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llMburger Tageblatt Rückzahlung dei Bezugspreises. Für Richtigkeit der durch Ferk» sprecher aufgegebenen Anzeigen übernehmen wc. kein« (verjähr. Rr. 223 Donnerstag, den 24. September 1931 54. Jahrgang. cher Rr. 209. Postschließfach Nr. 43. s Nr. 44S6. Bankkonto: VereinSbarck »urg. Etadtgirokonto Waldenburg SL Anzeigen bis vorm. 9 Ahr am Ausgabetag erbeten. Ausgabe nachmittags st,3 Ahr in der Geschäfts stelle in Waldenburg Sa., Altenburgerstr. 38. Erfüllungsort Waldenburg. Filialen bei Lerr» Otto Förster; in Callenberg bei Lerrn Friedr. Lermann Richter; in Langenchursdorf bei Lerrn Lermann Esche; in Wolkenburg bei Lerrn Linus Friedemann; in Penig bei Firma Wilhelm Dahler; in Ziegelheim bei Frl. Schmidt, Postagentur. Im Falle Höherer Gewalt. Krieg, Streik, Aussperrung, Maschinen bruch, Störungen im Betrieb der Druckerei oder unserer Lieferer, hat der Bezieher keinen Anspruch auf Erhall der Zeitung oder ^«werktäglich Nachmittags. Bezugspreis WH im voraus ILO RMk. frei ins Lau«. M- Rr. 10 R.-Pfg., Sonntags-Nr. 20 R.-Pfg. M'npr^se: 6gesp Petitzeile 1b R.-Pfg, Ä»^erKlb desBezirkes 20 R.-Pfg-, 3gesp. ^»«ezeile 45 R.-Pfg., Linweise auf Anzei- L K «"gesandte 10 R.-Pfg., Nachweis^ ^..vffettengebühr 20 R.-Pfg., Rabatt nach Schwieriger Say (Tabellen) mit Aufschlag. UNS Wal-cnbnrzer Anzeiger Diese« Bla« enthält di« amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgericht« mrd de« Stadttat« z» Waldenburg. Ferner veröffentlichen zahlreiche andere staatliche, städtische ». Gemeinde-Behörden ihre Bekanntmachungen im Schönburger Tageblatt. Verantwortlich fltr Redaktion, Druck und Verlag E. Kästner in Waldenburg Sachse». nur pünkvicher Zahlung. b«i -wang-wris« d« ««chnung.d-uag. wird jeder Nachlaß hinsälli» «t-gli« SüchMch- NW» »«« Deutich.n Zeituu,«°.rIeger-!0-r-in« <».».> - »erlag««, rs-w-nd«, »ach,«». wreq.r au,g-ge°-nen «Nje.gen uaerneymen re,«» Weich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Alttvaldenburg, BrSunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleubz- ^Merhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwi-, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Veröffentlichung öer sächsischen Notverordnung. Amtlicher Teil. , Bestellungen aus Neckreifig das Fürstliche Forftamt Waldenburg Sa. !»>WMllg Hi! NW kr canllwirttcbaNIicbeit Schule Eettag, 28. September, vormittag» v Uhr im Schulgebäude. demselben Tag findet eine , Hoch- una NaSelarbeittHursrellung ' ie bis 7 Uhr abends geöffnet ist. lädt ein die Schulleitnag. ^er mE^^kabtnett berät eine neue RcichSaotverordnuug. ^^Eag tritt am 13. Oktober zusammen. ; Nius kehrt heute von Gens nach Berlin zurück. «^t^u ernannte srauzösiiche Botschafter Francois ^urde vom ReichSpräsidenteu zur Entgegennahme re» ^^ubigungsschreibeus empfangen. ^„^'»kschiiitsbcrtcht der ReichSpoft für 1936 zeigt .ftt" starken Rückgaug der BerkehrSzahlev. M sächsische Sparnotverordnnng erstrebt 13,36 «Ttr «»Ersparnisse und4,44 Millionen Mehreinnahmen, ^-j.