lage, an welchem er gegenwärtig krankt, mit vereinten Kräften qufnehmen kann. Von dem an den Bestand und die Thätigkeit der Innung anknüpfenden genossen schaftlichen Leben wird erhofft, daß es in erheblich höherem Grade, als wie bisher der Fall war, bei dem Handwerker die Geneigtheit und die Fähigkeit zur Begründung und richtigen Ausnützung von Wirthschaftsgenossenschaften befördern und allmählich dahin führen werde, daß die Innung durch die Zusammenfassung der finanziellen Mittel und der persönlichen Leistungsfähigkeit ihre Mitglieder wirthschaftlich hinreichend erstarkt, um nicht nnr die ersten Schwierigkeiten bei der Bildung von Genossenschaften überwinden zu helfen, sondern auch eine rationelle Leitung der entstandenen Genossenschaften zu gewährleisten Ein entscheidender Werth ist der Wirksamkeit der Organisation auf dem Gebiete des LehrlingS- wesens beizulegen. Die neuen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Lehrherren und Lehrlinge sowie die Befugnisse und Obliegenheiten, welche auf diesem Gebiete den einzelnen Mit gliedern der Organisation zugedacht sind, liefern die Möglichkeit, bas Lehrlingswesen unter sachverständiger Berücksichtigung der Besonderheit der einzelnen Handwerker erschöpfend und zweck mäßig zu regeln und die Durchführung der getroffenen Be stimmungen sicher zu stellen. In den Vertretern, welche durch die verschiedenen Stufen der Organisation geschaffen werden, liegt dem Handwerkerstande die Sicherheit, daß bei allen weiteren Schritten der Gesetzgebung, die bas Handwerk berühren, und bei den Maßnahmen der Behörden und der Gewerbeverwaltung, nicht ohne Berücksichtigung der Anschauungen und Wünsche der unmittelbar betheiligten Sachverständigen vorgegangen werde. Daneben ist denselben Organen durch die ihnen eingeräumten Selbstverwaltungsbefugnisse die Möglichkeit gegeben, die ver einigten Kräfte durch Gründung, Förderung und Pflege einer Reihe von Einrichtungen und Maßregeln für die Hebung des Handwerks in sittlicher und materieller Beziehung nutzbar zu machen. Die in dem Entwurf vorgeschlagenene Organisation läßt weder die Entstehung der Mißstände befürchten, welche bei dem Verfall des Zunftwesens hervorgetreten sind, noch befindet sie sich in einem Widerspruch mit den Grundlagen der heutigen Gewerbeverfassung. Der britische Konsul in Mozambique sagt in seinem letzten Amtsbericht: „Allmählich, aber immer mehr treten deutsche Jndustrieprodukte und deutsche Schiffe, ich will nicht gerade sagen an Stelle der britischen Produkte und Schiffe, aber in immer größere Konkurrenz mit ihnen. Die englische Einfuhr in die Kapkolonie steigert sich nicht so schnell, wie die deutsche." Was die Route längs der Ostküste betrifft, schreibt der Konsul: „Die deutsche ostafrikanische Linie bildet jetzt das Hauptkommuni kationsmittel zwischen Europa und den portugiesischen ost afrikanischen Besitzungen nördlich von der Delagoa-Bai. Die Union-Gesellschaft läßt ihre Schiffe nicht mehr nach Beira, hielt hier eine Ansprache und überreichte am Schluffe derselben unter Assistenz des ersten Beigeordneten die Pokale der Nieder- Lnder und Wallonen zum Ehrentrunke. Prrnz Heinrich erwiderte etwa Folgendes, als Vertreter Sr. Majestät des Kaisers fühle er ich verpflichtet, für die dargebrachten Ovationen zu danken. Der ftnpfang und die Einweihung feien ein gutes Zeichen treuer Ge- innung gegen den Thron und ein Zeichen der Gottesfurcht. Se. Majestät der Kaiser werde aus beredterem Munde als dem einen, von Ihrer Majestät der Kaiserin die gewonnenen unver geßlichen Eindrücke und daS Gesehene erfahren. Er danke und trinke in Sr. Majestät des Kaisers Namen auf das Wohl Wesels. Der Oberbürgermeister vr. Fluthgraf brachte sodann ein Hoch auf den Kaiser und die Kaiserin auS, in welches die Anwesenden begeistert einstimmten. Darauf erfolgte die Abreise Ihrer Majestät und des Prinzen Heinrich nach Ruhrort unter dem Salut der Geschütze. Auf der Fahrt nach