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Amtsblatt für bk königlichen und Müschen Behörden zu Freiberg und Brand 18S2 Erscheint jede« Wochentag Nachmittag» 8 Uhr für de« H/g andern Tag. Preis vierteljährlich 8 Mark 25 Pf., » zweimonatlich 1 M. 50 Pfg. «. einmonatlich 78 Pfg. Schze- Freiberg, den 23. März 1892. Int. 0. ^o. I,it. v. Xo. 12. 60, Inserat« werdeo bl, «orminag, U ««genommen. Prei, für die S-attteie^sg. «nherbalb de« Landaericht«be,ir» 1» VS , Getreide- und Futter-Vorräthen soll „ Sonnabend, den 9. April 1892, Vormittags 8 Uhr durch die Ortsgerichten zu Clausnitz zur Versteigerung gebracht werden. Königlich-- Amtsgericht T-Yva, den 28. März 1892. HVelm«. Der Stadtrath. Schlz. 44. Jahrgang Donnerstag, de« 31. März 2 , ver Anleihe vom Jahre 1880 alS: Serie II, Oit No. 238, 255 zu je 1000 M. — Pfg-, Serie II, lüt. L. No. 21, 28 zu je 500 M. — Pfg-, Serie II, Illt. 0. No. 204, 206, 209, 242 zu je 300 M. — Pfg-, Serie II, Int. v. No. 38 zu je 100 M. — Pfg. ousaeloost worden sind, so wird dies den Inhabern dieser Schuldscheine mit dem Bemerken hierdurch be kannt gemacht, daß die darauf bemerkten Kapitalbeträge gegen Rückgabe der betreffen^ Schuldscheine mit Talons und den noch nicht fälligen Coupons am 1. October 1892 sammt den dahin fälligen Zinsen in unserer Stadthauptkasse zu erheben sind, die bis zum 1. November 1892 c nicht abgehobenen Beträge aber auf Kosten der Interessenten zum Rathsdepositum werden ge nommen werden und eine Verzinsung derselben vom 1. October 1892 ab nicht mehr stattfindet. Die am 23. September 1891 geloosten Schuldscheine Ver Anleihe vom Jahre 1872, deren Bekanntmachung bereits erfolgt ist, als: Int. ä. No. 88 zu 500 Thlr. — Gr. — Pfg. -- 1500 M. — Pfg., Int. L. No. 106, 283, 685, 860, 930, 1052 zu je 100 Thlr. — Gr. — Pfg. - 300 M. — Pfg., Int. 0. No. 51, 167 zu je 50 Thlr. — .gelangen am 1. April 1892 zur Auszahlung. Von den früher geloosten Schuldscheinen sind nachverzeichnete dergleichen bis jetzt noch nicht nur Zahlung präsentirt worden: 1, der ««leihe vom Jahre 1880, Serie II, Int. 6. No. 29 zu 300 M. — Pfg., den 1. October 1890 zahlbar gewesen. 2 vo« den Gasprioritäts-Obligatio«e« der Anleihe vom Jahre 1868, Nr. 248 zu 100 Thlr. — Gr. — Pfg. -- 300 M., zahlbar gewesen den 1. Juli 1891. Freiwillige Grundstücksversteigerung. Auf Antrag der Erben sollen die zum Nachlasse des Gutsbesitzers August Immanuel Wolf in Clausnitz gehörigen Grundstücke, als: a, das Halbyufengnt, Nr. 120 des Brd.-Vers-Cat., Fol 119 des Grundbuchs und Nr. 200 a des Flurbuchs für Clausnitz, mit den Flurstücken Nr. 200 d, 201, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 502 desselben Flurbuchs, 35 da 33,6 a 1, der ««leihe vom Jahre 1872 als: 99, 157 zu je 500 Thlr. — Gr. — Pfg. - 1500 M. — Pfg., 285, 346, 535, 719, 952, 1049, 1071, 1228, 1233 zu je 100 Thlr. — Gr. — Pfg. - 300 M. — Pfg-, 1, 52 zu je 50 Thlr. — Gr. — Pfg. 150 M. — Pfg, 20, 103, 159, 175 zu je 25 Thlr. — Ar. — Pfg. -- 75 M. — Pfg., Bekanutmachuug, ausgelooste Freiberger Stadtschuldsaieine betreffe«». Nachdem bei der heute stattgefundenen Ziehung folgende Freiberger Stadtschuldscheine und Hotz-Anktim auf dcm «tnjievlkr StaaISfor»r«»ittt- Im Poserschen Gasthofe zum .Grüne« Gericht- in «euhause« sollen am l^. unv April 1892 folgende im Einsiedler Forstreviere in den Abtheilungen 17, 25, 31, , - ' 65, 75, 76 aufbereitete Nutz- und Brennhölzer an die Meistbietenden versteiger - Vie neuen Arbeiterschutzbestimmungen, i. Mit dem 1. April sollen die hauptsächlichsten Bestimmungen der Gewerbenovelle, oder, wie häufiger gesagt wird, des Arbeiter schutzgesetzes in Kraft treten, welche