^uikervundsrat beschäftigte sich mit dem japanisch- " Konflikt; eS besteht die Absicht, Amerika das ^ki»dramt M übertragen. Insel Juist ereignete sich ein schweres-Boots- Griechenland und Italien haben die Zah- «ach der Goldparität aufgehoben. ^.^udoucr Börse wird heute wieder geöffnet, hr « ^^ert Abrüstung. Baumwollbau in Texas wird eingeschränkt. A sächsische Notverordnung Reichmarl krlparnUe, Mil- Nonen Mehreinnahmen - Dresden, 23. September. sächsische Notverordnung liegt nunmehr vor. Lie "ch in mehrere Teile, von denen der erste sich mit Fljj»" < nsachung der verwaltung besaht. Der ?k syg Änderungen im Behördcnausbau sieht Einziehung U entbehrlichen Beamtenstellen, Verringerung der . Amlshauptmannschaflen nm drei (Dippoldiswalde, d?? .4,,: und Werdau), der Zahl der Amtsgerichte um Wiberg, Bernstadt. Hartenstein, Jöhstadt, Löhnitz Ml tzg, sowie die Vereinigung der kreishauplmann- putzen mit der Krcishauptmannschoft Dresden vor. iid^hl "chgelöst werden das Landeskriminalanit, eine M zwei Straffen- und Wasserbauämter und D ""umkr. Das Bergamt Freiberg soll mit dem h blen« !^den vereinigt werden. Weiter ist Einziehung sächsischen Gesandten in Berlin vorgesehen, ^sbln?» ul? Staatszcilung" soll durch ein Bckannlma- "u «seht werden. ^eideude Aenderungen im Schulwesen Odrich?^ulwesen soll sämtlicher wahlfreier Un- oen Volks- und Berufsschulen, der über die w >.^"ä)enstundenzahl hinausgeht, beseitigt werden. ? Vrseitio« °"^en höheren Schulen der wahlfreie Untrr- b-!.' „Leiter sieht die Verordnung u. a. vor Her- ^Mil°itl, ^rmäßigungsstunden für die Stellvertretung um die Hälfte bezw. völlige Beseitigung der sür die Verwaltung von Lehrmittel- ulw.. Leraufsekuna der wöchentlichen P s l i ch t st u n d e n zä h l für Volks-, Hilfs- und Berufs schullehrer allgemein auf 30, für wissenschaftliche Lehrer an höheren Schulen allgemein aus 26 Stunden. Vermehrung der Unterrichtsstunden der Oberstudiendirektoren um zwei Stunden, AuffüllungderVolksschulk lassen auf durchschnittlich 35 Schüler, der der Berufsschule Auffüllung der Klassen für Ungelernte in der Regel auf 30, im übrigen Auffüllung insoweil, als eine zweckmäßige berufliche Gllede- rung aufrechterhalten werden kann. Bei der höheren Schule soll eine stärkere Zusammenlegung nicht genügend besetzter Klassen Platz greifen. Die Wochenstundenzahlen an Volks- und Berufsschulen werden eingeschränkt. Die höheren Schulen werden ebenfalls aus Herabsetzung der Wochenstundenzahl angewiesen. Beim Besuch des 9. und 10. Schuljahrs der höheren Abteilungen an den Volksschulen und beim Besuch der Volksschulvollklassen wird ein Schul geld eingesührt. Das Schulgeld für Schüler aller höhe ren Schulen wird aus 240 RM erhöht Der sogenannte Dualismus hinsichtlich der gewerblichen Lehranstalten zwi schen dem Ministerium für Volksbildung und dem Wirt schaftsministerium wird durch Einrichtung einer besonderen Abteilung, die der Leitung des Ministerialdirektors des Wirtschaftsministeriums untersteht, beseitigt werden. Weiter wird angeordnet eine Vereinheitlichung des mitt leren wie des höheren Schulwesens und Vereinfachung der gesamten Schulverwaltung. Die Einziehung frei werdender Lehrstühle im Hochschulwesen