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und Tageblatt Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen Behörden zu Freiberg nnd Brand. Z 11«. i »' Freit-«,'de»'IS. Mai. j j 1«S1. C. Zum Nachlaß der verwittweten Frau »r u»«S. Emilie Henriette Hille in Freiberg gehört das auf hiesiger Pelersstraße unter Nr. 129 Abtheilung ä des Brand- kotasters gelegene, auf Folium 105 des hiesigen Grund- und Hypothekenbuchs eingetragene, »ach 2 Bieren brauberechtigte und erbtheilungshalber zum Verlaus gelangende Haus- und Felvgrunvstück. Auf daffelbe sind 1S5VV Mark geboten worden. Dieses Gebot wird auf Antrag der Erben mit der Aufforderung an Kauflustig« öffent lich bekannt gemacht, etwaige Mehrgebot« dem unterzeichneten Gericht bis ,u« 25. Mai 1SS1, Mittag» 12 Uhr, schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Verkaufsbedingungen können an Gerichtsstrlle eingesehen werden. Königl. Amtsgericht Freiberg, Abty. LV«, den 1. Mai 1891. Auktion. DieuStag, de« 1V. Mai d. I. Nachmittags 2 Uhr kommen im amtsgerichtlichen Auktionslokale hier leinene Vorhemdchen, präparirte Lamm- und Ziegenfelle (Glaceleder), Normalhemden, baumwollene Strümpfe, Strickgarn, Schürzenstoff, 1 Ottomane, 1 Bettstelle mit Matratze und Keilkiffen, 3 Stück Rohrstühle, 1 Kleidersekretär und ein Fäßchen mit klarem Zucker gegen sofortige Bezahlung zur Versteigerung. Fr«ib«rg, am 14. Mai 1891. Aktuar 8elm»1«lt, G^B. vorhandenen Dünger und Vorrüthen an Samengetreide, an Korn (ca. 25 Centn»), Heu und Stroh zum Verkauf gelangen soll. Auf daffelbe sind SV OVO Mark geboten worden. Kauflustig«, welch« grfonu«« find «i« HSH«r«S Gebot zu th»«, «erde« hiermit aufgefordert, dies bis zum 1«. Mai 1SS1, Mittags 12 Uhr, dem unterzeichneten Gericht schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Verkaussbedingungen können an Gerichtsstelle eingesehen werden. «Snigl. Amtsgericht Freiberg, «bth. IV», den 1. Mai 1891. L. Tagesschau. Freiberg, den 14. Mai. Die Kieler Rede des deutsche« Kaisers über die Aufgabe der Marine hat nirgends mehr Aussehen erregt als in Frank reich. In einer der jüngsten Nummern des »Journ. de la Marine" widmet der bekannte Marineschriststeller Weyl der deutschen Flotte und der Rede des Kaisers an leitender Stelle eine Betrachtung, die den patriotischen Beklemmungen einen sehr deutlichen Ausdruck giebt. Nach den glühenden Worten des Kaisers, meint Weyl, werde die deutsche Flotte, wenn es wieder zum Kriege zwischen Frankreich und Deutschland komme, den Feind nicht in ihren Häfen erwarten, sondern sie werde ihm entgegengehen, und die deutschen Geschwader von jungen und energischen Offizieren kommandirt, mit ausgezeichneten Be satzungen versehen, werden für Frankreich würdige und furcht bare Gegner sein. Frankreich hat seit einigen Jahren mit Rücksicht auf die großen Interessen, welche es im Mittelmeer hat, aber auch mit Rücksicht auf die Lage, in welche es durch die Tripel-Allianz gebracht ist, den bei Weitem größten und besten Theil seiner maritimen Kraft im Süden konzentrirt. Im Norden hat es nur eine Division im Dienst, weiche aus einem alten Holzpanzer und zwei Küstenverlheidigern besteht. Außer diesen Fahrzeugen kann man allerdings noch einige Panzer zweiten Ranges mobil machen, aber z. B- der deutschen Manöverflotte Stand zu hallen, würde das nicht genügen Das »Journal de la Marine" tritt also für eine andere Ber- theilung der Seestreitkrüfte ein, es fordert, daß eine kriegsbereite Vaters oder Vormundes der Arbeiter unter 16 Jahren soll darnach künftighin das Arbeitsbuch an die Ersteren ausgehän digt werden. Die Gemeinde oder der weitere Kommunalver band kann durch Statut bestimmen, daß der von minderjäh rigen Arbeitern verdiente Lohn an die