dem Landungsplätze wurde die Kaiserin von endlosen Hurrahrufen der Bevölkerung begrüßt. Dieselbe ließ sich vor der Abfahrt noch einige Vertreter der Stadt vorstellen und begrüßte die am Landungsplätze versammelte Ge neralität. — Die Landung der Kaiserin und des Prinzen Heinrich erfolgte gegen 2^/, Uhr im Hafen am Eisenbahnbassin, wo Land« rath Hammacher und Bürgermeister Bemme die Herrschaften empfingen, welche auf der Fahrt durch die prächtig geschmückte Feststraße nach dem Denkmalsplatze von der zahlreichen Volks menge mit begeistertem Jubel begrüßt wurden. Die Ehrenpforte, mals-ComitöS erfolgte. Alsdann begann die Enthüllungsfeier mit einleitenden Gesangsvorträgen, nach welchen Amtsgerichtsrath Carp die Festrede hielt. Auf ein Zeichen deS Prinzen Heinrich siel die Hülle, welche die Skulpturen deS stattlichen Obelisken verdeckt hatte. ES sind dies vornehmlich die erhabenen Figuren Kaiser Wilhelms I. und deS Fürsten Bismarck, welche der Dar stellung auf dem Gemälde A. v. Werners „Die Kaiserproklamation" nackgwildet sind. Beim Fallen der Hülle brach das Publikum in begeisterte Hochrufe aus. Es folgte Glockengeläute und Fest gesang, worauf der Bürgermeister eine Ansprache hielt, welche mir einem Hoch auf den Kaiser und die Kaiserin schloß. Die Musik intonirte „Heil Dir im Siegerkranz". Nach Darbietung eines Ehrentrunkes erfolgte die Besichtigung des Denkmals, odann eine Dampferfahrt durch den Außenhafen, den Süd-, den Nord- und den Kaiserbafen. Beim Auslaufen auS dem Hafen laben alle Schiffe, welche festlich geflaggt in Parade auf dem sthein aufgefahren waren, Salut ab. Die Kaiserin und Prinz Heinrich wurden überall von der dichtgedrängten, vieltausend köpfigen Menge enthusiastisch begrüßt; ebenso während der Dampferfahrt von den Schiffen aus. Abends reisten die Kaiserin und Prinz Heinrich nach Essen ab. Die „Leipz. Reuest. Nachr." bringen folgende Sensations- Depesche: „Wir haben schon vor Monaten auf die Absicht des Fürsten Hohenlohe, hingewiesen, nach Erledigung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gelegenheit zu einem glänzenden Abgang zu be nutzen und seinen Abschied zu nehmen. Wir haben damals einen heftigen Sturm gegen uns entfesselt. Jetzt ist die Zeit der Ent scheidung nahe gerückt, wie wir ja von vornherein annahmen, daß erst die Sommerferien zu Ende gehen müßten, ehe der Wechsel eintreten würde. Jetzt erhalten wir von einer Seite, bei der wohl eine genaue Kenntniß der Vorgänge als natürlich vorausgesetzt werden kann, die Mittheilung, daß die Demission des Reichskanzlers unmittelbar bevorstehe — Fürst Hohenlohe dürfte in Wilhelmshöhe seine Entlassung fordern. Als Nach folger werden Graf Hatzfeldt und Herr von Marschall genannt. Auch weitere Wandlungen sind nicht ausgeschlossen, so namentlich in der Leitung der Finanzen". — Die Redaktion verstärkt die Glaubwürdigkeit der Nachricht noch durch folgende Bemerkung: „Wir geben diese uns zugehende Nachricht wieder, nicht allein, weil sie von unserem Berliner Korrespondenten als „aus vor züglich informirter Quelle herrührend" bezeichnet wird, sondern auch weil sie mit anderen in letzter Zeit gemachten Beobachtungen übereinstimmt." — Die nächsten Stunden werden ja zeigen, wie viel Wahres an der Meldung ist. Mit dem 1. August war die Frist für die Anmeldung der Etats-Mehrbedürfnisse der einzelnen Ressorts im Reiche ' auf das Jahr 1897/98 abgelaufen, es dürfte das Reichsschatzamt jetzt in der Lage sein, diese Mehrbedürfnisse insgesammt über blicken zu können. Das letztere wird nun an die vergleichende Einzelprüfung der Forderungen der verschiedenen Ressorts Heran gehen. Auf Grund dieser Prüfung finden dann später noch kommissarische Berathungen mit den Vertretern der verschiedenen Verwaltungen statt, und auch hiermit ist die Etatsvorbereitung gewöhnlich nicht erledigt, weil fast regelmäßig dabei noch einig Fragen offen bleiben. Es ist anzunehmen, schreiben die „B. P N.", daß das