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FACHBLATT Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag mittags Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 10 M. Vierteljährl. Bestellgeld 30 Bf. Von d.Geschäftsstelled.Bl. unter Streifband vierteljährlich 32 M. mit Auslandsporto 40 M. Einzelnummer 1 M.; ältere 2 M Ertüllungs-n.Zahlungsort Berlin Anzeigen. Petitzeile 8 mm hoci 50 mm (1/gesp.) breit 3 .60 Pf. auf Umschlagselten bis 7M. 20 Pf. Berechnung v. Strich zu Strich. Stellengesuche zu halbemPreis Fürs Ausland Aufschläge entspr den Bestimmungen des Börsen vereins d Deutsch. Buchhändler. Für Wiederholungen od. Jahres umsatz Nachlass n. fest. Tarifen Zeichengebühr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 4 M. V orausbezahlu ng an denVerleger. Platzvorschriften unverbindlich. BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Amsblaft der Berufsgenossenschaften sowie Zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 57 Berlin, Donnerstag, 15. Juli 1920 45. Jahrg. I N H H L T Ermäßigung und teilweise Aufhebung der Ausfuhr abgaben 2025 Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz . 2025 PAPIER-ERZEUGUNG UND -GROSSHANDEL: Sitzung . ...... 2025 Vergärung von Sulfit-Ablauge 2026 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker u, Ingenieure Literatur-Auszüge 2028 Moderne Drehknotenfänger 2029 Fachliteratur 2029 Ausfuhr-Beschwerden 2029 Ausnutzung von Versendungsmöglichkeiten .... 2029 Papiermarkt im besetzten Gebiet 2030 Wiener Papiermarkt . , 2030 Papierstoffmarkt 2030 PAPIER-VERARBEITUNG, BUCHGEWERBE: Die Papierwirtschaft 2033 Tariffragen der Papierverarbeitung . . 2034 Papierformate •. . . 2034 Lage der 2036 Die Kündigung des Deutschen Buchdruckertarifs v. 1912 2036 Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz . 2037 39. Verbandstag des Bundes Deutscher Buchbinder- Innungen . 2038 Postgebühren, Drucksachen und Ansichtskarten , . 2038 Arbeitsmangel im Tütenfach 2038 Sonderunterstützung für arbeitslose Buchdrucker . . 2038 Papierstoff- und Papier-Spinnerei: Vom englischen Jutemarkt 2038 SCHREIBWAREN UND BÜRO-BEDARF: Telephon-Kaution 2041 200 v. H. Aufschlag . 2041 Briefumschlag-Lieferung . , 2041 Das Tintenglas mit dem zersprungenen Deckel . . . 2041 Vom Fabrikbuchhalter zum Schreibwarenbändler . . 2042 Geschäfts-Nachrichten 2055» Ermäßigung und teilweise Aufhebung der Ausfuhrabgaben Wie wir erfahren, hat die Ausfuhrabgaben-Kommission für für die Papierindustrie beschlossen, wesentliche Herabsetzung der Ausfuhrabgaben für die Papier erzeugende und verarbeitende In dustrie zu empfehlen, und die Regierung hat dem zugestimmt, so daß nächstens eine entsprechende Verordnung im Reichsanzeiger erscheinen wird. Die Ausfuhrabgaben für Papier und die meisten Papierwaren werden danach durchweg auf die Hälfte der bisherigen herabgesetzt. Für Bücher wird die Ausfuhrabgabe gänzlich aufge- hoben, und für die meisten Erzeugnisse des Farbendruckes Sowie der Papierausstattung wird die Ausfuhrabgabe auf 2 v. H. herabgesetzt werden. Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- sesetz Schluß zu Nr. 56 11. Folgende Zier- und Schmuckgegenstände sind von der Luxus- steuer ausgenommen (u. a.): 1. Kultzwecken dienende Zier- und Schmuckgegenstände, wie Altäre, Kanzeln, Taufbecken, Speisegitter, Apostelsteine; 2. Photogramme (Photographien), Sowie Vergrößerungen und .Verkleinerungen von solchen, wenn sie die Bildgröße 32 x 42 Zentimeter (= 1344 Quadratzentimeter) nicht überschreiten. Auf den dargestellten Gegenstand kommt es nicht an. Die Befreiung betrifft also nicht bloß Personendarstellungen, sondern auch Darstellungen anderer Art; auch Personen darstellungen sind luxussteuerpflichtig, wenn sie