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- > „ ... 44. Jahrgang. - - — A/» LHIßLH Erscheint jeden Wochentag Nachmittag» 6 Uhr für den — . . . 292. "LLkÄ'^S'LL^L» Donnerstag, den 17. Dezember zwennonatttH I alt. ou Psg. u. rmmonatttch >oPsg. --- -- Stern" vertrat, nicht ausgetragen oder dies- Der Stadtgemeinverath 8ed<»»Ii«rr. und Tageblatt Amtsillüt für die MiMa Md Mtischc« Behörde« za Freiberg und Brand Bekanntmachung für Brand. Die Bestimmungen über die Pensionirung der städtischen Beamten treten mit dem Tage dieser Bekanntmachung als III. Nachtrag vom 9. November mit hohem Decret vom 24. November d. I. zum Ortsstatut für die Bergstadt Brand gehörend in Kraft. Der Wortlaut des Nachtrage» kann zu jeder Zeit während der üblichen Geschäftsstunden an Rathsstelle eingesehen werden. Brand, am 16. Dezember 1891. bezügliche Wahrnehmungen gemacht haben. Ändere Schutzleute, außer dem kontrolirenden Wachtmeister, welcher ab- und zuge gangen ist von Lokal zu Lokal, erklärt, Fändrich am Wahltage im „Goldnen Stern" überhaupt nicht gesehen zu haben. Beide Beamte haben ihre Aussage unter Berufung auf den Diensteid abgegeben. Von Seiten des die Vernehmung leitenden Polizei- Jnspeklors ist zu Protokoll erklärt, daß die Schutzmannschaft seinerzeit genau instruirt und angewiesen war, sich jeder Begünsti gung der Wahlangelegenheit zu enthalten. Der Inspektor wie der Wachtmeister haben auch bei der Kontrole keine Wahrnehmung über Vorgänge gemacht, wie sie im Protest gerügt werden. Stach diesem Ergebniß der Beweisaufnahme erachtet die Kommission diesen Punkt für erledigt. Zu II. Die sechs Mitglieder des Wahlvorstandes in Niederbobritzsch sind sämmtlich vernommen worden und haben überein stimmend erklärt, daß es nicht wahr sei, daß der Wahlvor stand während der Zeit der Wahlhandlung Karten gespielt habe. Ebenso wenig sei es wahr, daß zwei Wähler aufgefordert worden seien, ihre Zettel auf den Tisch zu legen unter der Zusage, dieselben später in die Urne zu stecken. Die Zettel seien vielmehr alle vom Wahlvorstand in Empfang genommen und vorschriftsmäßig sofort und vor den Augen der betreffenden Wähler in die Urne gesteckt worden. Der eidlich vernommene Zeuge August Jähnig (nicht Jähnigen, wie cs im Wahlprotest fälschlich heißt) sagte aus, daß er aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden könne, sondern daß seine Mittheilungen, welche er seiner Zeit auf Befragen an ein Mitglied des Arbeiter-Wahlkomnes gemacht* ha^, sich nur auf Erzählungen von dritter Seite stützen. Etwa 3—4 Wochen nach der Wahl befand sich Jähnig mit einigen Kameraden in der Betstube des Thurmhosschachtes, und bei der Gelegenheit theiltc der Bergarbeiter Eckold auS Niederbobritzsch mit, daß bei ihnen zwei Mitglieder aus dem Militärverein ausgeschlossen werden sollten. Auf die Frage warum? erzählte Eckold Folgendes: „Es hätten zwei Wähler von Niederbobritzsch nacheinander am Vor mittag des Reichstagswahltages gewählt und hätten ihre Stimm zettel abgeben wollen, der Wahlvorstand habe aber Karten gespielt und Einer vom Wahlvorstande habe jeden der beiden Wähler warten geheißen; als aber die Wähler erklärt, sie hätten keine Zeit, habe derselbe Wahlvorsteher gesagt, sie sollten ihre Stimmzettel auf den Tisch legen, er würde sie dann hinaussckaffen." Wie das „Hinaus schaffen" zu verstehen fei und ob die Wahlurne in einem anderen Zimmer, als dem Zimmer, in welchem Obiges geschehen, gestanden hat, hat Eckold nicht erklärt und hat Jähnig nicht gefragt. Eckold hat dann weiter erzählt, daß jene beiden Wähler nach der Wahl aus dem Militärverein hätten ausgestoßen werden sollen, ohne daß ihnen ein Grund für die Ausschließung angegeben worden wäre. Dieselbe sei schließlich auch unterblieben. Eckold vcrmuthete, daß die beiden Wähler sozialdemokratisch gewählt haben und daß der Wahlvorstand durch Einsichtnahme in