für Gewerbe und Industrie ton einschneidender Wirkung sein werden. Und doch herrscht über die Einzelheiten noch eine Unsicherheit und Ungewißheit in den beiheiligten Kreisen, wie sie selbst vor dem Inkrafttreten des Alters- und Jnvalidengesetzes nicht schlimmer war. Die folgenden Zeilen, welche auf ausführlichen Darlegungen der amtlichen „Leipz. Ztg." beruhen, sollen Umfang und Wesen der demnächst in Kraft treten den Neuerungen skizziren, während die Einzelheiten noch zu er wartenden amtlichen Anordnungen zu überlassen sind. Bereits jetzt befindet sich ein Paragraph dieses Gesetzes in Geltung: der über die Fortbildungsschule. Noch nicht bestimmt ist der Zeit- punkt, mit dem die neuen Bestimmungen über die gewerb- liche Sonntagsarbeit in Kraft treten, die mehrfach schon in unserem Blatte erörtert worden sind. Eine Anzahl an derer Bestimmungen soll unter gewissen Voraussetzungen erst vom 1. April 1894 ab gelten. Es sind die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitern bis zu 16 Jahren, ingleichen über die Nachtarbeit weiblicher Personen. Voraussetzung des Auf schubes ist, daß diese Arbeiter bereits vor Verkündigung des Ge setzes in Fabriken, bez. Nachts, beschäftigt waren. Die Fortdauer der Bejugniß, weibliche Arbeiter bei Nacht zu beschäftigen, ist überdies noch von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß die Fortführung des Betriebes im bisherigen Umfange bei Beseitigung der Nachtarbeit Betriebsveränderungen bedingen würde, die ohne unverhältnißmäßige Kosten nicht früher hergestellt werden können; auch darf die Nachtarbeit in vierundzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch Pausen von zusammen mindestens einer Stunde unter brochen sein; Tag- und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Alle übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft. ES sind folgende: 1) Ueber Arbeitsbücher und Arbeitszeugmsse (8107—8114); 2)über Arbeitslohn (8 115 — 8 119d); 3) über Einrichtungen zum Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, sowie zur Aufrechterhaltung von Sitte und Anstand (8 120a —120«); 4) über die Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen (8 121—125), der Lehrlinge (8 126—133), der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker (8 133 a —133 e); endlich 5) der Fabrikarbeiter (8 134—139»), und zwar a) ihre Arbeitsordnung (8 134x), ch die Arbeiterausschüsse (8134 k), o) die Beschäftigung weiblicher, Mgendlicher und kindlicher Arbeiter (8 135—139»). Sonst sind o) nur noch die Bestimmungen über die Gewerbeaufsicht (8 139b) und 7) über gewerbliche Ortsstatute (8 142), Jnnungsstatute lM. 5), sowie die Strafbestimmungen (art. 6) zu nennen. Eine Auze Anzahl dieser Bestimmungen sind solche, die nur wenig Aues bringen und daher einer ausführlichen Wiedergabe nicht ^dürfen. Dahin gehören insbesondere die Bestimmungen über ^stuen, Gehilfen und Lehrlinge, über die Arbeitszeit von Kin- bereiis vom 1. April dieses JahreS ab. Erst mit dem 1. Aprtl 1894 dagegen soll das Verbot der Nachtbeschäftigung weiblicher Arbeiter in Kraft treten. Auch hier beschränkt sich jedoch der Aufschub bis zum Jahre 1894 nur auf bestimmte Betriebe, auf diejenigen nämlich, die weibliche Arbeiter über 16 Jahre bereits vor Verkündigung deS Arbeiterschutzgesetzes in der Nachtzeit be schäftigten und überdies den oben namhaft gemachten Voraus setzungen entsprechen. Alle anderen Betriebe unterliegen der nun» Mehrwert gesetzlichen Regel, daß weibliche Arbeiter in der Nachtzeit von 8'/, Uhr Abends bis 5'/, Uhr Morgens, am Sonnabend, sowie an den Vorabenden der Festtage nach 5'/^ Uhr Nachmittag- in Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Arbeiter können sowohl von der Unterbehörde al- auch von der höheren Verwaltungsbehörde, vom Reichskanzler und vom Bundesrathe, vom letzteren auch im Sinne weiterer Ver schärfung des Arbeiterschutzes, getroffen werden. Das Nähere über diese Ausnahmen findet man in den 88 138».