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md Tageblatt Amtsblatt für w lSniMm Md MWm BehSrdeu W Freiberg Md Bnmd. V-ra«lw-ttNch-Lettmr-r «e-,- »«rkhardt. 162 v. W., Ref. DaS dem die die an an an an an die die die die die Erscheint tÄ ander« T< »wetmonatli cataster Nr. 86 s weit verpachtet werden. — LS. Jahrgang. — Mittwoch, den 15. Juli Bekanntmachuug. HoSpitale Set. Johannis gehörige vormals Neubert'sch« Grundstück, Brand- fnr FreibergSdorf, soll vom 1. October diese- Jahres ab im Gange« ander- »eitzen, den 13. Juli 1896. Kgl. Stratzen- u. Wasser Vauinspektton II. Kgl. Bauverwalterei. Neuhaus. Friedrich. Dasselbe besteht au» Wohngebäude, Stall- und Schuppengebüude, Ga^en An Wohngebäude befinden sich drei zur gesonderten Vermiethungi Dachgeschoß vier Kammer, außerdem ist für jede der drei Miethparteren besonderer Bodenraum rm ^aiyge^ p Vorhanden. . - PachÜiebhaber werden aufgefordert, ihre Gebote tu dem aus M-Nwg, VE so. Jutt 1«W, »Eittag^ anberaumten BerpachtungStermine im Rathhause — Anmeldezimmer Freiberg, am 4. Juli 1896. AL. Wgr. L? 1896 Außerhalb de« LandgertchtLbeztr!« 1b Psg- ——— Obst-Berpachtung. Die diesjShrige« Obstnutzunge« an den nachstehend ausgeführten fiskalische« Giratze« sollen an den dabei bemerkten Tagen und Orten gegen sofortige Baarzaylung und unter den vor Beginn der Verpachtung bekannt zu gebenden sonstigen Bedingungen öffent lich im Wege des MeistgeboteS verpachtet werden, nämlich: Dienstag, den 21. Juli l. I. von nachmittags 1.3 Uhr an im Gasthose g« Zehren: die an der Meißen-Leipziger Straße, Abtheilung 1—4, die an der Zehren-Döbelner Straße, Abtheilung 1 und 8, und die an der Seerhausen-Riesaer Straße. Mittwoch, den 22. Jnli l. I. von mittags 12 Uhr an im Gasthose »Zum Weitze« Adler" In Wilsdruss r die an der Meißen-Wilsdruffer Straße, Abtheilung 2, und die an der Kesselsdorf-Nossener Straße, Abtheilung 1—8. Die katholisch« Glauvensaenoffeu " «r-L.-, h-b-° im — » 40 » » Schulanlage« in der Zeit vom 1». bis»»1. dieses Monats a« die Stadtsteuereinnahme hur ,u "MUAnigen Katholiken, denen eine Zuschrift über den Mtrag der Von ihnen zu Kirchen- und Schulanlagen bis jetzt nicht zugesendet worden ist, werden hiermit aufgefordert, fiq wegen Mitteilung dieses Betrages in der Stadtsteuereinnahme hier zu melden. 0k. »««L. vg« Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen deS Bäckermeister» Ernst Richard Hengst m Freiberg, Chemnitzerstraße No. 5 wird nach erfolgter Abhaltung deS Schlußtermins hierdurch aufgehoben. r Freiberg, den 8. Juli 1896. Königliches Amtsgericht, «bth. I. K. 2/96. No. 56. Vr. ItMNMr. Montag, den 20. Jnli l. I. von nachmittags 3 Uhr an im «asthaufe »Zum Kaisergarten" 1« Söll«: der Meißen-Großenhainer Straße, Abtheilung Id und 2, der Meißen-Radeburger Straße, Abtheilung 1, der Meißen-Niederauer Straße, der Meißen-Dresdner Straße, Abtheilung 2, und der Meißen-Nossener Straße, Abtheilung 1 einschließlich Rauhenthalstraße, sowie Ad- theilung 2 und 3. Lie öffentliche« Impfungen finde« im «onat Juli Iva« »Ittrroov Nachmittag- vo« » biS 4 Uhr im Kausha«se statt; die «evifio« der geimpfte« Kinder ersolgt an demselde« Lage ebendaselbst Nachmittags von 4 biS S Uhr. Abtheilung sür Jmpssache«. »s—«ßlg Donnerstag, den 23. Juli l. I. von nachmittags 2 Uhr an im Gasthause »Zur Post" in Nossen: an der Kessetsdorf-Noffener Straße, Abtheilung 4 und S, an der Nossen-Oschatzer Straße, Abtheilung 1, und die an der Hainichen-Strehlaer Straße. Bekanntmachung. Zur Verhütung von Schaoenfeuern wird nach Gehör de» Bezirksausschusses für de« ge- w^^g ^acht'kzichÄich^" Köui^l. AmtShanptmannschast Folgendes anderweit i» Er- Streichhölzerund Zündwaaren aller Art sind in den Haushaltungen stet» so aufzubewahren, daß Kmder mcht dazu gelangen könne«. Gegenstände solcher Art dürfen ni Kinder unter 14 Jahren «icht verkauft oder sonst ver abreicht und «och weuiger von ihnen selbst vertrieben werden. Die Aufstellung von Getreide-und Strohfeimen darf nur tu einer Entfernung von mindestens vo w von bewohnten oder unbewohnten Gebäuden erfolgen. Den Feimen find Anhäufungen von Stroh, Getreide oder Heu in Mengen von mehr als <2 Fudern, sowohl in unregelmäßigen, unbedeckten Haufen al» unter teilweise offenen, sogenannten Schauern, gleichzuachten, wen» sie länger als sechs Tage siegen sollen. - ^^?vsiche Verbrenne», de» Kartoffelkraut» wird, weil diese» Kraut höchst wertvolle Düng stoffe enthält, die beim Verbrenne« nutzlos zerstreut werden, im eigensten Interesse der Besitzer dringend widerratben. Verboten wiro dagegen da» Entzünden von Kartoffelfeuern durch Kinder unter 14 Jahren, öffentlich Wegen "l größerer Nähe al» 50 m vo» Gebäuden, Feimen und Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anorvuungen und Verbote werden an den Zuwider- handelnden und soweit der Vertrieb von Streichhölzern und daS Entzünden von Kartoffelfeuern durch Kinder in Frage kommt, nach Befinden an deren Eltern oder den sonst zu ihrer Erziehung oder Beaufsichtigung verpflichteten Personen mit Geldstraft bi» zu 60 Mark oder mit Hast biS zu 14 Tagen geahndet. SSmmtliche Orwpolizeibehörden deS hiesigen Bezirks erhalten hiermit Anweisung, für ge hörige Verbreitung dieser Bekanntmachung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen, die Durch führung der darin getroffenen Anordnungen sorgfältig zu beaufsichtigen und Zuwiderhandlungen anher anzuzeigen. Freiberg, de« 1. Juli 1896. Köntgttch« AmtShauPtmannschast. Bekanntmachung, _ . Vie Gefech,Sschietzüb«nge« im Zella'er «albe betreffend. DaS Königliche 1. Jäger-Bataillon Nr. 12 wird auf dem im Zella'er Walde gelegenen Schleßstande . .. am 16. A«li dieses Jahres vo« Vormittags » Uhr ab gefechtsmäßige Schießübungen abhalten, was unter Bezugnahme auf die in Nr. 119 und 121 des Freiberger Anzeigers und Nr. 62 deS Nossener Anzeigers abgedruckte diesseitige Bekannt machung vom 24. vorigen Monats hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Freiberg, am 14. Juli 1896. Königliche Amtshauptmannschast. Nr» Diebstahl: am 11. Juli Nachmittags ein Fahrrad aus der Hausflur Eibische Straße 14 Freiberg, Rover auS der Fabrik Trinks Dresden mit Jmperial-Pneumatikreifen, schwarzem Gestell und Speichen, gelbgestrichene Felgen, rechtsseitig angebrachte Steuersperre, braune Holzgriffe, schwarzer Sattel, dunkle Tasche, schwarzes Kettenrad, Rollenkette, Schild mit Namen: „Gustav Hermann Jung" Freiberg — sowie ein an dem Rade befestigt gewesenes Doppeljagvgewehr (Lancaster) in kurzem schwarzen Lederfutteral. Verdächtig: Unbekannter in den 20er Jahren stehend, von mittelgroßer schmächtiger Gestalt, in dunklem Anzug, schwarzem Hut. Freiberg, den 13. Juli 1896. Der Kö«igl. Staatsanwalt bei de« Landgerichte Freiberg. Würdigung gezollt worden. . - , Selbst in der Frage, welche von den Frauen als Kardmal- punkt der ganzen Frauenbewegung bezeichnet wird, m den das eheliche Güterrecht betreffenden Bestimmungen, hat das neue G^etz die Rechte der Frauen in hohem Maaße wahrgenommen. Der deutschen Rechtsanschauung, die sich trotz der ^es rön^ schen Rechtes in diesem Falle frei nach deutscher Eigenart en^ d-r Gedanke am meisten, daß die! Fravertrechl. Die in der bekannt« Berliner Frauenversammlung geführte Sprache Verfehlt ihre Wirkung nicht. Die Frauenfrage wird leb hafter denn je erörtert, insbesondere von der Damenwelt selbst, leider aber gemeinhin mit mehr Leidenschaftlichkeit als Sachkennt- niß. Es ist überraschend, was für unbegründete Urtheile über die angebliche „Rechtlosigkeit" der Frau nach dem Inkrafttreten deS neuen Gesetzes sich hervorwagen, während thatsächlich ein wesentliches Verdienst des letzter» darin besteht, die Stellung der Frau ungleich freier, als bisher, gemacht zu Haven. Zunächst hat das Gesetz die Geschäftsfähigkeit der Frauen völlig derjenigen der Männer gleichgestellt und auch chr persönliches Verhältnis in der Ehe gegenüber dem bestehenden Recht günstiger gestaltet. Die elterliche Gewalt der Mutter hat eme Erweiterung erfahren, wie sie kein anderes Recht kennt. In den Bestimm ungen über das Vormundschaftsrecht und über das Erbrecht der Ehefrau und Mutter ist den Bestrebungen der Frauen vollste nießung der Frau allein verbleibt. Als Vorbehaltsgut gilt auch, was die Frau vor der Ehe durch eigene Arbeit verdient hat um) während der Ehe auS selbständiger Arbeit erwirbt. Zu ihrer Sicherung kann ferner vor Eingehung der Ehe ein Ehevertrag abgeschlossen werden, der die Rechte des Mannes am Vermögen der Frau genau umschreibt und eventuell völlige Gütertrennung festsetzt. Auch während der Ehe kann die richteAiche Entscheidung in Sachen des ehelichen Güterrechts beantragt werden, wenn der Mann einen Mißbrauch von der Verwaltung deS Vermögen» der Frau macht. Sinn hat da noch die lante Forderung einer grund sätzlichen Gütertrennung, die dem deutschen Rechtsgefühl durch aus widerstrebt? Praktisch würde sie ohnehin nur zu oft darauf hlnauskommen, daß der Mann das, was er erwirbt, mit der Frmr theilen muß, wenn er aber Einbuße erleidet, diese allein zu tragen hat. Auch der Einwand, daß bei der Güter- oder Verwaltungs gemeinschaft ein Mißbrauch des ManneS nicht ausgeschlossen ist, »st gegenstandslos, denn ein solcher kann auch bei dem Recht der Gütertrennung Vorkommen; derselbe hat seinen Grund nicht tti der Rcchtsgestaltung, sondern in den Schwächen der Menschen, Die Rechte der Frauen sind also in dem neuen Gesetz in weitem Maaße gewahrt und erweitert^ und nur die Verblendung ehr geiziger und die Unkenntniß irregeleiteter Frauen vermag sich dagegen zu verschließen. ehelichen Lasten, — dem innersten Wesen der Ehe gemäß als einer daS ganze Leben zweier Personen umfassenden Gemeinschaft, — von beiden Gatten gemeinschaftlich zu tragen sind, und zwar s), daß die Tragung derselben formell dem Mann allein auf erlegt wird, die Frau ihren Beitrag aber dadurch leistet, daß dem Manne ein bestimmtes, festes, absolutes Recht an dem Vermögen der Frau eingeräumt wird. Das sind die Grundgedanken, die sich in dem Recht der allgemeinen Gütergemeinschaft aussprechen. Das Vermögen beider Gatten wird zu einem Gesammtgute ver einigt, an welchem dem Manne die Verwaltung und Verfügung zusteht, «nd aus welchem er die ehelichen Lasten bestreitet. Da diese Gütergemeinschaft vielfach beanstandet, in anderen Staaten, so neuerdings in England, ganz aufgehoben worden ist, so hat das neue Gesetz sie nicht übernommen. An seine Stelle hat es in Anlehnung an die in Deutschland noch tief eingewur zelten Auffassungen des ehelichen Lebensverbältnisses oas Prinzip der Berwaltungsgemeinschaft gesetzt. Bei diesem steht dem Manne keineswegs die alleinige Verfügung über das Vermögen der Frau zu, sondern nur die Verwaltung; der Beitrag der Frau zu den ehelichen Lasten wird dadurch bewirkt, daß die Früchte ihres Vermögens dem Manne überlassen werden, und er dafür auf seine Gefahr, mögen diese Früchte groß oder klein sein, allein die ehelichen Lasten zu tragen hat. DaS Gesetz ist der Frau aber noch weiter entgegengekommen; ... - o bestimmt ferner, daß für die Frau bei Eingehung der Ehe ein Mckelt^hat entsprach bisher der Gedanke am meisten, daß diel Vorbehaltsgut bestellt werden kann, dessen Verwaltung und Nutz-