ist unbedingt not wendig. Die Einschreibungsgebühr wird auf 25 RM, die allgemeine Studiengebühr auf 65 RM für das Semester neu festgesetzt. Das Ministerium für Volksbildung hat dem Gesamtmi nisterium bis zum 31. Oktober 1931 einen Plan vorzulegen, der eine wesentliche Herabsetzung des Zuschußbe darfs beim Kapitel Staatstheater gewährleistet. Die Verordnung bringt weiter eine Erschwerung des Berufungs- und Anfechtungs-Klageversahrens in Verwal tungsstreitsachen. Im Hinblick auf die dadurch eintretende Entlastung des Oberverwaltungsgerichts soll einer der drei Senate eingezogen werden. Was den Verkehr mit Grundstücken betrifft, so soll das B o d e n s p e r r g e s e tz vom 20 November 1920 außer «ras! geiegr weroen. Weiter bestimmt die Verordnung eine Uebertragung von Zuständigkeiten der Ministerialinstanzen auf Nachgeordnete Behörden auf dem Gebiet dei allgemeinen Verwaltung des Medizinalwesens, des Bergwesens und des Wasserrechts. In der öffentlichen Fürsorge soll eine Pau schalierung des Kostenteils den der Landesfürsorgeverband bei geschlossener Fürsorge in Staatsanstalten zu tragen hat, eintreten. Sicherung der Staatswirtschaft Der zweite Teil der Verordnung beschäftigt sich mit der Sicherung der Staatswirtschaft In bezug aus die S ch l a cht- steuer wird bestimmt Ausgleichssteuer für das nach Sach sen eingeführte Fleisch in höhe von 8 Pfennig (frisches Fleisch), 10 Pfennig (zubereitetes Fleisch) und 12 Pfennig (Fleisch- und Wurstwaren) für ein Kilogramm Zuschlag von 50 Prozent zur Schlachtsteuer und zur Ausgleichssteuer für die Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. März 1933. Betreffend die Gerichts- und Verwaltungskosten wird vorgesehen Neufestsetzung verschiedener Verwal tungskosten Zuschlag von 15 Prozent zu den Gerichts- und Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 31. März 1933. — Bei der St e m p e l st e u e r soll ein Zuschlag von 20 Prozent für die Zeit vom 1. Okto ber 1931 bis zum 31. März 1933 eintreten. MMaltslioü-RiWölle für Trwerbsloseu- fürforge Was den staatlichen Wirtschaftsstock betrifft, so können die zuständigen Ministerien bestimmen, daß die in der Zeit vom 1. Oktober 1SZ1 bis zum 31. März 1933 eingehenden Rückflüsse ganz oder teilweise nicht dem Wirtschaftsstock zu- geführl, sondern für andere Zwecke der werteschaffenden Er werbslosenfürsorge verwendet werden. Die vom Staat garantierten Beträge zum Mindestein kommen und zur Ruhestandsunterstützung der Hebammen werden uin rund 10 Prozent herabgesetzt. Besoldungskürzung ab 4. Oktober. Der dritte Teil der Verordnung betrifft die Senkung der Personallasten. Bezüglich der Dienstbezüge der Staatsbe amten wird bestimmt: Aenderung des Besoldungsgesetzes: Herabsetzung des Winistergehaltes von 30 000 auf 24 000 RM. (Rach Abzug der Kürzungen beträgt es 19 890 RM.) Aenderung der Be- soldungsardnung: Herabsetzung der Gehälter der Besoldungs gruppen 1 bis 10 um 499 bis 1999 RM, der Stellenzulagen bei höheren Beamten von 699 aus 499 RM, der akademisch vorgebildeten Berufsschullehrer auf 3690 bis 6609 RM, der akademisch vorgebildelen