Väter oder Vormünder gezahlt wird. Schließlich kann in den Arbeitsordnungen auch daS Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb der Be triebe vorgeschrieben werden. Hierbei kann auch die Neurege lung des Fortbildungsschulwesens erwähnt werden, aus welcher in erster Reihe die Bestimmung hervorzuheben ist, daß am Sonntag der Unterricht nur statlfinden darf, wenn die Unter richtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Völlig neu ist die Regelung der Verhältnisse der Betriebs beamten, Werkmeister und Techniker in einer von diesen mehr fach selbst gewünschten Weise, welche sich namentlich auf ihr Vertragsverhäliniß zum Arbeitgeber bezieht. Neu ist auch der Abschnitt über die Arbeitsordnungen. Darin ist für jede Fabrik mit mindestens 20 Arbeitern der Erlaß einer Arbeits ordnung vorgeschrieben, es ist der Kreis der Anordnungen fest gelegt, welche mindestens in dieselbe Hineinkommen müssen, die zulässigen Strafen sind nach Oben begrenzt, und cs ist die Begutachtung der Arbeitsordnungen durch die Arbeiter ange ordnet. Die bisherigen Vorschriften über die Kinderarbeit haben eine wesentliche Abänderung erfahren, so zwar, daß vom 1. April 1894 ab Kinder unter 13 Jahren in Fabriken über haupt nicht und über 13 Jahre nur dann, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, beschäftigt werden dürfen. An den Bestimmungen über die jugendlichen Arbeiter sind Aenderungen bezüglich der Pausendauer und des Aufent haltes der Arbeiter während der Pausen vorgenommen. Die Frauenarbeit hat insofern eine wichtige Einschränkung er halten, als dieselbe während der Nacht überhaupt verboten und, soweit nicht Ausnahmen zulässig sind, während des Tages auf 11 Stunden eingeschränkt ist. Arbeiterinnen, welche ein Haus wesen zu besorgen haben, find auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, wenn diese nicht mindestens 1*/, Stunden beträgt. Die Schutzfrist für Wöchne rinnen ist von drei aus vier Wochen erhöht, ihre Beschäftigung während der nächsten zwei Wochen auch nur auf ärztliches Attest hin erlaubt. Die Befugniß der Favrikinspektoren ist entsprechend den Neuanordnungen erweitert worden. Die Strafbestimmungen haben verschiedene Erweiterungen und Aenderungen erfahren. Das Gesetz tritt am 1.April 1892 in Kraft. Reservedivision im Norden gehalten, daß der .Marengo" durch einen neuen Panzer ersetzt werde. Das sei das Allerwenigste, was man fordern müsse, denn kein Seegebiet sei feindlichen Hand streichen mehr ausgesetzt, als die französische Küste von der Nordgrenze bis Cherbourg. Dort liegen alle großen Häfen so am Meer, daß sie leicht zu bombardiren sind. Wenn eS auch nicht leicht ist, in die Häsen einzudringen, weil sie auch von der Natur gut vertheidigt sind, so sind die Städte selbst Fernangrisfen doch sehr ausgesetzt. Nach dem französischen Fachblatte braucht in den langen Vorfommertagen nur ein Feind einige Stunden nach Sonnenaufgang vor diesen Häsen zu erscheinen, um die Städte mit Geschossen zu überschütten; wenn er sich schnell wieder davon macht, hat er alle Aussicht, der Verfolgung der Torpedoboote zu entgehen, die nur dann etwas erreichen können, wenn sie von der Dunkelheit begünstigt werden oder wenn sie unter dem Schutze eines Panzers stehen. Die Franzosen verstehen vollständig, daß die maritime Offensivkrast Deutschlands nach Vollendung des Nordostsee kanals erhöht wird und schon jetzt, sie gestehen es offen zu, befinden sie sich Deutschland gegenüber in einer schlechten Lage. Weyl sagt darüber: »Wenn der Krieg ausbricht, so haben wir die Gewißheit, angegriffen zu werden und zu fehen, daß unser Gegner die Offensive nimmt. In dieser Beziehung ist er in besserer Lage als wir, denn es wird uns sehr schwer