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MönbnM Tageblatt und Waldenburger Anzeiger Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. NS- -LS-L" LL "E " ** des vorhergehenden Tages. Sonntag, den 18. December 1881 H 2S2 der zweiten In den Städten Glauchau und Meerane sind mit Rücksicht darauf, daß 1-, 2-, 3., findet und des Receß- des Neceß- den nächsten Antrag ge- 6., Trauerkleidung bei den Dominialbeamten des betreffenden Herrschafts- desitzers und bei der Gesammt-Canzlei — bei der letzteren Behörde Leidtragenden oder der Gesammt-Canzlei ein hierauf gerichteter stellt wird. diese antheilig zu den Herrschaften Hinter-Glauchau und Forderglauchau ge hören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Trauer-Regulativs in deren gan zem Weichbilde bei Todesfällen sowohl innerhalb der Linie Hinter-Glauchau, als innerhalb der Linie Forderglauchau zu beachten. Dagegen wird bei Trauerfällen die Stadt Ernstthal als nur zur Receß- herrschaft Hinter-Glauchau und die Stadt Hohenstein als nur zur Receßherr- schaft Forderglauchau gehörig betrachtet. lauten dauert. 4 ., Die Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten bis zum Tage nach der Beisetzung, auf Antrag der Hinterlassenen; 5 ., Der Gebrauch schwarzer Siegel sowie geränderten Trauerpapiers von der Dominial-Canzlei des betreffenden Receßherrschastsbesitzers und der Gesammt-Canzlei; von der letztgedachlen Behörde jedoch nur beim Ableben eines Receßherrschastsbesitzers. ebenfalls nur beim Ableben eines Receßherrschastsbesitzers; Vorgeschriebeu wird schwarze Kleidung mit Flor um Arm und Hut wäh rend der ersten Hälfte, und schwarze Kleidung ohne Flor während Hälfte der Trauerzeit. Die Hoftrauer wird besonders angeordnet. 8 2. In allen anderen nicht nach 8 1 zu beurtheilenden Fällen zwar nur unter der Voraussetzung, daß der Todesfall innerhalb und zwar nur in der Hauptkirche der betreffenden Receßherrschaft statt. Betrifft der Todesfall den Vater eines noch lebenden Receßherrschaftsbe- sitzers, wenn er den Besitz seiner betreffenden Herrschaft an seinen Sohn während seines Lebens abgetreten hat, so kann überdies auf Antrag dieses Sohnes eine Gedächlnißpredigt der in 1 sub 2 gedachten Art abgehalten werden. _ . 8 3. Dabei findet statt: , das tägliche Trauerlauten in den gedachten Besitzungen und Vasal- lengtttern, von Mittag zwölf bis ein Uhr, bei einem Besitzer einer oder mehrerer Neceßherrschaften drei Wochen, außerdem zwei Wochen; eine Gedächtnißpredigt beim Aushören des Trauerlautens, nur bei einem Neceßherrschaftsbesitzer, in der Hauptkirche der betreffenden Receßherrschaft und an einem Tage, wo öffentlicher Gottesdienst nicht gehalten wird, auch nur auf Anordnung der Hinterlassenen; Abkündigung des Trauerfalls von den Canzeln, so lange das Trauer- Die Anordnung der Trauer erfolgt im einzelnen Falle durch die zustän digen Jnspektions- und weltlichen Behörden, sobald bei diesen von Trauer-Regulativ. 8 i- Oeffentliche Trauer tritt, und zwar nur innerhalb des Gebiets der durch den eingetretenen Todesfall unmittelbar betroffenen Rcceßherrschaften und der zu diesen einbezirkten Vasallengüter ein, beim Ableben emes Besitzers einer oder mehrerer Neceßherrschaften, besten Gemahlin oder der Wlttwe emes verstor benen Besitzers, ferner eines Erbprinzen oder Erbgrafen, wenn sie das em und zwanzraste Lebensjahr zurückgelegt haben. Dieselbe dauert in erstrem Falle vier, außerdem zwei Wochen. Herrschaftsgebiets sich ereignet, oder daß die Beisetzung innerhalb Herrschaftsgebiets erfolgt, einmaliges Trauerlauten am Tage vor der Beisetzung, Christbaum-Auction. Montag, den IS. December 1881, sollen Nachmittags von 3 Uhr an im Pflanzgarten zu Altwaldenburg eine Partie Tannen und Fichten gegen sofortige Bezahlung meistbietend verkauft werden. Fürstliche Forstverwaltung des Niederwaldenbnrger Reviers. Bekanntmachung. L--"-LK mi, d-m T-E-, Regulativ vom 5. December 1838 damit ferne Wirksamkeit verliert. Glauchau, den 13. December 1881. , . Die Fürstlich und G r ä f t l ch S ch o n b u r g l s ch e § Gesammt-Canzle.. Zückler. "Waldenburg, 17. December 1881. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Der Bundesrath hielt am 16. d. unter dem Vorsitz des Staatsministers v. Bötticher im Reichs tagsgebäude eine Sitzung ab. In derselben kam zunächst die Mitteilung des Präsidenten des Reichs tags über den Beschluß, welchen der Reichstag in Bezug aus die Errichtung des Reichslagsgebäudes in seiner 15. Sitzung gefaßt hat. Der Beschluß fand die Zustimmung des Plenums des Bnndesraths und wird auch aus der Mitte desselben demnächst eine Wahl von Mitgliedern für die in Aussicht ge nommene Commission erfolgen. Hierauf erfolgte die Wahl der Mitglieder für die ReichsschuldemCom- mission. Demnächst erstatteten die Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr Bericht über einige Gesuche betreffend die Zolltari- fisirung von Löffeln aus verzinntem Eisenblech und betreffend die Verzollung von Blechbüchsen von Fleischpräserven. Hieran schloß sich ein möglicher Bericht der Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen über ein Gesuch, betreffend die Aenderung der Vor schriften zur Ausführung des Gesetzes über die Ta baksteuer. Das Gesuch wurde als Material für die Regelung dieser Frage dem Reichskanzler überwiesen. Demnächst nahm das Plenum den Bericht des Aus schusses für Zoll- und Sleuerwesen über die Vorlage betreffend die Ermächtigung von Steuerstellen zur Abfertigung des mit dem Anspruch der Steuerver hütung auszuführenden Zuckers entgegen und endlich erstattete der Ausschuß für Handel und Verkehr Bericht über die Vorlagen betreffend die zu Bern am 3. November d. I. unterzeichnete internationale Reblaus-Convention und betreffend die zu Berlin am 26. November d. I. unterzeichneten Consular- verlrag mit Griechenland. Beide Vorlagen wurden genehmigt. Nachdem noch einige Commissaiien zur Berathung von Vorlagen im Reichstag ernannt waren, wurde die Sitzung geschloffen. Eine von dem Generalsecretär oes Deutschen Handelstages ausgehende Bearbeitung der Be arbeitung der Berichte der Handelskammern, betitelt, „das deutsche Wirtschaftsjahr 1880," bestrebt sich, den Inhalt dieser Berichte objecüv wieder zu geben. Die sehr interessante Schrift gelangt zu dem Schluffe, daß im Jahr 1880 ein Uebergang zum Besse ren auf allen Gebieten der wirthschaftlichen Thätigkeit zu constatiren ist. Daß einzelne Industrien und Gegenden sich zumal in der ersten Zeit durch die Zollmaßregeln geschädigt fühlen, ist bei der großen Verschiedenheit und dem theilweisen Gegensatz der Interessen innerhalb der deutschen Industrie unvermeidlich. Der Werth eines handels politischen Systems entscheidet sich danach, ob die Nationalwirthschaft im Ganzen, dadurch gefördert oder benachtheiligt wird. Darüber aber, daß die Zoll reform in Deutschland schon im ersten Jahre eine wesentliche Besserung der Gesammtvorlage zur Folge gehabt hat, läßt das Buch „das deutsche Wirth- schaftsjahr 1880" keinen Zweifel. In Hinsicht auf die Begründung des schlesischen Bauernvereins schreibt die „Kreuzzeitung": „Auf conservativer Seite sollte man auf eine derartige Organisation des Bauernstandes ebenfalls bedacht sein. Das Material, aus welchem die westfälischen Bauernvereine sich bilden, findet sich zwar in vielen Gegenden unseres Vaterlandes leider nur noch ver einzelt vor, es ist aber so Pflicht des ganzen Grund besitzerstandes, den bestehenden Kern zu schützen und im Kampfe gegen die schädigenden Einflüsse der kapitalistischen Wirthschaftsrichtung zu unterstützen. Nach dieser Richtung hin kann eine entsprechende Organisation Vieles leisten. Der „Germania" zufolge hat Windthorst, unter stützt vom Centrum, den Polen und den Elsässern einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes vom 4. Mai 1874 über Verhinderung unbefugter Aus übung von Kirchenämtern eingebracht. Der „Reichs-Anzeig." publizirt eine Bekannt machung des Finanzministers Bitter über den Zoll- anschluß der Unterelbe mit dem Regulativ, be treffend die zollamtliche Behandlung der Waaren- ein-, Aus- und Durchfuhr auf den dem deutschen Zollgebiete angehörigen Theile der Unterelbe. Unter den Personen, denen es gelang, sich aus dem brennenden Ringlheater in Wien zu retten, befanden sich auch Prinz Gustav von Sachsen- Weimar und Baron Ottokar Buschmann mit seiner Gattin, einer Schwester ver verstorbenen Gemahlin des Prinzen. Dieselben hatten eine Parterre-Loge links inne, und als der Qualm und Brand durch den gehobenen Vorhang in das Haus eindrang, konnten sie noch rasch durch die Logenthüre den Ausgang gewinnen. Frankreich. Die Sessionen des Senats und der Kammer sind am 16. d. ohne Zwischenfall geschlossen worden.