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narke markt. kl. 60 Pf. -enau. Kit» 375225.) Jucker öslich. Zeiner, anille, :stand- iginal- Psg-; keit, >:mnolh, tzen im >ngk, . 3,50, . 3,25, !. 3,00. zum Preis- Expedition U 2«t. laxer: »L«I, unä !ll. <SWM Xacti- «II. ceiäix em- von Anzeige zu machen. Ministerinm des Innern. v. IV»«IItL-^V»II«IlL. Lippmann. Königliches Amtsgericht zu Freiberg, Ubth. III». KekütLV, Veröffentlicht: Nicolai, Gerichtsschreiber. Auktion. Mittwoch, den 10. Dezember a. e., Nachmittag von 2 Uhr an sollen im städtischen Auktionslokal, Herderstrabe Nr. 2, verschiedene Pfand- und Nachlaßsachen, darunter gute Möbel und Kleidungsstücke, eine größere Anzahl neue Kinderhandkörbchen und Blcchwaaren und ferner ein Schaubergwerk gegen sogleiche Bezahlung öffentlich versteigert werden. Ein spezielles Verze ichniß hängt in der Rathhausflur aus. Freiberg, am 5. Dezember 1890. Der Rathsvollzieher. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Briesmarkenhändlers Emil Reinhard Krippner in Freiberg wird heute, am 22. November 1890, Vormittags 10 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Rudolph Leonhardt hier wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. Dezember 1390 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendeu Falles über die in 8 120 der Konkurs ordnung bezeichneten Gegenstände auf den 1». Dezember 1890, Bormittags 10 Uhr, und znr Prüfung der angemeldeten Forderungen aus den 22. Jannar 1891, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer dir. 35, Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung anferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, sür welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. Dezember 1890 Bekanntmachmig. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom .22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. November 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken, Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nach stehend unter T veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrathe ausgesprochenen Ersuchens die zuständigen Landcsbehörden hierdurch Anweisung, 1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), Schneider innen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtig, dagegen 2) die selbständigen Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbtreibende sowie selbständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunter nehmer zu behandeln. Wegen der Entwerthung der Marken bleibt weitere Anordnung Vorbehalten. Dresven, den 1. Dezember 1890. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 lReichsgesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der 88 3 Abs. 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 o. a. O. was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspslicht (§ 3 Absatz 3). Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Füllen als eine die Versicherungs- Pflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht ver richten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regelmäßiger Wiederkehr aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnis; steht, e. zur Hülfsleistung bei Unglückssäüen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden; 2) wenn sie von solchen Berufsarbeiten,, die in einem regelmäßigen, die Versicherungs- Pflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis; zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur ge legentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden; 3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden; 5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geld- entschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt sür die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. U. Die Regierungen der einzelnen Bnndesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorüber gehend im Jnlande stattfindkride Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäs; in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anznschen sind. II. Entwerthung und Vernichtung der Marken. (88 109, 112, 114, 117, 120, 125). Entwerthung. 1) Sofern auf Grund der 88 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Zentral behörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde anordnen, das; von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zn ent- werlhen sind (8 109 a. a. O-). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerlhungstages vorgcschrieben werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Ouittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werde». Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, solange die die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 3) Sofern auf Grund des 8 m ci. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsver- hältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klaffen solcher Versicherten hestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen An ordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerlhungstages vorgeschrieben werden. 4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 8 117 Absatz 4 und des 8 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweitig entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet" zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbe sondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklaffe und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde aus Grund der Be stimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann sür jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungs behörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8) Die Vernichtung von Marken (8 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarle handschriftlich oder unter Verwendung von Stempel» der Vermerk: „ . . . .*) Marken vernichtet," sowie die Bezeichnung der die Vernichiung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. *) Hier ist die Zakl der vernichteten Marken einzurücken. ! Erscheint jeden Wochentag Nachmittags 6 Uhr für den 43 Juhrgm^. «Hv /LOO» Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Psq., THUNllUtNH. ! zweimonatlich 1M 50 Pl. und einmonatttch 75 Ps. und Tageblatt. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zn Freiberg nnd Brand. Inserate werden bis Bormitlag t 1 Uhr angcnom- men und beträgt der Preis sür die gespaltene Zeile H FH»! D oder deren Raum 15 Psg V» Reichstag und Jesuitellgesetz. Der Reichstag hat die wiederaufgenommene Session mit kleinen Vorpostenplänkeleien eingeleitet. Erst wenn der preußische Landtag, dem bekanntlich zahlreiche Mitglieder des Reichstags in Folge von Doppelmandaten angehören, seine wichtigen Reformvorlagen nach Passirung der ersten Lesung unter Dach und Fach der Kommissionsberathung gebracht haben wird, soll mit schwerem Geschütz vorgegange» und mit der Be- rathung des Etats und der Arbeiterschutzgesetzgebung begonnen werden. Daß die Beraihung der Vorlage über die Einver leibung von Helgoland in die preußische Monarchie einen glatten Verlauf nehmen würde, war zu erwarten. Die Gegner der stolonialpotitik, repräsentirt durch Herrn Eugen Richter, Neideten ihre Abneigung gegen die kolonialen Unternehmungen ^Reichs in das Gewand des Scherzes, während die poli- uffchen Bedenken der internationalen Sozialdemokratie, die den jungen Rechtsanwalt Stadthagen zu ihrem Sprecher erkoren hatte, sich seitens des Vertreters der Reichsregierung mit einem Scherzwort abthnn ließen. Ernster war der Ver lauf der Mittwochssitzung, in welcher sich anläßlich eincrWahl- prüfung die Debatte um die politische Parteistellung der Militär vereine drehte. Dem Flankenangriff der Sozialdemokraten gegen die Bestrebungen der Militärvereine begegnete der Vertreter des Döbelner Wahlkreises, vr. Mehnert, — es war wohl seine Jungfernrede im Reichstag — mit einem Offensivstoß gegen die republikanische Sozialdemokratie. „Wir sind," erklärte I>r. Mehnert, der auch im sächsischen Landtag der Sozial demokratie gern die Spitze bietet, „bezüglich der Kricgervereine der Meinung, daß ein Mann nicht in diese Vereine gehört, der den s. Z. geleisteten Eid der Treue gegen König und Vaterland vergessen hat und sich sozialdemokratischen Bestre bungen anschließt." Und später, den Angriffen des sozialdemo kratischen Abg. Auer gegenüber, präzisirt er seine Aeußerung dahin: „Ich habe nicht gesagt, daß die Kriegervereine nicht Sozialdemokraten in sich zu dulden brauchen, sondern nur ge sagt, sie brauchen Elemente, die den Fahneneid nicht halten wollen, Leute, deren Vertreter im Reichstag selbst sagten: Krieg den Palästen! nicht in ihrer Mitte zu dulden, und wir sträuben uns mit Recht, Leute bei uns zn behalten, deren Bekenntniß als Republikaner gerade die Verletzung der be schworenen Treue gegen Kaiser und Reich in sich schließt." Er behielt damit das letzte Work, wenn auch der Reichstag, ent gegen dem Antrag der Wahlprüfungskommission beschloß, über die in Frage stehende Wahl noch weitere Vernehmungen an zuordnen. Wie gestern bereitstelegraphisch gemeldet, ist zu den wich tigen Fragen, mit denen sich der Reichstag zu beschäftigen haben wird, noch eine neue gekommen, durch welche, während» man für die widerstreitenden wirthschaftlichen und sozialen Gegensätze eine Vermittelung sucht, die Gegensätze der Konses»