sein, seine Küsten anzugreifen, die mit gefährlichen Bänke» bedeckt sind und seine Häfen zu bedrohen, welche die Natur außerhalb des Bereiches der mächtigsten Artillerie angelegt hat." Die Lage scheint dem französischen Verfasser um so be drohlicher, als man seiner Ansicht nach immer mit der Mög lichkeit rechnen muß, daß der Krieg zwischen heute und morgen losbrechen kann. Er dringt auf eine Verbesserung der Ver- theidigungswerle, Errichtung von Seeforts, um den Feind in größerer Entfernung zu halten, auf sie Bildung einer neuen Reservedivision für den Norden. Und endlich fordert er, daß der Bau aller auf Stapel liegenden Schiffe mit allen Mitteln befördert werde, es sei viel besser, die Schiffe weniger voll kommen ein Jahr früher, als sie vollkommener ein Jahr später zu haben. Die Sache wird wohl so heiß nicht ausgegessen werden, vor allen Dingen darum nicht, weil Frankreich seine Flotte im Mittelmeer nicht wird schwächen können. Wenn es seine Nordküste bedroht fühlt, so kann es dieselbe nicht besser schützen als durch die sorgsame Bewahrung des Friedens, an dessen Erhaltung Deutschland in so hohem Grade inter- essirt ist. Der »Politischen Korrespondenz" schreibt man offiziös auS Berlin vom 11. Mai: »Mit dem Jubelruf »Wirthschaftliche Umkehr!" sind in der Frethandelspresse an das unverbürgte Gerücht von Vorbesprechungen, welche zwischen der deutschen und der russischen Regierung über eine Neugestaltung der wirth- schaftspolitischen Beziehungen der beiden Nachbarreiche statt finden sollen, Betrachtungen geknüpft worden, in welchen sich eine den Thatsachen völlig zuwiderlaufende Auffassung der gegenwärtigen handelspolitischen Lage widerspiegelt. In der Anknüpfung von Handelsvertragsverhandlungcn mit Oesterreich-Ungarn liegt ebensowenig eine »wirth schaftliche Umkehr" seitens der deutschen Regierung, wie eine solche in der etwaigen Anbahnung eines wirthschaftlichcn moäus vivendi mit unserem öst lichen Nachbar erblickt werden könnte. Ist hiernach der Jubelruf: »Die Hochfluth des Schutzzollsystems ist vorüber" als unberechtigt insoweit zurückzuweisen, als er im Sinne der Rufer eine »wirthschaftliche Umkehr" aus Seiten der deutschen Regierung zum Gegenstände hat, so stellt er in der Anwendung auf die Haltung des Auslandes die Thatsachen geradezu auf den Kopf. Wir brauchen nur auf Frankreich, Rußland und Amerika zu blicken! Von dorther droht der wirthschaftliche Krieg, und angesichts eines drohenden Krieges rüstet man nicht ab, sondern sucht sich durch eine Verstärkung der Rüstung oder durch Bündnisse zu schützen. Letzteren Weg hat die deutsche Regierung betreten. Der Weg zum Freihandel ist jetzt weniger gangbar denn je, und er wird von uns wahrhaftig nicht be schritten, wenn unser autonomer Tarif infolge der zur Er reichung wirthschaftlicher Bündnisse nothwendigen Konzessionen in dieser oder lener Position ermäßigt werden muß. Mau lasse deshalb davon ab, die Vergangenheit mit ungerechten Be- Das Arbeiterschutzgeseh. Noch immer läßt eine genaue Zusammenstellung der Be schlüsse des Reichstags betreffs der Ergänzung der Gewerbe ordnung, die man kurz als Arbeiterschutzgesetz bezeichnet, auf sich warten. Wir geben deshalb vorläufig im Folgenden nach Berliner Blättern eine kurze Uebersicht über die wichtigsten der fistgestellten Neuerungen. Vollständig neu find zunächst die Bestimmungen über die Sonn- und FesttagSruhe. I» der bisherigen Gewerbeordnung besteht nur die Vorschrift, daß die Gewerbtreibenden die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen nicht verpflichten können. Künftig ist den im größten Theile des Gewerbes i. e. S. be schäftigten Arbeitern mindestens für jeden Sonn- und Festtag eine vierundzwanzigstündige, für zwei