über das angegebene Format hinausgehen. Unfertige Bilder, d. h. Rohdrucke und Roh Vergrößerungen, die noch der Retouche und Ausarbeitung bedürfen, sind als Halberzeugnisse in jeder Größe luxussteuerfrei. Ohne Rücksicht auf die Größe sind luxussteuerpflichtig, soweit sich nicht aus der Bestimmung zu IT 3 ein anderes ergibt: a) mit bunten Farben übermalte Photogramme; h) Photogramme für Schmucksachen (sog. Semi-Emaille); c) Phocogramme, die Kunstwerke wiedergeben: 3. Ansichtspostkarten. Es sind jetloch luxussteuerpflichtig: Ansichtspostkarten, die mit Perlmutter, Zelluloid, Sammet, Plüsch, Seide, Spitzen aus Gespinstwaron, Haaren, Federn, Gräsern oder künstlichen Blumen verziert sind. Die Luxus- Steuerpflicht tritt jedoch nicht dadurch ein, daß an den Karten eine Schnur oder ein Bändchen angebracht ist; 4. fisch- und Speisekarten, Glückwunsch- und Trauerkarten, auch wenn sie ein Bildnis auf weisen, es sei denn, daß sie in der unter Nr 3 b angegevenen Weise verziert sind; 5. Wandkalender und Wandtaschen, es sei denn, daß sie in der in Nr. 3 b erwähnten Art verziert sind oder wegen ihres Stoffes (z. B. Edelholz, Leder) unter die Steuerpflicht nach § 15 I des Gesetzes fallen; 6. Bilder, die der Unterhaltung und der Fortbildung der Jugend dienen und itn Buchdruck, Steindruck, Lichtdruck oder Tief druck hergestellt sind. Als solche gelten: a) Bilderbücher und Kinderbilder; b) Abziehnilder; c) Konfirmationsscheine und Erinnerungsscheine an die erste Kommunion; d) Stammhuchbilder und Oblaten; c) Zugabeartikel, d. h. Darstellungen geschichtlichen, kul turellen, religiösen oder naturwissenschaftlichen Inhalts, wie z. B. die Liebig- oder Stollwerckbilder; f) Modellierbogen; g) Kinderspiele aus Papier, Karte n oder Pappe; Im übrigen wird für Bilder, die der Unterhaltung und Fortbildung der Jugend dienen, im Wege des Vergütungs verfahrens nach § 20 Nr. 1 des Gesetzes Luxussteuerfreiheit zugestanden werden; den Vergütungsanspruch können ins besondere Lehr- und Erziehungsanstalten aller Art stellen. 7. Sinn- und Wandsprüche aus Papier, Pappe oder Karton, auch in Verbindung mit Blumendarstellungen, religiösen oder ähn lichen Darstellungen. Im Falle einer Verzierung in der in Nr. 3 b angegebenen Weise tritt die Befreiung von der Luxus steuer nicht ein; 8. bedruckte Rückwände zum Befestigen von Messern, Scheren, Tuben, Bürsten usw ; 9. bildliche Darstellungen, die unter den Begriff der Anzeige nach § 25 Abs. 1 Nr. I des Gesetzes fallen, insbesondere auch auf Geschäftspapieren, Verpackungsmitteln und Etiketten; 10. aus Papier hergestellte Tellerpapiere, Mundtücher und Tisch tücher sowie aus Papier hergestellte P< sa menten, Spitzen und Kanten, wie sie zur Ausschmückung von Küchenmöbeln und als Sargschmuck üblich sind. Die Luxussteuerpflicht tritt nicht beim Hersteller, sondern erst im Kleinhandel ein, wenn es sich um Originalwerke der Plastik, der Malerei und der Graphik handelt. Kopien werden wie dic Original- werke behandelt. Zu den Originalwerken der Plastik gehören auch Melallabgüsse, zu denen der Malerei auch Miniaturbildwerke, Glasmalereien, Mosaiken Der gleichen Steuerpflicht werden vom Künstler hergestellte Schattenrisse (Scherenschnitte, Silhouetten) unterworfen. Hinsichtlich der Graphik gilt folgende Unterscheidung zwischen Originalwerk und Vervielfältigung: Als Originalwerke gelten solche graphischen Vervielfältigungen (z. B. Holzschnitte, Radierungen, Kupferstiche, Schabkunstblätter, Linoleumschnitte), die in Abzügen von Platten bestehen, auf denen der Entwurf eines Künstlers von diesem seihst ausgeführt ist. Als eigener Entwurf gilt hierbei jedes Werk, für das dem Verfasser das Urheberrecht zusteht, also z. B auch der Entwurf einer Radierung nach einem