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Erscheint jeden Wochentag Nachmittags 6 Uhr für den WO 1 FKUU andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2b Pfg. zweimonatlich 1M. bO Pfg. u. einmonatlich 7b Pfg. Inserat, werden bis Bormittag» 11 Mr » OOH angenommen. Preis für die Spaltz-üe 13 Pfg- Außerhalb des LandgerichtSbezirkSlbPfg^^^^^E^--—ws 4b. Jahrgang. Freitag, de« 12. August. und Tageblatt " Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zn Freiberg und Brand. BeraatworUich« Leit««-; Re-akteur Seorg Burkhardt. folgende im Muldaer NiederfchSua, den 11. August 1892. Der befteMe Wahlkommissar vo» Vormittags '/,1O Uhr an: 2290 w. und 14 h. Klötzer, 940 w. Pfähle, 2170 w. Stangenklötzer, 20 w. Derbstangen, 760 w. Reis stanzen und 3 Nmtr. w Nutzscheite; Koh-Auktion auf dem Frauensteiner Staatsforstreviere (Muldaer Wald.) gehören gar nicht zum Thatbestand des Meineids. Denn das Verbrechen, wissentlich falsches Zeugniß unter Anrufung des all mächtigen und allwissenden Golles abzulegen, uns wissentlich wahrheilswidrig .zur Sache Gehöriges zu verschweigen", ist ohne alle Rücksicht auf die Beweggründe des Thäters, im Strafrecht aller Kulturstaaten als eines der gemeinsten und furchtbarsten anerkannt, weil es die unter Menschen heiligste Versicherung der Wahrheit aus'» Freventlichste bricht und damit Treu und Glauben und die gesammte Rechtsordnung auf's Schwerste erschüttert. Es ist daher ein ganz windiges und verlogenes Gerede, wenn der .Sozialdemokrat" sdrifährt.) .Nur Freundschaft, Aufopferung, Parieiintercsse (!) Waren diese Beweggründe. Der Zeugeneid wird uns gegenüber dermalen als das infamste Erpressungsmitlel be nutzt. Läßt sich da, wenn ein Genosse lieber die Unwahrheit sogt, als durch seine Aussage die Partei schädigt und seine Freunde und Genossen unseren Feinden on's Messer liefert, nicht zu seiner Lntschuldigung so Vieles sagen, so mancher Milderungsgrund an- ühien?" (Nein, auch das läßt sich, wie der Verfasser sehr wohl wußte, beim wissentlichen Meineid nicht thun, weil der Z 153 des Neichsstrafgesetzbuchs bei diesem Verbrechen keinerlei mildernde Umstünde zuläßt, und zwar mit Recht. Aber das sozialdemo kratische Parteiblatt geht in der Beschönigung des Meineides noch weiter, indem cs nun sragt:) »Läßt sich sein Vergehen" (viel mehr Verbrechen) .nicht als ein übermäßiger moralischer Zwang, als eine Art Notbwehr" (?) (der Meineid eine Art Noth wehr!) .erklären?? Darum wird auch jeder vernünftige (!) Arbeiter und Sozialdemokrat den Verbrecher nach verbüßtem Zuchthaus in seine Arme schließen. Für uns ist der Monn ein Märtyrer, kein Verbrecher!" Diesen Meineidigen und die übrigen durch solche schamlosen Grundsätze zum Meineid getriebenen Genossen vertheidigte Herr Liebknecht, ohne irgend eine Empfindung des Ekels über die silt- liche Verfaulung derselben, zweimal im deutschen Reichstag (am 4. Mai 1880 und am 25. Januar 1890) und zwar unter so sinngetreuer Anlehnung seiner Worte an den soeben mitgetheilten Artikel des .Sozialdemokrat", als habe er das Bedürfniß, die Vaterschaft des Letzteren zu übernehmen, und außerdem unter gröblicher < Entstellung des Thalbestandcs jener Mcineidsfälle. Diese gröbliche Entstellung wird nur einigermaßen entschuldigt durch die bei diesen Gelegenheiten bekundete ganz erstaunliche Ge- sctzesunkenntniß des Redners. So bewies Herr Liebknecht am 25. Januar 1890, daß er gar nicht wußte, daß die Zeugen in Deutschland vor ihrer Vernehmung vereidet werden, und trug ganz unbekümmert den riesenhaften Unsinn vor: in den Motiven zum Strafgesetz (!) stehe, .daß man einem Zeugen in Verhält nissen, wo eine derartige Zwangslage entstehen könne, einen Eid nicht auferlegcn soll." Herr Liebknecht schloß diese Rede mit der glaubhaften Versicherung, daß .wo unter solchen Umständen ein Meineid in Parleiprozefsen vorkam, dies von Niemandem mehr bedauert wurde, als