die Stimmzettel dieserfuhr. Auf späteres Befragen durch Jähnig, woher er seine Kenntniß habe, erklärte Eckold: „es hätten ihm dies auch Zwei erzählt," zedoch ohne diese Zwei zu nennen. Jähnig selbst ist am Wahl tage nicht in Niederbobritzsch gewesen und weiß von der Cache Diesem Ersuchen >st von dem Herrn Reichskanzler entsprochen worden. Das Ergebniß der Beweiserhebung ist Folgendes: Zu I. Seitens des Stadlrathes in Freiberg wurde die dortige Stadt polizeibehörde mit den nothwendigen Erhebungen betraut. Diese ergaben, daß im Wahllokale „Goldener Stern" der Schutzmann Fändrich als Diensthabender kommandirt war und daß derselbe den ganzen Tag, mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung, während welcher er in einem anderen Lokale selbst wählte, indem gedachten Lokale bezw. vor demselben anwesend war. Fändrich stellt entschieden in Abrede, Zettel gedachter Art in Empfang ge nommen oder gar ausgetragen zu haben, er hat auch keinerlei Wahrnehmung gemacht, daß während seiner Anwesenheit irgend ein anderer Polizeibeamter dergleichen Zettel ausgetragen hätte. Auch der Schutzmann Thiele, welcher den Fändrich während der Zeit, wo dieser seiner Wahlpflicht genügte, im Wahllokal „Goldner Bekanntmachung. Im städtische» Waisenhause sind am 1. und 16. Januar 1892 die Stellen der Ausseherinnen neu zu besetzen. Es liegt denselben insbesondere die Beaufsichtigung und Pflege der noch nicht schulpflichtige« Kinder und die Erledigung der damit verbundeneu Arbeiten ob. Erwünscht sind ältere Frauen von tadelloser Führung, welche selbst Versorgung?bedürftige Kinder nicht mehr haben, aber mit Abwartung und Pflege kleiner Kinder hinreichend vertraut sind. Die Aufseherinnen haben im Waisenhaus zu wohnen und erhalten neben freier Station ein jährliches Gehalt von 18V M. und 15 M. zu Weihnachten. Bewerberinnen wollen sich bis längstens SB. dieses Monat» unter Einreichung etwa zu Gebote stehender Zeugnisse schriftlich melden. Freiberg, am 9. Dezember 1891. Der Gtadtrath. »»aal««. Bgl Belauntmachmig, die Einreichung der Retrutirungs-Ltammrollen betreffend. Zum Zwecke der Berichtigung sind die Rekrutirungs - Stammrolle« der sämmtlichen Ortschaften des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft Freiberg nnd zwar der Jahrgänge 1871, 1870 nnd 1869, älterer aber nur insoweit, als Militärpflichtige in denselben noch nicht ge strichen sind, bis längstens de» 21. diese» Monat» an den Unterzeichneten einzusenden. Freiberg, am 16. Dezember 1891. Der Zivilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission der AushebungSbezirke Freiberg und Brand. V« Amtshauptmann. Zweiter Bericht der Wahlprüsnngs-Kommisfion de» Reichstag» über die Wahl des Äbgeordnelen Merbach. i. Vor einigen Tagen wurde berichtet, daß die Wahlprüfungs- kommission des Reichstages die anfangs beanstandete Wahl unseres Reichstagsabgeordneten, des Herrn Oberbergrath Merbach, für giltig zu erklären beantragt hat. Der Antrag ist mit Einstim migkeit gefaßt worden. Wir haben seinerzeit den ersten Bericht der Kommission über die von sozialdemokratischer Seite erhobenen Proteste, auf Grund besten die Wahl vorläufig beanstandet wurde, zum Abdruck gebracht. Auch der soeben erschienene zweite Bericht, erstattet von dem sozialdemokratischen Abg. Auer, wird vielfaches Interesse für sich in Anspruch nehmen. Wir entnehmen demselben Folgendes: Am 9. Februar 1891 hat der Reichstag, entsprechend dem Anträge der Wahlprüfungs-Kommission, die Beschlußfassung über die Giltigkeit der Wahl des Abgeordneten Merbach im 9. Wahl kreis des Königreichs Sachsen ausgesetzt und beschlosten, den Herrn Reichskanzler unter Vorlegung der Wahlakten zu ersuchen und durch Vermittelung der Königlich Sächsischen Regierung Beweis zu er heben über nachfolgende 6 Bcschwerdepunkte des Wahlprotestes, nämlich I. über die Behauptung, daß in der Stadt