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ZchöiümMr TaaMM und Waldenburger Anzeiger Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Ve rstellungen an. Inserats pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell hononrt. Annahme von Inseraten für die nachlt^ scheinende Nummer bis Mittags 1 y des vorhergehenden Tages. Freitag, de» 9. Januar 188«. Verordnung, -in- Eri»yw°hl jür du, w 17- Sächsijchu, Wahl-,-ist Siackdem der -eitberige Reichstagsabgeordnete für den 17. Wahlkreis des Königes Mandal niedergelegt hat, ist für diese Stelle eine De/ gedachte^Wahlkreis nmfaßt, wie seither, die Swdt Glauchau und die rur Kcit des Erlasses des Wahlreglementö vom 28. Mal 18/0 zu den Bezirken der vormaligen Gerichlsämter Waldenburg, Remse Meerane, Glau chau, Hohenstein-Ernstthal und Lichtenstein gehörig gewesenen Städte und land- Gemäßh^ von tz 34 des gedachten Reglements werden deshalb die Gemeindeobrigkeilen des fraglichen Wahlkreises — uls welche in dieser Be ziehung für die Städte mit revidirter Slädteordnung die Stadlraihe, für die Städte mit der Städteordnung für mittlere und kleine L>tadle ole Bürgermeister und für das platte Land die betreffenden Amtshauptmannschaften anzusehen sind — hierdurch angewiesen, unter Beachtung der elnschlagenden Bestimmungen des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt Seite 145), beziehentlich des mehrerwähnten Reglements (Bundesgesetzblatt j Seite 275), insbesondere 88 6 und 7 der letzteren, ungesäumt — und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke — die Ab grenzung der Wahlbezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit von 8 8 des Wahlgesetzes und von 8 4 des Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Bezirke einzu- theilen sind, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu er folgen und es sind daher die Gemeindevorstände von den betreffenden Amts hauptmannschaften wegen der geschehenen Bezirkseintheilung rechtzeitig mit An weisung zu versehen. Die Aufstellung der Wählerlisten ist so zu beschleunigen, daß die Aus legung gegen Ende des laufenden Monats Januar erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, sowie der Wahltag wird durch besondere Verordnung festgesetzt werden. Da übrigens für die Wahlprotocolle und Gegenlisten, wie früher, gedruckte Formulare ausgegeben werden follen, so ist von den Gemeindeobrigkeiten über die Anzahl der in ihren Bezirken vorhandenen Wahlbezirke Anzeige anher zu erstatten. Dresden, am 2. Januar 1880. Ministerium des Jnueru. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. »Waldenburg, 8. Januar 1880. Die Wanderlager und Waarenauctionen. II. Während im gestrigen Artikel der Uebelstand, wie er sich auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes ausgebildet hat, geschildert wurde, befaßt sich der zweite Artikel des „Dr. Journ." mit der Abhilfe. Die nächstliegende, von Staatswegen zu beschaffenve Abhilfe, eine Abänderung der betreffenden Stelle des Freizügigkeitsgesetzes, ist allerdings nicht so schnell zu erlangen, als angesichts des weit verbrei teten Mißstandes zu wünschen wäre. In vielen deutschen Staaten ist als Auskunfts- Mittel die Belegung der Wanderlager und Waaren- auctionen mit Staatsabgaben, denen das Freizügig- keilsgesetz nicht entgegensteht, ergriffen worden. Diesen Zweck verfolgen im Königreiche Bayern das Gesetz vom 10. März 1879, im Großherzogthum Hessen das Gesetz vom 26. Juli 1878, 'M Groß herzogthum Mecklenburg-Schwerin das Gesetz vom 22. September 1877, im Herzogtum Sachsen- Cobnrg-Gotha das Gesetz vom 17. October 1878, im Herzogtum Sachfen-Meiningen das Gesetz vom 30. November 1878, im Herzogthum Sachsen-Alten burg das Gesich vom l3. März 1878, im Fürsten thum Schwarzburg-Sondershausen das Gesetz vom 22. Februar 1879, im Königreiche Sachsen das Gesetz, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878, welches in 8 4 insbesondere auch von der Besteuerung der Wanderlager und Waardnversteigerungen handelt. Doch ist dieses Auskunftsmittel nicht hinreichend, wenn nicht, wie hier und da auch geschehen, die Besteuerung der Wanderlager so hoch bemessen wird, daß sie einem Verbote nahe kommt. Eine communliche Besteuerung der Wanderlager mußte nach der Wortfassung von 8 8 des Freizügig- kettsgesetzes fortwährend als unzulässig erscheinen, bis endlich von Seiten des Bundesraths selbst am 17. März 1879 in Bezug auf die Wanderlager ein die Auslegung von 8 8 des Freizügigkeitsgesetzes betreffender Beschluß gefaßt wurde. Dieser Be schluß geht davon aus, daß die Wanderlager, unter welche im weitern Sinne als eine bestimmte Form dieser Art von Geschäftsbetrieb auch die Waaren auctionen zu rechnen seien, als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln sind, weil mit den selben eine gewerbliche Niederlassung im Sinne 8 55 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nicht verbunden ist. Er bestimmt ferner, daß zu den Wanderlagern der Regel nach diejeni gen Unternehmungen zu rechnen sind, in welchen außerhalb des Wohnortes des Unternehmers von einer festen Verlaufsstätte (Laden, Magazin, Bude, Zimmer, Schiff und dergl.) aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden, und stellt endlich fest, daß die Anzeige von der Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebes nach 8 44 der Reichsgewerbeord nung nicht als ein Moment anzusehen ist, welches der Beurtheilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderluger anzusehen sei, vorgreifen könnte. Demzufolge erklärt nun der obenerwähnte Bundes- rathsbeschluß in Betreff der communalen Besteuerung der Wanderlager, daß 8 8 des Freizügigkeitsgesetzes die Gemeinden nicht hindere, die Unternehmer von Wanderlagern und zwar von Beginn des Betriebs an zu solchen Abgaben heranzuziehen, welche auf die in der Gemeinde vorhandenen gewerblichen Betriebe gelegt sind, mögen diese Abgaben nach dem Umfange der Dauer des Betriebs oder nach andern, aus der Natur des letzter» und nicht aus der Person des Unternehmers abgeleiteten sachlichen Momenten veranlagt werden, wogegen die erwähnte Gesetzbestimmung allerdings die Heranziehung der Unternehmer von Wanderlngern zu solchen Abgaben ausschließe, welche die Person dieser Gewerbtreiben- den treffen, insbesondere also auch die Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf ihr Einkommen, wenn auch nur auf den aus dem Wanderlagerbetrieb herrührenden Theil desselben gelegt werden. Dieser Bundesrathsbeschluß hat insofern wesent lich genützt, als derselbe gerade den oben besprochenen schwachen Punkt in 8 8 des Freizügigkeitsgesetzes beseitigt. Im Königreiche Sachsen konnten jedoch bisher die wohlthätigen Wirkungen dieses Beschlusses wegen eines besonderen Hindernisses, welches denselben ent gegenstand, noch nicht zur Geltung kommen. Mit Rücksicht auf 8 8 des Freizügigkeitsgesetzes ist näm lich im Verlaufe der ständischen Verhandlungen in 8 26 der revidirten Städteordnung und in 8 17 der revidirten Landgemeindeordnung die Bestimmung ausgenommen worden, daß selbstständige Personen, welche sich nur vorübergehend im Gemeindebezirk aufhalten, bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthaltes, insoweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zu angemessenen Bei trägen zu den Gemeindelasten verpflichtet werden können. Hiernach durften bisher derartige Personen während eines Aufenthaltes von höchstens 3monatiger oder kürzerer Dauer nicht zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Besorgniß, daß die Unternehmer von Wan derlagern diese Sachlage in Sachsen, wenn ihnen in benachbarten Staaten das Geschäft erschwert wird, sofort ausbeuten und unser Vaterland mit ihren unsaubern Unternehmungen heimsuchen wer den, ist eine sehr nahe liegende. In Preußen ist dieselbe Besorgniß gehegt und deshalb dem gegen wärtig in Berlin versammelten Landtage unterm 6. December 1879 ein die Besteuerung des Wander lagerbetriebs betreffender Gesetzentwurf vorgelegt worden, nach welchem der Wanderlagerbetrieb in jedem Orte mit einer nach den Vorschriften des vor- gelegten Gesetzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer belegt werden foll. Auch die kgl. fächs. Regierung ist in dieser Be ziehung nicht unthätig geblieben und es wird in unserm Vaterlande ohne Zweifel mit Freude be grüßt werden, daß dieselbe, sicherm Vernehmen nach, dem jetzt versammelten Landtage schon in nächster Zeil einen Gesetzentwurf vorzulegen beab sichtigt, durch welchen die obenerwähnte, das Be steuerungsrecht der Gemeinden beschränkende Be stimmung in 8 26 der revidirten Landgemeinde ordnung aufgehoben, also den Gemeinden die Er hebung einer Steuer von Wander lagern und Waarenversteigerungen gleichfalls wenn auch zur Zeit noch mit der dem obgedachten Bundesrathsbe- fchlusse entsprechenden Beschränkung ermöglicht wer den soll. Das sicherste und gründlichste Mittel gegen den betiügerischen Verkehr mit schlechten Waaren liegt freilich in den Händen der Käufer. Wenn diese erst so klug sein werden, aus schwindelhaft betrie benen Geschäften überhaupt keine Waaren mehr zu entnehmen, wenn sie nicht mehr selber wie seither dazu beitragen, daß der Schwindel rentirt, wird am schnellsten ein gesundes Leben in unsere Erwerbs verhältnisse zurückkehren. Thue Jeder hierzu das Seine! Politische Rundschau. »Waldenburg, 8. Januar 1880. Deutsches Reich. Die Gerüchte, daß Fürst Bismarck neuerdings wieder von einem ernstlichen Leiden befallen war-