letztere anch mit den Arbeiten für den EtatSent- wurf auf das Jahr 1897/98 der Fall sein wird und daß deshalb, wie gewöhnlich, auf den vollständigen Abschluß des Etatsent wurfes nicht vor dem Monat Oktober gerechnet werden darf. Natürlich wird der Umstand, daß der Reichstag im Herbst d. I früher als gewöhnlich die Berathungen wieder aufnimmt, au eine möglichste Beschleunigung der Etatsarbeiten hinwirken. In dessen werden Fragen von prinzipieller Bedeutung, soweit sie nicht schon, wie dies auch des Oefteren vorgekommen ist, vor dem Beginn der Etatsverhandlungen zwischen den betheiligten Ressorts ihre Erledigung gefunden haben, natürlich nicht vor der Rückkehr des auf Urlaub befindlichen Staatssekretärs des Reichsschatzamtes entschieden werden. lieber die Festlichkeiten in Wesel wird weiter be richtet: Die deutsche Kaiserin und Prinz Heinrich als Vertreter des Kaisers trafen gestern Vormittag 10 Uhr vor dem West portale der Willibrordi-Kirche ein und wurden hier von den Ver tretern der kirchlichen Behörden, den Geistlichen und dem Pres byterium der Gemeinde empfangen und von dem Präses des Presbyteriums, Pfarrer Wardenberg, begrüßt, welcher der Kaiserin und dem Prinzen Heinrich für ihr Erscheinen dankte und die selben im Namen der Geistlichkeit willkommen hieß, wobei er den Wünschen auf baldige Genesung des Kaisers Ausdruck gab. Nach der Uebergabe der Schlüssel durch den Geheimen Ober-Regierungs- und Naurath Adler, den Schöpfer des Bauentwurfes zur Er neuerung der Willibrordi-Kirche, öffnete Pfarrer Wardcnberg die Thür mit dem Spruche: „Gesegnet wer eingeht, gesegnet wer ausgeht, jetzt und immerdar!" Hierauf traten die Kaiserin und Prinz Heinrich unter Vortritt der die Heilige Schrift und Ge fäße tragenden Geistlichen und Aeltesten der Gemeinde, sowie des Präses der Provinzialsynode und des Superintendenten der Kreissynode Wesel, unter den Klängen des Chorals: „Ein' feste Burg" in das Gotteshaus ein. Der eindrucksvolle Weihegottes- diensi nahm nunmehr seinen Anfang. Die Kaiserin saß während der Feier an der linken Seite vor dem Altar, Prinz Heinrich rechts von Ihrer Majestät. Nachdem der Kirchenchor den 150. Psalm und die Gemeinde unter Begleitung des Musikcorps den ersten Vers des Chorals „Lobe den Herrn" gesungen hatte, hielt Superintendent Präses Ümbeck die Weiherede über 1. Buch Moses, 28. Kap. V. 17, und vollzog sodann den Weiheakt, worauf Pfarrer Besserer die Festpredigt hielt. Der Gesang der Gemeinde unter Begleitung der Orgel und des Musikcorps „Nun danket alle Gott!" beschloß die weihevoll verlaufene feierliche Handlung. Nach dem Gottesdienst fand unter Führung der Geistlichkeit ein kurzer Rundgang durch die neue Kirche statt. Darauf wurden die Kaiserin und Prinz Heinrich von den Spitzen der städtischen Behörden zuerst in den Keinen Rathhaussaal ge leitet, wo dieselben die Gemälde der Hohenzollern-Fürsten besich tigten und sodann in den großen Rathhaussaal, wo die Ehren gäste sich versammelt hatten. Oberbürgermeister Or. Fluthgraf Biehkauf nur wegen gewisser Hauptmänger gehaftet wird, und 2. daß gesetzlich eme Vermuthung aufgestellt wird, ein innerhalb bestimmter Frist (Gewährfrist) nach der Uebergabe entstandener Fehler sei schon zur Zeit des Kaufes vorhanden gewesen. Die Hauptmängel stellt der Entwurf ebensowenig fest wie die Gewähr- fnsten, innerhalb deren der Verkäufer die Fehler zu vertreten bat. Diese Bestimmung wird vielmehr einer um Zustimmung des BundeSrathS zu erlassenden kaiserlichen Verordnung überwiesen, da die Hauptmängel wie die Gewährfristen von Zeit zu Zeit einer Berichtigung je nach den Fortschritten der Thierheilkunde bedürfen. Der Käufer soll spätestens binnen zwei Tagen nach dem Ablauf der Gewährfrist die Anzeige deS Mangels an den Verkäufer absenden, widrigenfalls er die ihm zustehenden Rechte verliert. Letztere gehen nur auf Rückgängigmachung deS Kaufes, sicht auf Preisminderung. i Einschneidender sind die Aenderungen