—139». der Novelle. Nur soviel sei erwähnt, daß von den generellen Ausnahmen für einzelne Fabrikationszweige, zu denen der Bundesrath in 8 139». ermächtigt wird, bisher noch keine ergangen ist. Den Fabriken im Sinne dieser Bestimmungen waren bisher schon eine Anzahl andere Betriebe gleichgestellt. Zu diesen treten nach der Novelle alle Werkstätten, deren Triebwerke durch elementare Kraft (nicht blos Dampf, wie bisher) bewegt werden, ferner Ziegeleien, über Tag betriebene Brüche und Gruben, endlich alle sonstigen Werkstätten und Bauten, auf welche die neuen Schutz bestimmungen durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung deS Bundesraths künftig noch ausgedehnt werden. Es ist fast ein Glück zu nennen, bemerkt die „Leipz. Ztg." zu ihren Darlegungen, daß der Termin, mit dem der Arbetterschutz in Kraft tritt, in eine Zeit fällt, in der Produktionseinschränkungen im eigenen Interesse der meisten Fabrikationszweige liegen. Der Uebergang in die neuen Bestimmungen wird sich in einer solchen Zen schmerzlos und kaum merklich (?) vollziehen, während er in Zetten wirtyschafilichen Aufschwungs ohne wesentliche Schädigung der zunächst Bethe,l gten kaum möglich gewesen wäre. Daß wir damit Dank von unseren Arbeitern ernten, glauben wir natürlich für die nächste Zeit nicht. Das war aber auch nicht die Absicht. Die Regierung und die sie in ihrem Streben für Verbesserung de» Arbeiterlooses unterstützten, wollten damit lediglich ihre Pflicht thun. Dank hofften sie damit nicht zu ernten. Wer dem Ueber- muth der verführten Massen und ihrer Verführer auf dem Wege der Unterdrückung mit Strenge entgegentreten will, muß mit rernen Händen kommen. Er muß zuvor den Nachweis geführt haben, daß er auf dem Wege der zuvorkommenden Abhilfe und helfenden Liebe gethan hat, was in menschlichen Kräften lag, um berechtigten Beschwerden abzuhelfen und menschliches Elend zu mildern. Und das ist in diesem Falle unter der thatkrästigen Mitwirkung fast aller Parteien, die Sozialdemokratie ausgenommen und zwar: Montag, den U April, von Vormittags 1v Ahr an: 1040 h. u. 15919 w. Klötzer, 3292 w. Stangenklötzer, 325 h. Derbstangen, 1 Raummtr. h. Nutz- scheite u. 2340 w. Reisstangen; Dienstag, den 12. April, von Vormittags 9 Ahr an: 16,5 Raummtr. h. u. 249 Raummtr. w. Brennscheite, 177,5 Raummtr. h. u. 162,5 Raummtr. w. Brennknüppel, 10,5 Raummtr. h. Zacken, 176 Raummtr. h. u. 153,5 Raummtr. w. Aeste, 112 Raummtr. h. u. 2390 Raummtr. w Brennreisig, 5,10 Wllhdt. w. dergl. u. 62 Raummtr. w. Stöcke (in Abth. 76.) . . . Näheres ist aus den in den Schankstätten und bei den Ortsbehörden der umliegenden Ort schaften aushängenden Plakaten zu ersehen. Königliches Forftre«tamt Frauenstein und Königliche Forstrevierverwaltung Deutsch - Etnstevel, am 28. März 1892. dein und jugendlichen Arbeitern in Fabriken, über die dort aus zuhängenden Verzeichnisse und Tafeln, über den Schutz gegen Ge fahren für Gesundheit und Leben, über gewerbliche Ortsstatute und Jnnungsstatute. Auch die Bestimmungen über Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse enthalten nur eine bemerkenswerthe Neuerung (8 107, 8 113^). Weitergehender schon sind die Neuerungen in den Bestimmungen über den Arbeitslohn (namentlich 88 115», 119», 119b, 134") und über die Beschäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken. Völlig