Freiberg im Wahl lokal „Goldner Stern" ein Polizeibeamter grüne Zeltet, welche zum Herbeischaffen säumiger Wühler gebracht wurden, fortge- schafft habe, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Stadt raths in Freiberg; II. über die Behauptung, daß der Wahlvorstand in Nieder bobritzsch während der Wahlhandlung Karten gespielt und von demselben zwei Wähler ausgefordert worden seien, ihre Stimm zettel auf den Tisch zu legen, man würde dieselben später in die Urne stecken, und daß die erwähnten Wähler dann aus dem Mili- türverein ausgeschlossen werden sollten, durch uneidliche Verneh mung der Mitglieder des Wahlvorstandes und eidliche Vernehmung des Bergarbeiters August Jähnigen; III. a) über die Behauptung, daß in den Dörfern des Amts gerichtsbezirks Frauenstein die Ortspolizistcn Stimmzettel und Wahlaufrufe für den Oberbergrath Merbach von Haus zu Haus in die Wohnungen der Wöhler getrogen haben und d) darüber, warum in Nassau am 16. Februar 1890 der Steinmetz Albert Ellrich aus Dresden infolge Austragens von Flugblättern und Stimmzetteln der Arbeiterpartei von dem dortigen Gendarm Wirt und nach Frauenstein eingeliesert worden ist, zu a) durch Aus- kunftsertheilung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern über die Verwendung der Ortspolizeidiener bei der Wahlagitation, speziell zum Austragen von Wahlflugblättern und Stimmzetteln, und darüber, welche Stellung die Genannten im Gemeindeorga nismus einnehmen und welche Befugnisse ihnen obliegen; und zu d) durch amtliche Erhebungen über den Anlaß der Sistirung des Ellrich und dessen Einlieferung nach Frauenstein; IV. über die behauptete HinauSdrängung der Beauftragten des Arbeitcrwahl-Komites, theilweise unter Androhung von Prügel, aus den Wahllokalen in St. Michaelis, KleinwalterSdorf, Mulda und Lichtenberg, durch Vernehmung der Mitglieder der Wahl vorstände in den genannten Wahlbezirken und der Zeugen: Fritz Pacplow, Sonnenstraße 381 und H. Schubert, Jakobstr. 34II, Beide in Chemnitz; weiter Feststellung darüber, ob die beiden letz «genannten Zeugen Wahlberechtigte zum deutschen Reichstag waren; V. über das behauptete Verbot des Stadtraths in Oederan, Plakate mit einer Empfehlung des sozialdemokratischen Kandidaten anschlagen zu lasten, durch eidliche Vernehmung des Stadtrathes von Oederan und des Zeugen Adolf Ziegenhals, Oederan, Enge- gasse 57; VI. über die behauptete gesetzwidrige Ausweisung von Wäh lern aus dem Wahllokale in Kirchbach durch den Wahlvorstand, durch unridliche Vernehmung der Mitglieder des Wahlvorstandes und eidliche Vernehmung der Zeugen Karl Urlitz, Richard Steude, August Ziegert und des Gottlieb Fiedler, Gerbersdorserstr. 56, sämmtlich in Oederan. ! nur, was Eckold ihm mitgetheilt. Bei dieser Sachlage, und da der eidlich vernommene Zeuge aus eigener Wahrnehmung nicht» bekunden kann, die ihm von dritter Seite gewordenen Mitthei lungen sich aber nur auf Hörensagen stützen und weiter der ver nommene Wahlvorstand einstimmig die Behauptungen des Protest- l Punktes bestreitet, erachtet die Kommission die Behauptung als un- ' erwiesen und damit für erledigt. , Zu III: : Zu a. Die von dem sächsischen Ministerium des Innern er- , betene Auskunft über die Verwendung der Ortspolizeidiener zur Wahlagitation und über deren Stellung im GemeindeorganiSmu» lautet: „Besondere Bestimmungen über die Stellung und Befug nisse der Ortspolizeidiener in Sachsen sind nicht vorhanden. Die selben sind als untere Exekutivorgane der Ortspolizeibehörden (in Städten des Stadtrathes bezw. Bürgermeisters, auf dem Lande des Gemeinvevorstandes) bestellt, haben als solche den polizeilichen Aufsichtsdienst zu besorgen und sind dabei an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörden gebunden. Die speziellen Obliegenheiten dieser Organe sind nicht überall dieselben, sondern durch Justruk- tionen und