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7 ' 48. Jahrgang. « Inserate werden bis Vormittag 11 Uhr I - I Dienstag, den 3. März. j "«L «-«L« s 1»ob F 52 L S/S8 Nr. 143. 87 birkene Derbstangeu s 4310 fichtene Reisslängen - 2—5 - » buch. Nutzscheite u. 16 rm buch. Nutzknüppel. . 14,11, Minder t billig . Adler abzug. 411 107 249 eil 2253 st ) zum »Ke. gegen eihen. in der 8—9 10—15 »eit in m stets cm - -> Unterstärke, 13—15 . 16—22 - 23—56 - 3600 - 11860 - 1 rm n ent- :ng. 2S. 'N, Kochen . April arterre. l. April rlässige n und r solche i ihre iOOO , Königliches Amtsgericht, Abth. I. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: Sekr. IVIonInt. 52 erl., birk. u. asp. Klötzer, 13—22 cm Oberstärke, 971 buchene - 16—63 » -- 663 fichtene Kolzverkeigerung Borstendorfer Staatsforstrevier. KleeS' Gasthof zn Borstendorf. Dienstag, den 10. März 1896, Vormittags S Uhr. i. April Mädchen :Haus- levoten, st aus- «»»0 Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Schankwirths und vormaligen RathSkeller- pachtrrs Carl Christian Otto Singer in Freiberg wird nach erfolgter Abhaltung des LHuHternnns hierdurch aufgehoben. Freiberg, den 29. Februar 1896. Erscheint jeden Wochentag Abend» '/,7 Uhr für den anderen Tag. Preis vierteljährlich 2 Mk. 25 Pfg. zweimonatlich 1 Mk. 50 Psg. u. etnmon°tlich75Pfg. sr. Haus- n sucht tller, ich., birk. u. asp.aek. Derbstangen v. 7—12 cm ichtene Schleishölzer von ^7—12 Haus- istraße. aus- u. tinder- inechte, ind. chl das 42,1. In Preußen gelangt jeder Steuersatz, mag er auch noch so hoch sein, bei Bildung der Abteilungen zum Ansatz, während in Sachsen alle Steuern über 2000 Mk. außer Ansatz bleiben sollen. Wie dies wirkt, kann man aus der dem Berichte als Beilage II beigegebenen Steuerstatistik vom Jahre 1894 ersehen. Eine statistische Steuerübersicht aus das Jahr 1895 ist noch nicht aufgestellt. In dieser wird aber der Unterschied noch deutlicher zu Tage treten, da durch das Gesetz vom 10. März 1894 die Steuer für die höheren Einkommen bis auf 4 Prozent steigt, während sie früher bei 3 Prozent ihren Höhepunkt erreichte. Während in Preußen es vielfach vorkommt, daß in einer Ab- theilung ein Wähler alle Wahlmänner wählt, weil er ein Dritt theil der Steuern allein zahlt, könnte dies in Sachsen nach der Vorlage nicht Vorkommen, oa schon in 8 7 Absatz 6 des Gesetz entwurfs die Bestimmung getroffen ist, daß in einer Abtheilung mindestens drei Urwähler vorhanden sein sollen, nach dem im Einverständnisse mit der königlichen Staatsregierung gemachten Deputationsvorschlage aber auf einen in einer Abtheilnng zu erwählenden Wahlmann mindestens fünf Urwähler zu entfallen haben. Von Beoeutung ist auch die Bestimmung des Entwurfs, daß alle Urwähler der ersten Klaffe angehören, welche mindestens 300 Mk. an Grund- oder Einkommensteuer zahlen, sowie daß alle Diejenigen, welche 50 Mk. Grund- oder Einkommensteuer zahlen, wenn sie nicht schon der ersten Klasse angehören, min- oestens der zweiten Klasse zuzutheilen sind. Während in Sachsen nach der Vorlage die Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund- und Einkommensteuer in drei Abtheilungen getheilt werden, kommen in Preußen außer den staatlichen Steuern noch die zu entrich tenden Gemeinde-, Bezirks- und Provinzialsteuern bei Bildung der Abtheilung in Ansatz. Dadurch wird in Preußen die Zahl Derer, welche in die erste und zweite Klaffe gehören, verringert. Nachdem in Preußen eine Befreiung von der Staatssteuer bei Einkommen bis zu 900 Mk. eingetreten ist, werden diejenigen Staatsbürger, welche unter 900 Mk. Einkommen haben, mit einem fingirten Steuersätze von 3 Mk. in die Abtheilungsliste einge stellt. In Sachsen wird nach der Vorlage die wirklich zu ent richtende Steuer in Ansatz gebracht. Durch die Bestimmung, daß Jeder das aktive Wahlrecht erhält, welcher Grund- oder Ein kommensteuer zahlt, erhalten ca. 150000 Sachsen, welche bisher in Folge des 3-Mk.-Census nicht wählen durften, die Stimm berechtigung bei den Wahlmännerwahlen. In Preußen erfolgt die Stimmabgabe öffentlich zu Pro tokoll, in Sachsen soll die Wahl eine geheime bleiben. Bayern. (Zweikammersystem.) Indirekte Wahl. Auf je 31500 Seelen entfällt ein Abgeordneter. Der Wahlkreis wird zum Zwecke der Urwahlen der Wahl (Urwahl) in Urwahlbezirke actheilt, derart, daß auf 500 Seelen ein Wahlmann fällt, ein Vruchtheil über die Hälfte gilt als voll. Kein Urwahlbezirk darf für weniger als 3 und mehr als 7 Wahlmänner gebildet werden. Urwahlberechtigt ist jeder Bayer, welcher volljährig ist, den Ver- faffungseid geschworen hat und seit wenigstens 6 Monaten direkte Steuern zahlt. Die Wahlmänner müssen mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen das Amt nicht ablehnen. Der Abgeordnete muß mindestens 30 Jahre alt sein und eine direkte Staatssteuer entrichten. Württemberg. (Zweikammersystem). Allgemeines gleiches direktes Wahlrecht, unabhängig von jeder Steuerzahlung. Vor aussetzung Besitz des württembcrgischen Staatsbürgerrechts und 25. Lebensjahr. Es besteht unmittelbare und geheime Abstimmung nach der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Es giebt 93 Abgeordnete, unter ihnen 13 vom ritterschastlichen Adel, ferner die 6 evangelischen Generalsuperintendenten, oer katholische Landesbischof, 2 weitere katholische Geistliche, der Kanzler der Universität Tübingen, die 7 Vertreter oer sogenannten „guten" Städte und 63 Abgeordnete der Oberamtsbezirke. Nur die letzten 70 werden in allgemeiner direkter Wahl gewählt. Baden. (Zweikammersystem). Indirekte Wahl in 50 Be zirken des Landes. Diese Wahlbezirke sind in Anlehnung an die Amtsbezirkseintheilung unter besonderer Berücksichtigung der großen Städte derart abaegrenzt, daß in erster Linie dieSeelen- zahl, daneben aber auch die Steuerkraft in Rücksicht kam. Wahlberechtigt jeder Staatsangehörige über 25 Jahr. Ver mögensbesitz oder Steuerzahlung ist nicht Voraussetzung deS Wahlrechts. Das passive Wahlrecht ist an ein Alter von SO Jahren geknüpft. —— Hessen. (Zweikammersystem). Indirekte» Wahlrecht. Die Urwahlberechtigung ist geknüpft an die hessische StaatSbürger- eigenfchaft, das 25. Lebensjahr und Einkommensteuerentrichtung. Zur Wahlmänner- und Abgeordnetenwahl ist daS Land in mög lichst gleiche Wahlbezirke getheilt, jede Gemeinde eines Wahl bezirks, die 250 bis 500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann zu wählen, für je weitere 500 einen weiteren, während Gemeinden unter 250 Seelen mit anderen Gemeinden desselben Wahlbezirks zu Wahlgemeinden vereinigt sind. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt mittelst Abgabe von Stimmzetteln, auf welchen so viel Namen zu stehen haben, als in der Gemeinde oder Wahlgemeinde Wahlmänner zu wählen sind. Die gewählten Wahlmänner bc- theuern vor dem Wahlkommissar auf Handgelübde, nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes abstimmen zu wollen und wählen sodann mittelst Stimmzettel. Weimar. (Einkammersystem). Es giebt 31 Abgeordnete, hiervon wird einer durch die begüterte ehemalige Reichsritterschaft, vier werden von denjenigen Grundbesitzern, deren Grundbesitz ungen wenigstens 3000 Mk. jährliche Rente abwirft, fünf von denjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen als Grundbesitz ein jährliches Einkommen von wenigstens 3000 Mk. beziehen, gewählt, die übrigen 21 gehen aus allgemeinen Wahlen hervor. Die drei zuerst genannten Kategorien wählen direkt: bei den allgemeinen Wahlen findet die Wahl durch Wahlmänner statt. Die Abstimmung erfolgt geheim und durch Stimmzettel. Oldenburg. (Einkammersystem). Wahlberechtigt ist jeder 25 Jahre alte Staatsangehörige. Die Abgeordneten werden in indirekter Wahl durch Wahlmänner gewählt. Die Urwähler find nach dem Dreiklassensystem in drei Abtheilungen getheilt. Braunschweig. (Einkammersystem). Es giebt 46 Abge ordnete, von denen die Städte 10, die Landgemeinden 12, die Höchstbesteuerten 21, die evangelische Kirche 3 entsenden. Bei den Wahlen der Stadt- und Landgemeinden fungiren die Gemeindeorgane unter Zutritt von im Wesentlichen von Stadtverordneten beziehent lich Gemeinderathsmitgliedern zu wählenden Wahlmännern als Wahlkollegien. Die so gebildeten Wahlkörper wählen in den städtischen Wahlbezirken die Abgeordneten selbst, in den ländlichen dagegen nochmals Wahlmänner und diese erst die Abgeordneten. Die Wahl erfolgt öffentlich zu Protokoll. Die Höchstbesteuerten zerfallen in drei Abtheilungen und zwar a) nach dem Grundbesitz, b) der Gewerbesteuer, e) nach den den vorstehenden Steuern nicht unterworfenen Berufsständen. Meiningen. (Einkammersystem). Es besteht allgemeines direktes Wahlrecht, verbunden mit einer gewissen Interessenver tretung. Von den 24 Abgeordneten sind 16 mittels direkter Wahl zu wählen. Wahlberechtigt ist jeder 25 jährige Meininger. " Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Allwill Fischer in Friede- burg, vormaligen alleinigen Inhabers der Firma »Victor Dürfet» Nachfolger« daselbst, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Freiberg, den 29. Februar 1896. Königliches Amtsgericht, Abth. 1. - Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: L. 8/90 Ha. 161. " Sekr. Zttoolal. Die Wahlgesetze in den deutschen Knvdesstaaten. Während die Begründung des neuen sächsischen Wahlgesetzes in der Regierungsvorlage nach verschiedenen Richtungen zu wünschen übrig ließ, ist der von der Gesetzgebungsdeputation der Zweiten Kammer über dte Vorlage erstattete Bericht (Referent: Bürgermeister Rüder) um so ausführlicher ausgefallen. Er um faßt 69 Seiten. Die hauptsächlichsten Abänderungsbeschlüsse der Deputation sind im örtlichen Theil nachzulesen. Von besonderem Interesse sind die Angaben über die Wahlgesetze der einzelnen deutschen Bundesstaaten. Wir entnehmen darüber dem Berichte Folgendes: Preutzen. In Preußen werden für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Urwähler nach Maßgabe oer von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- uild Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittel der Gesammt- summe der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommcnsteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz zu bringen. Die Abgeordneten werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirkengewählt. Die