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Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag mittags. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch- handel: vierteljährlich 10 M. Vierteljährl: Bestellgeld 30 Pf. Von d. Geschaftsstelled. Bl. unter Streifband vierteljährlich 32 M. mit Auslandsporto 40 M. Einzelnummer 1 M.; ältere 2 M. Erftllungs-t,Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto : Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 8 mm hoch 60 mm (*/ 4 gesp.) oreit 3 M. 60 Pf. aufUmschlagseiten bis 7M. 20 Pf. Berechnung v. Strich zu Strich. Stellengesuche zu halbemPreis Fürs Ausland Aufschläge entspr. den Bestimmungen des Börsen vereins d Deutsch. Buchhändler. Für Wiederholungen od. Jahres umsatz Nachlass n. fest, arifen. Zeichengebtlhr (.freie Zusendung frei eingehender Briefe 4 M. V orausbezahlung an denVerleger. Platzvorschriften unverbindlich. Papier-Zeitun == ANIHI ATT Amsblalf der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 61 Berlin, Donnerstag, 29. Juli 1920 / 45. Jahrg. INHALT Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn . . . 2161 Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenen Versicherung 2161 Erledigung der Aus fu hf an träge . 2162 Außenhandelsstelle für das Papierfach . , . . . 2162 Industrie und Kaufmannschaft in Polen ..... 2163 PAPIER-ERZEUGUNG UND -GROSSHANDELi Pappe mit Einlage ,2163 Seilantrieb . 2164 Holzrahmen zum Papierpreis 2164 Kleine Mitteilungen 2164 PAPIER-VERARBEITUNG, BUCHGEWERBEi Buchgewerbe- und Papierfachausstellung 2169 Die Wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe 2169 Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft 2170 Tarifausschuß der Buchdrucker und Papiernot . . . 2170 Stuttgarter Brief 2170 Beutel-Lieferung 2170 Prüfung der Festigkeit von Versandschachteln . . . 2171 Bogenzuführer . 2171 Aus den Typographischen Gesellschaften 2171 Eine Ladung Papierabfälle (Schiedspruch) .... 2171 SCHREIBWAREN UND BÜRO-BEDARFi Leipziger Herbstmesse ...... . ... .' 2173 Preise für Bleistifte . - 2178 Tagespreis = Konventionspreis ... ..... 2173 Briefordner 2174 Löschrolle . 2174 Radiergerät . ■ . . ■ . . . 2174 Eingänge 2174 Geschäfts-Nachrichten 2191 Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslöhne Im Reichsanzeiger ist mit Datum vom 21. Juli das vom Reichs tag beschlossene Gesetz veröffentlicht worden „zur_ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslöhne“. Hinter § 45 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) werden folgende Vorschriften eingefügt: §45 a Bei den ständig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Erwerbs tätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemäß § 45 a) im Falle der Berechnung des Arbeitlohns nach Tagen für 5 M. täglich. b) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen für 30 M. wöchentlich, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Monaten für 125 M. monatlich zu unterbleiben. Der abzugsfreie Betrag erhöht sich für jede zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Person im Sinne des § 20 Abs. 2 in dem Falle des Abs. 1 a um 1 M. 50 Pfg., in dem Falle des Abs. 1 b um 10 M, in dem Falle des Abs. 1 c um 40 M. Ob und inwieweit die Vorschriften der Absätze 1, 2 im einzelnen Falle anzu wenden sind, ist von dem Arbeitgeber festzu stellen. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, der Betriebsausschuß öder der Betriebsobmann gutachtlich zu hören. Auf Anrufen eines Beteiligten entscheidet das Finanzamt endgültig. Ist die Entscheidung des Finanzamtes nicht binnen einer Woche nach dem Zahlungstag angerufen, so ist der Abzug im vollen Umfang des §45 vorzunehmen. § 45 b Arbeitnehmer, die nicht unter § 45 a fallen, können bei dem Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung über den Hundertsatz des Arbeitslohns verlangen, der von jedem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, in Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahresbetrage des Einkom mens zu ermitteln Wird eine Solche Bescheinigung nicht vorgelegt, sohat der Arbeitgeber 10 v. H. des Arbeitsloh ns in Abzug zu bringen. § 45 c ■ Uebersteigt der Arbeitsloh nauf das Jah rumgerechnet und unter Berücksichtigung des § 45a den Betrag von 15 000 M, so gilt für den einzu behaltenden Betrag nachstehender Tarif: von 15 000 bis 15 v. H. . von mehr als 30 000 bis 50 000 M. - - 20 ,, ,, ,, ,, , 50 000 ,. 100 000 „ . . 25 „ „ 100 000 „ 150 000 .. . . 30 „ „ •50 000 „ 200 000 ., . . 35 „ „ 200 000 „ 300 000 „ . . 40 ,. ,, ,, » •• 300 000 „ 500 00Ö ., . . 45.. ,. ,, , -- 500 000 .. 1 000 000 .. . . 50 „ „ „ 1 000 000 55 ’ ” Dieses. Gesetz tritt am 1. August 1920 in Kraft. Die bis zum 1. August 1920 auf Grund der §§45 bis 52 des Einkommensteuer gesetzes einbehaltenen Beträge werden auf die nach diesem Gesetz einzubehaltenen Beträge angerechnet. Der Reichsminister der Finanzen erläßt die näheren Bestim mungen zur Ausführung dieses Gesetzes. > Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung Bekanntmachung vom 30. Juni 1920 Auf Grund des § 1411 Abs. 2 und des § 1392 der Reichsver sicherungsordnung wurden über die zum Zwecke der Beitrags erhebung von den Versicherungsanstalten auszugebenden Marken neue Bestimmungen erlassen: 1. Arten und Gültigkeitsdauer. Von jeder Versicherungsanstalt sind vom 1. August 1920 an in jeder der fünf Lohnklassen Marken für eine Woche, für zwei Wochen und für 13 Wochen auszugeben (§§ 1245, 1411 Abs. 1 und § 1392 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II des Gesetzes über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung vom 20. Mai 1920). Der Geldwert der Marken beträgt: Jahresarbeits- für 1 für 2 für 13 verdienst Woche Wochen Wochen inderLohnklasseI(biszu350M.einschl.) 0 90 M. 1 80 M. 11,70 M. ,, „ ,, H ( „ „ 550., ) 1,- „ 2,- „ 13,- „ III („ ,. 850 „ „ ) 1,10 „ 2,20 „ 14,30 ., .. $, 1V(„ „1150,, .. ) 1.20 .. 2,40 15,60 „ „ „ „ V (von mehr als 1150M.) 1,40 ,, 2,80 ., 18,20 „ Für die Zeit vom 1. August' 1920 an sind ausschließlich die neuen Marken zu verwenden. > Dagegen sind zum Zwecke der nachträglichen Beitragsleistung (§§29 Abs. 1, 1442 bis 1444 der Reichsversicherungsordnung) für die vor dem 1. August 1920 liegenden Zeiten die bisherigen Marken zu verwenden (Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Beitrags marken für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vom 27. Oktober 1916, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1916 S. 729). Mit Rücksicht hierauf werden entsprechend der Anordnung des Reichspostministeriums die Postanstalten diese Marken noch bis zum 31. Januar 1921 einschließlich verkaufen. Vom 1. Februar 1921 an sind alte Marken nur noch von den Versicherungsanstalten zu beziehen. Bis zum 31. Juli 1922 einschließlich können alte Marken bei den Markenverkaufsstellen gegen neue Marken im gleichen Geldwert umgetauscht werden. Die Zusatzmarken im Werte von 1 M. behalten ihre Gültigkeit und sind auch für die Zeit vom 1. August 1920 an weiter verwendbar.