neu aber sind die Vorschriften über Werk meister, Betriebsbeamte und Techniker, über Arbeitsordnungen und Arbeiterausschüsse, daS Verbot der Nachtarbeit und den Maxi- malarbeitstag weiblicher Arbeiter, endlich das Verbot der Beschäf tigung von Kindern unter dreizehn Jahren. Was zunächst die Bestimmungen über die Fabrikbeschäfti gung jugendlicher und weiblicher Arbeiter anlangt, so bleibt es dabei, daß Kinder unter 14 Jahren nicht über sechs, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden dürfen. Auch die Bestimmung, daß die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter nicht vor 5^ Uhr Morgens beginnen, nicht über 8'/z Uhr Abends dauern, an Sonn- und Festtagen, desgleichen während des Konfirmanden-, Katechumenen- rc. Unterrichts unterbleiben und durch Pausen von bestimmter Minimaldauer unterbrochen werden soll, bleibt unverändert. Für Arbeiter von 12—16 Jahren, die vor Verkündigung des Arbeiter schutzgesetzes in Fabriken und ihnen gleichgestellten Werkstätten bereits beschäftigt waren, bleiben bis zum 1. April 1894 die bis herigen Bestimmungen auch im Uebrigen bestehen. Für die damals noch nicht Beschäftigten gilt dagegen vom 1. v. M. Folgendes: Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken überhaupt nicht be schäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur, wenn sie nicht wehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Da die Volks schulpflicht in Sachsen mit dem sechsten Lebensjahre beginnt und acht Jahre dauert, wird daher der Ausschluß der Kinder unter 14 Fuhren hier künftig die Regel bilden. Noch einschneidender sind die neuen Bestimmungen über die Beschäftigung weiblicher Arbeiter. Auch sie zerfallen jedoch in solche, die bereits am bevorstehenden 1. April, und solche, die erst mit dem 1. April 1894 in Kraft treten. Schon jetzt und für alle Arbeiter tritt der Maximalarbeitstag, d. h. die Bestimmung in Kraft, daß die Fabrikbeschäftigung weiblicher Arbeiter über 16 Jahre elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage zehn Stunden nicht überschreiten darf, daß ihnen eine mindestens einstündige Mittagspause zu gewähren und zur Be sorgung des Hauswesens auf Antrag um eine halbe Stunde zu verlängern ist. Die Frist, während der die Beschäftigung von Wöchnerinnen nach der Niederkunst zu unterbleiben hat, ist von drei auf sechs Wochen ausgedehnt worden, kann jedoch auf vier Wochen beschränkt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. Die Verpflichtung, von der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter den Behörden Anzeige zu er- stattxn und einen Auszug der gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung solcher Arbeiter in den Fabrikräumrn auSzuhängen, erstreckt sich künftig auch auf weibliche Arbeiter. Alles Das gilt 63 Acker 256 OR-Fläche, 761,03 St.-Einh., 20,660 Bra^ auf der Parzelle 495 anstehenden Fichtenholzbestandes im v ortsaerichtlich pnd USchffl. Winterkorn-, sowie 1 Schffl. Winterw-rzen-AuSsaat, ortSgeny auf 38,970 M. gewürdert, «nk Nr. 187 b b., das Felv- und Wieseugrunvstück, Jol. 365 des Grundbuch u 526, 527 des Flurbuchs für Clausnitz, 4 k» 82,9 » - 8 Acker 217 N o 100,69 St.-Einh., ortsgerichtlich auf 5265 M. gewürdert, Freitag, den 8. Äpril MS, bormittags 1l Uhr an Ort und Stelle im Nachlatzgute zu Clausnitz durch das unterzeichnete K g G« Amtsgericht öffentlich versteigert werben. . n-nnmann'ichen. Die Versteigerungsbedingungen sind aus den an hiesiger Genchtstafel, l PP Wagner'schen und Reuthcr'schen Gasthofe, sowie in der Wicke'schen Schankwirthsch f j aushan^de^weÄ?^ Vieh, sämmtlichen Wirthschafts- und Ackergeräthen, some zwar Illt. X. Ho. lüt. L. dlo.