Bildung der Wahlbezirke ist dergestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. Gemeinden von weniger als 750 Seelen werden mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke ver einigt. Gemeinden von 1750 oder mehr Seelen werden in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind. Für jeden Wahlbezirk werden die Abtheilungen der Urwähler besonders gebildet. In Gemeinden, welche in mehrere Urwahl bezirke getheilt sind, werden für jeden Urwahlbezirk besondere Abtheilungslisten aufgestellt. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Ablaufe eines Drittels der Gesammtsteuersumme fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittels fallen. Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Dritt theil entfällt. In diese Abtheilung gehören auch diejenigen Ur- Wähler, welche keine Steuern zahlen. Jede Abtheilung wählt ein Dritttheil der zu wählenden Wahlmänner. Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahl- Männer übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern. Die Wahlen erfolgen abthcilungs- weise öffentlich durch Stimmgebung zu Protokoll. So viel Berührungspunkte auch dieses Wahlsystem mit dem in der Vorlage empfohlenen hat, so unterscheidet es sich doch von demselben in ganz wesentlichen Punkten. In Preußen werden die Abtheilungen für jeden Urwahlbezirk gebildet. Ju Sachsen (8 8) sollen die Abtheilungen gebildet werden; a) für den einzelnen Ort, sofern er einen Wahlbezirk für sich bildet, oder in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, b) für den Wahl bezirk, sofern er mehrere Orte umfaßt, o) für den Wahlkreis in Orten, welche in mehrere Wahlkreise zerfallen. Als Ernndlage für die Abtheilungsbildung dient also in Sachsen dte Gemeinde. Die unter b und e angegebenen Fälle bilden die Ausnahme. Rath ngel. D., Part. f. g. u. H. a.D. b.CH., ept.415 e 3V. r.3S. ! nebst eit der f 268. Mittwoch, den 11. März 1896, Vormittags 9 Uhr. 303 rm harte und 12 rm weiche Brennscheite, 280 - - - 32 - » Brennknüppel, - 107„ - - - 76 - - Aeste, —— 5770 Gebund hartes - 510 Gebund weiches Abraumreifig. Aufbereitet in den Kahlschlägen der Abth. 37 und 47, in den Durchforstungen der Abth. 5, 7, 8 20, 25, 28, 35, 39, 40, 44 und als Einzelhölzer in den Abth. 11, 12, 14, 36 biS 41 mck>47. Kal. Sorstrevierverwaltung Borstendorf u. Kgl. Forstrentamt AngustnSdnrg, , den 22. Februar 1896. - - (I. 6. 112L) zimmer n. . Unt. mhossv. r. 20,p. r.42,i Lichtstärke des Leuchtgases der städtischen Gasanstalt im Monat Februar c. gemessen an einem Normalargandbrenner bei einem Gasverbrauch von 150 Liter pro Stunde und einem Drucke von 2,8 mm Wassersäule, 17,6 Normalkerzen ««>»««. Ml 29. z,bru«?!sss. E " Hl. Prüf. Anetion. " Donnerstag, den 8. März er., Nachmittag von 2 Uhr an sollen im städtischen i Auctionslokale, am Dom Nr. 1, v- an^Pfandgegenständen: 2 Schreibsecretäre, 2 Kleiderschränke, 1 Verticow und 1 d. eine größere Partie Nachlaßsachen, unter Anderem: verschiedene Möbel, Kleidungs- stücke und Federbetten, gegen Baarzahlung, öffentlich versteigert werden. Ein specielles Verzeichniß hängt in der Rathhausflur zur Einsichtnahme aus. Freiberg, am 27. Februar 1896. . Der Rathsvollzieher, ... . .. — UN- Tageblatt Amtsblatt sür die kSmglichru md städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. >, p- Ltube, e der 7. ild.Z. S«. :r ohne . April Ke 21. finden »tze S. m- und l. April 1S, I ner ist 4«, II.