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FACH BLATT Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag mittags Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 10 M. Vierteljährl. Bestellgeld 30 Pf. Von d.Geschäftsstelled.BI. unter Streifband vierteljährlich 32 M. mit Auslandsporto 40 M. Einzelnummer 1 M.; ältere 2 M Erfüllungs-u,Zahlungsort Berlin Hnzeigen. Petitzeile 3 mm noch 50 mm (1/, gesp.) oreit 3M. CO Pf. auf Umschlagseiten bis 7 M. 20 Pf. Berechnung v. St rich zu Strich. Stellengesuche zu halbemPreis Fürs Ausland Aufschläge entspr. den Bestimmungen des Börsen- Vereins d Deutsch. Buchhändler. Für Wiederholungen od. Jahres umsatz Nachlass n. fest, ariten. Zeichengebühr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 4 M. V orausbezahlungandenVerleger, Platzvorschriften unverbindlich. BERLIN SW 11, PAPIERHAUS,* DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto : Berlin 2428 Fernspr.: Lützow 787 für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Amts blaff der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 54 Berlin, Sonntag, 4. Juli 1920 45. Jahrg. INHALT Ausfuhr-Abgaben 1917 Einfuhr und Ausfuhr in Danzig . • 1917 Güterverkehr mit dem Saargebiet 1918 PAPIER-ERZEUGUNG UND -GROSSHANDEL: Sitzung , . . . > । 1919 10 Jahre Forstlaboratorium 1919 Verein der Zellstoff- u. Papier-Chemiker u. Ingenieure 1919 Bayerische Papiergeschichte . 1919 Verbesserter Oberflächen-Kondensator . , . 1921 Ursachen von Betriebsstörungen der elektr. Maschinen 1921 Motoren für Sulfitspiritus , 1921 Vorsicht! 1922 Holzrahmen zum Papierpreis 1922 Haftung des Handelsvertreters ........ 1922 Der Kohlenmangel muß bewiesen werden .... 1922 PAPIER-VERARBEITUNG, BUCHGEWERBE: Ist die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe noch nötig? 1925 Tagespreis = Konventionspreis 1925 Rückwirkende Kraft von Tarifverträgen 1926 Anzeigen vertrag mit Kriegs Verordnung 1926 Aus den Typographischen 1926 Kleine Mitteilungen 1927 Papierstoff- und Papier-Spinnerei: Tarifierung von Papiergewebe-Abfällen 192? Kleine Mitteilungen 1927 SCHREIBWAREN UND BÜRO-BEDARF: Konjunkturumschwung und Abnahme • . 1931 Abänderung des Ausfuhrabgabentarifs 1931 Aufkauf aus dem Kleinhandel . 1931 Meßräume und Mietseinigungsamt in Leipzig . . . 1931 Waschzettel abdrucken 1932 Probenschau 1932 vieschäfts-Nachrichten 1952 Ausfuhr-Abgaben Wir konnten dank einer Benachrichtigung durch den Bevoll mächtigten der Außenhandelsstelle für das Papierfach unseren Lesern schon in Nr. 51 auf S. 1810 das Wesentlichste folgender Nachricht mitteilen : „Die Bestimmungen über die Berechnung der Ausfuhrabgabe sind am 10. Mai 1920 in Kraft getreten, d. h. für alle nach dem 10. Mai 1920 erteilte Ausfuhrbewilligungen ist die Ausfuhrabgabe zu entrichten. Für vor dem 10. Mai erteilte Ausfuhrbewilligungen sah die Ausführungsverordnung vom 17. April 1920 vor, daß die Ausfuhr auf diese Bewilligungen vom 1. Juli 1920 ab auch nur gegen Entrichtung der Abgabe zulässig sein soll. Ebenso wie die übrigen Außenhandelsstellen beantragte auch die Außenhandels stelle für das Papierfach neben anderen Abänderungen der Vor schriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe die Hinausschiebung des Termins vom 1. Juli. Nunmehr ist der Termin vom 1. Juli auf den 1. August verschoben worden. Auch soll als Stichtag nicht der Tag der zollamtlichen Abfertigung sondern der Tag der Versendung gelten. Die Entscheidung hat sich wegen des Ministerwechsels verzögert.“ Die Reichsregierung teilt dies in Nr. 141 des Reichsanzeigers in einer Verordnung vom 28. Juni mit, die als Muster von Schwer verständlichkeit hier abgedruckt ist: Artikel VI Abs. 2 der Bekanntmachung vom 17. April 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 84 vom 21. April 1920), betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2128) erhält folgende Fassung: Soweit die Ausfuhrbewilligung vor dem 10. Mai 1920 erteilt worden ist, ist die Ausfuhr von Waren, welche nicht ausweislich der Beförderungspapiere vor dem 1. August 1920 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dein Ausland aufgegeben worden sind, nur zulässig, wenn die.Abgabe nachträglich entrichtet ist und die Zah lung gemäß § 11 der Ausführungsbestimmungen den Zollabferti gungsstellen nachgewiesen wird. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1920 in Kraft. Einfuhr und Ausfuhr in Danzig Durch den Artikel 100 des Friedensvertrages ist die Freie Stadt Danzig gegen den Willen ihrer Bewohner gebildet worden. Sie soll nach der Mantelnote nicht unter die Herrschaft Polens kommen und keinen leil des polnischen Staates bilden, denn „die Danziger Bevölkerung ist der großen Mehrzahl nach deutsch und ist dies seit langer Zeit gewesen". (Antwortnote der Alliierten vom 16. Juni 1919.) Polen s >11 aber gewisse wirtschaftliche Rechte in Danzig bekommen. Diese Rechte sind in Artikel 104 des Friedensvertrages näher gekennzeichnet, wo es unter Ziffer 1 heißt, daß ein Ueber einkommen zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadl Danzig getroffen werden soll mit dem Zwecke „Die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen". Ein solches Ab kommen kann nur von der ordnungsmäßig gewählten Vertretung des Freistaates im Einvernehmen mit dem in Danzig tätigen Ober- kommissar des Völkerbundes getroffen werden. Die Volksvertretung ist aber erst am 14. Juni dieses Jahres zusammengetrelen. Für die Uebergangszeit sind vorläufige Bestimmungen notwendig, da nach dem „Uebereinkommen betreffend die Abtretung der Gebiete von Memel und Danzig“, das am 9. Januar 1920 in Paris ausgefertigt wurde, „die Form der wirtschaftlichen und Zollverwaltung der abgetretenen Gebiete erst nach der Einführung der endgültigen politischen Regierungsform bestimmt“ werden soll. In diesem gleichen Abkommen ist auch zum Ausdruck gebracht, daß den beiderseitigen Wünschen und Interessen der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist, falls in den jetzigen Beziehungen zwischen den Gebieten von Memel und Danzig einerseits und Deutschland anderersei.s vorläufige Abänderungen erforderlich wären. In Gemäßheit dieser rechtlichen Grundlagen ist nun im Mai dieses Jahres zwischen dem Deutschen Reich und der Stadt Danzig ein Wirtschaflsabkommen getätigt, durch das die Versorgung des Gebietes der künftigen Freien Stadt Danzig geregelt worden ist. Durch dieses Abkommen ist die Warenversorgung der Freien Stade Danzig und die deutsche Währung für sie sichergestellt; dagegen muß Danzig die Ein- und Ausfuhrverbote nach den Vorschriften des Deutschen Reiches handhaben. Obwohl das Reichswirtschafts ministerium eine umfangreiche. Aufklärungsarbeit bei den Außen handelssteilen zugesagt hat, kommen doch in unserem Fache sehr viele Abweichungen von den Bestimmungen des Deutsch-Danziger Wirtschaftsabkommens vor, s> daß es geboten erscheint, die wich tigsten Bestimmungen hier in die Erinnerung zu bringen. 1. Ausfuhr aus dem Deutschen Reiche nach Danzig Danzig ist zu den deutschen Inlandspreisen zu beliefern, soweit die Versorgung des Gebietes der künftigen Freien Stadt in Frage kommt. Zum Erhalt der deutschen Ausfuhrbewilligung muß der Danziger Käufer bei der Handelskammer Danzig eine eidesstattliche Versicherungabgeiben. in der unter Angabe der Art, Menge, des Rein und Rohgewichtes, des Wertes und der genauen Bezeichnung der Waren bekräftigt wird, daß ein Weiterverkauf nach dem nicht deutschen Auslande nicht stattfinden wird. Für Rohstoffe und Halbfabrikate für Industrie- und Handwerksbedarf muß die eides stattliche Versicherung auch den Satz enthalten, daß, soweit die aus diesen Rohstoffen und Halbfabrikaten hergestellten Fertig erzeugnisse nach dem nichtdeutschen Auslande ausgeführt werden, für die verarbeiteten deutschen Rohstoffe und Halbfabrikate der l interschied zwischen dem tatsächlich bezahlten und dem zur Zeit der Lieferung geltenden Ausfuhr mindestpreis sowie die Ausfuhr abgabe nachgezahlt werden müssen. Waren, die auf Grund einer solchen, von der Handelskammer Danzig bestätigten Versorgungs- bescheinigung aus Deutschland nach Danzig eingeführt werden,