Anstellungsbedingungen an den verschiedenen Orten auch verschieden abgcgrenzt. Durch eine unter dem 30. August 1884 an die Kreishanptmannschaften erlassene Verordnung hat daS diesseitige Ministerium des Innern den Gemeindevorständen und den Gemeindeültesten als den verfassungsmäßigen Stellvertretern der Ersteren empfohlen, in keinem Falle selbst oder durch die ihnen untergeordneten Polizeiorgane Stimmzettel zur Verrheilung zu bringen. Daß dies bei Reichstagswahlen im Jahre 1890 und im Besonderen bei der Wahl im 9. Wahlkreise dennoch geschehen, sowie daß Ortspolizeidiener sonst für Agitationszwecke verwendet worden seien, davon ist dem genannten Ministerium des Innern etwas nicht bekannt geworden." Zu b. Der Steinmetz Albert Ellrich ist bei der Vertheilung von Wahlaufrufen und Stimmzetteln für den sozialdemokratischen Kandidaten in Nassau von dem dortigen Gendarm Gustav Zetzsche kontrolirt worden. Der Gendarm befand sich in Zivilkleidern, legitimirte sich aber seiner Angabe nach durch Vorzeigung seiner LegilimationSkarte. Ellrich soll der Aufforderung des Gendarmen, ihm den Wahlaufruf zu zeigen, nicht sofort Folge geleistet und dem weiteren Verlangen des Beamten, ihm in ein benachbartes Hau» zu folgen, dadurch „Widerstand geleistet" haben, daß er sich mit den Füßen einstemmte. Dieses „Widerstandes gegen die Staats gewalt" wegen und nicht wegen des VertheilenS von Wahlauf rufen erklärt der Gendarm Zetzsche die Verhaftung des Ellrich und dessen Einlieferung in das Amtsgericht Frauenstein vorge nommen zu haben. Gegen Ellrich wurde auch Anklage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erhoben und derselbe unterm 24. März 1891 vom Amtsgericht Frauenstein wegen Vergehens gegen den Z 113 des Reichsstrafgesetzbuchs unter Berücksichtigung des „sehr geringen Grades des geübten Widerstandes" zu drei Togen Gefängniß verurtheilt. DaS Urtheil ist rechtskräftig ge worden. Aus den Mittheilungen des Ministeriums des Innern ergiebt sich, daß die behauptete Verwendung der Ortspolizeidiener unzulässig sei und daß das genannte Ministerium schon vor Jahren einer derartigen Heranziehung von Gemeindedienern zur Wahl agitation im Dienste bestimmter Parteien entgegengetreten ist. Wenn trotzdem auch bei der letzten Wahl in Sachsen die Ge- meindcdiener wieder vielfach zur Vertheilung von Druckschriften für die Kandidaten der sogenannten Ordnungsparteien benutzt wurden, und daß dies geschehen ist, wurde gelegentlich der ersten Prüfung der Wahl des Abgeordneten Merbach in der Wahl« Prüfungskommission, von den mit den betreffenden Verhältnissen vertrauten Kommissionsmitgliedern zugegeben, so darf die Hoffnung ausgesprochen werden, daß derartige Vorkommnisse sich in Zu kunft nicht wiederholen werden. In dieser Erwartung unterließ es die Kommission, einen bestimmten Antrag zu stellen. Auf das endgiltige Wahlergebniß erschien, angesichts der Majorität deS Gewählten, der Punkt ohne entscheidenden Einfluß. Der Fall Ellrich hat durch das Ergebniß der Beweiserhebung seine Erledigung gefunden. In Gemäßheit der Bestimmung Art. 210 a des Neichsgesetzes vom 18. Juli 1884, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften werden die Aktionäre der in der Gründung begriffenen Actien-Gesellschaft unter der Firma »Freiberger Düuger-Absuhr-Gesellschast" hiermit geladen, sich zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft Donnerstag, den 31. Dezember 1391, Bormittags 10 Uhr im Saale des Gewerbehause» zu Freiberg einzufinden Tagesordnung: Beschlußfassung über Errichtung der Aktiengesellschaft und Genehmigung des bez. abgeänderten Gesellschaftsvertrages und Wahl des ordentlichen Aufsichtsrathes. Freiberg, den 14. Dezember 1891. Königliche» Amtsgericht, Abth. II«. Inserate werden bi« vormittag« 11 Uhr CBHä angenommen. Prei« für die Spaltzeile 1S Psg. H Außerhalb de» Landgerichttbezirk« 15 Psg. ! '