deS Gesetzbuchs bei der < WohnunaSmiethe. Entsprechend dem Grundsatz, daß Verträge zu ihrer Giltigkeit der schriftlichen Form nicht bedürfen, sind auch mündlich abgeschlossene Mietysverträge giltig. Schriftliche Ab- i fassung ist nur nöthig, wenn der Miethvertrag von vornherein 1 für länger als ein Jahr abgeschlossen ist. Wird die Form nicht < beobachtet, so gilt der Vertrag als für ein Jahr abgeschlossen. ' WaS daS Rechtsverhältniß selbst anbetrifft, so wird die recht- < liche Lage deS MietherS in mehreren Beziehungen eine geschütz- ' teiL eine gesichertere als gegenwärtig: er kann wohnen bleiben, i muh wenn daS Haus einen neuen Eigenthümer erhält, — nach i preußischem Landrecht und dem oocke oivtl ist dies schon jetzt RechtenS; — für den Miethszins hasten die Sachen der Frau und der Kinder nicht mit; eine ungesunde Wohnung kann der ! Miether sofort aufgeben; er kann aftervermiethen, wenn sich gegen i den Astervermiether nichts einwenden läßt, und bei grundlosem i Widerspruch deS VermietherS unter Einhaltung nur der gesetz- i lichen Frist kündigen. Im Einzelnen sei hierzu bemerkt: Während daS römische Recht und etwas gemildert auch das sächsische Gesetzbuch im Falle des Verkaufs eines vermietheten Grundstücks den neuen Erwerber für berechtigt erklären, kraft seines Eigenthums die Miether ohne ' Rücksicht auf ihre Verträge auszutreiben, — dies besagt der Satz: Kauf bricht Miethe, — verleihen daS preußische und das fran- i zöfische Recht und mit ihnen unser neues Gesetzbuch dem Miether ein Recht am Grundstück, vermöge dessen er auch von einem ' späteren Erwerber die Erfüllung seines vielleicht noch Jahre dauernden MiethSvertrageS verlangen kann: Kauf bricht nicht Miethe. Voraussetzung für dieses Recht des Miethers ist, daß daS vermiethete Grundstück ihm bereits zur Benutzung übergeben war. Ist dies noch nicht geschehen, so hat er Rechte gegen den neuen Erwerber nur dann, wenn Letzterer die Erfüllung der be stehenden MiethSverträge übernommen hat. Dem Pfandrecht des VermietherS unterliegen die der Ehefrau gehörigen Sachen nur in dem Falle, wenn die Eheleute in Güter gemeinschaft leben. Niemals erstreckt sich das Pfandrecht auf die unentbehrlichen Sachen, die gesetzlich von der Pfändung ausge schlossen sind. Nachdem diese Beschränkung des Pfandrechts im Jahre 1894 auch in den altpreußischen Provinzen eingeführt ist, dm meisten andern Staaten nachhinkend, gilt sie schon jetzt fast im ganzen Reich. Das Pfandrecht des VermietherS bleibt auch nach Entfernung der eingebrachten Sachen ohne Wissen oder Willen deS VermietherS bestehen, es sei denn, daß die Entfernung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb oder den gewöhnlichen LebenS- verhältnissen deS Miethers entsprechend erfolgt (z. B. Sachen werden zur Reparatur fortgegeben), oder daß die zurückbleibenoen Sachen zur Sicherung des VermietherS offensichtig ausreichen. Betreffs ungesunder Wohnungen ist zu Gunsten mittelloser Personen die Freiheit der Vertragsschließung beschränkt. Ist die Wohnung nämlich so beschaffen, daß ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Miether den Vertrag sofort auflösen, auch wenn er die ungesunde Beschaffenheit bei dem Abschluß der Miethe gekannt oder gar auf seine Rechte wegen dieser Beschaffenheit verzichtet hat. Die Kündigung der Wohnung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig und hat spätestens am dritten Werk tag des Vierteljahrs zu erfolgen. Der MiethzinS ist gesetzlich am Ende der Miethzeit zu entrichten, und zwar am ersten Werk tag jedes neuen Bierteljahrs. Ist der Miether für zwei auf einander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietbs- zinses ganz oder theilweise im Verzug, so kann oer Bermietyer das Miethsverhältniß sofort auflösen. So schreibt das Gesetz vor, das jedoch in allen diesen Punkten nur zur Anwendung kommt, sofern die Parteien nichts anderes
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