von uns." Aber wie zeigte sich denn dieses .Bedauern" ? Klarste und selbstverständlichste Verpflichtung der Parteileitung — welche in den Jahren 1878 bis 1890 identisch war mit der sozialdemokratischen Fraktion des Reichstages — wäre es gewesen, gegen jenen Schmachartikel des „Sozialdemokrat" vom 25. Januar 1880 fosou öffentlich Stellung zu nehmen, ihn auf's Entfchiedenste zurückzuweisen und jede Verantwortlichkeit der Parteileitung für solche Grundsätze, welche die Parteigenossen geradezu — wie der Erfolg zeigte — zu weiteren Meineiden ver führten und antriebcn, öffentlich mit Entrüstung abzulehnen. Das geschah indeß so wenig, daß Herr Liebknecht 1880 und 1890 in seinen beiden hierher gehörigen Reichstagsreden sich, wie gc> sagt, fast wörtlich so aussprach, wie der .Sozialdemokrat" am 25. Januar 1880 und wie in einem späteren Artikel. Als die Herren der sozialdemokratischen Fraktion, nach der Verurtheilung vieler ihrer Mitglieder im Freiberger Gcheimbundsprozesse 1886, für alle Glieder der Fraktion, d. h. für sich selbst, Bestrafung fürchteten, wenn sie die Verantwortlichkeit für den .Sozialdemo krat" Weiler fortführten, da legten sie eiligst diese Verantwortlich keit öffentlich nieder. Aber als Andere durch die Verkündung solcher schamloser Meineidsverherrlichung zum Verbrechen des - Meineids und in's Zuchthaus getrieben wurden, da hatten sie vo« Nachmittags 2 Uhr a«: nknüvpel, 46Rmtr. 4Rmtr. h. und 46Rmtr. w. Brennscheite, 7 Rmtr. h. und 144 Rmtr. w. «rennrnu^, Bekanntmachung, „ ,... die Wah» et«eS «dgeordnete« der La«vgemei«d<« r«r B<rtrrsv-r,amm.» » Nach Ablauf der Wahlperiode des bisherigen Vertreters des Vl. Wahlbezirks,wel^r^ Gemeinden Conravsvorf, Falkenberg, Hetzdorf, Herrudorf, Rtederfchsna Mlt gut und Oberschaar umfaßt, soll unter Leitung deS Unterzeichneten alS bestelltem W d 0 ' am Donnerstag, de« 25. August laufenden Jahres, Nachmittags von 5 Uhr, im Wackwitz scheu Gasthofe,« Niederschöna dl« erforderliche Ergänzungsw hl vorgenommen werden. . n— Die Stimmberechtigten ans diesem Bezirke und zwar: die Herren Gemeinde rs sechs Wahlgemeiuden, sowie die Wahlmünner für die Gemeinden ConradSdorf, Fauenve g,H tz i, Niederschöna und der Herr Besitzer des Rittergutes Niederschöna, werden daher hlerd ch g - laden, sich rechtzeitig in dem genannten Wahllokale einzufinden, unter der Verwa 6- V die nach 5 Uhr Nachmittags Erscheinenden zur Abstimmung nicht weiter zugelaffen werden rönnen. keinen Grund, ihre Namen von dem Schandblatte zurückzuziehen. So handeln Männer, welche sich für die alleinigen Freunde der deutschen Arbeiter ausgeben! Die Herren thaten aber noch mehr. Mit ihrem Wissen und Willen wurden in den Nummern 45, 46, 47 des .Sozialdemokrat" von 1882 .Verhaltungsmaßregeln für Sozialdemokraten in ihrem Verkehr mit Polizei- und Gerichtsbehörden" abgedruckt. Der sächsische BundMommiffar und Generalstaatsanwalt Held brachte diese Sache am 6. November 1889 im Reichstag vor, mit folgenden Bemerkungen: .Da findet sich in Nr. 47 eine scheinbare Verwarnung vor Mein, eid. Die Verwarnung geht aber nicht dahin, daß man unter alle« Umständen den Meineid als etwas Verwerfliches vermeiden müsse, sondern sie geht dahin, daß Jeder, welcher in einem Prozesse als Zeuge eine Rolle zu spielen habe, sich wohl überlegen möge, ob eine falsche Ansage nicht vielleicht mehr Schaden als Nutze« stiften könne, (lachen.) Diese Verhaltungsmaßregeln sind al» Broschüre gedruckt und soviel ich weiß in den Händen der meisten Sozialdemokratin. Und in dieser Broschüre ist die Meineidsver warnung nicht vorhanden." — Daß solche Lehren entsetzliche Früchte trugen, zumal da auch Herr Singer sich offen zu denselben bekannte und sie sogar im Reichstage in Schutz nahm (22. Jan. 1890), ist einleu chtend. Den Meineidssall 2 brachte derVbgeordnete Kulemann im Reichstag am 25. Januar 1890 zur Sprache. Am 12. Januar 1882 hatte