Volltext Seite (XML)
Schönburger Tageblatt lmm r Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage »ach Conn« vesttage«. Annahme .on Inseraten für die nächpcrscheinende Rumm r bis Bonnittag V.11 Uhr. Der «bonn «entspreis betrügt vierteliährlich wr den 2. «d U. Monat Mt. I.LO, für «entspreis betrügt vierteljährlich Mk.L.«0, für den 2. MdL. Monat Mt. ILO, für den S. Monat 58 Pf. Einzelne Rr. 10 Pf. Inserate pro Zelle 10 Pf„ für «nswürt» 16 Pf Filialen: in Altstadtwaldeubnrg bei Harrn Otto Förster; in Callenberg beiHrn. Strumpf «irter Fr. Her«. Richter: in kanfnngen o«l Herrn Fr Janaschek; in LangenchnrSdors bei Herrn H. Sttegler; in Penig bei Herrn Wil helm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Herm. Wildenhain; in Ziegelheim bei Herrn Ldnard Kirsten. und lVal-enburger Anzeiger Fernsprecher Nr. s. gMsblM für das Königliche ttmtsgerichl und den Stsdtrst zu Waldenburg. Postscheckkonto Leipzig ES Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichtenstein-Callnberg und in den Ortschaften der nachstehenden StandesamtSbezirke: Nltstadt-Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, OclSnitz i. E., Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 238 Donnerstag, de« 12. Oktober 1911. Witterungsbertcht, ausgenommen am 11. Oktober, Nachm. 3 Uhr. Barometerstand 772 ww reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstand -f- 10,, 6. (Morgens 8 Uhr -I- 4„ 6. Tiefste Nachttemperatur -s- 2 6.) Feuchtigkeit-- gehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 52«/,. Taupunkt -s- 1 0. Windrichtung: West. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0^) «am Daher WitteruugsauSfichteu für den 12. Oktober: Halbheiter bis bewölkt. Bekanntmachung, die Schöffen- und Geschworenen-Urliste betreffend. Die für die hiesige Stadt ausgestellte Schöffen» und Geschworenem Urliste liegt eine Woche lang, und zwar von Freitag, de« 13. bis Sonnabend, de» 21. dieses Monats, ln der Ratsexpedition zu jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei unterzeichnetem Stadtrate erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgcdruckte Vorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Ge richtSverfaflungsgesetzes und des § 24 des Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Be» stimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Die Einsicht wird namentlich denjenigen empfohlen, deren Namen in der vorjährigen Liste aus irgend einem Grunde nicht gestanden haben. Waldenburg, den 9. Oktober 1911 Der Stadtrat. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877/17. Mai 1898. 8 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver« gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3- Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste daS dreißigste Lebensjahr Noch nicht vollendet haben; 2- Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge- Meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3- Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Url.ste zurückgercchnet empfangen haben; 4- Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht Seeignet sind; o- Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden — u. s. w. — 3. Reichsbcamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand verseht werden können; 4- Staatsbeamte, welche auf Grund der LandeSgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5, richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen — u. s. w. — Z 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. -«Wz Wz 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung deS GerichtsverfafsungSgesetzeS vom 27. Januar 1877 enthaltend, Vom 1. März 1879/17. Mai 1898. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden — u. s. w. — 5. die Vorstände der SicherheitSpolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Altstadtwaldenburg Blatt 140 auf den Namen deS Töpfer meisters Ernst Emil Chares in Altstadtwaldenburg eingetragene Grundstück soll am 83. November 1SU. Vormittags 1v Uhr, anderweit an der Gerichtsstelle tm Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werde«. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 6,g Ar groß und auf 14,900 Mk. — Pf. geschätzt. Es besteht aus 2 zusammengebauten und in sich verbundenen Wohnhäusern mit 2 Anbauten, Hof- und Wirtschaftsgebäude und ist zum Töpfrreibetrieb eingerichtet. Die Gebäude find mit 10,250 Mk. zur LandcSbrandkasse eingeschätzt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzung, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 30. Mai 1911 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung deS geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche deS Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung deS Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der VersteigerungserlöS an die Stelle des versteigerten Gegen standes tritt. Waldenburg i. Sa., den 6. Oktober 1911. Amtsgericht. *Waldenburg, H- Oktober 1911. Der deutsche Botschafterin Konstantinopel, Freiherr Marschall von Bieberstein, hat es fertig gebracht, die Türkei von der geplanten Ausweisung aller Italiener aus ihrem Gebiet ad- zubringcn. Ganz gewiß hatie die Regierung in Konstanti nopel dazu dasselbe Recht, wie die französische eS 1870 bei der Vertreibung aller deutschen Staatsangehörigen gehabt hat, aber unbedingt hätte djxsx Maßnahme neues Oel ins Feuer gegossen und bevorstehende Friedcnsverhandlungen erschwert. So ist sic denn besser unterblieben. Auf Grund dieser Be trachtungen wird die verdienstvolle Tätigkeit des deutschen Botschafters doppelt wertvoll. Wo Rauch ist, da ist auch Feuer. Die Meldungen von unruhigen Bewegungen unter den Balkanvölkern wollen kein Ende nehmen und nach den Erfahrungen der letzten Jahr zehnte darf man Griechen, Bulgaren, Serben und Montene grinern kein Ue^ermaß von Besonnenheit zutrauen. Sie haben alle nach Konstantinopel friedliche Erklärungen abge geben, aber diese binden kaum, wenn einmal der Stein inS Rollen gerät. Was sie noch hindert, mehr als die gleich mäßige nicht e^n S""Age Finanzlage, das ist die unklare Aussicht, mem schließlich einmal der Löwenanteil an der türkischen Beute zufallen wird. Alle diese kleinen Nationali- täten find von einer grenzenlosen Eifersucht auf einander beseelt, die sich sch°" geltend wacht, wenn eine von ihnen auf türkischem Gebiete eine neue Kirche oder Schule baut. Besonders Griechen und Bulgaren stehen sich mit ihren An sprüchen auf Teile des türkischen Mazedonien in einer Er bitterung gegenüber, die noch weit über das bekannte Ver- hältnts zwischen Hund und Katze hinausgeht. Es wird nun gesagt, daß England die treibende Kraft sei, die still, aber stetig das glimmende Feuer schüre, um nach und nach, ohne daß ihm eine direkte Schuld nochge- wiesen werden dürfe, einen Balkankrieg herbeizuführen. Und zwar erhoffe es von demselben das Ende der schon heute nur scheinbaren Selbständigkeit Egyptens, das dann dem britischen Weltreich einverleibt werden könne. Bekanntlich liegen am Nil die Dinge so, daß der Sultan der Oberherr deS Landes ist, während der Khedive, der Vizekönig, den Regenten darstellt. In Wahrheit bestimmt aber der englische Resident als Vertreter der Londoner Regierung alles, und aus der Tatsache, daß seit einiger Zeit der Feldmarschall Lord Kitchener diesen Posten mit bescheidenem Namen, aber großer Macht bekleidet, sind wohl, die oben erwähnten Ge rüchte, die nickt glaubwürdig find, entstanden. England ver- folgt seine Politik deS Eigennutzes bis zum äußersten, aber niemals wird man ihm vorwerfen können, daß es unpraktisch handle. Und eine britische Annexion des alten Pharaonen- landeS wäre heute so unpraktisch wie möglich. Niemand kann bestreiten, daß die englische Verwaltung von Egypten das Land in den letzten dreißig Jahren ge- wattig in die Höhe gebracht hat, die Hauptstadt Kairo ist heute ein internationales Verkehrszentrum ersten Ranges ge worden. Aber beliebt ist die englische Herrschaft trotzdem nicht, und eine Annexion würde schwere Verwicklungen herbei führen, die manches Erreichte in Frage stellen und jedenfalls viel Geld kosten können. Heute ist der Brite der Herr am Nil, wenn nicht dem Namen nach, so doch tatsächlich, und darauf kommt eS an. Auch in Indien gibt es noch Schein fürstentümer, die von englischer Seite getreu erhalten werden, weil ihre Aufhebung nickt nützen, sondern nur den britischen Herren schaden kann. Und ähnlich steht es, wenigstens zur Zeit noch, in Egypten, das für das englische Reich eine so ausgezeichnete politische und strategische Bedeutur g durch seine Herrschaft über den Suezkanal hat. Die Londoner Regierung hat auch kein Interesse an einer weiteren schleu nigen Schwächung der Türkei. Deren Erben können leicht trotziger und schwerer zu behandeln sein, als der heutige Osmanenstaat. Der türkisch italienische Krieg. Der erste Schritt zur Friedensvermittelung ist getan. Die Antwort der Mächte auf die jüngste Note der Türkei, in der diese ihre Botschafter beauftragt hatte, die Großmächte zu befragen, unter welcher Voraussetzung sie die Einstellung der Feindseligkeiten für möglich hielten, ist erfolgt. Die Antwort lautete, daß die Mächte sich über die türkische Anfrage inS Einvernehmen setzen würden. Die erforderlichen Beratungen werden sich hoffentlich nicht gar zu sehr in die Länge ziehen. Einen gemeinsamen Vorschlag der gesamten europäischen Großmächte wird die Türkei schwerlich unbeachtet lassen.