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MiöergerZnzeiqer und TagMM Amtsblatt für bk köatzlichcu und Wüsche» Behörde» za Freiberg mrd Biaod. ^?233. Erscheint jeden Wochentag NachmittagS K UHr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., zweimonatlich 1M. 50 Pfg. u. einmonatlich 7b Pfg. 44. Jahrgang. Mittwoch, de« 7. Oktober. Inserate werden bis Vormittags1t Uhr E angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. t Außerhalb de» Landgerichtsbezirks 1b Pfg. H 18S1. Bekanntmachung. Die Viersteuer-Dettaratione« auf das 3. Vierteljahr 1891 sind bis längstens den 1». Oktober diese» Jahre» ordnungsgemäß ausgefülll in unserer Stadtkasseneinnahme, Stadthaus II. Stock Zimmer VI., zur Vermeidung der i« 8 1t und 12 de» Biersteuerregulativs augedrohten Strafe« abzugeben und gleichzeitig die Biersteuer daselbst zu bezahlen. Areiberg, am 26. September 1891. Der Stadtrath. Nr. Nüdme, Bürgermeister. Lt Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Paul Pietzsch zu Freiberg, alleinigen Inhabers der Firma Paul Pietzsch daselbst, ist nach Annahme des von dem Gemeinschuldner seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern angebotenen Zwangsvergleich» zur Abnahme der von dem Verwalter zu legenden Schlußrechnung eine Gläubigerversammlung auf »-« 1«. Oktober 1891, Vormittag» 1» Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 33, bestimmt. Freiberg, am 5. Oktober 1891. Aktuar Gerichtsschreiber deS Königlichen Amtsgerichts, Abth. Ild. Auktion in Miwisdorf. Freitag, de« 9. Oktober 1891, Rachmittag» S Uhr, kommen beim Grundstück tkat. Rr. 1 zu Müdt»dors 17« Zeilen a«ftehe«de «ar- tossel« gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Brand, am 6. Oktober 1891. Der Gerichtsvollzieher bei« USnigl. Amtsgericht daselbst. Wachtmeister. i, nun- -tandpunkt ständen, Welt Front machen und zusammenhallen. Daß in dem jetzt vor liegenden Einzelfalle einige Zeugen dieser Art ihrem Haß gegen die Angeklagten Ausdruck gegeben, ändert nichts an diesem allge meinen Eindruck. Und wie geben sich diese Personen äußerlich! Der zwanzig Mal bestrafte Zuchthäusler Bellevue erscheint in Hellem Beinkleid, im Gehrock, in einem Dandy-ShlipS, daS Haar hinten gescheitelt, die Hände in neuen Glacäs, die Spitzen des Schnurrbartes gedreht, bei flüchtigem Blick ein Gentleman, dem man nicht aus dem Wege gehen würde, wenn man ihm Nachts auf einsamer Straße begegnet. Allerdings eine Welt von Ver kommenheit spiegelt sich in diesen Zügen wieder, alle Laster haben sich hineingegraben, aber wer nicht Veranlassung hat, hinzuschauen, wird es nicht gewahr. Während sie Spießruthen liefen m der öffentlichen Meinung, gebcrdeten sie sich wie Helden. Je mehr Vorstrafen einer der Zeugen aufzuweisen hatte, desto höher stand er in der Bewunderung der Genossen. Daß Berlin solche Zu- stände in seinen Mauern birgt, haben Viele kaum geahnt, daß sie einen solchen Umfang gewonnen haben, wie man es jetzt erfahren, hat kaum Jemand außerhalb der amtlichen Kreise geglaubt. Darin aber werden Alle einig sein, daß das Uebel eingedämmt werden muß. Die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Anmeldepflicht genügen nicht. Wir haben es erlebt, daß ein Mensch wie der mehrfach genannte Bellevue nicht auffindbar war und sich erst selbst meldete, als er durch Säulenanschlag dazu aufgefordert wurde. Wenn sich die Gesellschaft im Kampfe befindet gegen das ver bünd.te Verbrecherthum und Gesindel, dann wird sie das alte Kampfmittel gebrauchen müssen: den Feind trennen und ihn dann einzeln schlagen. Es erscheint durchaus geboten, die Nester aus zuräuchern, wie sie in der Veteranenstraße bestanden, vor Allem das Zuhälterthum, das in Berlin wilder wuchert, als in irgend einer anderen Großstadt, zu vernichten. Da ist der Punkt, wo eingesetzt werden muß, wenn ein Keil in die Verbrecherzunft ge schoben werden soll." I Auch die „Nat.-Zeit." und die „Voss. Zeit." erörtern diese Angelegenheit in demselben Sinne. Mit besonderer Schärfe äußerst sich die Letzterer „Es mußte peinliche Empfindungen er regen, wie die Vertheidigung zu 17 Kriminalvorstrafen und 44 Polizeivorstrasen der Angeklagten beschönigend „erläutert", daß die 44 Polizeistrascn „nicht viel auf sich haben" und sich unter den lKriminalstrafen keine wegen Gewaltthätigkeit befinde. Amu p 1 Ein Sensalionsprozeß. Während der verflossenen Woche brachten die Berliner Blätter täglich spaltenlange Berichte über den Verlauf einer Schwurge- richtsverhandlung, welche die Bevölkerung Berlins in hohem Grade in Aufregung hielt. Wir haben auf die Wiedergabe der langen Verhandlungsberichte verzichten zu sollen geglaubt, denn an den psychologischen Vorgängen, die sonst bei sensationellen Prozessen mtlspielen, war dieser Prozeß in seinem brutalen Cynismus, in feiner Offenbarung des Elends, wo es am schamlosesten ist, arm geblieben. Was vielmehr an dem Prozesse das Sensalionsinteresse erweckte, daS ist außerhalb Berlins nicht recht verständlich. Es spielen da verschiedene Fragen mit. Einmal ist es die schreckliche Plage des Zuhälterwesens, von welcher die Bewohner der mittleren und kleineren Städte glücklicher Weise keine Ahnung haben. Dann ist es das grauenhafte Bild der sozialen Zerstörung, das sich in solcher Breite nur selten vor dem vollen Tageslicht ent hüllt. Und endlich ist es das Mißgeschick, welches auch der Berliner Kriminalpolizei bei der Behandlung schwerer Fälle in den letzten Jahren widerfuhr. Das zusammen wirkte mit, um den in Frage stehenden Prozeß gerade für Berlin zu einem sensatio nellen zu gestalten. Wenn wir jetzt dennoch auf den Prozeß zu rückkommen, so geschieht es hauptsächlich um der Betrachtungen willen, die an den Verlauf desselben seitens der Berliner Presse geknüpft werden. Zunächst ist es nöthtig, eine — wenn auch ge drängte — Zusammenfassung der Verhandlung zu geben. Angeklagt waren der 27 Jahr alte Töpfer Hermann Heinze, welcher wegen Diebstahls, Kuppelei, Unterschlagung, Hehlerei, Haus friedensbruchs u. s. w. 13 Mal vorbestraft, und die 42jährige Ehefrau desselben, Dorothea Heinze, 44 Mal wegen Sittenpolizei übertretung und 17 Mal wegen Diebstahls, Unterschlagung, Kup pelei, Münzvergehens, strafbaren Eigennutzes u. s. w. vorbestraft. Sie sind angeklagt, am 27. Sept 1887 einen schweren Diebstahl versucht und mit Andern bei Unternehmung dieses Einbruchs diebstahls den Nachtwächter Braun vorsätzlich getödtet zu haben. Der Fall hatte seinerzeit großes Aufsehen erregt und die Berliner Kriminalpolizei war in den folgenden Jahren unablässig bemüht, das Dunkel, das über dem Morde schwebte, aufzuhellen. Am 27. September 1887, Morgens um 6 Uhr, fand der Parkwächter Schulz, der die Parkanlagen bei der Elisabethkirche zu öffnen und zu schließen hat, die Leiche des ihm bekannten Nachtwächters Braun an einem Baume hängen. Um den Hals der Leiche war der lederne Schlüsselriemen des Wächters geschlungen. Als man die Leiche abschnitt, zeigte es sich, daß dieselbe noch nicht ganz erkaltet war. Der Befund ergab, daß ein heftiger Kampf statt gefunden hatte; es war dem Wächter offenbar Schnupftabak in's Gesicht gestreut worden, die Leiche zeigte am Kinn Verletzungen, ferner zwei Stichwunden am Halse und einen Bluterguß in der Kopfhaut der Scheitelgegend, welcher darauf deutete, daß dem Er mordeten ein Schlag auf den Kopf versetzt worden war. Zahl reiche Blutspuren fanden sich an der Sakristeithür und von dort bis in's Gebüsch hineinlaufend, und an der Sakristeithür wurden die Eindrücke eines Stemmeisens wahrgenommen. Man fand auch in der Nähe ein Stemmeisen, einen Meißel und einen blut bespritzten Zentrumbohrer. Unterhalb der Treppe lag Schnupf tabak. Ferner fand man an verschiedenen Stellen die Schlüssel tasche des Wächters, die Schlüssel desselben, die Nothpfeife, bas Taschen messer des Wächters, dessen aufgeklappte Klinge mit Blut besudelt war, und den gleichfalls mit Blut besteckten Säbel. Hiernach war die Vermuthung gerechtfertigt, daß von mehreren Thätern ein Einbruch in die Elisabethkirche geplant war, daß der Wächter die Thäter überraschte und sich nun ein kurzer Kampf entspann, der mit dem Tode des Wächters endigte. Die Mörder haben schließlich den schwer verwundeten, aber noch lebenden Mann an den Baum aufgehängt. Gegen die beiden Angeklagten liegt eine ganze Reihe von Verdachtsgründen vor. Zunächst sollten sie zur Zeit der That in der Nähe des Thatortes gesehen worden sein. Die Wirthiu, bei welcher sie damals in der Veteranenstraße 13 wohnten, will bemerkt haben, daß dieselben in der fraglichen Nacht, gegen Mitternacht, ihre Wohnung verlassen haben und erst gegen 5 Uhr zurückgekehrt sind. Bald darauf soll Frau Heinze Rock und Hemd ihres Mannes genäht haben. Es wird ferner angenommen, daß ' die Angeklagten das Hemd später nächtlicherweile verbrannt haben. Die Angeklagte H. soll auch von dem Morde schon zu einer Zeit gesprochen haben, wo die Leiche des Wächters Braun noch gar nicht aufgefunden sein konnte. Weiter sollte die H. gleich nach dem Morde sich dem Kriminalinspektor v. Hüllessem als Vigo lantin in dieser Sache angebotcn und versucht haben, die Krimi nalpolizei irrezuführen, sie soll auch den Hut und Mantel, in welchem sie in der Mordnacht in der Nähe der Elisabethkirche ge sehen worden, schleunigst verkauft haben. Dazu kommt, daß Frau Heinze ihren Ehemann bei Gelegenheit roher Ehestandsszenen wiederholt „Mörder, Wächtermörder" u. s. w. bezeichnet und mehr fach gedroht hat, ihn unschädlich zu machen. Heinze, dagegen, von welchem behauptet wird, daß er einen solchen Meißel besessen, wie er am Thatorte gesunden wurde, hat nach seiner ersten Verhaftung im Jahre 1888 (seine und seiner Frau Freilassung erfolgte damals mangels hinreichender Beweise) offenbar Angst vor seiner Frau gehabt und zu seinen Mitgefangenen höchst verdächtige Acußerungen gethan, welche darauf schließen lassen, daß er über die Vorgänge bei dem Morde ganz genau unterrichtet war und Furcht hatte, daß er doch noch an das Messer kommen könnte. Alle diese Verdachtsgründe wurden in den Verhandlungen vier Tage lang durch Zeugenvernehmungen zu beweisen oder zu wider legen versucht. Um den in Chicago weilenden Schlächtergesellen Just, der den Mörder des Braun kennen soll, vernehmen zu lassen — der Angeklagte Heinze hatte diesen Antrag gestellt — wurde die Verhandlung vertagt. Wie schon angedeutet, sind in dieser Verhandlung Dinge zu Tage getreten, die sonst von der glänzenden Oberfläche des groß städtischen Lebens verdeckt sind: DaS brutale Laster zeigte sich in seiner nacktesten, abstoßendsten Form. Folgen wir hier dem Berichte der „Nat.-Ztg.": „Der Prozeß führt uns in die tiefsten Tiefen des Abschaums der Gesellschaft. Das Ueberraschende und Neue ist nicht, daß Dinge geschehen konnten, wie sie sich in dem Keller in der Veteranenstraße abspiclten, jener Wohnung, aus Kammer, Stube und Küche bestehend, in der die Frau, deren Mann im Zuchthause sitzt, das jetzt angeklagte Ehepaar und eine Schwester des Heinze mit ihrem Liebhaber ein wüstes Durcheinander und Nebeneinander führten. Daß es derartige Nester gab, ließ sich vermuthen. Entsetzlich wirkt die Schamlosigkeit, die an's Prahlen mit der Verkommenheit grenzende Offenheit, mit der diese Dirnen wunden erklärt wurde, sie hätten den Angeklagten gerathen, mehr kein Wort zu sagen, weil sie auf dem Standpunkt st ihnen sei Alles zu beweisen, und daß diese Herren sich am dritten Verhandlungstage, nachdem die Verhandlung kaum eine Stunde : gedauert hätte, eine „Erfrischung" in großen Wassergläsern in den i Sitzungssaal bringen ließen, von denen der eine der Herren er klärte, „wir trinken nur einfach ein Glas Sekt." Wir gehen viel mehr auf die Sache selbst ein. Art und Wesen der Vertheidigung findet weder in früheren, noch in dem jetzt giltigen Strafprozeß- gcsetze eine Begrifsserklürung; dennoch dürfte es feststehen, daß darunter nichts Anderes zu verstehen ist, als die Geltendmachung der den Angeklagten im Strafverfahren zustehenden Rechte durch besonders und nur für diesen Zweck wirkende Personen, und von jeher wurde die Aufgabe des Vertheidigers in den Funktionen erblickt, die Innehaltung der Prozeßregeln zu Gunsten des Ange klagten zu überwachen, den Entlastungsbeweis wahrzunehmen, die für den Angeklagten sprechende Gesetzesauslegung zu vertreten, zu diesem Zwecke gebotenen Falls selbst gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten sür diesen einzutreten, und die mit der Gerechtigkeit verträgliche Milde in der Anwendung deS Straf gesetzes zu verfechten. Ebenso sicher war aber auch die dem Wesen der Vertheidigung gesteckte Grenze: den Gang der Untersuchung zum Vortheile des Klienten nicht hemmen, noch der Wahrheits- Ermittelung entgegenwirken zu dürfen. An dieser letztgedachten Grenze scheint nun eine neue Richtung von Verthcidigern im Widerspruch mit der Auffassung älterer Herren des gleichen Standes rütteln zu wollen ... So sicher es in den Befugnissen, ja in der Verpflichtung des vertheidigenbcn Rechtskundigen liegt, den Beschuldigten über dessen prozessuale Befugniß zu belehren: die Ertheilung des Rathes mitten in der Verhandlung, nun zu schweigen, ist ein Griff über die bisher statuirte Grenze, nichts thun zu dürfen, was der Wahrheitsermittelung entgegenwirkt. Und wenn anders in solchem Rath nicht eine gewisse Joentifizirung der Interessensphäre des Vertheidigers mit dem Angeklagten liegt, würde die Frage entstehen können, ob das nicht eine „Begünsti gung" sei, wie solche ganz allgemein eine Strasthat bildet, die darin besteht, daß Jemand nach Begehung einer strafbaren Hand lung dem Thäter wissentlich Beistand leistet, um ihn der Be strafung zu entziehen." Sodann wendet sich das Blatt gegen die theatralische Art und Weise der Vertheidiger, „Aufforderungen" an den Präsidenten zu richten und gewissermaßen zum Fenster hinauszusprechen. Auch die übergroße Rücksichtnahme auf den Zustand der „Frau Angeklagten" wird gerügt, der man Fläschchen mit Maiglockendust reichte. ' und ihre Zuhälter von ihrer Zuchtlosigkeit als etwas Selbstver ständlichem, in ihren Augen Berechtigtem sprechen. So lebhaft, vom rein kriminalistischen Standpunkt aus betrachtet, das Schicksal des Heinze'schen Ehepaares interessiren mochte, weit näher stehen der Gesammtbcvölkerung die Erwägungen, ob das Anwachsen solcher Pestbeulen nicht große und beängstigende Gefahren birgt. Denn dieses Ehepaar, bei dem der Mann 15 Jahre jünger als die Frau, ist typisch. Sie lernten sich Montags kennen und waren am Dienstag entschlossen, sich zu heirathen. „Bei meinen Eltern war es ebenso," sagt die Heinze, und der Zeuge Bellevue nennt sich stolz den Sohn des Pallisaden - Karl! In diesem Prozeß sahen wir Verbrecher-Generationen vor uns hintreten. Sie können nicht leben, wenn sie nicht Brutalität athmen. „Das thue ich," sagt der eine Zeuge, als ihm vorgeworfen wird, daß er kalten Blutes einen Hund an dem Laternenpfahl todtschlagen könne. Die aus den Gefängnissen kommen und aus den Höhlen des Lasters, die 63jährige, wie die 17jährige Verlorene, die Einbrecher und die schmachvollsten unter den Männern, die Zuhälter, erweisen sich als eine große Zunft, deren Mitglieder sich unter einander kennen, die sich zwar befehden und einander gefährlich werden, wenn Einer dem Anderen den Weg kreuzt in seiner „Liebe" oder in seinem Geschäft, die aber gegen die staatliche Ordnung und die gesittete Mit dieser hier gegebenen Anregung eines strengen Vorgehen» gegen das Zuhälterwesen beschäftigen sich zahlreiche Berliner Blätter. Es ist dies eine Frage, die uns in der Provinz Gott sei Dank! fer er liegt, und wir können wohl auf eine Darlegung der verschiedenen Vorschläge verzichten. Die von Blättern außer halb Berlins aufgestellte Behauptung, daß dieses soziale Uebel etwas spezifisch Berlinerische- ist, entspricht übrigens nicht de« Thatsachen. Diese traurige Erscheinung ist allen Gwßstädte« gemein und am ausgeprägtesten in Paris, wo der energische Minister des Innern, Constans, in der letzten Zeit erfolgreich gegen diesen sozialen Auswuchs vorgegangen ist. Das öffentliche Interesse hat dem Prozeß Heinze noch eine andere Seite abgewonnen: Zu den unerquicklichsten Erschein ungen, die in dem Prozeß die öffentliche Meinung herausforderten, gehört das Verhalten der beiden Vertheidiger sowohl gegenüber dem Vorsitzenden des Gerichtshofes wie gegenüber den Angellagten. Die Berliner Presse giebt sich den Anschein, als ob sie eS hier mit einer gänzlich neuen Erscheinung zu thun habe, und doch find uns auS der Lektüre Berliner Blätter zahlreiche Fälle in Erinne rung, die dem in Frage stehenden zur Seite zu stellen wären. DaS Berliner Publikum, dem Alle-, waS auf die Bezeichnung „schneidig" Anspruch macht, imponirt, hat nur bisher diesen „schneidigen" Verthcidigern applaudirt. Jetzt sieht es aber, wohin diese „Schneidigkeit" in ihren äußersten Konsequenzen führen kann. Diese Seite der Verhandlung beleuchtet die „Nordd. Allg. Ztg." in einem Leitartikel: „ES zeigt sich in dem Prozeß", sagt sie, „eine Auffassung und Ausübung der Thätigkeit eines Ber- theidigers, wie sie in dieser Weise neu, aber geeignet ist, den An schein zu erwecken, als identifizire sich in seiner Interessensphäre der Vertheidiger mit dem Angeklagten, und sei in der Gerichts verhandlung nicht der Angeklagte, sondern sein Vertheidiger die Hauptperson. Wir wollen die Peinlichkeit nicht noch verschärfen, mit der es berührte, als von den Herren Verthcidigern unum