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Schönburger Tageblatt KiNnlpn. in Altsjnktwttskwnkurtt Kei und Val-enburger Amiger Herrn Fr. Janoi^ek; in LangenchurSdo s bei Herrn H. Siicgler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler, Cigarrensabrikant an der Brücke; in Rochsburg bei Herrn Paul Zeh': in Wallenburg bei Herrn Herm. Wildenhain; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Hen Kaufmann Otto Förster; in Kaufungen k- Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster- scheinende Nummer bis vormittags 11 Uhr. Ler Abonnementspreis bettägt vierteliähr- »» 1 Mt. 50 Pf. Einzelne Nrn. ü Pf. Anserate pro Zeile 10 Pf., für auswärts 15 Pf. Tabellarischer Satz wird doppelt berechnet. —Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Penig, Lunzenau, Lichtensteiu-Callnberg, und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenbura Braunsdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba-Niederhain Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Lberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remfe, Rochsburg, Rußdorf, Se-«sp ch„ Nr » Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. -M 256. Sonnabend, Sen 2. November 1901. 2. 3. 4. - 5. Hoheusteiu-Erustthal umfassenden 14. Wahlabtheilung 2. Lichtenstein 3. Meeraue 4. 5. für die Gewerbekammer Wahlabtheilung zu und die unter I. und die unter U Lichtenstein Meerane 6 Wahlmänner, 15. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, 16. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, 17. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner. 15. Wahlabtheilung 1 Wahlmann, 16. Wahlabtheilung 3 Wahlmänner, 17. Wahlabtheilung 1 Wahlmann, Eine Vertretung findet statt (Z 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammer bezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten^ vertreten lassen. - - - Waldenburg Sämmtliche Wahlen finden Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von Z 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verord nungs-Blatt Seite 353 fge.), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesammt, sofern sie nach AZ 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind. 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Theilnahme au deu Urwahlen für die Gewerbekammer find be rechtigt (8 8 des Gesetzes): n) zur Wahl von Haudwerker-Wahlmännern die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach ZA 17cl und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. ein geschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 6) zur Wahl vo« Nichthaudwerker-Wahlmäuueru. 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von ZA 1 und 2 des Handels gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach M 176 und 21 des Einkommen steuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter u fallenden Gewerbetreiben den, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach Aß 176 und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. ein- geschätzt sind. Bou dm Wahlmäunern für die Gewerbekammer muß die eine Halste Handwerker und die andere Hülste Richthandwerker sein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von ZA 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im Uebrigen den Vorschriften der AA 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitrags pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (Z 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur iu Persou und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbeztrke mehrfach ausüben, j Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen (A 11 des Gesetzes): 1.§diejenigen Personen, welche aus den im A 44 Absatz 1 unter s bis A der Revidirten Städteordnung beziehentlich aus den im A 35 Absatz 1 unteres bis x der Revidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; Witterungsbericht, ausgenommen am 1. November, nachm. 4 Uhr. »arometerttaud 774 Ww. reducirt auf den Meeresspiegel. Thermometerstand 4- 7,s° 6. (Morgens 8 Uhr -ff 1° 0.) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach "ambreckts Volumeter 42"/,,. ThauNuukt — 5" 6. Windrichtung: Nord. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis 12 Uhr mittags: 0,° nun. y Daher Witterungsaussichteu für den 2. November: Heiter. 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabtheilung 6 Wahlmänncr, Mittwoch, den 13. November 1901, von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabestellen sind für die ' » der kleine Saal im Meisterhause in Glauchau, 2- ' Nathhaussaal in Hohenstein-Ernstthal, ' - ^MErsaal in Lichtenstein und das RathSsstznngszimmer in Callnbera, Bekanntmachung, die Urwahlen für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und Gewerbelammer zu Chemnitz gemäß A 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabtheilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und Gewerbe kammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Fol gendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen 1. zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabtheilung 3 Wahlmänner, - ' 4. ein Zimmer NN Gasthof zur Sonne in Meerane, . - 5. der Rathhaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amts- gerichtsbezrrkes Lichtenstein ohne Stimmabgabestelle können ihre Stimmen in Lichten stein oder Callnberg abgeben. Theiluahme au den Nrwahleu für die Handelskammer find be rechtigt (8 7 des Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handels- Vvon ZA 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und "ragen^nd^ oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister einge- 2. die im Genoffenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften,KsofernMe Waldenburg II. zur Gewerbekammer Hohenstein-Ernstthal umfassenden 14. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner, Handelskammer Wahlabtheilung 1. ein Zimmer im Meisterhause in Glauchau, 2. der Saal im Gasthause zu den 3 Schwaneu in Hoheusteiu-Erustthal, 3. - kleine Saal im Gasthause zum goldenen Helm in Lichtenstein, 4- ' ' - in Härtels Hotel in Meerane, 5. . Saal im Gasthause zum Schönburger Hof in Waldenburg,