Volksschullehrer aus 3499 bis 6999 Reichsmark, der seminaristisch vorgebildeten Volksschulleh rer und eines Telles der mittleren Beamten im Endgehalt von 5899 auf 5499 RM. der Hilfsschullehrer aus 5799, oec geprüften Gewerbelehrer aus 6999, der Mittelschultechniker auf 5599 RM, Herabsetzung der Vergütungen der nicht plan mäßigen Beamten und der wissenschaftlichen Assistenten der Hochschulen, Aussetzung der Dienstaltersaufrückung aller Be amten auf zwei Jahre, Herausschiebung der Gehaltsausrük- kung bei Beförderungen auf ein Jahr. Herabsetzung aller nebenamtlichen Bezüge der Beamten, Wegfall der bei der Besoldungsreform 1927 bewilligten Dienstaufwandsentschä digungen für Ministerialbeamte und Behördenvorstände. Weiter sieht dieser Abschnitt der Verordnung vor all gemeine Gehaltskürzung von 5 Prozent in Orts klasse A und von 4 Prozent in Ortsklasse B. L und D sür Be- amte mit Kindern und von weiteren 2 Prozent für Beamte ohne Kinder. Dabei bleiben von allen Gehältern 1509 RM kürzungsfrei. Doppelverdiener, das heißt Beamte, deren Ehegatten ebenfalls im öffentlichen Dienst flehen, er leiden eine weitere Gehaltskürzung von 29 Pro zent. Durch die Herabsetzung der Gehaltsstafseln und durch die neue Gehaltskürzung zusammen darf sich das kürzungs pflichtige Diensteinkommen nicht um mehr als 7 Prozent in Ortsklasse A und nicht mehr als 6 Prozent in Ortsklasse B, E und D vermindern. Aür Beamte ohne Kinder erhöht sich die Grenze auf 9 bezw. 8 Prozent, für Doppelverdiener gilt sie nicht. Die Pensionen sind, soweit sie aus den jetzt gekürz ten Gehaltsstafseln berechnet sind, ebenfalls herabzu sehen. Die Skaalsleislungen zu den Besoldungen der Geistlichen und Kirchenbeamken sind der Herabsetzung der Gehälter ent sprechend zu kürzen. Sämtliche Vorschriften treten am 1. Oktober 1931 in Kraft. Das Gemeindebeamten-Besoldungsgesetz wird dahin ge- ändert, daß das landesschiedsgerichlliche Verfahren durch einen Beschwerdeweg an das Ministerium des Innern ersetzt wird. Die Gemeindebesoldungsvorschriften sind neu aufzu stellen. Zuständig hierfür sind die Bürgermeister. Für die Aufstellung dieser Vorschriften hat das Ministerium des In nern Notverordnungsrichtlinien beigefügt. Für die Versorgungsansprüche der Professoren soll künftig nur das allgemeine Penstonsrecht der Staatsbeam ten gelten. Das Emeritierungsgesetz wird aufgehoben. Die Altersgrenze bleibt beim vollendeten 68. Lebensjahr. Die Versorgungsbezüge der emeritierten Professoren werden um 10 Prozent herabgesetzt. Beamte und Lehrer können nach Vollendung des 60. Le- bensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre oder eine gleichwertige Stelle elngezogen werde» kann. Zum Zweck der Herabsetzung von Dienstbezügen der Angestellten können Linzelanstellungsverträge mit Einhalb monatsfrist bis spätestens 31. Dezember gekündigt werden. Das gilt auch für alle Anstalten, Unternehmungen, Betrieb« usw., an denen die Oeffenkliche Hand mit mehr als der Hälfte beteiligt ist. Die Bezüge der Theaterangestellten werden neu geregelt. Die Vorschriften über Umzugskosten der Beamten werden an die des Reiches angepaßt.