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«» F 267 4 dt. >16 »rlr. «I» tL Ui». Ztttzer» pr»UeL »e 1E «heilt« Schaft-» -Dahl am« cm. -r, r. Me, Mari a» lütt ripfohla. S«i«'S itur. r, aus rr von a ent- nion«r" «h seit lS da» ar Be rri und utrn in r- und t Seife r- bei ngasse. Tagesschau. Freiberg, den 1b. November. ES spricht für den Ernst der Lage, daß d«r deutsche Reichskanzler nicht nach Barzin zurückgereist ist, trotzdem bei seiner plötzlichen Ankunft in Berlin nur von einem vorüber gehenden Aufenthalt daselbst die Red« war. Fürst BiSmarck hat vielmehr sofort nach seiner Ankunft in Berlin die Geschäfte seine- Ressorts in vollem Umfange ausgenommen. — In der demnächst beginnenden ReichStagSsession werden die Deutschkonservativen 74 Mitglieder zählen, die deutsche Reichs partei 27, das Zentrum 106, die Polen 1b, die National- liberalen 51, die Deutschfreifinnigen 65, die Volkspartei 6, die Sozialdemokraten 25; keiner Fraktion gehören 2b Abge ordnete an. Drei Mandate sind gegenwärtig noch erledigt. Urbrigens wird die sozialdemokratische Fraktion in der Anzahl von höchstens 19 Mitgliedern erscheinen können, da die Abgg. Auer, Bebel, Dietz, Frohme, Viereck.und v. Vollmar zu länge ren Freiheitsstrafen verurtheilt find, die sie während der Session abbüßen werden. — Die jetzt dem deutschen Bundesrathe vorliegende Uebersicht über die Etatsstärke des deutschen Heeres pro 1887/88 weist folgende Ziffern auf: Offiziere 18138, Unteroffiziere 51402, Zahlmeister aspiranten 791, Spielleutc 13 440, Gefreite und Gemeine 347 975, Oekonomiehandwerker 10135 und Lazarethgehilfen 3531, zusammen 427274 Köpfe. Die Zahl der Militärärzte ist auf 606 normirt. — Ferner ergiebt die dem BundeSrathe zugegangene Uebersicht, daß die gejammten Ausgaben des Reiches 720837 244 Mark betragen. Hiervon ab gehen di« aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung zu deckenden Restausgaben von 1069165 und der Fehlbetrag vom Jahre 1883/84 per 1705 858 Mark, so daß 718062220 Mark verbleiben, von welchen für Rechnung aller Bundesstaaten die fortdauernden Ausgaben per 578009405 und die einmaligen Ausgaben per 105 304 310 Mark, zusammen 683 313 716 Mark, zu bestreiten sind. Hiervon gehen ab die Einnahmen, welche für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten zur Reichskasse fließen, 467598972 Mark, mithin blieben auf zubringen 215 714 743 Mark. Nach Abzug der Matrikular- Beiträge und mehrerer Einnahms-Posten waren noch für daS Jahr 1885/86 91 732 641 Mark aufzubringen, welcher Be trag sich durch Antheile am Fehlbeträge vom Jahre 1883/84 um 812860 Mark erhöht, so daß im Ganzen 92 545 501 Mark aufzubringen waren. Dem Etat vom Jahre 1885/86 gemäß find 79 989 839 Mark erhoben, mithin sind noch 12 555 662 Mark nachzuzahlen. — Anläßlich der diesjährigen Rekruten-Einstellung in Preußen brachten einige Blätter Mitteilungen, welche den Anschein erweckten, als ob in diesem Jahre zum ersten Mal seit langer Zeit wieder Rekruten polnischer Nationalität in Truppentheile ganz deut scher Provinzen eingereiht worden seien. Wie der Kriegs minister in den Polen-Debatten des preußischen Abgeordneten hauses mittheilte, ist diese Praxis niemals unterbrochen worden. Es wurde aber in Aussicht gestellt, daß sie jetzt wieder stärker, als in der letzten Zeit in Anwendung kommen solle. Darnach ist diesmal offenbar Verfahren worden. — In Frankfurt am Main hat man in den letzten Tagen 30 Sozialdemo kraten unter der Anklage der Theilnahme an einer geheimen Verbindung festgcnommen. — Auf die