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2244 PAPIER-ZE ITUNG Nr. 63/1920 Verbund-Postkarte Jakob Muggli in Zürich-Fluntern erhielt das DRP 315805 vom 5. Mai 1918 ab in Kl. 54 b auf eine Verbund-Postkarte. Ein Kartenblatt von gewöhnlichem Quartformat, an dessen linkem Rand ein dasselbe Format besitzendes Durchschlagblatt befestigt ist, ist durch zwei querlaufende und eine senkrecht ver- laufende Lochlinie unterteilt, so daß drei Postkarten von gewöhn lichem Format entstehen. Die senkrecht verlaufende Linie ist nahe am linken Rande geführt, so daß bei Abtrennung der Postkarten hier ein Registraturstreifen verbleibt, durch den das Durchschlag blatt verstärkt ist. Die wagerecht verlaufenden Lochlinien teilen das Quartblatt in drei gleiche Teile, von denen jeder die Höhe der gewöhnlichen Postkarte besitzt. Am rechten Rande ist die auf der Rückseite mit Klebstoff versehene Anschriftklappe angebogen. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Patentanspruch : Verbund-Po st karte mit Anschriftklappe und Durchschlagblatt, gekennzeichnet durch ein Blatt von gewöhnlichem Quartformat aus einem für Postkarten geeigneten Papier, mit dessen linkem Rand ein Durchschlagblatt fest verbunden ist, und das durch eine senkrechte und zwei wagerechte Lochlinien So unterteilt ist, daß drei Postkarten mit angebogenen Anschriftklappen auf der rechten Seite sowie verstärkten Registraturstreifen auf der linken Seite entstehen. Mehrschichtiger Papiersack Walther Fritzsche in Crefeld- Böckum erhielt das DRP 315913 vom 22. Mai 1918 ab in Kl. 54 b auf ein Verfahren zur Herstellung mehrschichtiger Papiersäcke, bei welchem eine der Anzahl der Schichten entsprechende Zahl gleich großer Schablonen benutzt wird, die dem flach zusammengelegten Sacke entsprechend gestaltet und aus Pappe, Blech o. dgl. gebildet sind. Es werden zunächst, wie die Abbildung zeigt, sämtliche Schablonen a glatt aufeinander gelegt und die innere Papierschicht b mit Hilfe derselben geformt und geleimt. Sodann entfernt manaus dem geklebten Papierschlauch eine der Schablonen, wodurch der geklebte Schlauch über den noch verbliebenen Schablonen etwas Spielraum erhält. Dann klebt man über diesen Schlauch und die darin verbliebenen Schablonen unter festem Anziehen des Papiers einen zweiten Schlauch, wodurch erreicht wird, daß sich der innere Schlauch an den äußeren etwas faltig legt. Es wird dann, wenn der Sack aus noch mehr Papier schichten bestehen soll, wieder eine Schablone entfernt und eine weitere Schicht hergestellt usw. n An Stelle mehrerer Schablonen kann auch eine verstellbare Einzelschablone benutzt weren, welche beispielsweise aus zwei verschiebbar aneinander geführten Teilen besteht. Nach dem Kleben des Sackschlauches erfolgt dann die Her stellung des Kreuzbodens in bekannter Weise. Derart hergestellte Papiersäcke sollen ungleich größere Halt barkeit haben, als die durch das übliche Verfahren geklebten, weil sich der Druck der Füllung auf alle Sackschichten verteilt. Patentansprüche: 1. Verfahren zur Herstellung mehrschich tiger Papiersäcke, dadurch gekennzeichnet, daß der innere Papier schlauch über eine Mehrzahl gleich großer Schablonen geklebt wird, deren Anzahl in der Regel mindestens der gewollten Schichtzahl des Papiersackes entspricht, und daß nach dem Herstellen je einer Schicht eine der Schablonen entfernt wird, bevor das Herstellen der nächsten Schicht erfolgt. 