Volltext Seite (XML)
. uyr nngcnom- UlpaUcne Zcile KO V V Sonntag, den 21. Dezember MS- s äußerf Hbld. "heile. ktioneu Freiberg, den 6. Dezember 1890. hhaus. üche 8t. >1. H. 99./90. III. 442. M Freiberg, den 18. Dezember 1890. Paul. Freiberg, den 18. Dezember 1890. «1 Äc, galt besondere Bestimmungen erlassen werden. Freiberg, den 6. Dezember 1890. ssern leiht uche, ung. ui stt rch- lach ier- ßcn sen n- Der Stavtrath. Abtheilung für Gewerbesachen. retilt e null ährigen >ir Jeder- rd führen s, sowie ste und v. O. Balken- n. NI sch jede uklion, agkästen bcllägt der Preis sür du oder deren Raum IS Montag, ven 22. Dezember 1890, Bormittags, daselbst einfinden und ihre Gebote eröffnen. Die Auswahl unter den Bietern und die Zurückweisung aller Gebote bleibt ausdrücklich Vorbehalten. Der Stavtrath. IVr. Bürgermeister. B. Kaiserliches Postamt Die Stavtbauverwaltnng. Körner. Wbr. Bekanntmachung, Vie rechtzeitige Beschaffung der Arbeitsbescheinigungen fürdie Jnvaliditäts» und Altersversicherung vetr. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 15. vorigen Monats, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend, ergeht an alle Arbeitgeber und Dienstherrschaften die dringende Aufforderung, den bei ihnen in Arbeit beziehentlich in Dienst gestanden habenden und noch stehenden und vor Allem den fchon jetzt oder wenigstens mit Schluß dieses Jahres das Arbeits oder Dienstverhältnitz verlastenden verstcherungspstichtigen Personen (versicherungspflichfig sind Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, soweit sic über 16 Jahr alt sind) die zur späteren Erlangung der Alters- oder Jnvaliditätsrenten erforderlichen Arbeitsbe scheinigungen auszustellen und zur unentgeltlichen amtlichen Beglaubigung bei uns (allgemeine Meldestelle, Rathhaus) cinzureichen. Desgleichen ergeht an alle verstcherungspstichtigen Personen, welche seit dem 1. Januar 1888 bis dato VasArbeits-oder Dienstverhältnitz gewechselt, die ernste, in ihrem eigenen Jntercste wohlgemeinte Mahnung, sich mit thunlichster Beschleunigung die über ihre früheren Arbeits- oder Dienst- verhältniste auszustellenden Arbeitsbescheinigungen von ihren früheren Arbeitgebern oder Dienstherrschaften ausfertigen zu lasten. Bekanntmachung, die Anmeldung zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend. Mit dem 1. Januar 1891 tritt laut Kaiserlicher Verordnung vom 25. Novemver 1890 das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betr., seinem vollen Umfange nach in Kraft. Versicherungspflichtig nach diesem Gesetze sind alle über 16 Jahre alten Arbeiter, Gehilfen Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, sowie alle mit 2000 Mark oder weniger Gehalt besoldeten Betricbsbeamten, Handlungsgehilfen und Lehrlinge (Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken ausgenommen). Nach H 10 der Königlich Sächsischen Ausführungsverordnung zu dem erwähnten Gesetze erfolgt die Einziehung der Beitiäge für diese Versicherung, sowie die Verwendung der Marken, die Ausstellung und der Umtausch der Ouittungskarten, sowie die Entwerthung der bei frei williger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken sür diejenigen ver- sicherungspflichtigen Personen, welche einer organisirten Krankenkasse (Orts-, Betriebs-, Fabrik-, Bau-, Jnnungskrankenkasse oder Knappschaftskasse) augehören, von den Organen dieser Kasse. Die Ausstellung der Quittungskarten, die Einziehung der Beiträge und Verwendung der Marken sür die einer solchen nicht angehörendcn nach dem Neichsgesetze vom 22. Juni 1889 aber doch versicherungspflichtigen Personen, also sür alle Diejenigen, welche entweder einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschrift errichteten Hilfskaffe angehören oder überhaupt