Mittheilung der „Mg. Misfionsschrist" über Bestrafung eingeborener Missionäre ans der zur Marschall-Gruppe gehörenden Insel Ebon durch den Erscheint jeden Wochentag Nachmitt. V,SUHr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2S Pf., zweimonatlich 1 M. SO Pf. und cinmonatlich 7b Ps. Inserate werden bis Vormittag 11 Ubr angenom- ß « men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile g H FHFßGH oder deren Raum 1b Pf. SS. Jahr,««,. Dienstag, de« 1s. November lS. v. 12 Mk. n Preis«. und heilsame, weil dadurch mancher Mein- und leichtsinnige Falsch-Eid, deren Häufigkeit man immer noch mit Recht beklagt,^erfolgreich verhütet wird. — Auch die übrigen, im Gesetzentwürfe noch beantragten Ermäßigungen erscheinen nich^gerechtfertigt, mindestens sehr bedenllich. Man erwäge nur, daß seit Jahren die gesammte Gesetz gebung bemüht gewesen ist, vielfachen Grund zu Streitig keiten zu beseitigen, oder, wo dies unthunlich, dergleichen mindestens den Gerichten und damit im Wesentlichen auch dem Anwaltstande, zu entziehen. Es sei diesfalls nur daran erinnert, daß die Füglich keit der Erlassung von Zahlungsbefehlen der Summe nach an keine Grenze mehr gebunden ist, und weiter der gewerb lichen Schiedsgerichte, der Gesetzgebung über Kran ken-Kaffen, Unfalls-Versicherung und Haftpflicht gedacht u. A. m. Das Gesagte mag aber genügen. Hat in den verflossenen Jahrhunderten der Advokaten- stand wohl in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu gegründeten Klagen gegeben, so verdienen die jetzigen Anwälte sicherlich nicht, daß man sie die Sünden ihrer Vorgänger entgelten läßt. Ein Rechtsanwalt. und Tag MM. Amtsblatt für die königliche» und städtischen Behörden zn Freiberg nud Brand. Berautwortlicher Redakteur: Iuliu-Braun in Freiberg. Roch einmal: Die Ermäßigung -er Prozeßkoften. Der unter obiger Ueberschrift in Nr. 262 d. Bl ver öffentlichte Artikel stellt sich als ein Auszug aus den dem < bezüglichen Gesetzentwürfe seitens der Reichsregierung bei gegebenen Motiven dar. Selbstverständlich enthält er daher eine unbedingte Vertheidigung des Entwurfs. Gerechtigkeit i md Billigkeit fordern aber, daß man auch die andere Partei i — den Anwaltstand — hört. Eine allseitige und gründliche Widerlegung jener Mo tive würde den Raum dieses Blattes überschreiten. Auch würde eine solche kaum geduldige Leser finden, zumal viele dann zu berührende Punkte ohne eine genaue und vorur- i theilssreie Beurtheilung nicht nur des gesammten Kosten- ' wesens, sondern namentlich auch der Rechtspflege in ihren l einzelnen Theilen dem Laren gar nicht verständlich werden würden. Daher nachstehend nur einige berichtigende Be merkungen, deren Gewicht selbst dem unbefangenen Laien cinleuchten dürfte. Die Reichsregierung sucht die verlangte Ermäßigung i der Prozeßkosten hauptsächlich durch eine Verminderung i der Rechtsanwalts-Gebühren herbeizuführen. Die Grichts- < kost«, behauptet sie, seien durch die Novelle vom 2d. Juni 1881 bereits soweit herabgemindert, daß diesfalls berechtigten Klagen abgeholfen sei. — Das ist ein großer Jrrthum. Mögen auch z. B in Baiern seitdem 400000 Mk. jährlich weniger eingekommen sein: gegenüber der Gesammt-Kosten- Linnahme eines Landes von dem Umfange Baierns ist diese Summe von wenig oder gar keinem Belana. Die Justizpflege soll für den Staat keine Finanz-Quelle sein, das giebt die Reichsregierung selbst zu. Kostet nun dieser Zweig der Staatsverwaltung mehr, als man wünscht und gehofft Hat, so liegt der Grund davon hauptsächlich in dem großartigen Apparate, mit