nämlich der .Sozialdemokrat" in seiner Nummer 3 einen Artikel veröffentlicht: .Meineid eine Folge des Sozialistengesetzes", welcher durch folgenden Fall veranlaßt war: Die „Genoffen" Dietl und Jauner waren von dem Schwurgericht Landshut wegen wissent lichen Zeugenmeineids zu 18 bezw. 19 Monaten Zuchthaus ver- urtheilt worden, weil sie, um ihren angeklagten Genossen FuchS vor Strafe zu schützen, beschworen hatten, denselben nicht zu kennen. Dazu bemerkt nun der .Sozialdemokrat": .Bor dem Gesetz, vor dem Spießbürger, mögen Dietl und Jauner jetzt ehrlos sein; vor uns, vor der Partei des arbeitenden Volkes (!) sind sie es ebenso wenig, wie unser Genosse Ibsen" (der Verurtheilte des Falles 1)." — Das .arbeitende Volk" wird sich für diese Zuchihausbrüder und für die Ehrbegriffe der Herren Sozialdemokraten schönstens be danken l Fall 3. Der .Sozialdemokrat" vom 20. April 1882 enthielt folgenden Artikel: .Eines neuen Justizmordes schmachvollster Art hat sich dieser Tage das Reichsgericht schuldig gemacht, indem es das von hannöverschen Bourgeois-Geschworenen gegen den Weber Hartmann ausgesprochene Urtheil auf sechs Jahre Zuchthaus wegen Meineids ohne ein Wimpernzucken bestätigte." ^Ganz selbstver ständlich , da das Strafmaß bekanntlich nicht Gegenstand der Re vision und der reichsgerichilichen Beurtheilung sein kann.) .Wa» war das Verbrechen Hartmanns? Um seinen Freund DaberS, welcher der Verbreitung der .Freiheit" angellagt war, zu entlasten, hat er, als Zeuge, mehrere Thatsachen verschwiegen, andere zu Gunsten seines Freundes zu drehen gesucht," .und die Unvorsichtig, keit (!) begangen, feine Aussagen zu beschwören. Sechs Jahre Zuchthaus wegen eines nicht einmal sestgestellten politischen Ver- gehens".- Der Meineid ist also, nach sozialdemokratischer Rechts- und Sittenlehre, em .politisches Vergehen!" Fall 4. Der .Sozialdemokrat" Nr. 12 vom 15. März 1883 schrieb unter dem Titel: „Wieder ein Opfer infamer Klassenjustiz" : „Genosse Julius Voigt, Weber in Greiz, stand am 7. März vor dem Schwurgericht m Greiz unter der Anklage deS Meineids. Voigt hatte in einer Strasllage gegen den Weber Schreier, welcher angellagt war, andere Arbeiter durch Drohung und Ehrverletzung bet Gelegenheit des zweiten Greizer Streikes von der Arbeit ab« gchalten zu haben, als Zeuge in Greiz vor dem Schöffengerichte beschworen, daß dies nicht der Fall gewesen, .wider desseres Wissen", wie die Anklage behauptet, und der Gerichtshof ver« urtheille unseren Genossen wegen wissentlichen Meineids zu drei Jahren Zuchthaus. Wir aber rufen in seinem Namen den Herren Geschworenen und Richtern zu: der Mann, der seinen Genossen schützen wollte vor einer Verurtheilung auf Grund eines Geietzes- paragraphen, welcher den Stempel der schändlichsten Unaerecktia- keck zur Schau trägt" (geme.nt ist § 153 der R -GewerbeordnunA Die Sozialdemokratie und -er Zeugeneid. ! In fünf oder sechs großen Volksversammlungen haben sich die Hamburger Sozialdemokraten am Dienstag darüber entrüstet, daß ! ein dortiger Staatsanwalt sich unterstanden hat, die einfache > Konsequenz aus den Deklamationen ihrer Presse zu ziehen, indem er darauf hinwies, daß der Zcugeneid eines Sozialdemokraten unter Umständen nur beschränkten Anspruch aus Glaubwürdigkeit haben könne. Der Gerichtshof halte sich dieser Anschauung ange- fchlossen, indem er durch die Androhung des Zcugnißzwanges einem Zeugen die Verpflichtung aufcrlegte, sich über seine Stellung »ur Sozialdemokratie zu äußern. Darob große Entrüstung im sozialdemokratischen Lager, wobei die freisinnige Presse kräftig sekundirt. So führt die freisinnige .Nation" aus, daß das Gesetz für den Standpunkt des Staatsanwalts, die Bemängelung der Glaubwürdigkeit einer zeugeneidlichen Aussoge aus dem Grunde, weil der Zeuge Sozialdemokrat ist, nicht die geringste Stütze biete und daß cs eine schwere Beleidigung sei, wenn ein Mann, nur weil er einer bestimmten, politischen Richtung angchört, mit einem wegen Meineids Verurtheilten auf eine Stufe gestellt wird und betreffs seiner Glaubwürdigkeit gleich einem solchen Verurtheilten behandelt werden soll. Tas Ausnahmegesetz gegen die Sozial demokraten sei nicht beseitigt worden, damit Staatsanwälte ein neues Ausnahmegesetz gegen sozialdemokratische Zeugen aus eigener Machtvollkommenheit statuircn. Die freisinnige Presse besitzt, aus dieser Auslassung zu schließen, die zuweilen recht nützliche Eigen schaft, ein schlechtes Gedächtniß für Thatsachen zu haben, die ihr augenblicklich nicht in ihren Kram passen, und gelegentlich einmal Harmlosigkeit zu heucheln, die ihr allerdings nicht gut zu Gesicht stehen will. Nicht deshalb hat der Hamburger Staatsanwalt die Glaubwürdigkeit eines Zeugen angezweifelt, weil derselbe einer bestimmten politischen Richtung angehört, sondern weil diese be stimmte politische Richtung den Zeugrnmeineid unter Umständen vertheidigt und gar billigt. Oder sollte diese Thatsache dem Leiter der „Nation", dem freisinnigen Reichstagsabgeordneten Barth, und mit ihm der gesummten radikalen Presse, die sich im Chor über jenen Gerichtsbeschluß entrüstet, gänzlich unbekannt sein? Dann empfehlen wir ihnen dringend die Lektüre des vor nicht zu langer Zeit in diesem Blatte einer eingehenden Besprechung unterzogenen Qucllenwerkes von Hans Blum „Die Lügen der Sozialdemokratie". Die folgenden Taten sind diesem Buche und zwar dem Kapitel „Die Religion unserer Sozialdemokratie", S. 363 ff., entnommen. Das Buch zählt folgende im Reichstag sestgestellten Fälle des Parteimeineides und der Beschönigung des Meineides von Partei wegen auf. Fall 1. Am 25. Januar 1880 schrieb das amtliche Partei blatt, der „Sozialdemokrat" unter der Spitzmarke „Pfui Schande!": „In der ehemaligen freien Stadt Frankfurt fiel einer der Ver- breiter eines verbotenen Buches in die Hände der Schergen. Um ihn zu retten, beschwor Derjenige, welcher das verbotene Buch von dem Angeklagten empfangen hatte, daß derselbe unschuldig sei, worauf man denselben allerdings laufen lassen mußte. Damit aber hatte der Freund sich selbst einen schlechten Dienst gcthan, denn er wurde wegen Meineides angeklagt und durch alle mög. Uchen Listen der Polizei und des Untersuchungsrichters zur Verurtheilung gebracht. Damit aber noch nicht genug, fiel durch eine Kette von allerlei Umständen, an denen freilich der freige lassene Verbreiter des verbotenen Buches leider mit schuld war (d. h. zu deutsch: weil dieser „Genosse" „leider" noch nicht so reif sozialdemokratisch entwickelt war, daß auch er einen Meineid schwören wollte) „ein zweiter Sozialdemokrat, der gleichfalls in der leidigen (!) Angelegenheit einen Schwur geleistet hatte, in die Hände des Gerichts, wurde wegen Meineids bezichtigt und durch Geschworene für schuldig befunden und verurtheilt zu mehrjähriger Zuchthausstrafe, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Zeugcnschast für immer. Was hat aber nun der Mann eigentlich verbrochen? (! I) Er hat gelogen, wissentlich die Un- Wahrheit gesagt, warum? Um einen Freund von Strafe zu be freien. Nicht ein Punkt ist nachgewiesen, aus dem geschloffen werden könnte, daß Eigennutz oder sonst ein niederer Beweggrund >hn zur Unwahrheit (!) getrieben hätte" (solche gemeine Motive Auktion. Sonnabend, de» 18. ««gast 1892, Nachmittag» 2 Uhr sollen im Verkaufsladen chesselgasse Nr. 1» hier — Fischhalle — eine größere Menge Fischwaaren, div. Büchsen Senf, Weine, Liqueure, 1 kl. Eisschrank, 2 Ladentafeln, 4 Regale, 1 Automat, 1 Bettstelle mit Matratze, 1 Sommerüberzieher und 1 kl. Tisch meistbietend ver steigert werden. SR G -V des Königl. Amtsgerichts Freiberg. Im Egg'schen Gasthose in Mutva sollen Freitag, den 19. August d. I., Walde in den Abth. 63 bis 113 aufbereitete Dürr- und Bruchhölzer an die Meistbietenden versteigert werden und zwar: