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Bekanntmachung, »ie Auszeichnung ver Pferv« un- Rinder durch die OrtSbehörde« betreffend. Die Herren Gemeindevorstände des amtshauptmannschaftlichen Bezirks und der Herr Bürger meister in Brand werden hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß von denselben innerhalb der letzten vierzehn Lage künftige« Monat- eine genaue Aufzeichnung der m ihrem Orte vorhandenen Pferde und Rinder nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung deS König lichen Ministeriums des Innern vom 4. März 1881 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1881 Seite 13 flgde.) vorzunehmeu ist, und veranlaßt, die ausgestellten Verzeichnisse sodann dis spätestens de« 8. Januar 1892 hierher einzureichen. Freiberg, am 17. November 1891. KSnigllche AmtShauptmannfchaft. Bekanntmachung. Bon dem Königlichen Ministerium des Innern ist die von dem Fabrikanten Adolf Bieder in Arnsdorf bei Burgstädt hergestellte „Asbeftdachpappe" alS Ersatz für hartes DachbedeckungSmatertal unter den in der Verordnung vom 29. September 1859 angegebenen Beschränkungen bis aus Weiteres und vorbehältlich jederzeitigen Widerrufs anerkannt worden, wovon wir die Betheiligten hiermit in Kenntniß setzen. Freiberg, am 16. November 1891. Der Stadtrath. Wr »LI»»«, Bürgermeister. Wbr. Versteigerung. Dienstag, den 24. dfs.MtS., Vormittags 10 Uhr wird in der Fnedenseiche zu Aeey«» eine Partie «lempnerwaare«, darunter 24 Stück Tisch- und Hängelampen, gegen Baarzahlung versteigert werorn. Sayda, am 17. November 1891. Der Gerichtsvollzieher beim »gl. Amtsgericht daseldft, Weldls, Rendant. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Schleußen- und Wasserleitungsarbeiten wird das on gasse nach dem Schießplan führende sogen. SchützengStzche«bls auf Wme g >P Freiberg, den 18. November 1891. Die Stavtpottze-v Die Abwesenheilsoormunvschafl bezüglich Emil Robert Horn'S aus Großhartmannsdorf, -ur Zeit in Berlin, ist aufgehobe« worden. , . „. , Brand, am 16. November 1891. «öniglicheS^AmtSgerichN^ Die Sta-tstcuereiunahme befindet fich vom 21. d. M. an wieder Im 1. Stock des Stadthau,e . Di« Stadtkassen-^rnd Schulgelderetnnahme wird gleichzeit g Räume der Stadtfteuerei««ahme verlegt. Freiberg, am 14. November 1891. »Lm«, Burmeister. Die Neuregelung der Deamtenbesoldungen im Staatshaushalt. i. Die Regierung hat es für angezeigt gehalten, in den Allge meinen Erläuterungen, welche diesmal dem Staatshaushalt als besonderes Heft beigegeben sind, bis ins Einzelne die Erwägungen darzulegen, welche für die im Etat vorgesehenen Gehaltserhöhungen der Beamten maßgebend gewesen find. Zur Begründung ihrer Vorschläge für eine allgemeine, d. h. grundsätzlich sämmtliche Be> amtenklassen, ebenso wie die niederen so auch die höheren, um fassende Bcsoldungserhöhung weist die Regierung namentlich darauf hin, daß, während der Beamte dis vor wenigen Jahren haupt sächlich nur unter der Höhe der Wohnungspreise zu leiden gehabt habe, inzwischen auch die Preise fast aller nothwendigen Lebens mittel und der Feuerungsmaterialien wesentlich gestiegen, in Folge dessen aber und der fort schreitenden Steigerung der Arbeitslöhne auch die Preise der Waaren und der gewerblichen Leistungen allenthalben in die Höhe gegangen seien. Dazu komme, daß seit 1874, dem Jahre der letzten allgemeinen Gehaltserhöhung, auch die Ansprüche an die Lebenshaltung in allen Bevölkerungskreisen gewachsen seien. Insbesondere seien die Anforderungen an Woh nung, Kleidung und Ernährung gestiegen, auch suche man mehr auf die Kindererziehung zu verwende», was mit der immer fort schreitenden Kulturentwickelung in innigem Zusammenhänge stehe. Müsse nun auch vom Beamten verlangt werden, daß er in Bezug auf Einfachheit der Lebensweise, Enthaltsamkeit und Sparsamkeit Anderen mit gutem Beispiele vorangehe, so vermöge doch auch der Beamte den erhöhten Ansprüchen an die Lebenshaltung, wie sie allgemein im Volle bestehen, sich nicht ganz zu entziehen, vielmehr müsse er ihnen bis zu einem gewissen Grade sich anbe quemen. Die Nothlage, in welche die Beamten in Folge Alles Lessen gerathen seien, zu beseitigen, sei nicht nur in den dringen den Bedürfnissen der Beamten tief begründet, sondern liege auch im wohlverstandenen Interesse des Staates, da auf die Dauer nur bei auskömmlichen Gehalten, welche die Beamten bei beschei denen Ansprüchen vor materiellen Sorgen schützen, an die Er haltung eines tüchtigen, soliden und unbestechlichen Beamten- standcs zu denken sei, ohne welchen die meisten und wichtigsten Slaatsaufgaben' gar nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden können. Entschließe man sich aber zu einer allgemeinen Gehaltsauf besserung, so müsse sie so beschaffen sein, daß sie die Gewähr der Dauer der durch sie geschaffenen Verhältnisse für einen längeren Zeitraum biete; auch müsse dabei auf die Beseitigung der in der Gehaltsabmessung bei den verschiedenen Beamtenklassen der ein zelnen Ressorts zur Zeit bestehenden Ungleichheiten Bedacht ge nommen werden. Dieses Ziel könne aber nur durch eine voll ständige Neuregelung der Gehalte erreicht werden. Eine lediglich prozentuale Erhöhung der Gehalte nach einem einzigen Satze oder nach verschiedenen, gruppenweise abgestusten Sätzen sei von selbst ausgeschlossen. Ebenso wenig könne man sich von der allgemeinen Einführung von Wvhnungsgeldzuschüssen an Stelle gleichmäßiger Gehaltsbemessung für eine und dieselbe Beamtenklasse ohne Rück sicht auf örtliche Verhältnisse Erfolg versprechen, da in Sachsen bei dem überwiegend industriellen Charakter des Landes und der Dichtigkeit der Bevölkerung und des Eisenbahnnetzes die Verschie denheit in den Wohnungspreisen im Allgemeinen nicht so groß sei wie anderwärts, im Hinblick hierauf aber die Eintheilung der Ortschaften des Landes nach Servisklaffen- nicht nur von vorn herein sehr erhebliche Schwierigkeiten bieten, sondern auch fort- gesetzt aus den Kreisen der Beamten, welche sich durch die Klassen- einiheilung ihres Stationsortes benachtheiligt glauben, zum Gegen stände von Angriffen und Petitionen gemacht werden würde. Auch von grundsätzlicher allgemeiner Einführung deS Systems der Ge währung von Gehaltszulagen nach gewissen Altersabstusungcn hat die Regierung absehen zu müssen geglaubt, weil es vorzugs weise nur für Unterbeamle und hier wieder für solche Kategorien, aus denen ein Uebergang in höhere Kategorien entweder über haupt nicht oder doch nur nach langer Dienstzeit stattzufindcn Pflegt, und in denen daher keine sonderliche Personalbewegung vor ¬ kommt, mancherlei Vortheile gewährt, an die allgemeine Annahme desselben für untere Bedienstete aber sich kein wesentliches Inter esse knüpft. Bei der hiernach erfolgten Aufstellung eines völlig neuen Be soldungsplanes sind folgende allgemeine Grundsätze maßgebend gewesen: Die Einstellung sämmtlicher Beamtenbesoldungen im Swatshanshaltsetat erfolgt der Regel nach und zwar auch bei Einzel beamten und solchen Beamtengruppen, denen je nicht mehr als zwei Beamte angehören, nach Mindest-, Höchst- und Durch schnittssätzen und zwar so, daß der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen dem Mindest- und Höchstgehalte liegt. Die Höchstgehalte, sowie die für gewisse Beamtenklaffen oder für Einzelbeamte ausnahmsweise bestimmten Aixgehalle dürfen nicht überschritten werden. Dagegen ist die Unterschreitung der Mindest gehalte und Fixgehalte zulässig, wenn die betreffende Verwaltung im Falle der Besetzung von Stellen mit jüngeren Beamten die Gewährung eines niedrigeren Anfangsgchaltcs angemessen findet. Die Vertheilung der nach Mindest- und Höchstbetrag bestimmten Gehalte für eine Beamtengruppe innerhalb der bezeichneten Grenzen aus einzelne Gehaltsllassen erfolgt ganz nach dem Er messen der betreffenden Verwaltung; es muß jedoch hierbei der festgesetzte Durchschnitt dergestalt eingehalten werden, daß die Gesammtsumme der gewährten Gehalte die Summe nicht über schreitet, welche sich aus der Vervielfältigung des Durchschnitts betrages mit der Zahl der für die betreffende Gruppe im Etat vorgesehenen Beamten ergiebt. Eine Ausnahme in letz terer Beziehung ist nur statthaft, wenn Einzelbeamte oder Gruppen von nicht mehr als zwei Beamten nach Mindest-, Höchstgehalt und Durchschnitt eingestellt sind, indem solchen falls die betreffende Verwaltung an die Einhaltung des Durchschnitts nicht gebunden ist, vielmehr ebenso den Durchschnitt überschreiten, wie den Mindestsatz unterschreiten darf Dagegen darf auch in Fällen dieser Art über die Höchstsätze nicht hinausge- gangen werden. Die für eine Gruppe zu bestimmenden Ge haltsklassen können mit einem über dem Mindestsätze liegenden Gehaltssätze beginnen und mit einem unter dem Höchstsätze lie genden Gehaltssätze endigen. Auch ist es nicht unbedingt nöthig, daß eine Gehaltsklasse gerade auf dem Durchschnittsgehalt liegt. Falls ausnahmsweise die Gehalte nur nach Durchschnitt und Höchstsatz ohne Angabe eines Mindestsatzes bemessen sind, ist die Verwaltung für die betreffende Gruppe nach unten hin in keiner Weise beschränkt und nur an die Einhaltung des Durchschnitts und des Höchstbetrages gebunden, so weit es sich dabei nicht um Einzelbeamte oder um Gruppen von nicht mehr als zwei Beamten handelt, welchensalls das oben Bemerkte gilt. Persönliche Zu lagen werden, abgesehen von solchen Fällen, in denen sie unver meidlich sind, künftig nicht mehr gewährt. Als Gründe der Un vermeidlichkeit derartiger Zulagen sollen nur noch anerkannt werden vertragsmäßige Verpflichtungen des StaatsfiSkus, wie sich solche aus besonderen Dienstverträgen bei der Berufung von Beamten von auswärts her oder der Haltung derselben gegen,f über an sie ergangenen Rufen von auswärts ergeben könne», und der Ersatz für weggefallene Dienstbezüge. Bei der Neuregelung der Gehalte ist im Allgemeinen darauf Bedacht genommen worden, thunlichst allen Beamten eine den veränderten Preisverhältniffen entsprechende Gehaltserhöhung zu Theil werden zu lassen, die Lage der niederen Beamten aber in höherem Grade zu verbessern als die der höher gestellten. So weit indessen die Prüfung der Gehalte ergeben hat, daß sie zeither schon höher bemessen waren, als dieS dem Verhältnisse der betreffenden Beamten zu anderen mit ihnen in Vergleichung zu bringenden Beamten angemessen erschien, hat man eine Ge haltserhöhung nur in entsprechend geringerem Umfange eintreten lassen. Auch hat sich hier und da eine erheblichere Erhöhung nöthig gemacht, weil sich zeigte, daß die zeitherige Gehalts bemessung in höherem Maße als sonst im Allgemeinen hinter dem vorhandenen Bedürfnisse zurückstand. Die Summe der in dem Etat für 1890/91 austrctenden Ge halte rc. beziffert fich auf 34 648 550 Mk. und vertheilt sich mit 12 068 240 Mk. auf Gehalte bis 1500 Mk., 16 029 948 Mk. aus Gehalte von mehr als 1500 bis 3600 Mk. und 6 550 362 Mk. aus Gehalte über 3600 Mk. Hierauf sind im Etat für 1892/93 Politische Umschau. Freiberg, den 18. November. DerVeutfcheReichstagnahm gestern beigut besetztem Saale seine seit dem 9. Mai unterbrochen gewesenen Sitzungen wieder auf. Präsident von Levetzow widmete in seiner einleitenden Ansprack« dem Andenken des am 6. Oktober verstorbenen Königs Karl von Württemberg, .eines Mitbegründers des deutschen Reiche» und des LandrSvaters unserer schwäbischen Landsleute" einen Nack«» den der Reichstag einschließlich der anwesenden Mitgliedes der fozialdemokrattschen Fraktion stehend anhörte. Verstorben lind seit der letzten Session v. Schlieckmann, v. Feustel ehrendem Andenken an dieselben erhoben sich die Michls den Sitzen. Aus der Tagesordnung stand zunächst SLVNr«»« 'strebungen, betreffend die Unterdrückung de» Sklavenhandels, fich T 335 627 oder 15 gesehen. Diese Erhöhungssumme vertheiltsich mtt 4665 203 Ml. auf die Gehalte bis mit 3600 Mk. und 6<0 424 Mk. auf dle G-. halte über 3600 Mk., und von der ersteren summe entfallen wiederum: 2 499 912 Mk. auf die Gehalie von mehr alS 1500 biS 3600 und 2165 291 Mk. aus die Gehalie brS 1500 Mk. Der durchschnittliche Prozentsatz der Erhöhung betragt 17,94 Pr^. bei den Gehalten bis zu 1500 Mk , 15,60 Proz bei den Gehalten von mehr alS 1500 bis 3600 Mk. und 10,23 Proz. bei den Ge halten über 3600 Mk. Dem vorerwähnten, durch die GehaU»- erhöhungen verursachten Mehrerfordernisse von 5 335 627 Mk. stehen indessen bei einer Vergleichung deS Etats für 1892/93 mit demjenigen für 1890/91 die in dem ersteren nicht wieder ouflretenden transitorischen Beihilfen im Gesammtbetrage von 1162005 Mk. als Mindererforderniß gegenüber, so daß das wirkliche Mehrerforderniß aus Anlaß der Gehaltserhöhung im Etat für 1892/93 gegen dea Etat für 1890/91 nur 4173 622 Mk. beträgt. Dieselben Verhältnisse, wegen deren eine durchgreifendeAenderung der Besoldungen der Staatsbeamten unvermeidlich ist. lassen auch eine Erhöhung der Gehalte der aus der Zivilliste und den Apanagen der Mitglieder des Königlichen Hauses besoldeten Beamten und Diener unabweisbar geboten erscheinen. Da die Zivilliste, bei deren anderweiler Regelung im Jahre 1873 der Natur der Sache nach hierauf keine Rücksicht hat genommen werden können, durch eine so umfassende Mehrausgabe über ihre Kräfte in Anspruch genommen werden würde, ist von der Regierung ein entsprechen der Zuschlag zu derselben (202 300 Mk.) in gleicher Weise be antragt worden, wie ein solcher auf den Landtagen 1863—64 und 1871—73 in Verbindung mit den damals beschlossenen allgemeinen Gehaltserhöhungen sür die Staatsbeamten beschlossen worden ist. Bei der Fürsorge für die aktiven Staatsbeamten hat ferner die Regierung auch der pekuniären Lage der pensionirten Staats- diencr sowie der Wittwen und Waisen von solchen gedacht. Die diesen ausgeietztcn Pensionen bedürfen insoweit, als sie nach Ge halten bemessen worden sind, welche unter den dermaligen Ver hältnissen als unzureichend angesehen und deshalb erhöht werden, ebenfalls einer Ausbesserung, gleichwie dies auch bei der letzten allgemeinen Gehaltserhöhung im Jahre 1874 geschehen ist. GS ist deshalb ein hierauf bezüglicher Gesetzentwurf gleichzeitig mit der Vorlage des Etatentwurfs an die Stände gebracht worden. Der im Falle der Annahme dieses Gesetzentwurfs sich erforderlich machende Mehrbedarf von 378 900 Mk. ist im StaatshaushaitSetat geeigneten Ortes berücksichtigt worden. In gleicher Weise wie Z«i den Pensionen erfordert aber die Billigkeit auch eine Erhöhung der bereits lausenden Bezüge aus der Unterstützungskaffe für Beamte der Staalseisenbahn, Straßen-, Wasserbau- und Forstver waltung. Der hierdurch erwachsende Mehrbedarf ist auf 176000 Mk. veranschlagt und im neuen Etat ebenfalls mit vorgesehen worden.