welchem die Justizpflege etzt, im Vergleich zu früher, ausgerüstet worden ist. Die etzige Höhe der Gerichtskosten äußert aber eine störende Einwirkung auf die Rechtspflege insofern allerdings, als die Partei, welche zu Nagen beabsichtigt, oder schon gellagt hat, sofort eine volle, dem Klagobjekte entsprechende Ge richtskosten-Gebühr als Vorschuß erlegen muß. Dieselbe be tragt schon von der dritten Stufe an (Objekt 60—120) mehr, als der Rechtsanwalt an Vorschuß fordern kann. Mit jeder Stufe wird aber diese Differenz beträchtlicher. So beträgt z. B. bei Stufe 12 (Objekt 2100 bis 2700.) der Gerichtskostenvorschuß schon 50 Mk. Der Anwalt aber kann nur 40 Mk. beanspruchen u. s. w. Der Schreck und das Unbehagen der Partei über diese Kostenforderung wird freilich den Gerichten nicht be kannt. Jeder Anwalt kann und wird aber bestätigen, wie ungern und schwer die Partei zu Bezahlung dieses Vor schusses sich entschließt, und nicht selten es vorzieht, eben deshalb vom Prozesse ganz abzusehen. — Man könnte ein wenden, daß ja im Falle des Unvermögens die Ertheilung des Armenrechtes, nach dessen Erlangung kein Vorschuß zu er- leaenist, der Partei hilft.Aber abgesehen davon, daß eine Partei allenfalls den Vorschuß noch erschwingen, und daher das Armenrecht nicht beanspruchen kann und es auch nicht mag, stößt man hier alsbald auf einen neuen, noch größeren Uebelstand, unter welchem hauptsächlich der Sachwalter zu leiden hat. Anerkannter Maßen wird nämlich das Armen recht in vielen Fällen ohne gründliche Prüfung ertheilt, Venn nur ein gehörig legalisirtes Armuth szeugn iß — auf dem Lande des Gemeindevorstandes — beigebracht wird. Während nun jeder Kaufmann oder Handwerker einem Individuum, welches mit der Erklärung, nicht bezahlen zu können, also unentgeltlich, Waaren entnehmen oder Arbeiten bestellen wollte, ohne Weiteres die Thür weisen würde, muß der Anwalt dem Armen, welchem er vom Gericht zugeordnet wird, bei harter Strafe ganz unentgeltlich seine Kraft und Zeit widmen. Er muß dies, nach einer neuerlichen Entscheidung des Reichsgerichts, selbst dann, Venn er nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage die Ueberzeugung gewinnt, daß der Anspruch der armen Partei unbegründet, der Prozeß also aussichtslos Pl Nicht einmal die nothwendigen Porto-Auslagen und Schreibgebühren werden — wie dies früher in Sachsen geschah — aus der Staatskasse vergütet. Niemand prozessirt aber lieber und hartnäckiger als der Arme und Niemand macht größere Ansprüche an den Sachwalter, als er. Es Wet ihm ja nichts und aus der Ertheilung des Armen- MeS zieht er meist den — nur zu oft ungegründeten — Schluß, „daß er doch Recht habe", denn sonst würde ihm das Gericht doch nicht durch Gewährung des Armcnrechts und Bestellung eines Anwalts gleich von Anfang an .ge- ;offen" haben. — Man sollte meinen, die enorme Ueber- lürdung des Anwalts mit Armensachen müßte doch auf andere Weise entsprechend ausgeglichen werden. Keines wegs. Man findet, daß die Kosten beider Anwälte mehr betragen —, als die Gerichtskosten eines Prozesses. Folglich muß man die Anwaltskosten ermäßigen. Welch' ein Grund und welche Logik! Die Rechtspflege soll keine Finanzquelle für den Staat ein. Mithin kann auf jene Vergleichung nichts ankommen. Der Staat soll an der Rechtspflege nichts verdienen; die reiden Anwälte aber sollen uno muffen von dem Ertrage hier Arbeit, ihres Berufs, leben und haben überdies auf Pension keine Aussicht. — Während aber der Kaufmann und der Handwerker feine Waare so hoch im Preise hält, als er