nicht nach Maßgabe des Krankenver- sicherungsgefetzes, wohl aber nach dem Jnvaliditäts- und Altersverstcherungs- gesetze versicherungspflichtig sind, z. B. Dienstboten beiderlei Geschlechts, nicht festan gestellte und nicht pensionsberechtigle Beamte und Schreiber bei Behörden und Rechtsan wälten u. s. w., dagegen erfolgt nach Z 10 der gedachten Ausführungsverordnung durch die Bekanntmachung Im städtischen Bauhofe ist eine Partie altes Eisen verkäuflich. Kauflustige »vollen sich Bekanntmachung. Der Vorstand der deutschen Gerberschule hier beabsichtigt aus der Parzelle Nr. 805 des Flurbuchs sür die Stadt Freiberg eine Lehrgerberei zu errichten. Indem wir diese Anlage in Gemäßheit von H 16 flg. der Gewerbeordnung sür das deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis; bringen, bemerken wir hierbei, daß Einwendungen gegen die selbe bei Vermeidung des Verlustes für alle nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Ein sprüche binnen 14 Tagen und längstens bis zum 5. Januar 18S1 unter gehöriger Begründung schriftlich bei uns anzubringen sind. Bekamttmachnng. Das 36. Stück des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1890, enthaltend. Nr 1926. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. Vom 15. Dezember 1890, st bei uns eingegangen und liegt zu Jedermanns Einsicht in unserer Rathsexpedition aus. Freiberg, den 20. Dezember 1890. Der Stavtrath. kööiu«, Bürgermeister. Neff. Oeffentliche Vorladung. Nachgenannte Personen, als: 1) Oscar Clemens Hauk, geboren am 20. Oktober 1867 in Niedersaida, zuletzt daselbst aufhältlich, 2) Hermann Clemens Wagner, geboren am 7. April 1867 in Mittelsaida, zuletzt in Oederan aufhältlich, 3) Albin Wisch, geboren am 13. Mai 1867 in Marienberg, zuletzt daselbst auf hältlich, 4) Friedrich OsWalV Pährisch, geboren am 27. Juni 1867 in Lauta, zuletzt daselbst aufhältlich, 5) Hermann Hengst, geboren am 8. August 1867 in Neisland, zuletzt daselbst aufhältlich, 6) Emil Clemens Gläser, geboren am 30. Juni 1867 in Obersaida, zuletzt da selbst aufhältlich, 7) Heinrich Emil Arnolv, geboren am 28. Juni 1869 in Lippersdorf, dessen letzter Aufenthalt im deutschen Reiche uncrmittelt geblieben, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes ausgehalten zu haben, Vergehen gegen Z 140, Abs. 1, Nr. 1 des Strafgesetzbuches. Dieselben werden auf den 23. März 1891, Vormittags 9 Uhr, vor die I. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Freiberg zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach ß 472 der Straf- Prozeßordnung von dem Königlichen Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissiou im Aushcbungs- bezirke zu Marienberg über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Er klärung verurlheilt werden. Freiberg, den 13. Dezember 1890. Königliche Staatsanwaltschaft. I «utvrlt», St.-A. Barth. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. II K 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Haupt- marktortcs Dresden im Monate November dieses Jahres festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung fürdie von den Gemeinden resp. Quartierwirthen im Monate Dezember dieses Jahres an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschfvurage beträgt im Lieferungs- Verbände der hiesigen Königlichen Amlshauptmannschaft 8 Mk. 10,z Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 Mk. 99 Pfg. für 50 Kilo Heu, 2 Mk. 94 Pfg. für 50 Kilo Stroh, was zur Nachachtung andurch bekannt gemacht wird. Freiberg, den 20. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stavtrath. kr. Köln»«, Bürgermeister. B. Gemeindebehörde, und haben wir beschsoffen, die Erledigung dieser Arbeiten ven bei der gemeinsamen Meldestelle angestellten Beamten zu übertragen. Es werden deshalb alle Arbeitgeber, welche dergleichen nach dem Jnvaliditäts- und Alters- versichernngsgesetze Versicherungspflichtige Personen, welche nicht Mitglieder einer Orts- oder Betriebs-, JnnungS-, Bau- oder Knappschaftskasse sind, in der Stadl Freiberg beschäftigen, hierdurch veranlaßt, Letztere unverzüglich und spätestens bis zum 3. Januar 1SS1 in der Expedition der gemeinsamen Meldestelle (Nathhaus, Zwischenfwck) mittelst des vorgeschriebene» Formulars anzumelven. In ebenderselben Expedition haben auch nach dem 3. Januar 1891 bis auf Weiteres die Arbeitgeber jede unter K 112 Al f. 1 Ziffer 2 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes fallende, von ihnen beschäftigte vcrsicherungspslichtige Person spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältntffcs wieder anzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbeitsveryältniffes eintretende Veränderung, welche auf das Bersichernngsverhältntß von Einfluß ist, Vinnen 3 Tage» nach deren Eintritt zu melden. Die zu diesen An- beziehentlich Abmeldungen zu verwendende«, vor schriftsmäßigen Formulare sind sowohl im Anmeldezimmcr des Stath- hauses, wie auch in unserer Polizeiwache zum Preise von 1 Psenntg pro Stück zu haben. Zuwiderhandlungen gegen diese Meldepflicht weiden mit Geldstrafe bis zu 100 M. bestraft. Hierbei wollen wir nicht unterlassen, die Arbeitgeber besonders daraus hinzuweisen, daß cs sich in ihrem eigenen wie ini Interesse der Versicherten empfiehlt, die Anmeldung auch auf olche Personen zu erstrecken, deren Versichcrungspslicht zweifelhaft erscheint, damit hierüber eventuell aus Grund Z 122 des Reichsgesetzcs vom 22. Juni 1889 entschieden werden kann. Bei der Anmeldung sind solchenfalls die Gründe anzugeben, aus denen die Versicherungs- Pflicht bezweifelt oder bestritten wird. lieber Aufbewahrung der Karten und Einziehung der Beiträge werden seiner Zeit noch 296» zweimonatlich l^M. 50 Ps. und cinmonatlick 75^Ps' Bekanntmachung. Am Sonntag, den 21. Dezember, sind die hiesigen Postschalter von 8 bis 9 Borm und von 1t Borm, vis 8 Uhr Abenvs geöffnet. Die Packetbestcllung findet wie an Wochentagen statt. Freiberg (Sachsen), 20. Dezember 1890. Bekanntmachung, die Vornahme von Ergänzungswahlen znr Bezirksversammlung aus ven Höchstbesteuerten betreffens. In Folge Ablebens und beziehentlich Ausscheidens zweier Vertreter der Höchstbesteuerten habe» für dieselben Ergänzungswahlen für die Bezirksversammlung stattzufinden. Diese Wahlen sollen Sonnabenv, ven 17. Januar 1391, Vormittags von 11 vis 12 Uhr, im Sitzungssaale der nnterzcichneten Königlichen Amtshauptmannschaft vorgenommen werden. Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 13. November lfd. Js., das Ausliegen der Liste der Höchstbesteuertcn betreffend, werden die in dieser Liste Aufgeführten andurch aufgefordert, sich am gedachten Tage rechtzeitig im Wahllokale einzufindeii, unter der Verwarnung, daß die bis 12 Uhr Mittags nicht Erschienenen zur Abstimmung nicht weiter werden zugelassen werden. Wählvar als Abgeordnete der Höchstbesteuerten sind nur Diejenigen, welchen im Wahl- verbande der Höchstbesteuerten das Stimmrecht zitsteht; sür juristische Personen sind deren Vertreter wahlberechtigt, welche sich, soweit nölhig, im Wahltcrmiue zu lcgitimire» haben. Der auf eine Mehrzahl von Personen im Grundsteuerkaiaster eingetragene gemeinsame Grundsteuersatz kann auf Antrag der Betheiligten Einem unter diesen voll ungerechnet werden und sind diese Anträge eintretenden Falles rechtzeitig und noch vor dem Wahltermine bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauplmannschast zu stellen. Freiberg, am 18. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. Zli. Unkt rltai n. Jge