2. Verfahren zur Herstellung mehrschichtiger Papiersäcke gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß statt mehrerer übereinanderzulegender Schablonen nur eine Schablone benutzt wird, welche derart verstellbar ist, daß deren Abmessung nach dem jedesmaligen Kleben einer Schicht etwas verringert werden kann. * * * •Walther Fritzsche in Crefeld-Böckum erhielt das DRP. 317068 vom 21. Juli 1918 ab in Kl. 54 b auf ein Verfahren zur Herstellung mehrschichtiger Papiersäcke, Zusatz zum vorstehenden DRP 315913. Das Verfahren des Hauptpatents 315913 ist hier dahin abge ändert, daß die aufeinanderliegenden Schablonen stufenweise an Breite abnehmen und die Entfernung der Schablonen beim Kleben der Papierlagen bei der breitesten beginnt und sich der abnehmen den Breite nach fortsetzt. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Nachträgliche Preiserhöhung 1675. Schiedspruch Wir sind mit einem unserer Kunden übereingekommen, fol gende Angelegenheit Ihnen zum Schiedspruch zu unterbreiten: Im November 1919 boten wir ihm die Lieferung von 6000 Heften zu 10 Schrifttafeln an. Für Papier, Druck, Schneiden usw. ver langten wir 3025 M. und einigten uns schließlich auf den Preis von 2900 M. Die Erledigung zog sich einige Wochen hin, und da uns unser Papierlieferant nicht ausreichend belieferte, lieferten wir anstatt 6000 Mappen nur 4000. Infolge gestiegener Löhne und Material preise berechneten wir für die 4000 Mappen 2200 M., unser Besteller rechnete jedoch, wenn 6000 Mappen 2900 M. kosten sollen, dann dürfen 4000 nur zwei Drittel dieses Preises kosten, also 1933,35 M. Unseren Einwand, dß die Vorarbeiten für die Anfertigung, also Umdrucke, Maschineneinrichten usw. für 4000 Mappen genau soviel kosteten wie für 6000, will unser Besteller nicht gelten lassen, er verweist uns vielmehr auf den Papierlieferanten, der durch seine Nichtlieferung des Papiers den Schaden verschuldet habe. Da für eine Nachlieferung nur ein anderes Papierformat erhältlich gewesen wäre, wodurch neue Umdrücke erforderlich gewesen wären, so kamen wir überein, daß vorläufig kein Nachdruck gemacht werden sollte. Welche Partei hat Recht, und auf welche Art soll der Streitfall beigelegt werden? Steindruckerei ♦ * * Wir schließen uns der Bitte der Steindruckerei um Ihren Schied spruch an. Wir sind der Ansicht, daß die Steindruckerei durch die Annahme unseres Auftrages auch die Verpflichtung übernommen hatte, uns die bestellten 6000 Hefte zu liefern. Wir glauben, der Firma entgegengekommen zu sein, wenn wir die gelieferten 4000 Hefte auf Grund des angestellten Stückpreises bezahlten ohne auf Nachlieferung der restlichen 2000 Hefte zum gleichen Preise zu bestehen, denn wir sind gezwungen, die fehlenden 2000 Hefte mit erhöhten Kosten nachdrucken zu lassen. Schreibwarenfabrik Gemäß den wiederholt in unserm Blatte abgedruckten Rechts belehrungen ist es nicht zuläsig, den fest vereinbarten Preis für eine Lieferung nachträglich einseitig zu erhöhen. Es war Sache der Stein druckerei, sich mit Papier zu versorgen, als sie die Lieferung zusagte. Wir schließen uns der Ansicht des Bestellers an, wonach er genügend Entgegenkommen zeigt, wenn er auf die Nachlieferung der ihm seinerzeit zugesagten vollen Menge verzichtet, und entscheiden, daß die gelieferte Menge zum ursprünglichen auf ein Stück entfallenden Preis, also mit 1933 M. 35 Pf., bezahlt werden mnß. IGEBR.KLINGSPOR Schhriftgießsere OFFENBACH AM GEBR.KLINGSPOR Atzanftalt OFFENBACH A.mJ GEBR.KLINGSPOR Balsanoplastik OFFENBACH AM