aufeinanderfolgende Fest tage eine scchsunddreißigstündige und für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest eine achtnndvierzigstündige Ruhepause zu gewähren. Im Handelsgewerbe ist oie Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster und Pfingsttage überbaupt verboten, im Uebrigen an Sonn- nad Festtagen für fünf Stunden gestattet. Die Gemeinde oder der Kommunalverband kann die Beschäftigung beschränken oder ganz verbieten. Eine Erweiterung aus zehn Stunden ist für die letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage zulässig, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Für gewisse Arbeiten, sowie sür bestimmte Gewerbe sind Ausnahmen festgesetzt, dagegen ist dem Bundesrathe auch die Befugniß ge geben, das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen noch auf andere Gewerbe, als die schon in der Novelle bezeichneten auszudehnen. Nur Gast- und Schank- «irthschastcn, Mufikaufführungcn, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie die Verkehrs- zewerbe sind ausdrücklich von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe ausgenommen. Die Sonntagsruhe ist jedoch nicht bloß ans die Gehilfen und Arbeiter beschränkt. Es ist auch angeordnet, daß, soweit dieselben im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, in offenen Verkaufsstellen ein Ge werbebetrieb an Sonn- und Festtagen nicht statlfinden darf. Auch ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen an Sonn- und Festtagen verboten und können Ausnahmen nur von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Der Zeitpunkt, an welchem alle diese Vorschriften in Kraft treten sollen, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. Eine zweite völlige Neuerung stellen die Bestimmungen über den Schutz der Arbeiter gegen Gefahren sür Leben, Ge sundheit und Sittlichkeit dar. Bisher enthielt die Gewerbe ordnung nur die allgemeine Bestimmung, daß die Gewerbe unternehmer verpflichtet seien, die hierfür nothwendigen Ein richtungen herzustellen und zu unterhalten, und Bundesrath sowie Landeszentralbehörden waren befugt, die nöthigen An ordnungen für ganze Gewerbezweige zu erlassen. Künftig wird die Gewerbeordnung eingehende Vorschriften in dieser Beziehung enthalten, und die Polizeibehörden werden befugt sein, den Einzelbetrieben in dieser Richtung Vorschriften zu »lachen, gegen die allerdings Beschtverde mit der Endentschei dung der Zentralbehörde zulässig ist. Auch ist nunmehr dem Bundesrath die Befugniß zur Einführung einer Maximal arbeitszeit für diejenigen Gewerbe gewährt, in denen durch übermäßige Dauer der Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird. Die Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen sowie der Lehr linge haben verschiedene Abänderungen erfahren. Unter den Ersteren darf vornehmlich die Bestimmung über das rechts widrige Verlassen der Arbeit in den Betrieben mit weniger als 20 Arbeitern hervorgehoben werden. Demnach kann der Arbeitgeber beim Kontraktbruch vom Arbeiter als Entschädi gung sür den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Die Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht ge bunden. Dasselbe Rechtsteht im gleichen Falle demArbeitgebergegen- überdemArbeitgeberzu. Bei denLehrlingsverhältniffen verdienen die auf die Hebung der Zucht unter den minderjährigen Arbeiter» gerichteten Vorschriften Erwähnung. Auf Verlangen des Zum Nachlaß des verstorbenen Gutsbesitzers Kriedrich OSwald Gelfert inRteder- bobrttzsch gehört das daselbst unter Nr. 99 des Brandkatasters gelegene, auf Folium 100 des Grund- und Hypothekenbuchs für Niederbobritzsch eingetragene Bauerngut, welches erb- theilungshalber mit sämmtlichem todten unv lebende« Inventar, außerdem dem