es mit Rücksicht auf die Konkurrenz aerathen findet, chreibt der Staat dem Anwalt die Taxe für die Arbeit »esselben vor und bestraft ihn ganz nachdrücklich, wenn rr sie Vorschrift verletzt. Und dennoch betont man immer und immer wieder die Nothwendiakeit der Erhaltung „eines rechtschaffenen und seiner Aufgabe gewachsenen Anwalts- Standes" ! Man tagt ganz offen, baß eine Abänderung der Anwalt kosten erstrebt wird, um die immer steigende Zahl der An wälte zu vermindern. Kann man es aber einem jungen Manne von unabhängiger Gesinnung wohl verargen, wenn er, in idealer Auffassung des Auwaltstandes und verlockt von der sich ihm darbietenden größeren Freiheit der per sönlichen Bewegung, sich dem Stande widmet, der ja als ein geachteter bezeichnet wird? Wenn mit den Jahren die Erfahrung und Enttäuschung kommt, ist es dann freilich meist zu spät, um zu einem anderen lohnenden Berufe über zugehen! — Warum greift man nicht, um die gewünschte Verminderung der Anwälte zu erzielen, zu dem ebenso ein- ächen als sicheren — für Sachsen durch die frühere Gesetz gebung praktisch erprobten — Mittel, der Justizverwaltung edes einzelnen Staates die Bestimmung der Zahl der jährlich zuzulassenden Anwälte anheimzugeben? Mag man die Gebührensätze für sehr hohe Streitobjekte ermäßigen. Sie kommen ohnehin in minder reichen Gegenden, wo namentlich Handel und Industrie weniger entwickelt sind, selten genug vor, hatten aber doch das Gute, daß viele unentgeltliche oder schlecht bezahlte Arbeit dann und wann übertragen wurde, und werden mußte. Auch den Satz für Konferenzen mag man ändern. Schon jetzt wird der kluge Anwalt seinem Klienten die danach jetzt zulässige Gebühr im eigenen, wohlverstandenen Interesse nicht abverlangen, und dies ebenso auch bei dem erstmaligen Besucher nicht thun. Wenn man aber für andere Sachen auch jetzt wieder Herabsetzung der Gebühren beantragt, namentlich auch die gegen früher schon um 20 Prozent ermäßigte Schreibgebühr noch weiter er mäßigt und zum Theil ganz streicht, wenn man endlich die Nachverhandlungsgebühr von °/io hinwegnimmt, so legt man damit die Axt an die Wurzel einer gedeihlichen Existenz des Standes und selbst der bestsituirten Mit glieder desselben. Zwar liegt der Einwand nahe, daß ja der Kaufmann auch keine Schreibgebühr berechne und nicht berechnen könne. Aber man vergißt hierbei den oben schon berührten, ge wichtigen Unterschied zwischen dem Preise der Kaufmanns- waare nach freier Selbstbestimmung und der Taxe des Anwalts, sowie der Verpflichtung desselben zu Haltung von Handakten. Die Schreibgebühr muß. wenigstens zum Theil, den Aufwand für das Expeditions-Personal decken. Den übrigen Aufwand für Lokal, Beleuchtung, Heizung, Papier u. s. w. muß der Anwalt ohnehin noch aus seinem Gebühren-Verdienst tragen. Die Nachver- handlungsaebükr aber ist eine, wenn auch kärgliche Ver gütung dafür, daß die Beweisführung den Anwalt nur zu einem halben Gebührensatz« berechtigt, während doch gerade die Beweisaufnahme im jetzigen mündlichen Verfahren den wichtigsten Abschnitt des ganzen Prozesses bildet und die geistige Thätigkeit des Anwalts ganz besonders in Anspruch nimmt. Jeder erfahrene Anwalt wird bezeugen, daß oft eine einzige, vom Gericht unterlassene oder übersehene Frage an einen Zeugen dem ganzen Beweisstoffe und damit dem Prozesse selbst eine völlig ungeahnte Wendung verleiht, l Die Assistenz im Schwörungstermine endlich — welche schon jetzt nicht einmal honorirt wird, wenn Zeugenbeweis i vörausgegangen war — ist sicherlich eine sehr nothwendige