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heraus und schmiegte sich ängstlich an die Mutter, schließlich gewann er doch Vertrauen VI dein Manne, der ihn so wenig beachtete. Er konnte zu einem Handschlagcz zum orzeigen der Zunge nnd schließlich auch dazu gebragst werden« daß er sich untersuchen ließ. Aber, du lieber Himmel, der Besuch hat mi ) damals drei Stunden gekostet! Beute sind wir gute Freunde, das Kind freut sich, wenn es nnwohl ist aus den Herrn oktor, »der es wieder gesunsd machen wird«, und läßt fiel willig untersuchen und be gandclm Das wäre aber von vornherein einfacher und oh)ne solche Aufregung siir das ind gu· erreichen gewesen, wenn ihm vom Doktor nicht als Schreckgespenst, sondern als freun lichem Helfer in der Not erzählt worden wäre. Wenn schon das - Rrade nicht sehr vernünfti e - Grziehungsinittel einer Hemden Sgreckgestalt der utter oder Erzieherin niiilt entbehrlich ist, deren eignes nsehen ni t ausreichte um den Gehorsam des Kindes zu erzwingen, so lasse man dieses doch mit dem Doktor in Ruhe und erschwere nicht dem Kinde und dem Arzte einen Perkehr,·fiir welchen ruhige Freundlichkeit von dieser und freudiges Vertrauen von Zeeifirex dSeite sutåliedingt notwendig sind, wenn unser Wirken uns und die Angehörigen ie igen o · - Ein Wort möchte ich noch ansügen über das vollständige Entkleiden,»welches zum swecke einer Untersuchung vom Arzte oft verlangt oder vorgenommen wird» und nicht .clte·n auf sragendes Erstaunen der Angehörigen stößt. - Diefen fehlt naturlich zuweist die Einsicht in den Zusammenhang der Krankheiten und ihre-r örtlichen Brutze rung, während der Arzt aus einem Somptom,»das allein der Mutter aufgeiallen ist und dessentivegen er gerufen wurde, oft Esofort eine Krankheit vermutet, i·e ihren Sitz anderswo hat, als jene augensällige - rscheinung. Man sträube sich also nicht, ein Kind auf Verlangen des Arztes ganz zu entkleiden, auch wenn man nicht wein, wannldies notwendig ist. Die meisten Aerzte machen sich überhaupt zur Regel, wenigstens bei der ersten Untersuchuns diese auf alle Organe auszudehnem weil sich dabei Beiunde er lgeben können, wel e erst das richtige Licht auf die Erkrankung werfen, ganz abgesehen avon, »daß man dabei auch auf bisher unbeachtet gebliebene wenn auch· mit der sgegenwartigen Erkrankung nicht iin Zusammenhange stehend-e - patehologische Er scleiegiungen stoßen kann, deren rechtzeitige Beseitigung ernstere Folge zu verhüten v r ag. Yie Jocgen der unterlassenen gmpfnng. Nag dem Reichsimpfgeseiz vom 8. April 1874 muß jedes Kind vor Ablauf des auf fein eburtsjahr folgenden Kaletideriahres und jedes Schulkind indem Jahre, in welchem es sein zwölftes Lebensjahr zurücklegt, geimpft werden. Die Jmpfung darf nur bei ·-ioei gesetzlich vorgeseheueuGründenunterbleiben, einmal, wenn durch iust eiches Zeugnis dargetan ist, daß das Kind kränklich ist und ohne Gefahr für Leben und eine esundheit nicht geimpft werden könnte, andernfalls, wenn ein fchulpfltchtiges Kind in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blatteru überstanden hat. Um zdie Mosung zu« erleichtern, richtet der Staat bekanntlich öffentliche uueutgeltliche pfun en ein und stellt öffentliche Jmpftirzte an, niemand ist aber gehalten, diese offentlichzen Inipfgelegenheiten zu benutzen, vielmehr kann das impfpflichtige Kind auch jvon jedem im Deutschen Reiche approbierten Arzt rechtsgtiltig geimpft werden. Die fJmpfung durch Heilkünftler und Kurpfufcher ist dagegen wertlos und es machen sich diese Personen sogar strafdar, wenn sie nnbefugterweise Jiupfuugen vornehmen. Es eherrscht vielfach der Glaube, daß die Verpflichtung bestehe, iii lälleu, wo das Kind «prinatim geimpst wird, dies der· Behörde anzuzeigen oder den Jinpsscheiii vorzu tilegcm Dies ist durchaus nicht nötig, ebenso ift es vielfach unbekannt, daß das Kind znirgt gerade in der Zeit geimkft wer en muß, wo die öffentliaZfen Jmpfungen statt fin en, vielmehr beträgt die Fr st hierzu noch das ganze laufende « ahr bis Zum 31. De zember. Den Ncåistoeis der erfolgten Jmpfuwg vorher zu fordern, ist ie Behörde nicht berechtigt. enn demnach ein Kind am 1. Januar 1908 geboren ist, fo ist der letzte Termin, bis ziu welchem das Kind geimpft werden muß, der 81. Dezember 1904. Immerhin ist-es n cht tätlich, die Jmpsnng bis zu diedem äußersten Termin hinaus- Suschieden .Wenn nun die Jmpfung ohne gesetzlichen rund, also ohne daß Blattern i herftanden wurden oder eine ärztlich hefcheinigte Krankheit vorliegt, nnterblieben ist, so werden Eltern- Pflegcelteru »und Vormtinder niit einer Geldstrafe von 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Strafe ist demnach erst nach Ablauf des letzten obengenannten Tages zulässig. Dasz diese Strafe nicht eiiie einmalige zu sei braucht, Londern öfters wiederlzolt werden kann, entsprechend der wiederholten Aiiffydrderunm as Kind impfen zu la en, haben die Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte dar getaii. So füßrte das Kammergericht aus, daß, wenn eine einmalige Bestrafung nicht um Ziele ges hrt sat, fo daß das Gesetz durch die Fortdauer des nngehorfamen Ber- W immer wie er von neuem verledt werde. dann let es in einem solchen Falle