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Schönburger TagMat Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster- scheinende Nummer bis vormittags 11 Uhr. Der Abonn'ementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 5« Pi» Einzelne Nrn. 5 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., für auswärts 15 Pf. Tabellarischer Satz wird doppelt berechnet. und Waldenburger Anzeiger. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn Kaufmann Otto Förster; in Kaufungen b-f Herrn Fr. Janaschek; in Langenchursdn s bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herm Wilhelm Dahler, Cigarrenfabrikant an der Brücke; in Rochsburg bei Herrn Paul Zehl; in Wolkenbnrg bei Herm Herm. Wildenhain; in Ziegelheim bei Herm Eduard Kirsten. Amtsblatt für den ^tadtrath zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Peuig, Lunzenau, Lichteustein-Callnberg, und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen- lruba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Kervsprecher Nr. 9. Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. »HL 264. Dienstag, Sen 12. November 1901. Witterungsbericht, ausgenommen am 11. November, nachm. 4 Uhr. Barometerstand 755 ww. reducirt aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -i- 8° 0. (Morgens 8 Uhr -f- 6° 0.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 69"/n. Th nutz unkt -s- 2,5° 0. Windrichtung: West. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis 12 Uhr mittags: 6,« nun. Daher WitterlMftSauSfichten für den 12. November: Vorwiegend bewölkt mit Neigung zu Niederschlägen. Bekanntmachung, die Nrwahlen für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß 8 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabtheilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und Gewerbe kammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Fol gendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen I. zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glanchau umfassenden 13. Wahlabtheilung Z Wahlmänner, 2. - - - Hohenstein-Ernstthal umfassenden 14. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner, 3. ' - - - Lichtenstein - 15. Wahlabtheilung I Wahlmann, 4. - - - - Meerane - 16. Wahlabtheilung 3 Wahlmänner, 5. - - - - Waldenburg - 17. Wahlabtheilung 1 Wahlmann, II. zur Gewerbekammer 1. in der den AmtSgertchtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabtheilung 6 Wahlmänner, 2. - - - - Hohenstein-Ernstthal umfassenden 14. Wahlabtheilung 6 Wahlmänner, 3. - - - - Lichtenstein - 15. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, 4. - - - - Meerane - 16. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, 5. - - - - Waldenburg - 17. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner. Sämmtliche Wahlen finden Mittwoch, den 13. November 1901, von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabestellen sind für die Handelskammer und die Wahlabtheilung unter I. 1. ein Zimmer im Meisterhanse in Glanchau, - - 2. der Saal im Gasthausc zu den 3 Schwanen in Hoheustein-Grustthal, - - 3. - kleine Saal im Gasthause zum goldenen Helm in Lichtenstein, - - 4. » - - in Hartels Hotel in Meerane, - - 5. - Saal im Gasthause zum Schönburger Hof Waldenburg, für die Geiverb ekammer und die Wahlabtheilung unter II. 1. der kleine Saal im Meisterhause in Glauchau, - - 2. - Rathhaussaal in Hohenstetu-Erustthal, . - 3. - Rathskellersaal in Lichtenstein und das RathSsitzungszimmer in Callnberg, - - 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, - - 5. der Rathhaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amts gerichtsbezirkes Lichtenstein ohne Stimmabgabestelle können ihre Stimmen in Lichten stein oder Callnberg abgeben. Zur Theiluahme an den Urwahlm für die Handelskammer ssind be- rechtigt (8 7 des Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handels gewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister einge- tragen sind, 2- die im GenossenschaftsregisterZ eingetragenen Genossenschaften, sofern Z sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verord nungs-Blatt Seite 353 fge.), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesammt, sofern sie nach 88 17ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind. 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Theiluahme au den Urwahlm für die Gewerbekammer find be« rechtigt (8 8 des Gesetzes): zur Wahl vou Haudwerker-Wahlmännern die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 174 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. ein geschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; v) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmänneru. 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach M 17ä und 21 des Einkommen steuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreiben den, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 174 und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. ein geschätzt sind. Bon den Wahlmäunern für die Gewerbekammer muh die eine Hülste Handwerker und die andere Hülste Nichthandwerker sein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitrags pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (8 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammer bezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten^ vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. Bon Ausübung des Wahlrechts find ausgeschlossen (8 11 des Gesetzes): 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 AbsatzHI unter a bis Z der Revidirten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter.» bis A der Revidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind;